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   BGH, 29.01.1992 - XII ZR 239/90   

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https://dejure.org/1992,331
BGH, 29.01.1992 - XII ZR 239/90 (https://dejure.org/1992,331)
BGH, Entscheidung vom 29.01.1992 - XII ZR 239/90 (https://dejure.org/1992,331)
BGH, Entscheidung vom 29. Januar 1992 - XII ZR 239/90 (https://dejure.org/1992,331)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Folgen einer offenbaren Unrichtigkeit im Urteilstenor - Voraussetzungen für die Erhöhung von Unterhaltsätzen - Anpassung des Titels an veränderte Umstände - Grundsätze über die Veränderung oder den Fortfall der Geschäftsgrundlage

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)

    BGB § 242; ZPO § 323 Abs. 1
    Anpassung eines gerichtlichen Unterhaltsvergleichs

Papierfundstellen

  • NJW 1992, 1621
  • MDR 1992, 585
  • FamRZ 1992, 539
 
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Wird zitiert von ... (61)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 13.04.1988 - IVb ZR 34/87

    Unterhaltsberechtigung minderjähriger unverheirateter Kinder neben dem

    Auszug aus BGH, 29.01.1992 - XII ZR 239/90
    Das entspricht der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 104, 158 ff [BGH 13.04.1988 - IVb ZR 34/87]) und wird auch von der Revision nicht in Zweifel gezogen.

    Den Bedarf der geschiedenen Ehefrau des Klägers hat das Berufungsgericht - in Abweichung von der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. BGHZ 104, 158, 168 [BGH 13.04.1988 - IVb ZR 34/87]; Urteil vom 14. Januar 1987 - IVb ZR 93/85 = BGHR BGB § 1578 Abs. 1 Unterhaltsbedarf 1) - mit einem Mindesbetrag von 1.000,00 DM angesetzt, weil für jeden Ehegatten unabhängig von den Einkommensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen ein Bedarf anzuerkennen sei, der ihm wenigstens das Überleben sichere.

    Der Senat hat sich dabei unter anderem von der Überlegung leiten lassen, daß minderjährigen Kindern wegen ihres Alters von vorneherein die Möglichkeit verschlossen ist, durch eigene Anstrengungen zur Deckung ihres notwendigen Lebensbedarfs beizutragen, während dies für Erwachsene, auch wenn sie aus Gesundheits-, Alters- oder sonstigen Gründen auf vollen Unterhalt angewiesen sind, grundsätzlich nicht in gleicher Weise der Fall ist (vgl. BGHZ 109, 72, 85; 104, 158, 168) [BGH 13.04.1988 - IVb ZR 34/87].

  • BGH, 31.01.1990 - XII ZR 21/89

    Bemessung des eigenen angemessenen Unterhalts

    Auszug aus BGH, 29.01.1992 - XII ZR 239/90
    Hinzu kommt das volle Kindergeld für die drei Beklagten, da es im Verhältnis der Eltern zueinander als Einkommen gilt (vgl. Senatsurteil vom 31. Januar 1990 - XII ZR 21/89 = FamRZ 1990, 979, 980).

    Hier muß vielmehr der 5%ige Vorwegabzug insgesamt ausreichen, um den doppelten Zweck des sogenannten Erwerbstätigenbonus zu erfüllen (vgl. dazu Senatsurteil vom 31. Januar 1990 - XII ZR 21/89 = BGHR BGB § 1578 Abs. 1 Satz 1 Unterhaltsbemessung 20 = FamRZ 1990, 979, 981).

  • BGH, 23.04.1986 - IVb ZR 30/85

    Voraussetzungen der Abänderung eines Unterhaltsvergleichs

    Auszug aus BGH, 29.01.1992 - XII ZR 239/90
    Die nach § 242 BGB maßgebliche Frage, ob bei einem Festhalten an einem gerichtlichen Unterhaltsvergleich die Opfergrenze überschritten würde, entzieht sich einer derartigen schematischen Beurteilung und kann von dem Tatrichter nur aufgrund einer an den Verhältnissen des Falles ausgerichteten umfassenden Würdigung aller Umstände sachgerecht beantwortet werden (Senatsurteil vom 23. April 1986 - IVb ZR 30/85 = FamRZ 1986, 790, 791).

