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   OLG Frankfurt, 02.03.1993 - 4 WF 24/93   

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https://dejure.org/1993,4082
OLG Frankfurt, 02.03.1993 - 4 WF 24/93 (https://dejure.org/1993,4082)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 02.03.1993 - 4 WF 24/93 (https://dejure.org/1993,4082)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 02. März 1993 - 4 WF 24/93 (https://dejure.org/1993,4082)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Verwirkung; Auskunftsanspruch; Vater-Tochter-Beziehung; Wertung des fehlenden Kontakts; Schwere Verfehlung; Prozeßkostenhilfe; Stufenklage; Auskunftsstufe; Unterhalt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 1605, § 1611; ZPO § 114, § 121, § 254

Papierfundstellen

  • FamRZ 1993, 1241
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • LSG Berlin-Brandenburg, 10.01.2014 - L 34 AS 1036/13

    Auskunftsanspruch - Wegfall der Unterhaltsverpflichtung bei grober Unbilligkeit -

    Die gleichen Überlegungen müssen auch für die nach § 1611 BGB durchzuführende Billigkeitsprüfung gelten, so dass der Verwirkungseinwand dem Auskunftsanspruch nicht entgegensteht (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 02. März 1993 - 4 WF 24/93 - zitiert nach juris Rn. 4 ff.; OLG Hamm, Urteil vom 31. Mai 2006 - 11 UF 53/06 - zitiert nach juris, Rn. 27 ff.; Viefhues in juris-PK, a. a. O., § 1611 Rn. 87).
  • AG Ludwigslust, 19.05.2010 - 5 F 24/09

    Unterhaltsrecht: Rechtsmissbräuchlichkeit eines Auskunftsverlangens wegen zuvor

    Davon abgesehen kann dem Auskunftsverlangen eines Unterhaltsberechtigten in der Regel ohnehin die Verwirkung des Unterhaltsanspruchs nicht entgegengehalten werden, weil die Höhe des Unterhaltsanspruchs für die anzustellenden Billigkeitsabwägungen von Bedeutung ist und deshalb die Auskunft vorrangig erteilt werden muss, um den Anspruch berechnen zu können (vgl. OLG Bamberg FamRZ 2006, 344; OLG Frankfurt FamRZ 1993, 1241).
  • OLG Hamm, 04.09.2023 - 4 UF 164/22

    Elternunterhalt; Stufenklage; Auskunft; Verwirkung

    Denn der Einwand der Verwirkung des Unterhaltsanspruchs steht dem Auskunftsanspruch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der sich der Senat anschließt, regelmäßig nicht entgegen, da die Beurteilung, ob und in welchem Umfang der Unterhaltsanspruch verwirkt ist, sich ohne Kenntnis der maßgeblichen Einkünfte nicht beurteilen lässt und sachgerecht hierrüber erst befunden werden kann, wenn die Höhe des Unterhaltsanspruchs festgestellt ist (BGH FamRZ 1983, 996; FamRZ 1994, 558 OLG München FamRZ 1989, 284, 286; OLG Frankfurt FamRZ 1993, 1241; BeckOK BGB/Reinken, Stand: 01.08.2023, § 1605 Rn. 19).
  • OLG Nürnberg, 18.03.1996 - 7 WF 466/96

    Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für eine Stufenklage

    Für die Stufenklage i.S. des § 254 ZPO ist Prozeßkostenhilfe (§§ 114 ff. ZPO ) schon vor Erteilung der Auskunft (Stufe 1) sogleich für alle Klageanträge, also auch für den unbezifferten Leistungsantrag (Stufe 3), einheitlich zu bewilligen, weil eine (vorläufige) Beschränkung der Bewilligung auf die Auskunftsstufe für eine mittellose oder hilfsbedürftige Klagepartei nicht unerhebliche Nachteile bringen würde (vgl. OLG Köln FamRZ 1995, 1503, 1504; OLG München FamRZ 1994, 1126, 1127; FamRZ 1994, 1184 ; FamRZ 1993, 340 ; 1993, 594; OLG Hamm FamRZ 1994, 312 ; OLG Frankfurt FamRZ 1993, 1241 ; FamRZ 1991, 1458 ; OLG Düsseldorf FamRZ 1987, 1281 ; FamRZ 1985, 417; KG Berlin, FamRZ 1986, 284 ; OLG Koblenz FamRZ 1985, 953; OLG Karlsruhe FamRZ 1984, 501; Zöller/Philippi, ZPO , 19. Aufl. 1995, § 114 Rn. 37; Baumbach/Hartmann, ZPO , 54. Aufl., 1996, § 114 , Rn. 39; MünchKomm/Wax, ZPO , § 114 , Rn. 13; Stein/Jonas/Bork, ZPO , § 114 Rn. 33; Kalthoener/Büttner, Prozeßkostenhilfe, Rn. 459; Wendl/Staudigl, Unterhaltsrecht, 8, Rn. 52; Egon Schneider, MDR 1986, 552).

