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   BGH, 17.06.1992 - XII ZR 145/91   

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BGH, 17.06.1992 - XII ZR 145/91 (https://dejure.org/1992,977)
BGH, Entscheidung vom 17.06.1992 - XII ZR 145/91 (https://dejure.org/1992,977)
BGH, Entscheidung vom 17. Juni 1992 - XII ZR 145/91 (https://dejure.org/1992,977)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 516 Abs. 1, 1374 Abs. 2

  • Wolters Kluwer

    Gemischte Schenkung - Gestattung der Gebäudeerrichtung - Errichtung eines Wohngebäudes - Formloses Schenkungsversprechen - Übertragung von Wohnungseigentum - Zugewinnausgleich

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 516 Abs. 1, § 1374 Abs. 2
    Zugewinnausgleich bei gemischter Schenkung von Wohnungseigentum in zu errichtendem Gebäude

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1992, 2566
  • MDR 1993, 149
  • DNotZ 1993, 521
  • FamRZ 1992, 1160
  • WM 1992, 1918
  • DB 1992, 2291
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 20.05.1987 - IVb ZR 62/86

    Zurechnung von Schenkungen unter Ehegatten; Berücksichtigung des

    Auszug aus BGH, 17.06.1992 - XII ZR 145/91
    Als dessen Anfangsvermögen setzte sie 241.175 DM an, wobei sie - neben seinem Sparguthaben - gemäß § 1374 Abs. 2 BGB die Zuschüsse seiner Eltern zu den Baukosten von 30.000 DM und die unentgeltliche Zuwendung des Grundstücksanteils (bewertet mit nominal 164.160 DM) durch Hinzurechnung berücksichtigte, jeweils indiziert nach den Grundsätzen der Entscheidung BGHZ 101, 65.

    Sie setzt eine Zuwendung voraus, durch die der Schenker die Substanz seines Vermögens vermindert und das Vermögen des Beschenkten entsprechend vermehrt, wobei beide Teile darüber einig sind, daß die Zuwendung unentgeltlich erfolgt (vgl. Senatsurteile BGHZ 101, 65, 68 und vom 1. Juli 1987 - IVb ZR 70/86 - FamRZ 1987, 910, 911).

    Die erforderliche Indexierung (BGHZ 101, 65) hat das Berufungsgericht zutreffend vorgenommen.

  • BGH, 21.06.1972 - IV ZR 221/69

    Vermutete Schenkung des Erblassers

    Auszug aus BGH, 17.06.1992 - XII ZR 145/91
    Bei einer gemischten Schenkung sind sich die Parteien darüber einig, daß nur ein Teil der Leistung unentgeltlich zugewendet wird, während der übrige Teil durch eine Gegenleistung abgegolten ist (vgl. BGHZ 59, 132, 135) [BGH 21.07.1972 - IV ZR 221/69].

    Den Umständen nach liegt fern, daß der Beklagte und seine Mutter insoweit subjektiv von einer Unentgeltlichkeit der Übertragung ausgegangen sind oder daß zwischen dem Wert des Sondereigentums und den dafür erbrachten Leistungen des Beklagten ein grobes Mißverhältnis bestand (vgl. zum letzteren BGHZ 59, 132, 136) [BGH 21.07.1972 - IV ZR 221/69].

  • BGH, 18.09.1961 - VII ZR 118/60

    Wertersatz bei Bereicherung

    Auszug aus BGH, 17.06.1992 - XII ZR 145/91
    Sie war darin zu sehen, daß der Beklagte mit seiner Mutter eine tatsächliche Willensübereinstimmung über den mit seinen Leistungen bezweckten Erfolg erzielt hatte, die nach den zutreffenden Darlegungen des Berufungsgerichts zu einem Bereicherungsanspruch wegen Zweckverfehlung geführt hätte, wenn die Mutter eine Eigentumsübertragung verweigert hätte (vgl. BGHZ 35, 356, 358; 44, 321, 323 [BGH 29.11.1965 - VII ZR 214/63]und ständig).
  • BGH, 29.11.1965 - VII ZR 214/63

