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   BGH, 29.04.1992 - XII ZR 50/91   

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BGH, 29.04.1992 - XII ZR 50/91 (https://dejure.org/1992,8315)
BGH, Entscheidung vom 29.04.1992 - XII ZR 50/91 (https://dejure.org/1992,8315)
BGH, Entscheidung vom 29. April 1992 - XII ZR 50/91 (https://dejure.org/1992,8315)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Folgen einer Zustimmung zum begrenzten Realsplitting während eines Scheidungsverfahrens - Erstattungspflicht des Unterhaltsschuldners für die beim Unterhaltsgläubiger durch die Besteuerung der Unterhaltsbezüge entstehende Steuerlast - Pflicht des Unterhaltsschuldners zum ...

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Papierfundstellen

  • FamRZ 1992, 1050
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 29.01.1992 - XII ZR 248/90

    Berücksichtigung des Realsplittings bei der Unterhaltsbemessung

    Auszug aus BGH, 29.04.1992 - XII ZR 50/91
    Wie der Senat inzwischen entschieden hat, braucht der Unterhaltspflichtige in solchen Fällen höchstens den steuerlichen Nachteil abzugleichen, der dem Zahlungsempfänger bei getrennter Veranlagung (§ 26a EStG) durch die Besteuerung der Bezüge gemäß § 22 Nr. 1a EStG entstanden wäre (Senatsurteil vom 29. Januar 1992 - XII ZR 248/90 - zur Veröffentlichung bestimmt).

    Der maßgebliche Grund für die Rechtsprechung, die der Senat mit dem Urteil vom 29. Januar 1992 a.a.O. fortgeführt hat, liegt nicht in einer Möglichkeit des (bisher) Unterhaltsberechtigten, in der neuen Ehe zwischen getrennter und gemeinsamer Veranlagung frei zu wählen.

  • BGH, 23.03.1983 - IVb ZR 369/81

    Pflicht des unterhaltsberechtigten Ehegatten zur Mitwirkung beim begrenzten

    Auszug aus BGH, 29.04.1992 - XII ZR 50/91
    Danach muß ein Unterhaltsschuldner, der geleistete Unterhaltsbeträge als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG von seinem zu versteuernden Einkommen absetzt und zu diesem Zweck den Unterhaltsberechtigten die Anlage U zur Einkommensteuererklärung unterzeichnen läßt, diesem die ihm gemäß § 22 Nr. 1a EStG durch die Besteuerung der Unterhaltsbezüge entstehende Steuerlast erstatten (ständige Rechtsprechung des Senats; Urteile vom 23. März 1983 - IVb ZR 369/81 - FamRZ 1983, 576 ff, vom 26. September 1984 - IVb ZR 30/83 - FamRZ 1984, 1211, 1212 und vom 9. Oktober 1985 - IVb ZR 39/84 - FamRZ 1985, 1232, 1233).
  • BGH, 26.09.1984 - IVb ZR 30/83

    Verknüpfung von Zustimmung zum begrenzten Realsplitting und Zusage der

    Auszug aus BGH, 29.04.1992 - XII ZR 50/91
    Danach muß ein Unterhaltsschuldner, der geleistete Unterhaltsbeträge als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG von seinem zu versteuernden Einkommen absetzt und zu diesem Zweck den Unterhaltsberechtigten die Anlage U zur Einkommensteuererklärung unterzeichnen läßt, diesem die ihm gemäß § 22 Nr. 1a EStG durch die Besteuerung der Unterhaltsbezüge entstehende Steuerlast erstatten (ständige Rechtsprechung des Senats; Urteile vom 23. März 1983 - IVb ZR 369/81 - FamRZ 1983, 576 ff, vom 26. September 1984 - IVb ZR 30/83 - FamRZ 1984, 1211, 1212 und vom 9. Oktober 1985 - IVb ZR 39/84 - FamRZ 1985, 1232, 1233).
  • BGH, 09.10.1985 - IVb ZR 39/84

