Rechtsprechung
   BGH, 09.06.1993 - XII ZB 3/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,1531
BGH, 09.06.1993 - XII ZB 3/93 (https://dejure.org/1993,1531)
BGH, Entscheidung vom 09.06.1993 - XII ZB 3/93 (https://dejure.org/1993,1531)
BGH, Entscheidung vom 09. Juni 1993 - XII ZB 3/93 (https://dejure.org/1993,1531)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1993,1531) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Eintragung des Vatersnamen in ein Familienbuch bei Statusdeutschen - Beibehaltung von Namen bei Statutenwechsel - Beachtung des Gleichstellungsgebotes bei Eintragung des Zwischennamens - Inhaltliche Gestaltung des Familienbuches - Anwendbarkeit des Personalstatuts auf ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)

    Eintragung des russischen Zwischennamens in Familienbuch eines Aussiedlers

Papierfundstellen

  • NJW 1993, 2244
  • MDR 1993, 871
  • FamRZ 1993, 1178
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 17.02.1993 - XII ZB 134/92

    Namensführung deutscher Volkszugehöriger nach deutschem internationalem

    Auszug aus BGH, 09.06.1993 - XII ZB 3/93
    Insbesondere enthält Art. 116 Abs. 1 GG insoweit keine Rückwirkung (Senatsbeschluß vom 17. Februar 1993 - XII ZB 134/92 - zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).

    Durch die Einführung von Art. 9 II Nr. 5 FamRÄndG hat der Gesetzgeber klargestellt, daß die Deutschen im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG, die nicht deutsche Staatsangehörige sind, auch auf dem Gebiet des internationalen Privatrechts deutschen Staatsangehörigen gleichgestellt sind (vgl. Senatsbeschluß vom 17. Februar 1993 aaO).

    Darin läge ein schwerlich zu rechtfertigender Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Namensträgers, der Gründe haben kann, an seiner bisherigen Namensführung festzuhalten (vgl. auch Senatsbeschluß vom 17. Februar 1993 aaO).

    Das Rechtsbeschwerdegericht hat grundsätzlich jedes nach Erlaß der angefochtenen Entscheidung ergangene neue Gesetz, sofern es nach seinem zeitlichen Geltungswillen das streitige Rechtsverhältnis erfaßt, zu berücksichtigen (Senatsbeschluß vom 17. Februar 1993 a.a.O. m.N.).

  • BGH, 16.10.1974 - IV ZB 12/74

    Ehename der Frau nach Einbürgerung

    Auszug aus BGH, 09.06.1993 - XII ZB 3/93
    Ob der Erwerb einer weiteren Staatsangehörigkeit (oder der Gleichstellung mit einer weiteren Staatsangehörigkeit) Auswirkungen auf abgeschlossene Tatbestände wie den Namenserwerb hat, richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen des neuen Rechts (BGHZ 63, 107, 111 f; vgl. auch Senatsbeschluß vom 8. Juni 1980 - IVb ZB 637/80 - FamRZ 1983, 878, 879).

    Andererseits hat er auch nach der Entscheidung BGHZ 56, 193 ff [BGH 12.05.1971 - Iv ZB 52/70] daran festgehalten, daß ein Statutenwechsel (Änderung der Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung, Wechsel des Aufenthaltsstaates) die Namensführung - auch die Führung eines Ehenamens - grundsätzlich unberührt läßt (BGHZ 63, 107, 110 ff).

    Dort hat es der Senat für geboten erachtet, von dem in BGHZ 63, 107, 112 dargelegten Grundsatz ausnahmsweise abzuweichen, um einen als verfassungswidrig festgestellten Zustand in seiner namensrechtlichen Wirkung wenigstens ex nunc zu beseitigen (a.a.O. S. 881).

  • BGH, 12.05.1971 - IV ZB 52/70

    Ehename der Frau

    Auszug aus BGH, 09.06.1993 - XII ZB 3/93
    Nach dem vor dem 1. September 1986 geltenden deutschen internationalen Privatrecht galt für den Erwerb des Namens durch Geburt das Personalstatut mit Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit des Namensträgers (BGHZ 56, 193, 195) [BGH 12.05.1971 - Iv ZB 52/70].

