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   BGH, 21.03.1990 - XII ARZ 11/90   

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BGH, 21.03.1990 - XII ARZ 11/90 (https://dejure.org/1990,2042)
BGH, Entscheidung vom 21.03.1990 - XII ARZ 11/90 (https://dejure.org/1990,2042)
BGH, Entscheidung vom 21. März 1990 - XII ARZ 11/90 (https://dejure.org/1990,2042)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJW 1991, 355 (Ls.)
  • NJW-RR 1990, 1026
  • FamRZ 1990, 987
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 10.12.1987 - I ARZ 809/87

    Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses bei Verweisung im schriftlichen

    Auszug aus BGH, 21.03.1990 - XII ARZ 11/90
    Dieser Verfahrensverstoß hebt die Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses aber nicht auf, nachdem den Parteien vor seinem Erlaß rechtliches Gehör gewährt worden ist (vgl. BGHZ 1, 341, 342; 102, 338; Senatsbeschluß vom 9. Juli 1986 - IVb ARZ 23/86 = BGHR ZPO § 281 Abs. 2 Gehör, rechtliches 1).
  • BGH, 14.07.1989 - IVb ARZ 17/89

    Verweisung eines Hilfsantrags an ein anderes Gericht - Bindungswirkung eines

    Auszug aus BGH, 21.03.1990 - XII ARZ 11/90
    Selbst wenn das Amtsgericht A. insoweit die Rechtslage verkannt hat, ist die Verweisung aus diesem Grund noch nicht willkürlich (vgl. Senatsbeschluß vom 14. Juli 1989 - IVb ARZ 17/89 = BGHR ZPO § 281 Abs. 2 Satz 2, Verweisung, fehlerhafte 2).
  • BGH, 15.03.1978 - IV ARZ 17/78

    Anforderungen an den Antrag des Klägers auf Bestimmung des zuständigen Gerichts;

    Auszug aus BGH, 21.03.1990 - XII ARZ 11/90
    b) Gründe, die der Bindung ausnahmsweise entgegenstehen könnten (BGHZ 71, 69, 72) liegen nicht vor.
  • BGH, 02.10.1985 - IVb ARZ 24/85

    Bindungswirkung einer Verweisung

    Auszug aus BGH, 21.03.1990 - XII ARZ 11/90
    Daß das Verfahren entweder eine Zivilprozeßsache oder eine Hausrats- und damit eine sogenannte FGG-Familiensache im Sinne von §§ 621 Abs. 1 Nr. 7, 621a Abs. 1 Satz 1 ZPO betrifft, ist für die Anwendbarkeit von § 36 Nr. 6 ZPO ohne Belang; denn die Vorschrift gilt für beide Bereiche gleichermaßen (vgl. BGHZ 71, 15, 16; Senatsbeschluß vom 2. Oktober 1985 - IVb ARZ 24/85 = FamRZ 1985, 1242).
  • BGH, 09.07.1986 - IVb ARZ 23/86

    Bindungswirkung eines Beschlusses über die örtliche Zuständigkeit eines Gerichts

    Auszug aus BGH, 21.03.1990 - XII ARZ 11/90
    Dieser Verfahrensverstoß hebt die Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses aber nicht auf, nachdem den Parteien vor seinem Erlaß rechtliches Gehör gewährt worden ist (vgl. BGHZ 1, 341, 342; 102, 338; Senatsbeschluß vom 9. Juli 1986 - IVb ARZ 23/86 = BGHR ZPO § 281 Abs. 2 Gehör, rechtliches 1).
  • BGH, 07.10.1987 - IVb ARZ 34/87

    Befinden über eine fehlende Zuständigkeit eines Gerichts wegen Beurteilung des

    Auszug aus BGH, 21.03.1990 - XII ARZ 11/90
    Da auch die letztere Auffassung in Rechtsprechung (vgl. BGH Beschluß vom 4. Juli 1979 - IV ARZ 21/79 = FamRZ 1979, 789, 790) und Schrifttum vertreten wird, kann die Meinung des Amtsgerichts A., das sich ihr angeschlossen hat, jedenfalls nicht als willkürlich bezeichnet werden (vgl. auch Senatsbeschluß vom 7. Oktober 1987 - IVb ARZ 34/87 = FamRZ 1988, 155).
  • BGH, 22.02.1978 - IV ARZ 10/78

    Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses in einer Familiensache

    Auszug aus BGH, 21.03.1990 - XII ARZ 11/90
    Daß das Verfahren entweder eine Zivilprozeßsache oder eine Hausrats- und damit eine sogenannte FGG-Familiensache im Sinne von §§ 621 Abs. 1 Nr. 7, 621a Abs. 1 Satz 1 ZPO betrifft, ist für die Anwendbarkeit von § 36 Nr. 6 ZPO ohne Belang; denn die Vorschrift gilt für beide Bereiche gleichermaßen (vgl. BGHZ 71, 15, 16; Senatsbeschluß vom 2. Oktober 1985 - IVb ARZ 24/85 = FamRZ 1985, 1242).
  • BGH, 04.07.1979 - IV ARZ 21/79

    Auflösung und Verteilung von Hausrat unter Ehegatten als Familiensache -

    Auszug aus BGH, 21.03.1990 - XII ARZ 11/90
    Da auch die letztere Auffassung in Rechtsprechung (vgl. BGH Beschluß vom 4. Juli 1979 - IV ARZ 21/79 = FamRZ 1979, 789, 790) und Schrifttum vertreten wird, kann die Meinung des Amtsgerichts A., das sich ihr angeschlossen hat, jedenfalls nicht als willkürlich bezeichnet werden (vgl. auch Senatsbeschluß vom 7. Oktober 1987 - IVb ARZ 34/87 = FamRZ 1988, 155).
  • BGH, 03.04.1951 - I ARZ 75/51

    Bindung an Verweisungsbeschluß

    Auszug aus BGH, 21.03.1990 - XII ARZ 11/90
    Dieser Verfahrensverstoß hebt die Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses aber nicht auf, nachdem den Parteien vor seinem Erlaß rechtliches Gehör gewährt worden ist (vgl. BGHZ 1, 341, 342; 102, 338; Senatsbeschluß vom 9. Juli 1986 - IVb ARZ 23/86 = BGHR ZPO § 281 Abs. 2 Gehör, rechtliches 1).
  • OLG Celle, 06.11.2014 - 18 UF 16/14

    Ansprüche auf Entschädigung für die Nutzung einer früher im Miteigentum stehenden

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (FamRZ 1990, 987, 988) ist der Begriff der Ehewohnung weit auszulegen und erfasst alle Räume, die die Ehegatten zum Wohnen benutzten oder die dafür nach den Umständen bestimmt waren (vgl. Johannsen/Henrich/Götz, Familienrecht, § 1361b Rz. 8 ff.; Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, 4. Aufl., § 200 Rn. 2 f.).
  • OLG Hamm, 23.03.2015 - 4 UF 211/14

    Begriff der Ehewohnung i.S. von § 1361b BGB

    Unter Ehewohnung ist jede Räumlichkeit zu verstehen, die während der Ehe beiden Ehegatten als Unterkunft gedient hat (BGH FamRZ 1990, 987, 988).

    Unter Ehewohnung ist jede Räumlichkeit zu verstehen, die während der Ehe beiden Ehegatten als Unterkunft gedient hat (BGH FamRZ 1990, 987, 988; vgl. auch Palandt/Brudermüller, BGB, 74. Aufl. 2015, § 1361b Rn. 2).

  • BGH, 16.09.2003 - X ARZ 175/03

    Voraussetzungen einer Divergenzvorlage; Kompetenzkonflikt innerhalb eines Senats

    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ferner herangezogen worden bei dem Zuständigkeitsstreit zwischen dem Familiengericht und der allgemeinen Prozeßabteilung des Amtsgerichts (BGH, Beschl. v. 21.3.1990 - XII ARZ 11/90, NJW-RR 1990, 1026) sowie im Verhältnis zwischen einem allgemeinen Zivilsenat und dem Familiensenat des Oberlandesgerichts (BGHZ 71, 264; BGH, Beschl. v. 14.7.1993 - XII ARZ 16/93, NJW-RR 1993, 1282).
  • OLG Hamburg, 15.05.2020 - 2 UF 203/19

    Ehewohnungseigenschaft bei Trennung vor Einzug

    Der Begriff der Ehewohnung ist weit auszulegen und erfasst nach dem BGH alle Räume, die die Ehegatten zum Wohnen benutzen oder gemeinsam bewohnt haben oder die dafür nach den Umständen bestimmt waren (BGH, FamRZ 1990, 987, 988).

    Daher hat der BGH folgerichtig auch anerkannt, dass grundsätzlich auch ein Wochenendhaus eine Ehewohnung sein kann (BGH, FamRZ 1990, 987).

  • BGH, 05.10.1999 - X ARZ 247/99

    Kompetenzkonflikt zwischen Berufungszivilkammer und erstinstanzlicher Kammer

    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ferner herangezogen worden bei dem Zuständigkeitsstreit zwischen dem Familiengericht und der allgemeinen Prozeßabteilung des Amtsgerichts (vgl. BGHZ 71, 264, 270; BGH, Beschl. v. 21.3.1990 - XII ARZ 11/90, NJW-RR 1990, 1026) sowie im Verhältnis zwischen einem allgemeinen Zivilsenat und dem Familiensenat des Oberlandesgerichts (BGHZ 71, 264; BGH, Beschl. v. 14.7.1993 - XII ARZ 16/93, NJW-RR 1993, 1282).
  • VG Schleswig, 09.11.2021 - 4 B 29/21

    Zweitwohnungssteuer; Ehegattenwohnung; Gleichartigkeit mit der Grundsteuer

    Für den Begriff der Ehewohnung sind die Eigentumsverhältnisse an ihr unerheblich (vgl. BGH, Beschluss vom 21.03.1990 - XII ARZ 11/90 - juris; Wellenhofer in: Münchner Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2019, § 1568a Rn. 10 ff.).
  • OLG Brandenburg, 15.01.2019 - 10 UF 14/18

    Streit um das Saunahaus nach erneuter Heirat des Ehemannes

    Der Begriff der Ehewohnung ist weit auszulegen und umfasst alle Räume, die die Ehepartner zum gemeinsamen Wohnen benutzt haben oder die als gemeinsame Wohnung bestimmt waren, unabhängig von dem der Nutzung zugrundeliegenden Rechtsverhältnis (BGH, Beschluss vom 21.3.1990 - XII ARZ 11/90, NJW-RR 1990, 1026; Götz in Johannsen/Henrich, Familienrecht, 6. Aufl., § 1568 a BGB Rn. 3).
  • OLG Hamm, 30.10.2008 - 2 UF 147/08

    Kleingarten als Hausrat bzw. Ehewohnung

    Ein Gartenhaus kann nur dann Ehewohnung sein, wenn es in der Ehe von den Eheleuten zu Wohnzwecken genutzt worden ist (vgl. BGH FamRZ 1990, 987 f.; OLG Naumburg, FamRZ 2005, 1269).
  • OLG Brandenburg, 14.02.2019 - 10 UF 14/18

    Räumungs- und Herausgabeanspruch für ein Saunahaus zwischen Ehegatten

    Der Begriff der Ehewohnung ist weit auszulegen und umfasst alle Räume, die die Ehepartner zum gemeinsamen Wohnen benutzt haben oder die als gemeinsame Wohnung bestimmt waren, unabhängig von dem der Nutzung zugrundeliegenden Rechtsverhältnis (BGH, Beschluss vom 21.3.1990 - XII ARZ 11/90, NJW-RR 1990, 1026 ; Götz in Johannsen/Henrich, Familienrecht, 6. Aufl., § 1568 a BGB Rn. 3).
  • OLG Bamberg, 25.10.2000 - 7 UF 180/00

    Zu dem Begriff "Ehewohnung" in § 1 HausratsVO

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  • VG Düsseldorf, 30.03.2007 - 13 K 3238/06
  • OLG Brandenburg, 06.01.2009 - 9 AR 14/08

    Zuständigkeitsbestimmung: Erklärung der Unzuständigkeit in einer Aktenverfügung

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