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Rechtsprechung
   BVerfG, 12.02.1993 - 2 BvR 2077/92   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,2216
BVerfG, 12.02.1993 - 2 BvR 2077/92 (https://dejure.org/1993,2216)
BVerfG, Entscheidung vom 12.02.1993 - 2 BvR 2077/92 (https://dejure.org/1993,2216)
BVerfG, Entscheidung vom 12. Februar 1993 - 2 BvR 2077/92 (https://dejure.org/1993,2216)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Prüfung einer Eigenbedarfskündiung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Tatsachenbehauptung - Keine Verwertung - Räumung - Krank - Mieter - Interessenabwägung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1993, 463
  • FamRZ 1993, 1045
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 03.10.1979 - 1 BvR 614/79

    Zwangsvollstreckungsverfahren und Grundsatz Verhältnismäßigkeit

    Auszug aus BVerfG, 12.02.1993 - 2 BvR 2077/92
    Das ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, entspricht im Ausgangspunkt vielmehr der für Räumungsschutzverfahren (§ 765 a ZPO ) entwickelten Rechtspr. des BVerfG (BVerfGE 52, 214 "219 f." [WuM 1980, 27]; BVerfG, NJW 1991, 3207 Nr. 1 = WuM 1992, 6 ), deren Grundsätze auch für vergleichbare Härteprüfungen des materiellen Rechts gelten (Beschluß der 1. Kammer des Ersten Senats des BVerfG, NJW 1992, 1378 = WuM 1992, 104 "107").

    Mit Rücksicht auf die verfassungsrechtliche Pflicht zu besonders sorgfältiger Nachprüfung des Parteivorbringens bei schwerwiegenden Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit (vgl. BVerfGE 52, 214 "219 f." [= WuM 1980, 27]; BVerfG, NJW 1992, 1378 [= WuM 1992, 104] drängte sich demgegenüber die Einholung eines Sachverständigengutachtens auf.

  • BVerfG, 30.01.1985 - 1 BvR 393/84

    Nichtladung von Zeugen trotz Beweisbeschluß und Zahlung des Vorschusses

    Auszug aus BVerfG, 12.02.1993 - 2 BvR 2077/92
    Anders liegt es nur dann, wenn eine solche Beurteilung im Prozeßrecht keine Stütze mehr findet (vgl. BVerfGE 69, 141 "144").

    Das gilt jedoch dann nicht, wenn die Nichtberücksichtigung keine Stütze im Prozeßrecht oder materiellen Recht findet (vgl. BVerfGE 69, 141 "143" m.w.N.).

  • BVerfG, 14.01.1992 - 1 BvR 1273/91

    Verstoß gegen Art. 2 Abs. 2 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip durch Versagung von

    Auszug aus BVerfG, 12.02.1993 - 2 BvR 2077/92
    Das ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, entspricht im Ausgangspunkt vielmehr der für Räumungsschutzverfahren (§ 765 a ZPO ) entwickelten Rechtspr. des BVerfG (BVerfGE 52, 214 "219 f." [WuM 1980, 27]; BVerfG, NJW 1991, 3207 Nr. 1 = WuM 1992, 6 ), deren Grundsätze auch für vergleichbare Härteprüfungen des materiellen Rechts gelten (Beschluß der 1. Kammer des Ersten Senats des BVerfG, NJW 1992, 1378 = WuM 1992, 104 "107").

    Mit Rücksicht auf die verfassungsrechtliche Pflicht zu besonders sorgfältiger Nachprüfung des Parteivorbringens bei schwerwiegenden Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit (vgl. BVerfGE 52, 214 "219 f." [= WuM 1980, 27]; BVerfG, NJW 1992, 1378 [= WuM 1992, 104] drängte sich demgegenüber die Einholung eines Sachverständigengutachtens auf.

  • BVerfG, 19.07.1967 - 2 BvR 639/66

    Einheitliches Grundrecht

    Auszug aus BVerfG, 12.02.1993 - 2 BvR 2077/92
    Er schützt allerdings regelmäßig nicht davor, daß das Gericht einem tatsächlichen Umstand nicht die richtige Bedeutung beimißt (vgl. BVerfGE 22, 267 "273"; 27, 248 "251"; 76, 93 "98").
  • BVerfG, 15.02.1967 - 2 BvR 658/65