    Der Gesichtspunkt der Umweltbezogenheit des Namens hat den Bundesgerichtshof veranlaßt, in einer gemischtnationalen Ehe sowohl der Frau als auch dem Mann eine kollisionsrechtliche Wahlmöglichkeit zwischen ihrem jeweiligen Personalstatut und dem durch den gewöhnlichen Aufenthaltsort bestimmten Ehewirkungsstatut für die Namensführung einzuräumen (BGHZ 56, 193, 201 f [BGH 12.05.1971 - Iv ZB 52/70]; 72, 163, 167).

    Andererseits hat er auch nach der Entscheidung BGHZ 56, 193 ff [BGH 12.05.1971 - Iv ZB 52/70] daran festgehalten, daß ein Statutenwechsel (Änderung der Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung, Wechsel des Aufenthaltsstaates) die Namensführung - auch die Führung eines Ehenamens - grundsätzlich unberührt läßt (BGHZ 63, 107, 110 ff).

  • BayObLG, 21.11.1991 - BReg. 3 Z 127/91

    Familienbuch; Vorname; Familienname; Ehegatten; Eltern; Zwischenname; Wechsel der

    Auszug aus BGH, 09.06.1993 - XII ZB 3/93
    So zu entscheiden sieht es sich jedoch durch die Beschlüsse des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 21. November 1991 (BayObLGZ 1991, 400 = StAZ 1992, 9 und BayObLGZ 1991, 406 = StAZ 1992, 11), des Oberlandesgerichts Hamm vom 11. Februar 1992 (StAZ 1992, 112), des Oberlandesgerichts Celle vom 23. März 1992 (StAZ 1992, 142) und des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 3. August 1992 (FamRZ 1992, 1457 = StAZ 1992, 345) gehindert und hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

    Hierzu sei es im Anschluß an die genannte Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (BayObLGZ 1991, 400, 405 f) der Auffassung, daß die Eintragung der Vornamen in der deutschen Namensform zu erfolgen habe.

  • BGH, 25.09.1978 - IV ZB 10/78

    Namenswahlrecht in gemischt-nationaler Ehe

    Auszug aus BGH, 09.06.1993 - XII ZB 3/93
    Der Gesichtspunkt der Umweltbezogenheit des Namens hat den Bundesgerichtshof veranlaßt, in einer gemischtnationalen Ehe sowohl der Frau als auch dem Mann eine kollisionsrechtliche Wahlmöglichkeit zwischen ihrem jeweiligen Personalstatut und dem durch den gewöhnlichen Aufenthaltsort bestimmten Ehewirkungsstatut für die Namensführung einzuräumen (BGHZ 56, 193, 201 f [BGH 12.05.1971 - Iv ZB 52/70]; 72, 163, 167).
  • OLG Stuttgart, 03.08.1992 - 8 W 218/92

    Bei Aussiedlern deutscher Volkszugehörigkeit aus dem Gebiet der früheren UdSSR

    Auszug aus BGH, 09.06.1993 - XII ZB 3/93
    So zu entscheiden sieht es sich jedoch durch die Beschlüsse des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 21. November 1991 (BayObLGZ 1991, 400 = StAZ 1992, 9 und BayObLGZ 1991, 406 = StAZ 1992, 11), des Oberlandesgerichts Hamm vom 11. Februar 1992 (StAZ 1992, 112), des Oberlandesgerichts Celle vom 23. März 1992 (StAZ 1992, 142) und des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 3. August 1992 (FamRZ 1992, 1457 = StAZ 1992, 345) gehindert und hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
  • BGH, 02.05.1990 - XII ZB 63/89

    Amtspflegschaft für nichteheliche Ausländerkinder

    Auszug aus BGH, 09.06.1993 - XII ZB 3/93
    Die Abweichung von dieser Beurteilung, auf der die genannten Entscheidungen beruhen, begründet die Vorlagepflicht nach § 28 Abs. 2 FGG (vgl. Senatsbeschluß BGHZ 111, 199, 201) [BGH 02.05.1990 - XII ZB 63/89].
  • BGH, 02.03.1979 - IV ZB 41/78