    Die Nachteile bestehen in der Inanspruchnahme der Klägerin auf die bereits mit Einreichung der Stufenklage (Anhängigkeit) entstehende Prozeßgebühr ihres Rechtsanwalts (§ 17 , § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO ; OLG Frankfurt FamRZ 1993, 1241 ), die dieser nicht in voller Höhe aus der Staatskasse (§ 127 BRAGO ) erhält, weil sie sich nach dem höheren Streitwert der unbezifferten Leistungsklage (Stufe 3) bemißt (§ 18 GKG ) und Prozeßkostenhilfe nur für den geringeren Streitwert der Auskunftsstufe bewilligt wurde; sie bestehen ferner in dem nicht durch Prozeßkostenhilfe gedeckten Kostenrisiko für die Klagestufen 2 und 3, weil mit Zustellung der Stufenklageschrift auch die von der PKH-Bewilligung nicht erfaßten Klageanträge 2 und 3 rechtshängig werden (vgl. BGH FamRZ 1995, 797 ; FamRZ 1995, 729 ), sich durch die Auskunftserteilung herausstellen kann, daß ein Leistungsanspruch nicht besteht, und die Klägerin ihre Klageanträge zu 2 und 3 zurücknehmen (Kostenfolge des § 269 Abs. 3 ZPO ) oder für erledigt erklären muß, wenn sie nicht eine Klageabweisung hinnehmen will.

  • OLG Frankfurt, 07.06.1999 - 3 WF 129/99
    Der Senat vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß sich die Prozeßkostenhilfebewilligung für eine Stufenklage im Hinblick auf die sofortige Anhängigkeit aller Stufen auch auf die Prozeßgebühr erstreckt (vgl. BGH FamRZ 1995, 797; OLG Frankfurt FamRZ 1985, 415; 1993, 1241; OLG Düsseldorf FamRZ 1987, 1281.

    Der Senat vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß sich die Prozeßkostenhilfebewilligung für eine Stufenklage im Hinblick auf die sofortige Anhängigkeit aller Stufen auch auf die Prozeßgebühr erstreckt (vgl. BGH FamRZ 1995, 797; OLG Frankfurt FamRZ 1985, 415; 1993, 1241; OLG Düsseldorf FamRZ 1987, 1281); späterer Erfolgsprüfung vorbehalten bleibt lediglich die Entscheidung über die streitige Durchführung der noch zu beziffernden Zahlungsstufe, insbesondere hinsichtlich der erst dann fällig werdenden Verhandlungs- und gegebenenfalls Beweisgebühren.

  • SG Berlin, 25.03.2013 - S 160 AS 3191/12

    Verpflichtung zur Auskunft über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse bei der

    Die gleichen Überlegungen müssen auch für die nach § 1611 BGB durchzuführende Billigkeitsprüfung gelten, so dass der Verwirkungseinwand dem Auskunftsanspruch nicht entgegensteht (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 02. März 1993 - 4 WF 24/93 - zitiert nach juris Rn. 4 ff.; OLG Hamm, Urteil vom 31. Mai 2006 - 11 UF 53/06 - zitiert nach juris, Rn. 27 ff.; Viefhues in juris-PK, a. a. O., § 1611 Rn. 87).
  • OLG München, 30.04.1997 - 12 UF 661/97

    Grenze für den Verlust des Auskunftsanspruchs über Vermögensverhältnisse bei

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  • OLG München, 04.07.1996 - 16 WF 810/9
    Die in der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung teilweise vertretene Ansicht, daß trotz uneingeschränkt bewilligter Prozeßkostenhilfe für eine Stufenklage nach Bezifferung des Leistungsantrags eine neue Entscheidung über die Prozeßkostenhilfe zu erlassen ist, teilt der Senat nicht (so aber OLG München, 26. Senat, FamRZ 93, 340, OLG Frankfurt FamRZ 93 1241, 0LG Hamm FamRZ 94, 312).
  • OLG Saarbrücken, 03.04.1997 - 6 UF 4/97

    Prozeßkostenvorschußanspruch des volljährigen Kindes

    Dies gilt jedenfalls dann, wenn das volljährige Kind - wie vorliegend die Klägerin - noch keine selbständige Lebensstellung erreicht hat (vgl. 9. Senat, Beschlüsse vom 20. Dezember 1982 - 9 WF 103/82 - und vom 20. Juni 1986 - 9 WF 102/86, OLG Frankfurt, FamRZ 1993, 1241 f, OLG Düsseldorf, FamRZ 1986, 698 f, OLG München, FamRZ 1993, 821 f, OLG Köln, FamRZ 1994, 1409 , OLG Karlsruhe, FamRZ 1991, 147 1, OLG Celle, FamRZ 1986, 82; LG Bremen, FamRZ 1992, 983, 984; Zöller/Philippi, a.a.O., § 621 f , Rz. 9, MünchKomm/Köhler, BGB , § 1610 , Rz. 15, Palandt/Diederichsen, BGB , 56. Aufl., § 1610 , Rz. 33; RGRK/Mutschler, BGB , 12. Aufl., § 1610 , Rz. 20; Kalthoener/Büttner, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 5. Aufl., Rz. 377; Schwab/Borth, Handbuch des Scheidungsrechts, 3. Aufl., Teil IV, Rz. 66, 67; Göppinger/Vogel, Unterhaltsrecht, 6. Aufl., Rz. 2652, Rahm/Künkel, Handbuch des Familiengerichtsverfahrens, IV, Rz. 531, 6; Wendl/Scholz, Unterhaltsrecht, 3. Aufl., § 6, Rz. 24, a.A.: OLG Hamm, FamRZ 1995, 1008 , OLG Stuttgart, FamRZ 1988, 758 f, LG Heilbronn, FamRZ 1993, 465 f, Erman/Heckelmann, BGB , § 1360a , Rz. 22, Soergel/Lange, BGB , 11. Aufl., § 1610 , Rz. 8).
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