    Ungerechtfertigte Bereicherung

    Auszug aus BGH, 17.06.1992 - XII ZR 145/91
    Sie war darin zu sehen, daß der Beklagte mit seiner Mutter eine tatsächliche Willensübereinstimmung über den mit seinen Leistungen bezweckten Erfolg erzielt hatte, die nach den zutreffenden Darlegungen des Berufungsgerichts zu einem Bereicherungsanspruch wegen Zweckverfehlung geführt hätte, wenn die Mutter eine Eigentumsübertragung verweigert hätte (vgl. BGHZ 35, 356, 358; 44, 321, 323 [BGH 29.11.1965 - VII ZR 214/63]und ständig).
  • BGH, 01.07.1987 - IVb ZR 70/86

    Begriff der Schenkung oder Ausstattung

    Auszug aus BGH, 17.06.1992 - XII ZR 145/91
    Sie setzt eine Zuwendung voraus, durch die der Schenker die Substanz seines Vermögens vermindert und das Vermögen des Beschenkten entsprechend vermehrt, wobei beide Teile darüber einig sind, daß die Zuwendung unentgeltlich erfolgt (vgl. Senatsurteile BGHZ 101, 65, 68 und vom 1. Juli 1987 - IVb ZR 70/86 - FamRZ 1987, 910, 911).
  • BGH, 02.10.1991 - XII ZR 145/90

    Zugewinnausgleich und ergänzender Ausgleichsanspruch bei Hausbau während der

    Auszug aus BGH, 17.06.1992 - XII ZR 145/91
    Die Mithilfe seines Vaters und seiner Freunde konnte dabei ihm selbst zugerechnet werden (vgl. Senatsurteil vom 2. Oktober 1991 - XII ZR 145/90 - FamRZ 1992, 160, 162).
  • BGH, 27.11.1991 - IV ZR 164/90

    Unbenannte Zuwendung unter Ehegatten als erbrechtliche Schenkung

    Auszug aus BGH, 17.06.1992 - XII ZR 145/91
    Dabei kommen als rechtliche Abhängigkeit, welche die Unentgeltlichkeit ausschließt und Entgeltlichkeit begründet, Verknüpfungen sowohl nach Art eines gegenseitigen Vertrages als auch durch Setzung einer Bedingung oder eines entsprechenden Rechtszweckes in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 27. November 1991 - IV ZR 164/90V ZR 164/90 - FamRZ 1992, 300, 301; RGZ 163, 348, 356).
  • OLG Bamberg, 20.07.1989 - 2 UF 202/88
    Auszug aus BGH, 17.06.1992 - XII ZR 145/91
    In einem solchen Fall kann auch nur der unentgeltliche Teil des Rechtsgeschäfts als privilegierter Erwerb im Sinne von § 1374 Abs. 2 BGB behandelt werden (vgl. Palandt/Diederichsen BGB 51. Aufl. § 1374 Rdn. 20; OLG Bamberg FamRZ 1990, 408 [OLG Bamberg 20.07.1989 - 2 UF 202/88]).
  • RG, 30.01.1940 - GSZ 3/38

    Rittergut - Anwendung von § 988 BGB auf rechtgrundlos erlangten Besitz

    Auszug aus BGH, 17.06.1992 - XII ZR 145/91
    Dabei kommen als rechtliche Abhängigkeit, welche die Unentgeltlichkeit ausschließt und Entgeltlichkeit begründet, Verknüpfungen sowohl nach Art eines gegenseitigen Vertrages als auch durch Setzung einer Bedingung oder eines entsprechenden Rechtszweckes in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 27. November 1991 - IV ZR 164/90V ZR 164/90 - FamRZ 1992, 300, 301; RGZ 163, 348, 356).
  • BGH, 06.11.2013 - XII ZB 434/12

    Zugewinnausgleich: Tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer gemischten

    Sie setzt eine Zuwendung voraus, durch die der Schenker die Substanz seines Vermögens vermindert und das Vermögen des Beschenkten entsprechend vermehrt, wobei beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt; bei einer gemischten Schenkung sind sich die Vertragsparteien darüber einig, dass nur ein Teil der Leistung unentgeltlich zugewendet wird, während der übrige Teil durch eine Gegenleistung abgegolten ist (Senatsurteil vom 17. Juni 1992 - XII ZR 145/91 - FamRZ 1992, 1160, 1161 mwN).