    Rechtsweg gegen eine Hausstrafe im Strafvollzug

    Auszug aus BVerfG, 12.02.1993 - 2 BvR 2077/92
    der Anspruch auf rechtliches Gehör gewährt keinen Schutz dagegen, daß das Gericht Parteivorbringen aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts außer acht läßt (BVerfGE 21, 191 "194"; 82, 209 "235").
  • BVerfG, 01.02.1978 - 1 BvR 426/77

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung

    Auszug aus BVerfG, 12.02.1993 - 2 BvR 2077/92
    Das BVerfG greift ein, wenn besondere Umstände deutlich ergeben, daß das Gericht wesentliche - der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dienende - Tatsachenbehauptungen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen hat (vgl. BVerfGE 47, 182 "187 f." m.w.N.).
  • BVerfG, 16.06.1987 - 1 BvR 1113/86

    Mietrechtliche Vorlagepflicht und Anspruch auf den gesetzlichen Richter

    Auszug aus BVerfG, 12.02.1993 - 2 BvR 2077/92
    Er schützt allerdings regelmäßig nicht davor, daß das Gericht einem tatsächlichen Umstand nicht die richtige Bedeutung beimißt (vgl. BVerfGE 22, 267 "273"; 27, 248 "251"; 76, 93 "98").
  • BVerfG, 14.09.1989 - 1 BvR 674/89

    Vorlagepflicht nach Art. 3 Abs. 1 des 22. MRÄndG und Anspruch auf den

    Auszug aus BVerfG, 12.02.1993 - 2 BvR 2077/92
    AG und LG haben, entsprechen der Rechtspr. des BVerfG (NJW 1989, 3007 "3008" = WuM 1989, 481 "483"; NJW 1990, 3259 "3260" = WuM 1990, 536 "537"), trotz teilweise mißverständlicher Formulierungen des AG die von den Beschwerdeführern geäußerten Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Selbstnutzungswunsches im einzelnen geprüft und die zur Begründung der Bedenken vorgetragenen Indizien selbst bei Wahrunterstellung nicht genügen lassen.
  • BVerfG, 12.06.1990 - 1 BvR 355/86

    Überspannung der Anforderungen an die Aufnahme einer Klinik in den

    Auszug aus BVerfG, 12.02.1993 - 2 BvR 2077/92
    der Anspruch auf rechtliches Gehör gewährt keinen Schutz dagegen, daß das Gericht Parteivorbringen aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts außer acht läßt (BVerfGE 21, 191 "194"; 82, 209 "235").
  • BVerfG, 25.10.1990 - 1 BvR 953/90

    Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Nichtbeachtung eines Beweisangebots im

    Auszug aus BVerfG, 12.02.1993 - 2 BvR 2077/92
    AG und LG haben, entsprechen der Rechtspr. des BVerfG (NJW 1989, 3007 "3008" = WuM 1989, 481 "483"; NJW 1990, 3259 "3260" = WuM 1990, 536 "537"), trotz teilweise mißverständlicher Formulierungen des AG die von den Beschwerdeführern geäußerten Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Selbstnutzungswunsches im einzelnen geprüft und die zur Begründung der Bedenken vorgetragenen Indizien selbst bei Wahrunterstellung nicht genügen lassen.
  • BVerfG, 21.08.1991 - 1 BvR 1040/91

    Räumung, Vollstreckungsschutz bei behaupteter Selbstmordgefahr

  • BVerfG, 02.12.1969 - 2 BvR 320/69

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

  • OLG Frankfurt, 23.06.1971 - 14 W 14/71
  • BVerfG, 21.09.1991 - 1 BvR 1466/91

    Einstweilige Anordnung gegen die Vollstreckung aus einem Räumungsvergleich

  • BGH, 22.05.2019 - VIII ZR 180/18

    Widerspruch gegen Eigenbedarfskündigung; sogenannte Sozialklausel in §§ 574 ff.

    Vom Mieter ist als medizinischen Laien über die Vorlage eines solchen (ausführlichen) fachärztlichen Attests hinaus nicht zu verlangen, noch weitere - meist nur durch einen Gutachter zu liefernde - Angaben zu den gesundheitlichen Folgen, insbesondere zu deren Schwere und zu der Ernsthaftigkeit zu befürchtender gesundheitlicher Nachteile zu tätigen (im Anschluss an BVerfG vom 12. Februar 1993 - 2 BvR 2077/92, NJW-RR 1993, 463).