    Familienname eines Kindes aus gemischt-nationaler Ehe

    Auszug aus BGH, 09.06.1993 - XII ZB 3/93
    Die Beteiligte zu 1 hat als Standesamtsaufsichtsbehörde nach § 49 Abs. 2 PStG ein - von einer Beschwer unabhängiges - Beschwerderecht, von dem sie Gebrauch machen kann, um über eine Streitfrage eine höchstrichterliche Entscheidung herbeizuführen (vgl. BGHZ 73, 370, 371) [BGH 22.02.1979 - IV ZB 41/78].
  • BGH, 26.05.1971 - IV ZB 22/70

    Anweisung, in die aus dem Geburtenbuch zu erteilende Geburtsurkunde den Namen des

    Auszug aus BGH, 09.06.1993 - XII ZB 3/93
    Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26. Mai 1971 (IV ZB 22/70 - StAZ 1971, 250, 251 f) sind auch Zwischennamen in Personenstandsbücher aufzunehmen, wenn sie nach dem maßgebenden ausländischen Recht Bestandteil des bürgerlichen Namens einer Person sind (vgl. dazu auch Hepting/Gaaz a.a.O. § 21 PStG Rdn. 292).
  • BGH, 14.11.1990 - XII ZB 26/89

    Bestimmung des Familiennamens eines aus der Ehe eines Ausländers mit einer

    Auszug aus BGH, 09.06.1993 - XII ZB 3/93
    Ein Namenserwerb, der auf einer Geburt vor diesem Zeitpunkt beruht, ist ein abgeschlossener Vorgang im Sinne des § 220 Abs. 1 EGBGB (Senatsbeschluß vom 14. November 1990 - XII ZB 26/89 - FamRZ 1991, 324 [BGH 14.11.1990 - XB ZB 26/89] m.N.).
  • OLG Köln, 24.06.1992 - 16 Wx 86/92
  • BayObLG, 21.11.1991 - BReg. 3 Z 123/91

    Statusdeutsche; UdSSR; Sowjetisches Recht; Vatersnamen; Familienbuch;

  • BGH, 08.06.1983 - IVb ZB 637/80

    Ehelich werden eines Kindes durch die Eheschließung seiner Eltern - Festlegung

  • BGH, 19.02.2014 - XII ZB 180/12

    Personenstandssache: Beschwerdebefugnis der Aufsichtsbehörde; Weiterführung des

    Ein Namenserwerb, der auf einer Geburt vor diesem Zeitpunkt beruht, ist ein abgeschlossener Vorgang im Sinne von Art. 220 Abs. 1 EGBGB (Senatsbeschlüsse vom 14. November 1990 - XII ZB 26/89 - FamRZ 1991, 324 und vom 9. Juni 1993 - XII ZB 3/93 - FamRZ 1993, 1178, 1179).

    Nach dem vor dem 1. September 1986 geltenden deutschen internationalen Privatrecht galt für den Erwerb des Namens durch Geburt das Personalstatut mit Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit des Namensträgers, und zwar auch soweit es Zwischennamen betraf (Senatsbeschluss vom 9. Juni 1993 - XII ZB 3/93 - FamRZ 1993, 1178, 1179).

    aa) Das deutsche Recht enthält indessen nach ständiger Rechtsprechung des Senats keine Norm, die es ohne weiteres erlauben würde, die Namensführung eines eingebürgerten Ausländers abweichend von dem fremden Recht zu beurteilen, unter dem der Name erworben wurde (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 121, 305, 313 = FamRZ 1993, 935, 937 f. und vom 9. Juni 1993 - XII ZB 3/93 - FamRZ 1993, 1178, 1179).

    (1) Der Senat hat im Jahre 1993 in Bezug auf die Fortführung des unter russischem Recht erworbenen Vatersnamens eines statusdeutschen Spätaussiedlers ausgesprochen, dass "Zwischennamen (Vatersnamen), die nach dem bisherigen Heimatrecht des Aussiedlers erworben worden und Bestandteil seines Namens sind, in deutsche Personenstandsregister einzutragen sind, sofern der Aussiedler keine Erklärung nach § 94 Bundesvertriebenengesetz ... abgibt" (Senatsbeschluss vom 9. Juni 1993 - XII ZB 3/93 - FamRZ 1993, 1178, 1180).