    Die eine Unentgeltlichkeit ausschließende Verknüpfung der Zuwendung mit einer Gegenleistung kann dabei nach Art eines gegenseitigen Vertrags (synallagmatisch) als auch durch Setzung einer Bedingung (konditional) oder eines bestimmten Rechtszwecks (kausal) erfolgen (Senatsurteil vom 17. Juni 1992 - XII ZR 145/91 - FamRZ 1992, 1160, 1161; BGHZ 116, 167, 170 = FamRZ 1992, 300, 301; RGZ 163, 348, 356).

  • BGH, 18.10.2011 - X ZR 45/10

    Schenkung: Begriff der gemischten Schenkung

    Wenn die als Schenkung zu prüfende Zuwendung zugleich den Zweck der vorangegangenen Leistungen des Zuwendungsempfängers erfüllt, wird - wie das Berufungsgericht im Grundsatz zutreffend erkannt hat - damit das Entstehen eines Bereicherungsanspruchs vermieden und beide Leistungen werden derart verknüpft, dass die bereicherungsrechtlich geschützte Leistung die Entgeltlichkeit der Zuwendung zu begründen vermag (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juni 1992 - XII ZR 145/91, NJW 1992, 2566 unter 2 b).
  • BGH, 28.05.2009 - Xa ZR 9/08

    Auslobung einer Meisterschaftsprämie ist formfrei wirksam

    Die Zusage des Beklagten, im Fall des Gewinns des Meistertitels an den Kläger 5.000 EUR zu zahlen, stellte nur dann ein formbedürftiges Schenkungsversprechen (§ 516 Abs. 1 BGB) dar, wenn sich die Parteien darüber einig gewesen wären, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgen sollte (vgl. BGHZ 82, 227, 230; 101, 65, 68; BGH, Urt. v. 17.6.1992 - XII ZR 145/91, NJW 1992, 2566, 2567).

    Eine Zuwendung ist dann unentgeltlich, wenn sie rechtlich von einer den Erwerb ausgleichenden Gegenleistung unabhängig ist (Urt. v. 17.6.1992, a.a.O.).

  • BGH, 14.02.2007 - IV ZR 258/05

    Rechte des Pflichtteilsberechtigten bei nachträglicher Entgeltlichkeit einer

    a) Dieser Vertrag stand zwar nicht unter dem Vorbehalt, dass der vereinbarte Rechtsgrund für die Grundstücksübertragung, nämlich Schenkung, nachträglich durch einen anderen Rechtsgrund ersetzt werden könne (zu solchen Fallgestaltungen vgl. BGH, Urteile vom 6. März 1985 - IVa ZR 171/83 - NJW-RR 1986, 164 unter III; vom 17. Juni 1992 - XII ZR 145/91 - NJW 1992, 2566 unter 2 b; OLG Düsseldorf NJW-RR 2001, 1518, 1519; Staudinger/Wimmer-Leonhardt, BGB [2005] § 516 Rdn. 45).
  • BGH, 07.09.2005 - XII ZR 209/02

    Berücksichtigung eines Leibrentenversprechens

    aa) Nach Ansicht der Revision liegt der Übertragung des Wohnungseigentums auf den Ehemann eine gemischte Schenkung zugrunde, die nach Maßgabe des Senatsurteils vom 17. Juni 1992 (- XII ZR 145/91 - FamRZ 1992, 1160) zu bewerten sei.
  • OLG Hamm, 28.01.2010 - 10 U 43/09