    Ausgleich der steuerlicher Nachteile des begrenzten Realsplittings

    Auszug aus BGH, 29.04.1992 - XII ZR 50/91
    Danach muß ein Unterhaltsschuldner, der geleistete Unterhaltsbeträge als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG von seinem zu versteuernden Einkommen absetzt und zu diesem Zweck den Unterhaltsberechtigten die Anlage U zur Einkommensteuererklärung unterzeichnen läßt, diesem die ihm gemäß § 22 Nr. 1a EStG durch die Besteuerung der Unterhaltsbezüge entstehende Steuerlast erstatten (ständige Rechtsprechung des Senats; Urteile vom 23. März 1983 - IVb ZR 369/81 - FamRZ 1983, 576 ff, vom 26. September 1984 - IVb ZR 30/83 - FamRZ 1984, 1211, 1212 und vom 9. Oktober 1985 - IVb ZR 39/84 - FamRZ 1985, 1232, 1233).
  • BGH, 17.02.2010 - XII ZR 104/07

    Nachehelicher Unterhalt: Ausgleichsanspruch des Unterhaltsgläubigers wegen

    Hat der unterhaltsberechtigte frühere Ehegatte dem Antrag des Unterhaltspflichtigen auf Durchführung des steuerlichen Realsplittings (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG) zugestimmt und hat er für denselben Veranlagungszeitraum mit einem neuen Ehegatten die Zusammenveranlagung (§§ 26, 26b EStG) gewählt, so kann er von dem Unterhaltspflichtigen höchstens den Ausgleich des steuerlichen Nachteils verlangen, der ihm bei getrennter Veranlagung (§ 26a EStG) durch die Besteuerung der Unterhaltsbezüge (§ 22 Nr. 1 EStG) entstanden wäre (im Anschluss an die Senatsurteile vom 29. Januar 1992, XII ZR 248/90, FamRZ 1992, 534 und vom 29. April 1992, XII ZR 50/91, FamRZ 1992, 1050) .

    Der Anspruch erstreckt sich auf Freistellung bzw. Ersatz von solchen Nachteilen, die sich aus der Besteuerung der erhaltenen Unterhaltsleistung bei dem unterhaltsberechtigten Ehegatten ergeben, sowie von sonstigen Nachteilen, etwa im Bereich von Leistungen, die nur bis zu bestimmten Einkommensgrenzen gewährt werden (Senatsurteile vom 23. März 1983 - IVb ZR 369/81 - FamRZ 1983, 576 f.; vom 26. September 1984 - IVb ZR 30/83 - FamRZ 1984, 1211, 1212; vom 9. Oktober 1985 - IVb ZR 39/84 - FamRZ 1985, 1232, 1233; vom 29. Januar 1992 - XII ZR 248/90 - FamRZ 1992, 534; vom 29. April 1992 - XII ZR 50/91 - FamRZ 1992, 1050, 1051; vom 29. April 1998 - XII ZR 266/96 - FamRZ 1998, 953, 954 und vom 11. Mai 2005 - XII ZR 108/02 - FamRZ 2005, 1162, 1163).

    Es lasse sich aber nicht rechtfertigen, für den Umfang der Ausgleichsverpflichtung bei der Zustimmung zum Realsplitting danach zu unterscheiden, zu welchem Zeitpunkt der Antrag gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG gestellt worden sei (Senatsurteile vom 29. Januar 1992 - XII ZR 248/90 - FamRZ 1992, 534, 535 und vom 29. April 1992 - XII ZR 50/91 - FamRZ 1992, 1050, 1051).

