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   OLG Stuttgart, 17.01.1990 - 17 WF 23/90   

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https://dejure.org/1990,4942
OLG Stuttgart, 17.01.1990 - 17 WF 23/90 (https://dejure.org/1990,4942)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 17.01.1990 - 17 WF 23/90 (https://dejure.org/1990,4942)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 17. Januar 1990 - 17 WF 23/90 (https://dejure.org/1990,4942)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abstellen auf die Bewertung des Auskunftsanspruches bei fehlender Bezifferung des Leistungsantrags einer Stufenklage bei Einreichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1990, 652
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Frankfurt, 09.01.1987 - 4 WF 152/86
    Auszug aus OLG Stuttgart, 17.01.1990 - 17 WF 23/90
    Es stellt sich dann die Frage, ob in dem Fall, wenn sich nach erteilter Auskunft herausstellt, daß ein Leistungsanspruch nicht gegeben ist, noch eine Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache möglich wäre (vgl. OLG Frankfurt FamRZ 1987, 1293 ) oder ob eine mit der Kostenfolge des § 269 Abs. 3 ZPO verbundene teilweise Klagrücknahme erforderlich wäre.
  • BGH, 28.10.1953 - II ZR 149/52

    Anforderungen an die Entscheidung über eine Stufenklage

    Auszug aus OLG Stuttgart, 17.01.1990 - 17 WF 23/90
    Jeder weitere Anspruch setzt die Erledigung des vorhergehenden voraus (BGHZ 10, 385, 386 ; Alternativkommentar zur ZPO - Wassermann § 254 ZPO Anm. 1).
  • OLG Karlsruhe, 29.05.1985 - 11 W 6/85

    Gerichtsstand; Örtliche Zuständigkeit; Einrede der örtlichen Unzuständigkeit;

    Auszug aus OLG Stuttgart, 17.01.1990 - 17 WF 23/90
    Maßstab für diese Bewertung seien die Erwartungen des Klägers zu Beginn der Instanz, unabhängig davon, ob und in welcher Höhe eine Bezifferung des Leistungsantrages erfolgt bzw. ob über diesen Anspruch verhandelt oder entschieden worden ist (Schneider, Streitwertkommentar, 8. Aufl., Rd.Nr. 4251 ff; OLG Karlsruhe Die Justiz 1985, 353, 354 ; OLG Düsseldorf Jur. Büro 1984, 87/88; Jur. Büro 1987, 736; OLG Celle Anwaltsbl. 1987, 286).
  • OLG Celle, 09.03.2009 - 6 W 28/09

    Streitwert einer Stufenklage

    Die Meinung, dass allein der Wert der Auskunftsstufe maßgeblich sei, da andernfalls die Regelung des § 44 GKG keinen Sinn habe, wenn der Gegenstandswert stets nach dem des Leistungsantrags bemessen werde (OLG Stuttgart - 17. Zivilsenat - FamRZ 1990, 652. OLG Stuttgart - 16. Zivilsenat - FamRZ 2005, 1765 [der ausdrücklich keine Stellung zu dem Fall der vollständigen Abweisung der Klage bezieht]) folgt der Senat nicht.
  • OLG Stuttgart, 06.11.2007 - 8 W 444/07

    Streitwert: Gebührenstreitwert einer Stufenklage, die bereits in der

    Auch der noch nicht bezifferte Leistungsantrag wird mit Einreichung der Stufenklage anhängig und mit ihrer Zustellung rechtshängig und kann deshalb bei der Wertfestsetzung nicht unberücksichtigt bleiben (h.M.; ebenso: OLG Stuttgart - 11. Zivilsenat - Beschlüsse vom 09.08.2007, Az. 11 WF 134/07, und vom 16.08.2007, Az. 11 WF 151/07; entgegen: OLG Stuttgart - 17. Zivilsenat - FamRZ 1990, 652 und - 16. Zivilsenat - FamRZ 2005, 1765).

    Hierzu wird vertreten, dass allein der Wert des Auskunftsanspruchs maßgeblich sei, da die Differenzierung in § 44 GKG keinen Sinn ergebe, wenn der Gegenstandswert stets nach dem des Leistungsantrags bemessen werde (OLG Stuttgart - 17. Zivilsenat - FamRZ 1990, 652 und - 16. Zivilsenat - FamRZ 2005, 1765).