    In bestimmten Fällen, nämlich wenn der gesundheitliche Zustand des Mieters einen Umzug nicht zulässt oder im Falle eines Wohnungswechsels zumindest die ernsthafte Gefahr einer erheblichen Verschlechterung der gesundheitlichen Situation des (schwer) erkrankten Mieters besteht, kann sogar allein dies einen Härtegrund darstellen (zu letzterem Gesichtspunkt vgl. Senatsurteil vom 16. Oktober 2013 - VIII ZR 57/13, NJW-RR 2014, 78 Rn. 20; vgl. ferner BVerfG, NJW-RR 1993, 463, 464).

    Diese Verpflichtung zu besonders sorgfältiger Nachprüfung des Parteivorbringens bei schwerwiegenden Eingriffen in das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit folgt nicht zuletzt aus der grundrechtlichen Verbürgung in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG (ggfs. in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip; st. Rspr.; vgl. etwa BVerfG, NJW-RR 1993, 463, 464 [zum Vorliegen einer Härte nach § 541b BGB aF]; BVerfGE 52, 214, 219 f.; BVerfG, NJW 1992, 1378; NJW-RR 2014, 584, 585 mwN [jeweils zu § 765a ZPO]).

    In diesem Zusammenhang ist auch von Bedeutung, ob und inwieweit sich die mit einem Umzug einhergehenden Folgen durch die Unterstützung ihres Umfelds beziehungsweise durch begleitende ärztliche und/oder therapeutische Behandlungen mindern lassen (zu letzterem vgl. BVerfG, NJW-RR 1993, 463, 464).

    Von den Beklagten als medizinischen Laien ist über die Vorlage eines solchen (ausführlichen) fachärztlichen Attests hinaus nicht zu verlangen, noch weitere - meist nur durch einen Gutachter zu liefernde - Angaben zu den gesundheitlichen Folgen, insbesondere zu deren Schwere und zu der Ernsthaftigkeit zu befürchtender gesundheitlicher Nachteile zu tätigen (vgl. BVerfG, NJW-RR 1993, 463, 464 [zur ausreichenden Substantiierung eines auf ein ausführliches ärztliches Attest gestützten Vortrags]).

    Ob dabei auch in deren Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) eingegriffen wird, hängt aber von bislang nicht getroffenen Feststellungen zu dem gesundheitlichen Zustand der Beklagten zu 1 und etwaig schwerwiegenden Auswirkungen auf ihre körperliche oder psychische Verfassung ab (vgl. etwa BVerfG, NJW-RR 1993, 463 f. [zu § 556a BGB aF]; vgl. ferner BVerfG, Beschluss vom 27. Januar 1994 - 1 BvR 2067/93, juris Rn. 8 f.; BVerfG, NJW 1998, 295, 296 [zu § 765a ZPO]).

  • BGH, 22.05.2019 - VIII ZR 167/17

    Anspruch auf Räumung und Herausgabe einer Doppelhaushälfte nach Kündigung des

    Diese Verpflichtung zu besonders sorgfältiger Nachprüfung des Parteivorbringens bei schwerwiegenden Eingriffen in das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit folgt nicht zuletzt aus dessen grundrechtlicher Verbürgung in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG (ggfs. in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip; st. Rspr.; vgl. etwa BVerfG, NJW-RR 1993, 463, 464 [zum Vorliegen einer Härte nach § 541b BGB aF]; BVerfGE 52, 214, 219 f.; BVerfG, NJW 1992, 1378; NJW-RR 2014, 584, 585 mwN [zu § 765a ZPO]).
  • BGH, 28.04.2021 - VIII ZR 6/19

    Räumungsprozess nach Eigenbedarfskündigung: Erforderlichkeit der Einholung eines

    (1) Zwar hat der Senat bereits entschieden, dass von einem Mieter, der geltend macht, ihm sei ein Umzug wegen einer schweren Erkrankung nicht zuzumuten, als medizinischem Laien über die Vorlage eines (ausführlichen) fachärztlichen Attests hinaus nicht verlangt werden könne, noch weitere - meist nur durch einen Gutachter zu liefernde - Angaben zu den gesundheitlichen Folgen, insbesondere zu deren Schwere und zu der Ernsthaftigkeit zu befürchtender gesundheitlicher Nachteile zu tätigen (Senatsurteil vom 22. Mai 2019 - VIII ZR 180/18, aaO Rn. 48, im Anschluss an BVerfG, NJW-RR 1993, 463, 464).
  • BGH, 04.05.2005 - I ZB 10/05

