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   OLG Karlsruhe, 22.08.1990 - 11 W 119/90   

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https://dejure.org/1990,3090
OLG Karlsruhe, 22.08.1990 - 11 W 119/90 (https://dejure.org/1990,3090)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 22.08.1990 - 11 W 119/90 (https://dejure.org/1990,3090)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 22. August 1990 - 11 W 119/90 (https://dejure.org/1990,3090)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Annahme eines volljährigen polnischen Staatangehörigen, dessen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge abgelehnt wurde, als gemeinschaftliches Kind ; Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte bei ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1991, 713
  • FamRZ 1991, 226
  • Rpfleger 1991, 56
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (9)

  • KG, 27.03.2013 - 17 UF 42/13

    Kindesannahme: Maßgebliche Gesichtspunkte für die Voraussetzungen einer

    In der Rechtsprechung besteht denn auch Einigkeit, dass eine Volljährigenadoption nicht ausgesprochen werden darf, wenn zwischen Annehmenden und Anzunehmenden kein angemessener Altersabstand besteht (vgl. etwa BayObLG, Beschluss vom 14. Oktober 1997 - 1Z BR 136/97 -, NJWE-FER 1998, 78 [bei juris Rz. 11]: ein zu geringer, nicht der natürlichen Generationenfolge entsprechender Altersunterschied von 11 Jahren stellt ein gewichtiges Indiz gegen die Annahme dar, dass die Entstehung eines Eltern-Kind-Verhältnisses zu erwarten ist; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22. August 1990 - 11 W 119/90 -, FamRZ 1991, 226 [227]: ein Altersunterschied von nur 4½ Jahren steht einer positiven Annahmeentscheidung entgegen; OLG Köln, Beschluss vom 8. Februar 1982 - 16 Wx 122/81 -, FamRZ 1982, 844: ein Altersabstand von 7 Jahren lässt nicht erwarten, dass ein Vater-Sohn-Verhältnis entstehen wird; KG, Beschluss vom 22. September 1981 - 1 W 3258/81 -, FamRZ 1982, 641 [642]: ein Altersunterschied von nur 14 Jahren entspricht nicht einem natürlichen Altersunterschied zwischen Eltern und Kindern und hindert deshalb die Annahme, dass die Entstehung eines echten, dem natürlichen Eltern-Kind-Verhältnis nachgebildeten Familienband zu erwarten sei).
  • BayObLG, 18.05.2004 - 1Z BR 30/04

    Ablehnung einer Erwachsenenadoption

    Zur Ablehnung der Adoption genügen begründete Zweifel daran, ob ein dem Eltern-Kind-Verhältnis entsprechendes Familienband hergestellt werden soll oder in Zukunft erwartet werden kann (vgl. BayObLG FamRZ 1991, 226; 1996, 183).
  • BayObLG, 29.03.1995 - 1Z BR 72/94

    Erwachsenenadoption eines Ausländers

    Sie ist jedoch nach der herrschenden Grundanschauung ein familienfremder Zweck und ein Umstand, der eine Erwachsenenadoption nicht tragen kann (vgl. BayObLG BayVBl 1987, 604 und FamRZ 1982, 644/645 sowie ständige Rechtsprechung des Senats; OLG Karlsruhe FamRZ 1991, 226/227).
  • OLG Hamburg, 08.04.2020 - 2 UF 2/20

    Voraussetzungen einer Volljährigenadoption im Verwandtschaftsverhältnis Onkel -

    Zutreffend ist daher in den Fällen des erst zu erwartenden Eltern-Kind-Verhältnisses für die sittliche Rechtfertigung zu fordern, dass das Motiv für die geplante Entstehung des Eltern-Kind-Verhältnisses familienbezogen sein muss (OLG Hamburg 18.4.2018 - 2 UF 144/17, juris Rn 20; OLG Stuttgart 3.7.2014 - 11 UF 316/13, FamRZ 2015, 592, 593; OLG Nürnberg 4.8.2014 - 9 UF 468/14, FamRZ 2015, 517; BayObLG FamRZ 2001, 118, 119; FamRZ 1993, 236; OLG Hamm FamRZ 2003, 1867, 1868; OLG Karlsruhe FamRZ 1991, 226, 227; OLG Köln FamRZ 1990, 800; OLG Düsseldorf FamRZ 1985, 832; OLG Zweibrücken FamRZ 1983, 533, 534; KG FamRZ 1982, 641; OLG Frankfurt FamRZ 1980, 503).
  • BayObLG, 31.07.1992 - 1Z BR 69/92

    Erwachsenenadoption; Hauptzweck; Nebenzweck; Wunsch; Fortführung; Adelsnamen;

    Das Landgericht durfte auch davon ausgehen, daß der Adoption eines Erwachsenen, mit der allein der Zweck verfolgt wird, dem Anzunehmenden einen Adelsnamen zu verschaffen, die gemäß § 1767 Abs. 1 BGB geforderte sittliche Rechtfertigung fehlt und daß auch der bloße Wunsch, ein Familienband herzustellen (BayObLG FamRZ 1991, 226/227), nicht genügt.
  • BayObLG, 31.07.1992 - BR BR 69/92
    Das Landgericht durfte auch davon ausgehen, dass der Adoption eines Erwachsenen, mit der allein der Zweck verfolgt wird, dem Anzunehmenden einen Adelsnamen zu verschaffen, die gemäß § 1767 Abs. 1 BGB geforderte sittliche Rechtfertigung fehlt und dass auch der bloße Wunsch, ein Familienband herzustellen (BayObLG FamRZ 1991, 226/227), nicht genügt.
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