  • BGH, 26.04.2017 - XII ZB 177/16

    Internationales Privatrecht: Wählbarkeit eines dem deutschen Recht unbekannten

    Unter ihn fällt nicht nur der Familienname, sondern jedes sprachliche Mittel zur Identifikation und Unterscheidung einer Person, insbesondere sind Vor-, Zwischen- und Familiennamen umfasst (MünchKommBGB/Lipp Art. 10 EGBGB Rn. 21, 23; BeckOK BGB/Mäsch [Stand: 1. Mai 2013] Art. 10 EGBGB Rn. 21), wobei das einzelne Namensstatut darüber entscheidet, welche Namensbestandteile erworben werden können (Senatsbeschluss vom 9. Juni 1993 - XII ZB 3/93 - FamRZ 1993, 1178, 1179; BGH Beschluss vom 26. Mai 1971 - IV ZB 22/70 - NJW 1971, 1521; Staudinger/Hepting/Hausmann BGB [2013] Art. 10 Rn. 21 ff., 63).
  • OLG Nürnberg, 07.03.2012 - 11 W 2380/11

    Einbürgerung einer bulgarischen Staatsangehörigen: Beibehaltung des nach

    Würde dieser auch in Fällen wegfallen, in denen der Betroffene so wie die Antragstellerin nicht damit einverstanden ist, läge darin nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein schwerlich zu rechtfertigender Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Namensträgers, der Gründe haben kann, an seiner bisherigen Namensführung festzuhalten (BGHZ 63, 107/110 ff.; BGHZ 121, 305; NJW 1993, 2244).

    Nach der Rechtsprechung zu § 94 BVFG sind trotz Geltung deutschen Namensstatuts Zwischennamen in deutsche Personenstandsbücher einzutragen, solange der Betroffene keine anderslautende Erklärung abgibt (BGH NJW 1993, 2244).

    Der Bundesgerichtshof hat aus diesem Gesichtspunkt gerade nicht eine zwingende Namensänderung zugunsten des Rechts des Aufenthaltsorts hergeleitet, sondern für gemischtnationale Ehen eine kollisionsrechtliche Wahlmöglichkeit zwischen ihrem jeweiligen Personalstatut und dem durch den gewöhnlichen Aufenthaltsort bestimmten Ehewirkungsstatut anerkannt wie sie mittlerweile nicht nur in Art. 47 EGBGB, sondern auch in Art. 10 Abs. 2 EGBGB normiert ist (BGH NJW 1993, 2244; Z 56, 193/201; 72, 163/167).

  • OLG Brandenburg, 03.09.2007 - 13 Wx 8/07

    Reihenfolge der Namenseinträge in behördliche Formulare und Urkunden,

    Zwischennamen sind als Bestandteil des bürgerlichen Namens in die Geburtsurkunde (BGH FamRZ 1971, 429, 431) und im Familienbuch (BGH NJW 1993, 2244, 2245) einzutragen.

    Das deutsche Registerverfahren muss sich insoweit den Erfordernissen eines fremdartigen und realen Namensrechts unterordnen (BGH FamRZ 1971, 429; NJW 1993, 2244, 2246; Staudinger-Hepting, Art. 10 EGBGB, Rdnr. 31).

    Für die Eintragung eines Zwischennamens im Familienbuch ist dies, wenn auch ohne Befassung mit der vom Beteiligten zu 5. aufgeworfenen Problematik des Fehlens einer entsprechenden Rubrik im tabellarisch aufgebauten Familienbuch, höchstrichterlich entschieden (BGH NJW 1993, 2244, 2245).

  • BGH, 22.03.2023 - XII ZB 105/22

    Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch ein Kind aufgrund Anerkennung der

    Ein rückwirkender Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit hat jedoch - anders als ein solcher nur mit Wirkung ex nunc (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 8. Juni 1983 - IVb ZB 637/80 - FamRZ 1983, 878, 881; BGHZ 121, 305 = FamRZ 1993, 935, 938 und vom 9. Juni 1993 - XII ZB 3/93 - FamRZ 1993, 1178, 1179) - Auswirkungen auf einen bereits nach ausländischem Recht gebildeten Namen.
  • OLG Frankfurt, 25.06.2001 - 20 W 201/00