    Einstellung der Räumungsvollstreckung wegen Suizidgefahr naher Angehöriger des

    Nicht zuletzt ist aber auch der Gefährdete selbst gehalten, das ihm Zumutbare zu tun, um die Risiken, die für ihn im Fall der Vollstreckung bestehen, zu verringern (vgl. BVerfG NJW 1992, 1155; BVerfG NJW-RR 1993, 463, 464; BVerfG NJW 2004, 49 f.; OLG Köln NJW 1993, 2248, 2249; Stein/Jonas/Münzberg aaO § 765a Rdn. 5; Schuschke/Walker aaO § 765a Rdn. 10; E. Schneider, JurBüro 1994, 321, 324; Walker/Gruß, NJW 1996, 352, 355; Weyhe, NZM 2000, 1147, 1150; Linke, NZM 2002, 205, 207 f.).
  • BVerfG, 27.06.2005 - 1 BvR 224/05

    Verletzung von GG Art 2 Abs 2 S 1 durch Versagung von Räumungsschutz nach ZPO §

    Von einem Schuldner kann jedes zumutbare Bemühen um eine Verringerung des Gesundheitsrisikos verlangt werden (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 2004, S. 49 ; 3. Kammer des Zweiten Senats, NJW-RR 1993, S. 463 ; 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 1992, S. 1155).
  • BGH, 26.10.2022 - VIII ZR 390/21

    Fortsetzung des Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit bei unabsehbar

    Dabei kann von dem Mieter auch jedes zumutbare Bemühen um eine Verringerung des Gesundheitsrisikos verlangt werden (vgl. BVerfG, NJW-RR 1993, 463, 464 [zur Berücksichtigung im Rahmen der Interessenabwägung]; siehe auch OLG Köln, NJW 1993, 2248, 2249 [zum Zwangsvollstreckungsverfahren]).
  • BGH, 13.12.2022 - VIII ZR 96/22

    Anspruch des Mieters auf Fortsetzung des Mietverhältnisses wegen einer Härte gem.

    Von einem Mieter als medizinischen Laien ist - wie im Ausgangspunkt noch rechtsfehlerfrei auch das Berufungsgericht angenommen hat - über die Vorlage eines solchen fachärztlichen Attests hinaus nicht zu verlangen, noch weitere - meist nur durch einen Gutachter zu liefernde - Angaben zu den gesundheitlichen Folgen, insbesondere zu deren Schwere und zu der Ernsthaftigkeit zu befürchtender Nachteile, zu tätigen (vgl. Senatsurteile vom 28. April 2021 - VIII ZR 6/19, aaO; vom 22. Mai 2019 - VIII ZR 180/18, aaO; BVerfG, NJW-RR 1993, 463, 464 [zur ausreichenden Substantiierung eines auf ein ausführliches ärztliches Attest gestützten Vortrags]; siehe auch Senatsurteil vom 3. Februar 2021 - VIII ZR 68/19, NJW-RR 2021, 461 Rn. 44 mwN).
  • LG München I, 30.11.2016 - 14 S 22534/14

    Weitere Fortsetzung des Mietverhältnisses bei andauernder Depression des Mieters

    Eine Räumungsunfähigkeit liegt jedenfalls dann vor, wenn der Mieter aufgrund seines körperlichen oder geistigen Zustandes nicht in der Lage ist, eine Ersatzwohnung zu finden und dorthin umzuziehen oder wenn der Gesundheitszustand oder die allgemeine Lebenssituation des Mieters durch den Umzug erheblich verschlechtert werden würde (LG München I a. a. O.; Bundesverfassungsgericht NJW-RR 1993, 463; BGH NZM 2005, 143).
  • AG Berlin-Mitte, 07.06.2016 - 116 C 190/15

    Krankheitsbedingte Unfähigkeit zur Wohnungssuche begründet besondere Härte!

    Räumungsunfähigkeit liegt unter anderem vor, wenn der Mieter auf Grund seines körperlichen oder geistigen Zustands nicht in der Lage ist, eine Ersatzwohnung zu finden und dorthin umzuziehen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12. Februar 1993 - 2 BA 2077/92, NJW-RR 1993, 463; BGH, Urt. v. 20. Oktober 2004 - VIII ZR 246/03, NZM 2005, 143; Blank, a.a.O, § 574 Rz. 47).
  • LG Berlin, 07.05.2015 - 67 S 117/14

    Berufung nach Abweisung der Räumungsklage des Wohnraumvermieter: Behandlung

    Räumungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Mieter auf Grund seines körperlichen oder geistigen Zustands nicht in der Lage ist, eine Ersatzwohnung zu finden und dorthin umzuziehen oder sich sein Gesundheitszustand oder die allgemeine Lebenssituation des Mieters durch den Umzug erheblich verschlechtert würden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12. Februar 1993 - 2 BvR 2077/92, NJW-RR 1993, 463; BGH, Urt. v. 20. Oktober 2004 - VIII ZR 246/03, NZM 2005, 143; Blank, a.a.O, § 574 Rz. 47).
  • AG Berlin-Schöneberg, 09.04.2014 - 12 C 340/12

    Eigenbedarfskündigung: Wann ist das Mietverhältnis trotzdem fortzusetzen?