  • OLG Stuttgart, 07.07.2008 - 16 WF 173/08

    Gebührenstreitwert einer in der Auskunftsstufe stecken gebliebenen

    Dieses kann für den Auskunfts- und Belegantrag und den Antrag auf Abgabe der Versicherung an Eides Statt in der Regel mit einem Bruchteil des Wertes des Leistungsanspruches bemessen werden (OLG Stuttgart FamRZ 1990, 652; OLG Stuttgart FamRZ 2005, 1765 f.).
  • KG, 27.06.2006 - 1 W 89/06

    Streitwert einer steckengebliebenen Stufenklage

    Demgegenüber hält ein Teil der obergerichtlichen Rechtsprechung (OLG Stuttgart, FamRZ 2005, 1765; FamRZ 1990, 652; OLG Dresden (7. ZS), MDR 1997, 691; OLG Schleswig (4. ZS), MDR 1995, 642; OLG Frankfurt, JurBüro 1987, 878; zustimmend Lappe, KostRspr.
  • OLG Stuttgart, 09.08.2007 - 11 WF 134/07

    Streitwertbemessung bei "steckengebliebener" Stufenklage

    Hierzu wird vertreten, dass in solchen Fällen allein der Wert des Auskunftsanspruchs maßgeblich ist, weil die Differenzierung in § 44 GKG (früher § 18 GKG) keinen Sinn mache, wenn der Gegenstandswert stets nach dem Wert des Leistungsantrags zu bemessen wäre (OLG Stuttgart -17. ZS- FamRZ 1990, 652; -16. ZS- FamRZ 2005, 1765).
  • OLG Stuttgart, 29.03.2005 - 16 WF 3/05

    Streitwertbemessung: "Steckengebliebene" Stufenklage

    Dieses ist in der Regel mit einem Bruchteil des Wertes des Leistungsanspruchs zu bemessen (OLG Stuttgart, FamRZ 1990, 652; OLG Frankfurt, FamRZ 1987, 1293; Zöller-Herget, 25. Aufl., § 3 RN 16, Stichwort "Stufenklage").
  • OLG Brandenburg, 23.01.2002 - 9 WF 214/01

    Streitwert der Stufenklage

    Der ebenfalls vertretenen Auffassung, der Wert der Stufenklage richte sich nach der Auskunftsstufe, wenn es nach der Auskunftserteilung nicht mehr zur Bezifferung komme (OLG Bamberg FamRZ 1997, 40; OLG Stuttgart FamRZ 1990, 652) vermag der Senat nicht zu folgen.
  • OLG Celle, 26.11.2008 - 15 WF 293/08

    Streitwert einer Stufenklage ohne Bezifferung in der Leistungsstufe

    Hierzu wird vertreten, dass in solchen Fällen allein der Wert des Auskunftsanspruches maßgeblich ist, weil die Differenzierung in § 44 GKG keinen Sinn mache, wenn der Gegenstandswert stets nach dem Wert des Leistungsantrages zu bemessen wäre (OLG Stuttgart - 16. ZS -, FamRZ 2005, 1765 [OLG Stuttgart 29.03.2005 - 16 WF 3/05] ; - 17. ZS -, FamRZ 1990, 652 [OLG Stuttgart 17.01.1990 - 17 WF 23/90] ).
  • OLG Bremen, 13.03.1998 - 2 W 13/98

    Gebührenstreitwertberechnung bei Stufenklage; Fehlende Bezifferung des zunächst

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  • OLG Dresden, 21.02.1997 - 7 W 107/97

    Streitwert bei sog. "steckengebliebener Stufenklage"

    Der gegenteiligen Auffassung, daß allein auf die Bewertung des Auskunftsanspruches abzustellen ist, wenn der Leistungsantrag im folgenden nicht beziffert wird (OLG Stuttgart, FamRZ 1990, 652; OLG Frankfurt, FamRZ 1987, 12390; OLG Schleswig, MDR 1995, 642, 643) wird mit der Begründung begegnet, daß dies für den Anwalt geradezu auf einen Zwang zur Gebührenvereinbarung hinaus liefe, da er für eine 40 DM-Gebühr eine Stufenklage nicht einleiten könne (Schneider, a.a.O.) .
  • KG, 25.02.2002 - 18 WF 23/02

    Streitwert für Verfahren über Zugewinnausgleich - Wertermittlung bei

  • OLG Dresden, 15.07.1997 - 10 WF 198/97

    Streitwert bei Stufenklage

  • OLG Brandenburg, 14.02.1994 - 9 WF 2/94

    Anforderungen an die Festsetzung des Gegenstandswertes

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