    Unentgeltlichkeit der Zuwendung eines Grundstücks

    Es kann deshalb von einer Verknüpfung der Zuwendung mit einer rechtlich erheblichen Zwecksetzung ausgegangen werden, die für die Annahme einer Entgeltlichkeit genügt (s. dazu BGH NJW 1992 S. 2566, 2567).
  • BGH, 19.07.2005 - X ZR 92/03

    Bewirkung der Schenkung eines Holzeinschlagsrechts

    In der von der Revision herangezogenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs wurde eine eine Schenkung ausschließende nachträgliche Entgeltvereinbarung angenommen, weil der Leistende von vornherein erkennbar, wenn auch ohne rechtswirksamen Anspruch, eine Vergütung gefordert hatte, die dann später tatsächlich gewährt wurde (BGH, Urt. v. 17.06.1992 - XII ZR 145/91, NJW 1992, 2566, 2567).
  • OLG Brandenburg, 27.02.2008 - 9 UF 219/07

    Hinzurechnung von gemischten Schenkungen zum Anfangsvermögen eines Ehegatten;

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  • BGH, 11.07.2000 - X ZR 78/98

    Widerruf einer Schenkung

    Es wird in diesem Zusammenhang zu klären sein, ob die vom Beklagten zu 1 zur Erstellung des Anbaus erbrachten Leistungen entgeltlicher Teil einer gemischten Schenkung (zu dieser Sichtweise vgl. etwa BGH, Urt. v. 17.06.1992 - XII ZR 145/91, NJW 1992, 2566, 2567) oder aber als Aufwendungen, die im Vertrauen auf die Rechtsbeständigkeit der Schenkung gemacht wurden (vgl. dazu BGH, Urt. v. 02.10.1987 - V ZR 85/86, WM 1987, 1533; Sen. Urt. v. 19.01.1999 - X ZR 42/97, NJW 1999, 1629), anzusehen sind.
  • OLG Hamburg, 11.02.2011 - 11 U 12/10

    HSH Nordbank - Aktiengesellschaft: Wirksamkeit eines Sonderzahlungsversprechens

    a) Eine Schenkung liegt nur dann vor, wenn sich beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt (BGH, Urt. v. 26. November 1981, IX ZR 91/80, BGHZ 82, 227 ff.; Urt. v. 17. Juni 1992, XII ZR 145/91, NJW 1992, 2566 ff.), wobei die hierfür vorauszusetzende tatsächliche Einigung der Parteien über die Unentgeltlichkeit (BGH, Urt. v. 27. November 1991, IV ZR 226/90, BGHZ 116, 178 ff.; Versäumnisurt. v. 25. November 2009, XII ZR 92/06, BGHZ 183, 242 ff.) auch stillschweigend erfolgen kann (RG, Urt. v. 25. Juni 1925, IV 39/25, RGZ 111, 151 ff.).
  • BGH, 17.02.1993 - XII ZR 232/91

    Abgrenzung ehebedingter Zuwendungen von einer Schenkung

  • VG Düsseldorf, 10.06.2008 - 21 K 2144/07
  • OLG Düsseldorf, 05.02.2001 - 9 U 136/00

    Rechtsnatur der unentgeltlichen Zurverfügungstellung einer Wohnung

  • BayObLG, 22.05.1995 - 1Z RR 62/94

    Positive Vertragsverletzung; Widerruf einer Schenkung; Auslegung eines

  • OLG Köln, 14.12.1994 - 27 WF 115/94

    Umfang der PKH-Bewilligung bei Stufenklage

  • OLG München, 10.11.1993 - 7 U 2879/93

    Sittenwidrigkeit eines Rechtsgeschäfts bei besonders groben Mißverhältnis

  • OLG München, 23.12.1992 - 12 UF 999/92

    Wertermittlung des Anfangsvermögens bei unentgeltlicher Überlassung eines zuvor

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