  • BGH, 03.04.1996 - XII ZR 86/95

    Pflicht des geschiedenen Ehegatten zur Zustimmung zum Quasi-Splitting

    Für die Fälle des begrenzten Realsplittings hat der Senat bereits entschieden, daß der durch die Zustimmung begünstigte Ehegatte nur zum Ausgleich der steuerlichen Nachteile verpflichtet ist, die dem anderen Ehegatten bei getrennter Veranlagung (§ 26a EStG) entstehen würden, während die Vorteile, die durch das Splittingverfahren infolge des Fehlens eigener Einkünfte letztlich dem neuen Ehegatten des anderen Teils erwachsen, außer Betracht zu bleiben haben (Urteile vom 29. Januar 1992 - XII ZR 248/90 - BGHR BGB vor § 1569 Realsplitting 2 - FamRZ 1992, 534 und vom 29. April 1992 - XII ZR 50/91 - FamRZ 1992, 1050, 1051).
  • OLG Frankfurt, 03.04.2009 - 1 UF 218/08

    Begrenztes Realsplitting: Maßgeblicher Betrag für die Hinzurechnung zum zu

    Ein solcher Erstattungsanspruch folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (z.B. FamRZ 2005, 1162; FamRZ 1985, 1232, 1233; FamRZ 1992, 534; FamRZ 1992, 1050, 1051; FamRZ 1997, 544, 546) aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) im Rahmen des zwischen den Parteien bestehenden gesetzlichen Unterhaltsrechtsverhältnisses.
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Rechtsprechung
   BGH, 29.04.1992 - XII ZR 222/90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,5720
BGH, 29.04.1992 - XII ZR 222/90 (https://dejure.org/1992,5720)
BGH, Entscheidung vom 29.04.1992 - XII ZR 222/90 (https://dejure.org/1992,5720)
BGH, Entscheidung vom 29. April 1992 - XII ZR 222/90 (https://dejure.org/1992,5720)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Beseitigung der steuerlichen Mehrbelastung bei Miteinbeziehung der Unterhaltspflichten in das zu versteuernde Einkommen - Steuerliche Nachteile durch Geltendmachung des Sonderabgabenabzugs in Form von Unterhaltszahlungen an eine geschiedene Ehefrau - Festsetzung der ...

  • ibr-online
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1992, 1028
  • FamRZ 1992, 1050
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 26.09.1984 - IVb ZR 30/83

    Verknüpfung von Zustimmung zum begrenzten Realsplitting und Zusage der

    Auszug aus BGH, 29.04.1992 - XII ZR 222/90
    In diesem Ausgangspunkt, gegen den die Revision keine Angriffe richtet, unterscheidet sich die Rechtslage nicht von den Fällen, in denen geschiedene Ehegatten keine ausdrückliche Vereinbarung treffen, eine Erstattungspflicht des Unterhaltsschuldners sich jedoch als Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben aus § 242 BGB ergibt, wenn er den Unterhaltsberechtigten zur Unterzeichnung der "Anlage U" veranlaßt, um die gezahlten Unterhaltsbeträge als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG von seinen zu versteuernden Einkünften absetzen zu können (vgl. dazu die Senatsurteile vom 23. März 1983 - IVb ZR 369/81 - FamRZ 1983, 576, vom 26. September 1984 - IVb ZR 30/83 - FamRZ 1984, 1211, 1212 und vom 9. Oktober 1985 - IVb ZR 39/84 - FamRZ 1985, 1232, 1233).
  • BGH, 09.10.1985 - IVb ZR 39/84

    Ausgleich der steuerlicher Nachteile des begrenzten Realsplittings

    Auszug aus BGH, 29.04.1992 - XII ZR 222/90
    In diesem Ausgangspunkt, gegen den die Revision keine Angriffe richtet, unterscheidet sich die Rechtslage nicht von den Fällen, in denen geschiedene Ehegatten keine ausdrückliche Vereinbarung treffen, eine Erstattungspflicht des Unterhaltsschuldners sich jedoch als Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben aus § 242 BGB ergibt, wenn er den Unterhaltsberechtigten zur Unterzeichnung der "Anlage U" veranlaßt, um die gezahlten Unterhaltsbeträge als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG von seinen zu versteuernden Einkünften absetzen zu können (vgl. dazu die Senatsurteile vom 23. März 1983 - IVb ZR 369/81 - FamRZ 1983, 576, vom 26. September 1984 - IVb ZR 30/83 - FamRZ 1984, 1211, 1212 und vom 9. Oktober 1985 - IVb ZR 39/84 - FamRZ 1985, 1232, 1233).
  • OLG Düsseldorf, 28.09.1990 - 3 UF 87/90
    Auszug aus BGH, 29.04.1992 - XII ZR 222/90
    Die weitergehende Berufung hat es zurückgewiesen, weil die Klägerin den Ersatz des Steuernachteils nur in der Höhe beanspruchen könne, der durch die Einbeziehung eines Unterhalts von insgesamt 5.000,00 DM in die zu versteuernden Einkünfte entstanden sei, nicht jedoch des in den beiden letzten Monaten des Jahres 1988 zu Unrecht bezogenen Unterhalts von jeweils 500, 00 DM (das Urteil ist in FamRZ 1991, 452 veröffentlicht).
  • BGH, 23.03.1983 - IVb ZR 369/81