    Beurkundung einer namensrechtlichen Erklärung durch Standesbeamten

    Der Beteiligte zu 4) hat als Standesamtsaufsichtsbehörde gemäß § 49 Abs. 2 PStG ein ­ von einer Beschwer unabhängiges ­ Beschwerderecht, von dem er Gebrauch machen kann, um über eine Streitfrage eine obergerichtliche Entscheidung herbeizuführen (vgl. BGH StAZ 1993, 352; Hepting/Gaaz, PStG, § 49 Rn. 12; Johansson/Sachse Anweisungs- und Berichtigungsverfahren in Personenstandssachen 1996 Rn. 1443).
  • BGH, 14.07.1993 - XII ZB 2/93

    Berichtigung eines Familienbuches - Anlegen eines neuen Familienbuches -

    Der Bundesgerichtshof, der die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 FGG selbständig zu prüfen hat, hat die streitige Frage inzwischen in dem zur Veröffentlichung bestimmten Beschluß vom 9. Juni 1993 - XII ZB 3/93 - im Sinne des vorlegenden Oberlandesgerichts entschieden.

    Das Pfälzische Oberlandesgericht ist nunmehr in der Lage, die Rechtsfrage ohne Verstoß gegen § 28 Abs. 2 FGG in dem von ihm im Vorlagebeschluß aufgeführten Sinne zu entscheiden, sofern es auf sie im Hinblick auf § 94 BVFG noch ankommt (vgl. zu letzterem Senatsbeschlüsse vom 9. Juni 1993 a.a.O. sowie vom 17. Februar 1993 - XII ZB 134/92 - zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).

  • OLG Frankfurt, 04.02.2005 - 20 W 274/04

    Geburtenbucheintrag für ein Kind nicht verheirateter Eltern: Ermittlung des von

    Der Beteiligte zu 4) hat als Standesamtsaufsichtsbehörde nach § 49 Abs. 2 PStG ein - von einer Beschwer unabhängiges - Beschwerderecht, von dem er Gebrauch machen kann, um über eine Streitfrage eine obergerichtliche Entscheidung herbeizuführen (vgl. BGH StAZ 1993, 352; Hepting/Gaaz, PStG, § 49 Rn. 12; Johansson/Sachse, Anweisungs- und Berichtigungsverfahren in Personenstandssachen 1996, Rn. 1443).
  • OLG Frankfurt, 07.03.2002 - 20 W 522/01

    Internationales Privatrecht: Wahl eines gemeinsamen Ehenamens durch pakistanische

    Dem Beteiligten zu 5) steht als Aufsichtsbehörde gemäß § 49 Abs. 2 PStG ein von dem Vorliegen einer Beschwer unabhängiges Beschwerderecht zu, von dem er Gebrauch machen kann, um im Interesse einer geordneten Amtsführung strittige Rechtsfragen einer obergerichtlichen Klärung zuführen ( vgl.BGH StAZ 1993, 352; Hepting/Gaaz, PStG, § 49 Rn. 12; Johansson/Sachse, Anweisungs- und Berichtigungsverfahren in Personenstandssachen, Rn. 1443).
  • OLG Frankfurt, 14.02.2006 - 20 W 269/05

    Namensrecht: Kein Wegfall eines ausländischen Zwischennamens nach Statutenwechsel

    Derartige Zwischennamen sind nach der rechtsgrundsätzlichen Entscheidung des Bundesgerichtshofs mit Beschluss vom 09. Juni 1993 (BGH NJW 1993, 2244) nach dem Grundsatz der Namenskontinuität in die deutschen Personenstandsbücher aufzunehmen, was - wie bei anderen Namenszusätzen auch - in der Praxis keine wesentlichen Schwierigkeiten bereitet.
  • BayObLG, 10.11.1998 - 1Z BR 168/97

    Grundsatz der materiellen Rechtskraft in Angelegenheiten vorsorgender

  • OLG Stuttgart, 10.12.1998 - 8 W 515/97

    Neubestimmung des Ehenamens; Wahl deutschen Rechts für die Namensführung;

  • OLG Koblenz, 05.12.2000 - 1 W 631/00

    Ordnungsgemäßen Rechnungslegung bei Grundstücksverwaltung - Vorlage von Belegen

  • BayObLG, 04.04.1995 - 1Z BR 173/94

    Randvermerk im Geburtenbuch über Änderung des Familiennamens von Aussiedlern

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht