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   LG Berlin, 27.09.1990 - 83 T 265/90   

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LG Berlin, 27.09.1990 - 83 T 265/90 (https://dejure.org/1990,6952)
LG Berlin, Entscheidung vom 27.09.1990 - 83 T 265/90 (https://dejure.org/1990,6952)
LG Berlin, Entscheidung vom 27. September 1990 - 83 T 265/90 (https://dejure.org/1990,6952)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1991, 365
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 10.02.1960 - 1 BvR 526/53

    Vormundschaft

    Auszug aus LG Berlin, 27.09.1990 - 83 T 265/90
    Dabei kommt es auf den tatsächlichen, natürlichen Willen des Betroffenen, unabhängig von seiner Geschäftsfähigkeit, an, soweit er zu einer Bildung eines derartigen natürlichen Willens aufgrund seiner Einsichtsfähigkeit in die Tragweite der Maßnahme fähig ist, siehe u.a. BVerfGE 10, 302, 309, BayObLG 54, 298, 302.

    Das gesetzlich vorgeschriebene Erfordernis der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Unterbringung trägt dem Grundrecht der Freiheit der Person - Art. 2 Abs. 2 GG - und der Grundrechtsgarantie der richterlichen Entscheidung über die Frage der Zulässigkeit und der Fortdauer einer Freiheitsentziehung - Art. 104 Abs. 2 GG - Rechnung; siehe hierzu u.a. das Bundesverfassungsgericht in BVerfGE 10, 302, hinsichtlich der Unterbringung eines volljährigen Entmündigten.

  • AG Frankfurt/Main, 26.08.1988 - 40 VIII B 27574
    Auszug aus LG Berlin, 27.09.1990 - 83 T 265/90
    Das Amtsgericht Frankfurt/Main - FamRZ 1988, 1209 - hat der Ansicht des Amtsgerichts Recklinghausen widersprochen, in seinem Fall eine Freiheitsentziehung angenommen und dabei auf eine zeitliche Begrenztheit der Maßnahmen nicht abgestellt mit der Begründung, daß diese in Anbetracht der chronischen Personal not der Alten- und Pflegeheime nicht befriedigend sichergestellt werden könne.
  • BGH, 28.04.1967 - IV ZB 448/66

    Einstweilige Unterbringung eines Pfleglings

    Auszug aus LG Berlin, 27.09.1990 - 83 T 265/90
    3 Z 157/77">BayObLGZ 1977, 299, 300. Diese erfordern die Unterbringung dann, wenn sie notwendig ist, um den Pflegebefohlenen davor zu bewahren, daß er infolge seiner Krankheit sich selbst oder andere gefährdet oder erheblich belästigt; siehe u.a. KG 1 W 7512/88; Jansen, FGG, 2. Aufl. 1970, § 55a Rdn. 6. Lehnt der Pflegebefohlene die mit Freiheitsentziehung verbundene Unterbringung ab, so ist sein ablehnender Wille dann unbeachtlich und nicht zu berücksichtigen, wenn er in diesem Tätigkeitsbereich geschäftsunfähig im Sinne des § 104 Nr. 2 RGR ist, sich insoweit also in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustande krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist, BGHZ 48, 147, 162. Begrifflich kann eine Freiheitsentziehung nur dann vorliegen, wenn sie ohne oder gegen den Willen des Betroffenen erfolgt.
  • AG Recklinghausen, 31.03.1987 - C VIII 721
    Auszug aus LG Berlin, 27.09.1990 - 83 T 265/90
    In seinem angefochtenen Beschluß vom 19. Juni 1990 hat das Amtsgericht hierzu folgendes ausgeführt: Im Gegensatz zu der Rechtsprechung des Amtsgerichts Recklinghausen - FamRZ 1988, 653 -, das in derartigen Fixierungen (hier meint das Amtsgericht ... wohl auch die Eingitterung des Bettes) lediglich freiheitsbeschränkende Maßnahmen sehe, gehe das beschließende Amtsgericht ... davon aus, daß die regelmäßige Fixierung durch einen Bauchgurt für mehrere Stunden täglich und die Eingitterung des Bettes während der ganzen Nacht eine freiheitsentziehende Maßnahme darstelle.
  • AG Kamen, 21.10.1982 - 5 VII P 682
    Auszug aus LG Berlin, 27.09.1990 - 83 T 265/90
    Für den vorliegen Fall genügt die Feststellung, daß eine Freiheitsentziehung jedenfalls dann gegeben sein kann, wenn der Betroffene seinen Willen, sich frei zu bewegen, wohin und wann er will, nicht durchsetzen kann und wenn diese Maßnahme auf Dauer angelegt ist, siehe u.a. Soergel-Damrau, BGB, a.a.O., § 1800 Rdn. 9; Münchener Kommentar - Schwab, a.a.O., § 1800 Rdn. 26; OLG Hamm FamRZ 1962, 397, 398; Anm. von Damrau, FamRZ 1983, 1060, zur Entscheidung des AG Kamen FamRZ 1983, 299.
  • OLG Frankfurt, 19.11.2012 - 5 UF 187/12

    Unterbringung Minderjähriger

    Zu solchen sonstigen freiheitsbeschränkenden Maßnahmen gehört beispielsweise - wie im vorliegenden Fall - das Anbringen von Bettgittern oder die Fixierung im Stuhl mittels eines Beckengurts (vgl. BGH, FamRZ 2012, S. 1372 (1373); LG Essen, FamRZ 1993, S. 1347 (1348); AG Recklinghausen, FamRZ 1988, S. 653 (657); a.A. in Bezug auf § 1631b BGB - mit der Folge der Genehmigungspflichtigkeit -, da bereits eine echte Freiheitsentziehung vorliege: LG Berlin; FamRZ 1991, S. 365 (367 f.); AG Frankfurt am Main, FamRZ 1988, S. 1209 (1210) - jeweils in Bezug auf eine Pflegschaft; Michalski/Döll, in: Erman, BGB, 13. Aufl. 2011, § 1631b Rn. 3).
  • OLG München, 01.08.2005 - 33 Wx 86/05

    Verhältnismäßigkeit der Unterbringung verwirrter Heimbewohner bei

    Hierbei ist grundsätzlich zu berücksichtigen, dass das Gericht die Personalsituation der Einrichtung hinzunehmen hat (vgl. z.B. OLG Frankfurt FamRZ 1994, 992; OLG Hamm BtPrax 1993, 172; LG Berlin FamRZ 1991, 365/369; BtKomm/Dodegge Rn. G 64; MünchKommBGB/Schwab 3. Aufl. § 1906 Rn 31 m. w. N.).
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   LG Hagen, 04.09.1990 - 11 S 281/90   

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  • FamRZ 1991, 365
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   OLG Düsseldorf, 27.04.1990 - 3 UF 199/89   

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  • juris (Volltext/Leitsatz)

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Papierfundstellen

  • NJW-RR 1991, 1028
  • FamRZ 1991, 365 (Ls.)
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