    Pflicht des unterhaltsberechtigten Ehegatten zur Mitwirkung beim begrenzten

    Auszug aus BGH, 29.04.1992 - XII ZR 222/90
    In diesem Ausgangspunkt, gegen den die Revision keine Angriffe richtet, unterscheidet sich die Rechtslage nicht von den Fällen, in denen geschiedene Ehegatten keine ausdrückliche Vereinbarung treffen, eine Erstattungspflicht des Unterhaltsschuldners sich jedoch als Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben aus § 242 BGB ergibt, wenn er den Unterhaltsberechtigten zur Unterzeichnung der "Anlage U" veranlaßt, um die gezahlten Unterhaltsbeträge als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG von seinen zu versteuernden Einkünften absetzen zu können (vgl. dazu die Senatsurteile vom 23. März 1983 - IVb ZR 369/81 - FamRZ 1983, 576, vom 26. September 1984 - IVb ZR 30/83 - FamRZ 1984, 1211, 1212 und vom 9. Oktober 1985 - IVb ZR 39/84 - FamRZ 1985, 1232, 1233).
  • BGH, 29.01.1992 - XII ZR 248/90

    Berücksichtigung des Realsplittings bei der Unterhaltsbemessung

    Auszug aus BGH, 29.04.1992 - XII ZR 222/90
    Zur näheren Begründung wird auf das zu einem gleichartigen Sachverhalt ergangene Senatsurteil vom 29. Januar 1992 (XII ZR 248/90 - zur Veröffentlichung bestimmt) verwiesen, in dem sich der Senat auch bereits mit der abweichenden Rechtsauffassung auseinandergesetzt hat, die außer vom Berufungsgericht in den von diesem zitierten Urteilen des Oberlandesgerichts Hamm vertreten worden ist.
  • OLG Hamm, 08.03.1995 - 12 UF 426/93

    Anspruch auf Übertragung des Kinderfreibetrags und des Ausbildungsfreibetrags in

    Diese von der Rechtsprechung für den Fall der Zustimmung des unterhaltsberechtigten Ehegatten zur steuerlichen Zusammenveranlagung und zum begrenzten Realsplitting entwickelten Grundsätze (BGH, NJW 1985, 195 f; BGH, NJW 1988, 2886 f.; BGH, FamRZ 1992, 1050; BGH, FamRZ 1992, 534 ) sind auch für die Aufteilung der steuerlichen Freibeträge für gemeinsame Kinder zwischen getrenntlebenden oder geschiedenen Ehegatten entsprechend heran zuziehen.

    Für die Fälle des begrenzten Realsplittings hat der Bundesgerichtshof inzwischen entschieden (Urteil vom 29.1.1992, FamRZ 1992, 534 f.; Urteil vom 29.4.1992, FamRZ 1992, 1050; Urteil vom 29.4.1992, FamRZ 1992, 1050 f.), dass der Unterhaltspflichtige höchstens den steuerlichen Nachteil auszugleichen hat, der dem Zahlungsempfänger bei getrennter Veranlagung (§ 26 a EStG ) durch die Besteuerung der Bezüge nach § 22 Nr. 1 a EStG entstanden wäre.

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