  • BVerfG, 29.07.2014 - 2 BvR 1400/14

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Grundrechts auf Leben und

  • BGH, 07.10.2010 - V ZB 82/10

    Rechtsbeschwerde im Zwangsversteigerungsverfahren: Gefährdung des Grundrechts auf

  • BVerfG, 25.09.2003 - 1 BvR 1920/03

    Verletzung von GG Art 2 Abs 2 S 1 durch Ablehnung der Aussetzung einer

  • LG Frankfurt/Main, 03.11.2014 - 9 T 528/14

    Zwangsräumung: Ausräumung der Suizidgefahr durch vorübergehende Unterbringung

  • LG München I, 23.07.2014 - 14 S 20700/13

    Vermieter schwer krank, Mieter suizidgefährdet: Kündigung wegen Eigenbedarfs

  • LG Frankfurt/Main, 13.09.2018 - 11 S 46/17

    Droht bei Wohnungsverlust Lebensgefahr, genügt geringe

  • AG Köln, 23.06.2020 - 210 C 224/17

    Schwere psychische Beeinträchtigungen stehen Räumung wegen Eigenbedarfes entgegen

  • BGH, 09.06.2011 - V ZB 319/10

    Zwangsversteigerung: Pflichten des Vollstreckungsgerichts zur Flankierung von

  • LG Lübeck, 21.11.2014 - 1 S 43/14

    Mieter geistig schwerstbehindert und blind: Eigenbedafskündigung unwirksam

  • BGH, 19.10.2005 - VIII ZR 208/05

    Zulässigkeit eines Vollstreckungsschutzantrages in der Revisionsinstanz

  • LG Osnabrück, 12.06.2019 - 1 S 36/19

    Eigenbedarfskündigung - Härtegründe im Zusammenhang mit Widerspruch

  • OLG Frankfurt, 28.10.1993 - 20 W 395/93

    Vollstreckungsschutz bei Zwangsräumung wegen Gefahr für die Gesundheit der Mutter

  • FG Hamburg, 06.01.2016 - 4 K 203/14

    Zwangsvollstreckungsrecht: Wohnungsdurchsuchung zur Sachpfändung in Gegenwart des

  • LG Hamburg, 25.03.2019 - 316 S 78/17

    Wohnraummiete in Hamburg: Eigenbedarfskündigung einer Vermieter-GbR; Erfordernis

  • LG Kiel, 24.02.2020 - 1 S 259/19

    Antragserweiterung nach Ablauf von Berufungsbegründungsfrist; Fortsetzung eines

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Rechtsprechung
   BVerfG, 18.05.1993 - 1 BvR 338/90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,2604
BVerfG, 18.05.1993 - 1 BvR 338/90 (https://dejure.org/1993,2604)
BVerfG, Entscheidung vom 18.05.1993 - 1 BvR 338/90 (https://dejure.org/1993,2604)
BVerfG, Entscheidung vom 18. Mai 1993 - 1 BvR 338/90 (https://dejure.org/1993,2604)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de

    BGB § 1666 § 1909; GG Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 S. 1
    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Sorgerechtsentziehung und die Einsetzung der Pflegeeltern als Vormund

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Vertretung eines Kindes - Ergänzungspfleger - Vertretungsbefugnis - Vertretungsbefugnis von Pflegeeltern

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1994, 183
  • FamRZ 1993, 1045
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 12.10.1988 - 1 BvR 818/88

    Sorgerechtsprozeß

    Auszug aus BVerfG, 18.05.1993 - 1 BvR 338/90
    a) Es kann dahingestellt bleiben, ob Pflegeeltern sich generell nicht auf das in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistete Elternrecht berufen können (so wohl BVerfGE 79, 51 [60]) oder ob Pflegeeltern unter bestimmten Voraussetzungen Träger dieses Grundrechts sein können.

    Auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Bedeutung dieses Grundrechts bei der Herausnahme des Pflegekindes aus der Pflegefamilie (BVerfGE 68, 176 [187]; 79, 51 [60]) können sich die Beschwerdeführer nicht unmittelbar berufen, weil die Gerichte hier nicht ein Herausgabeverlangen gebilligt, sondern im Gegenteil deutlich gemacht haben, daß die Herausnahme des Kindes aus der Pflegefamilie nach dem gegebenen Erkenntnisstand nicht in Betracht kommt.

  • BVerfG, 18.06.1986 - 1 BvR 857/85

    Mutter der minderjährigen Asylbewerber - §§ 90 ff BVerfGG, Vertretung

    Auszug aus BVerfG, 18.05.1993 - 1 BvR 338/90
    Die Voraussetzungen, unter denen das Bundesverfassungsgericht es für denkbar erachtet hat, in verfassungsgerichtlichen Verfahren ausnahmsweise Vertreter zuzulassen, die nicht förmlich bestellt worden sind, insbesondere solche Personen, die das Kind über einen längeren Zeitraum in ihrer Obhut gehabt haben (BVerfGE 72, 122 [136]), liegen deshalb hier nicht vor.
  • BVerfG, 17.10.1984 - 1 BvR 284/84

    Verfassungsgerichtliche Kontrolle von Entscheidungen über den Verbleib eines

    Auszug aus BVerfG, 18.05.1993 - 1 BvR 338/90
    Auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Bedeutung dieses Grundrechts bei der Herausnahme des Pflegekindes aus der Pflegefamilie (BVerfGE 68, 176 [187]; 79, 51 [60]) können sich die Beschwerdeführer nicht unmittelbar berufen, weil die Gerichte hier nicht ein Herausgabeverlangen gebilligt, sondern im Gegenteil deutlich gemacht haben, daß die Herausnahme des Kindes aus der Pflegefamilie nach dem gegebenen Erkenntnisstand nicht in Betracht kommt.
  • BVerfG, 05.05.1987 - 2 BvR 104/87

    Bundesverfassungsgericht - Bindungswirkung - Effektiver Rechtsschutz -

    Auszug aus BVerfG, 18.05.1993 - 1 BvR 338/90
    Der von den Beschwerdeführern herangezogene Beschluß der 1. Kammer des Zweiten Senats (NJW 1988, S. 249) betraf einen anderen Fall, in dem die Gerichte die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum effektiven Rechtsschutz mißachtet hatten.
  • BVerfG, 18.05.1993 - 1 BvR 529/90

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Sorgerechtsentziehung und die

    Auszug aus BVerfG, 18.05.1993 - 1 BvR 338/90
    Eine Ergänzungspflegerin ist hier auch auf Anregung der Beschwerdeführer zu 1) und 2) bestellt worden und hat für das Kind Verfassungsbeschwerde erhoben (1 BvR 529/90).
  • BVerfG, 29.07.1968 - 1 BvL 20/63

    Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels unmittelbarer Betroffenheit

    Auszug aus BVerfG, 18.05.1993 - 1 BvR 338/90
    Die Gerichte hätten die sich aus Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG ergebenden Grundrechte der Pflegeeltern nicht zur Kenntnis genommen und auch nicht beachtet, daß die Mutter nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 24, 119 ) ihr Elternrecht verwirkt habe.
  • BVerfG, 18.05.1993 - 1 BvR 529/90

    Adoption I

    Aus dem Fortbestehen rechtlicher Beziehungen zur leiblichen Mutter kann eine Verletzung des Grundrechts aus Art. 6 Abs. 1 GG jedenfalls unter den hier gegebenen Umständen nicht hergeleitet werden (vgl. auch den Beschluß vom heutigen Tage im Verfahren 1 BvR 338/90 unter II 2 b).
  • BVerfG, 12.02.2021 - 1 BvR 1780/20

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend eine gerichtliche

    Unter den genannten Voraussetzungen greift die Schutzpflicht zugunsten des Kindes ebenso, wenn das Kind von Pflegeeltern betreut wird, die sich auf das Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG grundsätzlich nicht berufen können (vgl. BVerfGE 79, 51 ; siehe aber auch BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 18. Mai 1993 - 1 BvR 338/90 -, juris, Rn. 15), und diese ihren Pflichten zur Pflege und Erziehung des Kindes nicht nachkommen.
  • OVG Niedersachsen, 22.07.2014 - 4 LC 59/12