    Auf dieser durch Auslegung zu ermittelnden Grundlage hat der Richter im Abänderungsverfahren unter Berücksichtigung der gesamten neuen Verhältnisse festzustellen, welche Änderung in den maßgeblichen Umständen eingetreten ist und welche Auswirkungen sich daraus für die Höhe der Rente ergeben (ständige Rechtsprechung; vgl. Senatsurteile vom 23. April 1986 aaO; vom 3. Juni 1987 - IVb ZR 63/86 = ZPO § 323 Abs. 1 Prozeßvergleich 1).

  • BGH, 16.12.1987 - IVb ZR 102/86

    Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten bei arbeitsmarktbedingter

    Auszug aus BGH, 29.01.1992 - XII ZR 239/90
    Da Ehegatten in gleicher Weise an dem ehelichen Lebensstandard teilnehmen, ist von diesem verteilungsfähigen Einkommen jedem die Hälfte zuzubilligen (ständige Rechtsprechung des Senats vgl. Urteil vom 16. Dezember 1987 - IVb ZR 102/86 = BGHR BGB § 1578 Abs. 1 Satz 1 Unterhaltsbemessung 8 = FamRZ 1988, 265).

    Zwar ist zugunsten des erwerbstätigen Unterhaltsverpflichteten von einer strikt hälftigen Aufteilung des Einkommens in maßvoller Weise abzuweichen, um den mit einer Berufsausübung verbundenen höheren Aufwand zu berücksichtigen und zugleich einen Anreiz zur weiteren Erwerbstätigkeit zu schaffen (Senatsurteil vom 16. Dezember 1987 aaO).

  • BGH, 11.05.1988 - IVb ZR 89/87

    Ausgleich für Zahlung von Kindergeld

    Auszug aus BGH, 29.01.1992 - XII ZR 239/90
    In der Praxis hat sich zwar aus Gründen einfacher und reibungsloser Abwicklung die, auch vom Senat gebilligte, Übung entwickelt, den Ausgleich des Kindergeldes zwischen den Eltern über den Kindesunterhalt durchzuführen (vgl. Senatsurteil vom 11. Mai 1988 - IVb ZR 89/87 = BGHR BGB § 1606 Abs. 3 Ausgleichsanspruch, familienrechtlicher 2 = FamRZ 1988, 834).
  • BGH, 18.10.1989 - IVb ZR 89/88

    Angemessenheit des Unterhalts

    Auszug aus BGH, 29.01.1992 - XII ZR 239/90
    Der Senat hat sich dabei unter anderem von der Überlegung leiten lassen, daß minderjährigen Kindern wegen ihres Alters von vorneherein die Möglichkeit verschlossen ist, durch eigene Anstrengungen zur Deckung ihres notwendigen Lebensbedarfs beizutragen, während dies für Erwachsene, auch wenn sie aus Gesundheits-, Alters- oder sonstigen Gründen auf vollen Unterhalt angewiesen sind, grundsätzlich nicht in gleicher Weise der Fall ist (vgl. BGHZ 109, 72, 85; 104, 158, 168) [BGH 13.04.1988 - IVb ZR 34/87].
  • BGH, 11.01.1984 - IVb ZR 10/82

    Bindungswirkung eines Unterhaltstitels im Abänderungsverfahren

    Auszug aus BGH, 29.01.1992 - XII ZR 239/90
    Damit entfällt die Möglichkeit, in diesem Punkt auf die Grundlagen des Vergleichs zurückzugehen (vgl. Senatsurteil vom 11. Januar 1984 - IVb ZR 10/82 = FamRZ 1984, 374, 375).
  • BGH, 26.11.1986 - IVb ZR 91/85

    Bindung des Richters im Abänderungsverfahren

    Auszug aus BGH, 29.01.1992 - XII ZR 239/90
    Sind allerdings die ehelichen Lebensverhältnisse in dem abzuändernden Titel nicht festgestellt worden, hat der Richter im Abänderungsverfahren den angemessenen Unterhalt zu bestimmen; an Verhältnisse, die dem früheren Titel zugrunde lagen und in ihm bewertet wurden, bleibt er auch in diesem Fall gebunden (vgl. Senatsurteil vom 26. November 1986 - IVb ZR 91/85 = BGHR ZPO § 323 Abs. 1 Bindung 1).
  • BGH, 14.01.1987 - IVb ZR 93/85

