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   OLG Hamm, 29.08.1990 - 6 UF 249/90   

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https://dejure.org/1990,4532
OLG Hamm, 29.08.1990 - 6 UF 249/90 (https://dejure.org/1990,4532)
OLG Hamm, Entscheidung vom 29.08.1990 - 6 UF 249/90 (https://dejure.org/1990,4532)
OLG Hamm, Entscheidung vom 29. August 1990 - 6 UF 249/90 (https://dejure.org/1990,4532)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Sonderbedarf; Kosten einer Kommunion- oder Konfirmationsfeier; Überraschender Bedarf in nicht einschätzbarer Höhe; Vorausschauende Bedarfsplanung; Außergewöhnlich hohe Einzelausgabe; Festsetzung des Tabellenunterhaltes; Bemessung des Kinderunterhaltes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 1613 Abs. 2

Papierfundstellen

  • FamRZ 1991, 110
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 15.02.2006 - XII ZR 4/04

    Begriff des Sonderbedarfs; Berücksichtigung einer Konfirmation

    Unregelmäßig im Sinne des § 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB sei nur der Bedarf, der nicht mit Wahrscheinlichkeit vorauszusehen sei und deswegen bei der Bemessung der laufenden Unterhaltsrente nicht berücksichtigt werden könne (OLG Braunschweig OLGR 1994, 305; OLG Hamm [2. Senat für Familiensachen] FamRZ 1993, 995; OLG München OLGR 1992, 59; OLG Hamm [5. Senat für Familiensachen] FamRZ 1991, 1352; differenzierend OLG Karlsruhe [16. Senat für Familiensachen] FamRZ 1991, 1351; OLG Hamm [3. Senat für Familiensachen] FamRZ 1991, 857; OLG Hamm [6. Senat für Familiensachen] FamRZ 1991, 110; OLG Hamm [9. Senat für Familiensachen] FamRZ 1990, 556; OLG Hamm [10. Senat für Familiensachen] FamRZ 1989, 311; KG [18. Zivilsenat] FamRZ 1987, 306; OLG Stuttgart FamRZ 1982, 1114; Göppinger/Wax/Kodal Unterhaltsrecht 8. Aufl. Rdn. 241 ff., 246; Schwab/Borth Handbuch des Scheidungsrechts 5. Aufl. Teil IV Rdn. 132 f. und Palandt/Diederichsen BGB 65. Aufl. § 1613 Rdn. 21).
  • OLG Braunschweig, 01.08.1995 - 1 WF 76/94

    Bestimmung des Maßes des Barunterhaltsanspruches des Kindes nach der von der

    Die Höhe der Kosten läßt sich aber - zumindest zumeist und vor allem bei selbst ausgerichteten Feiern (zur Kommunion und Konfirmation vgl. OLG Hamm FamRZ 1991, 110 [OLG Hamm 29.08.1990 - 6 UF 249/90] und 857 zur Einordnung beim laufenden Unterhalt für den Regelfall) - auch dann beeinflussen.
  • AG Grevenbroich, 27.11.1991 - 8 F 269/91

    Pflicht eines Unterhaltspflichtigen zur Beteiligung an den Bewirtungskosten für

    In der Rechtsprechnung besteht zwar Einigkeit darüber, daß Kommunionkosten einen außergewöhnlich hohen Bedarf darstellen, umstritten ist allerdings, ob es sich dabei auch um einen unregelmäßigen Bedarf handelt, da diese Kosten über einen längeren Zeitraum voraussehbar seien und deshalb bei der Bemessung des laufenden Unterhalts berücksichtigt werden konnten (vgl. Oberlandesgericht Hamm FamRZ 1991, 110 m. w. N.).
  • OLG München, 16.03.1992 - 26 WF 595/92

    Sonderbedarf eines Kindes - Aufwendungen für Erstkommunion oder Firmung

    Der Senat schließt sich wie das Amtsgericht der Meinung an, daß Kosten üblicher Familienfeste wie Erstkommunion oder Konfirmation voraussehbar und damit grundsätzlich aus dem laufenden Unterhalt abzudecken sind (so z.B. OLG Hamm, FamRZ 1991, S. 110).
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