    Klagebefugnis der nicht sorgeberechtigten Pflegeeltern gem. § 42 Abs. 2 VwGO im

    Denn ungeachtet der Anerkennung der zwischen Pflegekindern und Pflegefamilie bestehenden Bindungen im Rahmen des verfassungsrechtlichen Schutzes der Familie besitzen Pflegeeltern gerade keine dem Elternrecht vergleichbare Grundrechtsposition, aus der sich eine über § 1632 Abs. 4 BGB hinausgehende prozessuale Rechtsstellung ergäbe (vgl. BVerfG, B.v. 12.10.1988 - 1 BvR 818/88 - BverfGE 79, 51; B.v. 18.5.1993 - 1 BvR 338/90 - FamRZ 1993, 1045; B.v. 31.3.2010 - 1 BvR 2910/09 - FamRZ 2010, 865; BGH, B.v.13.4.2005 - XII ZB 54/03 - FamRZ 2005, 975; Fischer in Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 4. Aufl. 2012, § 33 Rn. 25).
  • VGH Bayern, 20.01.2014 - 12 ZB 12.2766

    Beendigung eines Pflegeverhältnisses

    Denn ungeachtet der Anerkennung der zwischen Pflegekindern und Pflegefamilie bestehenden Bindungen im Rahmen des verfassungsrechtlichen Schutzes der Familie besitzen Pflegeeltern gerade keine dem Elternrecht vergleichbare Grundrechtsposition, aus der sich eine über § 1632 Abs. 4 BGB hinausgehende prozessuale Rechtsstellung ergäbe (vgl. BVerfG, B.v. 12.10.1988 - 1 BvR 818/88 - BverfGE 79, 51; B.v. 18.5.1993 - 1 BvR 338/90 - FamRZ 1993, 1045; B.v. 31.3.2010 - 1 BvR 2910/09 - FamRZ 2010, 865; BGH, B.v.13.4.2005 - XII ZB 54/03 - FamRZ 2005, 975; Fischer in Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 4. Aufl. 2012, § 33 Rn. 25).
  • OLG Brandenburg, 19.05.2008 - 10 UF 94/07

    Sorgerechtsausübung: Erlass einer unbefristeten Verbleibensanordnung zugunsten

    Unter dieser Voraussetzung ist auch die aus dem Kind und den Pflegeeltern bestehende Pflegefamilie jedenfalls durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützt (BVerfG, FamRZ 1985, 39; vgl. auch BVerfG, FamRZ 1993, 1045, wo dahingestellt bleibt, ob sich die Pflegeeltern daneben auch auf das in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistete Elternrecht berufen können).
  • OLG Brandenburg, 18.10.2005 - 10 UF 167/05

    Herausnahme eines Kindes aus der Familienpflege: Grundsätze der gebotenen

    Unter dieser Voraussetzung ist auch die aus dem Kind und den Pflegeeltern bestehende Pflegefamilie jedenfalls durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützt (BVerfG, FamRZ 1985, 39; vgl. auch BVerfG, FamRZ 1993, 1045, wo es dahingestellt bleibt, ob sich die Pflegeeltern daneben auch auf das in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistete Elternrecht berufen können).
  • BayObLG, 07.12.1999 - 1Z BR 166/98

    Voraussetzungen einer Verbleibensanordnung

    Ist zwischen dem Kind und seinen Pflegeeltern als Folge eines länger andauernden Pflegeverhältnisses eine gewachsene Bindung entstanden, ist auch die aus dem Kind und den Pflegeeltern bestehende Pflegefamilie durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützt, so daß Art. 6 Abs. 3 GG bei der Entscheidung über die Herausgabe des Kindes aus seiner "sozialen" Familie auch auf seiten der Pflegeeltern nicht gänzlich außer Betracht bleiben darf (BVerfG aaO; vgl. auch BVerfG NJW 1989, 519 und FamRZ 1993, 1045 ; BayObLGZ 1991, 17/22).
  • BayObLG, 05.04.2000 - 1Z BR 108/99