    Berücksichtigung trennungsbedingten Mehrbedarfs

    Auszug aus BGH, 29.01.1992 - XII ZR 239/90
    Den Bedarf der geschiedenen Ehefrau des Klägers hat das Berufungsgericht - in Abweichung von der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. BGHZ 104, 158, 168 [BGH 13.04.1988 - IVb ZR 34/87]; Urteil vom 14. Januar 1987 - IVb ZR 93/85 = BGHR BGB § 1578 Abs. 1 Unterhaltsbedarf 1) - mit einem Mindesbetrag von 1.000,00 DM angesetzt, weil für jeden Ehegatten unabhängig von den Einkommensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen ein Bedarf anzuerkennen sei, der ihm wenigstens das Überleben sichere.
  • BGH, 03.06.1987 - IVb ZR 63/86

    Auskunftsanspruch des ehemaligen Ehepartners über die Art und Höhe von

    Auszug aus BGH, 29.01.1992 - XII ZR 239/90
    Auf dieser durch Auslegung zu ermittelnden Grundlage hat der Richter im Abänderungsverfahren unter Berücksichtigung der gesamten neuen Verhältnisse festzustellen, welche Änderung in den maßgeblichen Umständen eingetreten ist und welche Auswirkungen sich daraus für die Höhe der Rente ergeben (ständige Rechtsprechung; vgl. Senatsurteile vom 23. April 1986 aaO; vom 3. Juni 1987 - IVb ZR 63/86 = ZPO § 323 Abs. 1 Prozeßvergleich 1).
  • BGH, 13.04.1988 - VIII ZR 274/87

    Beweiswirkung einer Privaturkunde bei bestrittener Echtheit

  • BGH, 07.12.1988 - IVb ZR 15/88

    Höhe des angemessenen Unterhalts

  • BGH, 26.04.1989 - IVb ZR 64/88

    Unterhalt - Unterhaltspflicht - Selbstbehalt - Nachehelicher Unterhalt - Treu und

  • BGH, 16.04.1997 - XII ZR 233/95

    Errechnung des Erwerbstätigkeitsbonus; Behandlung von Kindergeld

    Zur Behandlung von Kindergeld im Mangelfall (Abweichung von BGHZ 104, 158 f. [BGH 13.04.1988 - IVb ZR 34/87]; Senatsurteil vom 29. Januar 1992 - XII ZR 239/90 - FamRZ 1992, 539 f. [BGH 29.01.1992 - XII ZR 239/90]).

    Andernfalls würde der betreuende Ehegatte im Ergebnis neben seinem eigenen Kindergeldanteil vorab noch eine Quote des Anteils des anderen Ehegatten erhalten (Senatsurteile vom 23. April 1986 a.a.O.; und vom 29. Januar 1992 - XII ZR 239/90 - FamRZ 1992, 539, 540 [BGH 29.01.1992 - XII ZR 239/90]; Schwab/Borth Handbuch des Scheidungsrechts 3. Aufl. IV Rdn. 1123).

    Dabei ist streitig, ob es insgesamt als Teil der Verteilungsmasse auf alle Berechtigten, also auf Kinder und Ehegatten, zu verteilen ist (so im Grundsatz Scholz FamRZ 1993, 125, 146, jedoch differenzierend für den Fall, daß die unterhaltsberechtigte Ehefrau das Kindergeld bezieht; Köhler/Luthin a.a.O. Rdn. 545, 546; ähnlich Graba FamRZ 1992, 541, 545 [BGH 29.01.1992 - XII ZR 239/90]; Leitlinien Oberlandesgericht München Nr. 4.2 in FamRZ Buch a.a.O. S. 158 f.) oder ob der Kindergeldausgleich erst im Anschluß an die Mangelfallberechnung durchzuführen und das Kindergeld bis zur Deckung des Mindestbedarfs in erster Linie für den Kindesunterhalt zu verwenden und nur hinsichtlich eines etwaigen Restes zwischen den Eltern zu verteilen ist (so Schwab/Borth a.a.O. IV Rdn. 1119; ähnlich Hammer Leitlinien Nr. 15 FamRZ Buch a.a.O. S. 116).

    Kindergeld für gemeinsame Kinder hat der Senat bisher bereits im Rahmen der Ermittlung des Unterhaltsbedarfs des berechtigten Ehegatten dem bereinigten Erwerbseinkommen des Unterhaltsverpflichteten hinzugerechnet, und zwar in voller Höhe, gleichgültig, ob es vom unterhaltsverpflichteten oder vom unterhaltsberechtigten Ehegatten bezogen wurde (vgl. Senatsurteile vom 24. Januar 1990 - XII ZR 2/89 - FamRZ 1990, 499, 502; vom 31. Januar 1990 - XII ZR 21/89 - FamRZ 1990, 979, 980; und vom 29. Januar 1992 - XII ZR 239/90 - FamRZ 1992, 539, 541) [BGH 29.01.1992 - XII ZR 239/90].