    Verbleibensanordnung bei einer Gefährdung des Kindeswohls

    Auch bei der gebotenen Abwägung der Grundrechtspositionen der Pflegeeltern, der leiblichen Eltern und des Kindes (vgl. BVerfG FamRZ 1985, 39/41; FamRZ 1987, 786/789; NJW 1989, 519 ; FamRZ 1993, 1045 ) ist der Grund für die Entstehung des Pflegeverhältnisses von Bedeutung; denn wenn hierfür nicht ein Verschulden oder Versagen der Eltern ursächlich war, muß verstärkt nach Möglichkeiten der behutsamen Rückführung des Kindes gesucht werden (BVerfG FamRZ 1985, 39/42).
  • BVerfG, 04.03.1991 - 1 BvR 137/91
    Das Sorgerecht steht nach den im Verfahren 1 BvR 338/90 angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen weiterhin der Mutter zu.
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Rechtsprechung
   BVerfG, 18.03.1993 - 1 BvR 1927/92   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,3440
BVerfG, 18.03.1993 - 1 BvR 1927/92 (https://dejure.org/1993,3440)
BVerfG, Entscheidung vom 18.03.1993 - 1 BvR 1927/92 (https://dejure.org/1993,3440)
BVerfG, Entscheidung vom 18. März 1993 - 1 BvR 1927/92 (https://dejure.org/1993,3440)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    GG Art. 3 Abs. 2; GG Art. 6 Abs. 4; MuSchG § 3; MuSchG § 6
    Ausschluß bei Schwangerschaft und Entbindung ist verfassungskonform

  • rechtsportal.de

    GG Art. 6 Abs. 4; MuSchG § 1 § 3 Abs. 2 § 6 Abs. 1
    Verfassungsrechtliche Prüfung von Krankheitsbegriff und Leistungsausschluß bei Schwangerschaft und Entbindung in der privaten Krankentagegeldversicherung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Private Versicherer - Gebärrisiko der Frauen - Beitragserhöhende Berücksichtigung - Biologische Unterschiede - Zahlung eines Krankentagegeldes - Beschäftigungsverbot - Wirtschaftliche Belastung ausgleichen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1994, 785
  • NVwZ 1994, 477 (Ls.)
  • FamRZ 1993, 1045 (Ls.)
  • VersR 1993, 733
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 13.11.1979 - 1 BvR 631/78

    Hausarbeitstag

    Auszug aus BVerfG, 18.03.1993 - 1 BvR 1927/92
    Denn dann läge der Grund für den kostspieligeren Versicherungsschutz und damit für die differenzierende vertragliche Regelung in dem biologischen Unterschied zwischen Mann und Frau; daraus würde sich die Ungleichbehandlung rechtfertigen (vgl. BVerfGE 52, 369 [374]; 68, 384 [390]).
  • BVerfG, 25.01.1972 - 1 BvL 3/70

    Mutterschutz

    Auszug aus BVerfG, 18.03.1993 - 1 BvR 1927/92
    Diese Bestimmung enthält zwar den bindenden Auftrag an den Gesetzgeber, jeder Mutter Schutz und Fürsorge der Gemeinschaft angedeihen zu lassen, und erstreckt sich insbesondere auf den Schutz der werdenden Mutter (vgl. BVerfGE 32, 273 [277]; 52, 357 [365]).
  • BVerfG, 10.02.1982 - 1 BvL 116/78

    Arbeitslosenversicherung: Nichtberücksichtigung der Mutterschutzzeiten

    Auszug aus BVerfG, 18.03.1993 - 1 BvR 1927/92
    Insoweit schützt Art. 6 Abs. 4 GG die Mutter (vgl. BVerfGE 60, 68 [74] m.w.N.).
  • BVerfG, 08.01.1985 - 1 BvR 830/83

    Verfassungswidrigkeit des Art. 7 Abs. 1 EGBGB

    Auszug aus BVerfG, 18.03.1993 - 1 BvR 1927/92
    Denn dann läge der Grund für den kostspieligeren Versicherungsschutz und damit für die differenzierende vertragliche Regelung in dem biologischen Unterschied zwischen Mann und Frau; daraus würde sich die Ungleichbehandlung rechtfertigen (vgl. BVerfGE 52, 369 [374]; 68, 384 [390]).
  • BVerfG, 13.11.1979 - 1 BvL 24/77

    Mutterschutz

    Auszug aus BVerfG, 18.03.1993 - 1 BvR 1927/92
    Diese Bestimmung enthält zwar den bindenden Auftrag an den Gesetzgeber, jeder Mutter Schutz und Fürsorge der Gemeinschaft angedeihen zu lassen, und erstreckt sich insbesondere auf den Schutz der werdenden Mutter (vgl. BVerfGE 32, 273 [277]; 52, 357 [365]).
  • LSG Hamburg, 07.02.2013 - L 1 KR 31/11
    Erst recht lässt sich aus Art. 6 Abs. 4 GG nicht herleiten, dass schwangere Frauen in jeder Lebenssituation (hier: bei Arbeitsunfähigkeit) besser zu stellen wären als ein im Übrigen vergleichbarer Personenkreis (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.3.1993, 1 BvR 1927/92, NJW 1994, 786).
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