    Entsprechend wurde der dem unterhaltsberechtigten Ehegatten zustehende hälftige Kindergeldanteil von seinem - nach Vorwegabzug des Tabellenkindesunterhalts - ermittelten Unterhaltsbedarf als bedarfsdeckend abgezogen und der danach verbleibende Betrag als Einsatzbetrag in die weitere Kürzungsberechnung einbezogen (vgl. Senatsurteil vom 29. Januar 1992 a.a.O. S. 541).

    Diese im Rahmen tatrichterlichen Ermessens liegende Entscheidung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (vgl. Senatsurteil vom 29. Januar 1992 a.a.O. S. 541).

  • OLG Karlsruhe, 23.12.1992 - 2 UF 200/91

    Trennungs- und Kindesunterhalts in sog echten Mangelfällen

    Für die Berechnung der Unterhaltsbeträge sind die für den Mangelfall entwickelten Grundsätze des BGH (vgl. FamRZ 1992, 539 ) heranzuziehen, da das Einkommen des Beklagten nicht ausreicht, ohne Gefährdung seines notwendigen Unterhalts, den vollen Unterhalt für die Klägerin und die gemeinsamen Kinder zu gewähren.

    Dabei hat der BGH die Quote für den nachehelichen Unterhalt nach Vorwegabzug des Bedarfs der aus der geschiedenen Ehe hervorgegangenen minderjährigen Kinder bemessen (vgl. FamRZ 1988, 705, 709: in dem dort entschiedenen Mangelfall wurde sogar der Kindesunterhalt in Höhe der Sätze der zweiten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle in Ansatz gebracht; FamRZ 1992, 539, 541: dort hatte der BGH den Vorwegabzug des Kindesunterhalts auf die Bindung an einen früheren Prozessvergleich der Parteien gestützt).

    Die Auffassung hat der BGH mit der Erwägung begründet, dass minderjährigen Kindern wegen ihres Alters von vornherein die Möglichkeit verschlossen sei, durch eigene Anstrengung zur Deckung ihres notwendigen Lebensbedarfs beizutragen, während dies für Erwachsene, auch wenn sie aus Gesundheits-, Alters-, oder sonstigen Gründen auf vollen Unterhalt angewiesen sind, grundsätzlich nicht in gleicher Weise der Fall sei (BGH, FamRZ 1992, 539, 541 m.w.N.).

    In der hierzu ergangenen Revisionsentscheidung hat der BGH (FamRZ 1992, 539, 541) diese Einwände für durchaus erwägenswert bezeichnet, in diesem Fall jedoch keinen Anlass zu einer grundsätzlichen Überprüfung seiner bisherigen Rechtsprechung gesehen, weil die Bindung an einen früheren Prozessvergleich über den Vorwegabzug von Kindesunterhalt zu beachten gewesen sei.

    Dieser Bedarf wird teilweise gedeckt durch den der Klägerin im Verhältnis zu dem Beklagten zustehenden hälftigen Anteil an dem von ihr bezogenen Kindergeld (vgl. BGH, FamRZ 1992, 539, 541).

    Das gewonnene Ergebnis ist auf Angemessenheit und Billigkeit der Aufteilung der verfügbaren Beträge auf Unterhaltsansprüche des Ehegatten und der minderjährigen Kinder zu überprüfen (BGH, FamRZ 1990, 266, 299; 1992, 539, 541).

    Da nach der Berechnung unter 4. der Mindestbedarf der Klägerin bei weitem nicht gedeckt ist, muss der Beklagte der Klägerin auch seinen Kindergeldanteil belassen (BGH, FamRZ 1992, 539, 541).

    Eine daran gemessen für die Kinder etwas günstigere Aufteilung der verfügbaren Mittel des Beklagten mit je 70, 00 DM bzw. je 138, 00 DM erscheint schon deshalb angemessen und billig, da der Klägerin (vgl. oben 3.) das gesamte Kindergeld verbleibt (vgl. BGH, FamRZ 1990, 266, 269; 1992, 539).

  • OLG Brandenburg, 22.04.2008 - 10 UF 226/07

    Nachehelicher Unterhalt: Befristung eines Aufstockungsunterhalts; ehebedingte

    Er hat dies damit begründet, dass die Bestimmung der Lebensstellung des Unterhaltsberechtigten im tatrichterlichen Ermessen liege (vgl. hierzu BGH, FamRZ 1992, 539/541).
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