Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 11.09.1992

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   BVerfG, 04.10.1993 - 1 BvR 640/93   

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BVerfG, 04.10.1993 - 1 BvR 640/93 (https://dejure.org/1993,861)
BVerfG, Entscheidung vom 04.10.1993 - 1 BvR 640/93 (https://dejure.org/1993,861)
BVerfG, Entscheidung vom 04. Oktober 1993 - 1 BvR 640/93 (https://dejure.org/1993,861)
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Aufgebot für gleichgeschlechtliche Ehe

Art. 6 GG, Ehe im verfassungsrechtlichen Sinne ist Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau, Art. 3 GG, kein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Anerkennung einer "gleichgeschlechtlichen Ehe"

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Eheschließung - Gleichgeschlechtliche Partner - Rechtliche Unmöglichkeit - Verstoß gegen das Grundgesetz - Aufgebot

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtlicher Ehebegriff und gleichgeschlechtliche Ehe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Grundrecht der Eheschließungsfreiheit (Art. 6 Abs. 1 GG) gewährt keinen Anspruch auf Eheschließung zwischen gleichgeschlechtlichen Personen - Ehe ist Vereinigung von Mann und Frau zur Lebensgemeinschaft

In Nachschlagewerken

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1993, 3058
  • MDR 1993, 1208
  • NVwZ 1994, 54 (Ls.)
  • FamRZ 1993, 1419
  • FamRZ 1994, 21
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 11.10.1978 - 1 BvR 16/72

    Transsexuelle I

    Auszug aus BVerfG, 04.10.1993 - 1 BvR 640/93
    Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß die Ehe nach Art. 6 Abs. 1 GG die Vereinigung von Mann und Frau zu einer Lebensgemeinschaft ist (vgl. BVerfGE 10, 59 [66]; 49, 286 [300]; 53, 224 [245]; 62, 323 [330]; 87, 234 [264]. Daraus folgt, daß aus dieser Grundrechtsnorm ein Recht auf Eingehung einer Ehe mit einem gleichgeschlechtlichen Partner nicht hergeleitet werden kann. Insbesondere ist das Bundesverfassungsgericht auch in seiner Transsexuellenentscheidung davon ausgegangen, daß die Geschlechtsverschiedenheit zu den prägenden Merkmalen der Ehe gehört (vgl. BVerfGE 49, 286 [300]).
  • BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 136/78

    Ehescheidung

    Auszug aus BVerfG, 04.10.1993 - 1 BvR 640/93
    Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß die Ehe nach Art. 6 Abs. 1 GG die Vereinigung von Mann und Frau zu einer Lebensgemeinschaft ist (vgl. BVerfGE 10, 59 [66]; 49, 286 [300]; 53, 224 [245]; 62, 323 [330]; 87, 234 [264]. Daraus folgt, daß aus dieser Grundrechtsnorm ein Recht auf Eingehung einer Ehe mit einem gleichgeschlechtlichen Partner nicht hergeleitet werden kann. Insbesondere ist das Bundesverfassungsgericht auch in seiner Transsexuellenentscheidung davon ausgegangen, daß die Geschlechtsverschiedenheit zu den prägenden Merkmalen der Ehe gehört (vgl. BVerfGE 49, 286 [300]).
  • BVerfG, 30.11.1982 - 1 BvR 818/81

    Verfassungskonforme Auslegung des § 1264 RVO

    Auszug aus BVerfG, 04.10.1993 - 1 BvR 640/93
    Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß die Ehe nach Art. 6 Abs. 1 GG die Vereinigung von Mann und Frau zu einer Lebensgemeinschaft ist (vgl. BVerfGE 10, 59 [66]; 49, 286 [300]; 53, 224 [245]; 62, 323 [330]; 87, 234 [264]. Daraus folgt, daß aus dieser Grundrechtsnorm ein Recht auf Eingehung einer Ehe mit einem gleichgeschlechtlichen Partner nicht hergeleitet werden kann. Insbesondere ist das Bundesverfassungsgericht auch in seiner Transsexuellenentscheidung davon ausgegangen, daß die Geschlechtsverschiedenheit zu den prägenden Merkmalen der Ehe gehört (vgl. BVerfGE 49, 286 [300]).
  • BVerfG, 29.07.1959 - 1 BvR 205/58

    Elterliche Gewalt

    Auszug aus BVerfG, 04.10.1993 - 1 BvR 640/93
    Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß die Ehe nach Art. 6 Abs. 1 GG die Vereinigung von Mann und Frau zu einer Lebensgemeinschaft ist (vgl. BVerfGE 10, 59 [66]; 49, 286 [300]; 53, 224 [245]; 62, 323 [330]; 87, 234 [264]. Daraus folgt, daß aus dieser Grundrechtsnorm ein Recht auf Eingehung einer Ehe mit einem gleichgeschlechtlichen Partner nicht hergeleitet werden kann. Insbesondere ist das Bundesverfassungsgericht auch in seiner Transsexuellenentscheidung davon ausgegangen, daß die Geschlechtsverschiedenheit zu den prägenden Merkmalen der Ehe gehört (vgl. BVerfGE 49, 286 [300]).
  • BVerfG, 17.11.1992 - 1 BvL 8/87

    Einkommensanrechnung

    Auszug aus BVerfG, 04.10.1993 - 1 BvR 640/93
    Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß die Ehe nach Art. 6 Abs. 1 GG die Vereinigung von Mann und Frau zu einer Lebensgemeinschaft ist (vgl. BVerfGE 10, 59 [66]; 49, 286 [300]; 53, 224 [245]; 62, 323 [330]; 87, 234 [264]. Daraus folgt, daß aus dieser Grundrechtsnorm ein Recht auf Eingehung einer Ehe mit einem gleichgeschlechtlichen Partner nicht hergeleitet werden kann. Insbesondere ist das Bundesverfassungsgericht auch in seiner Transsexuellenentscheidung davon ausgegangen, daß die Geschlechtsverschiedenheit zu den prägenden Merkmalen der Ehe gehört (vgl. BVerfGE 49, 286 [300]).
  • EGMR, 17.10.1986 - 9532/81

    REES v. THE UNITED KINGDOM

    Auszug aus BVerfG, 04.10.1993 - 1 BvR 640/93
    Mit diesen Erwägungen wird die Annahme nicht widerlegt, daß die Ehe vor allem deshalb verfassungsrechtlich geschützt wird, weil sie eine rechtliche Absicherung der Partner bei der Gründung einer Familie mit gemeinsamen Kindern ermöglichen soll (vgl. auch den Hinweis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte auf den Zusammenhang zwischen Eheschließungsfreiheit und Familiengründung in Art. 12 der Europäischen Menschenrechtskonvention, Urteil im Fall Rees, Serie A, Bd. 106, unter Nr. 49).
  • LAG Düsseldorf, 05.12.2002 - 11 Sa 933/02

    Anspruch auf Ortszuschlag nach Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT);

    Ohne dass dieses gesetzlich normiert wäre, setzen sowohl der verfassungsrechtliche (Art. 6 Abs. 1 GG) als auch der bürgerlichrechtliche Ehebegriff (§§ 1297 ff. BGB) die Vereinigung eines Mannes mit einer Frau zu einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft voraus (vgl. BVerfG 04.10.1993 - 1 BvR 640/93 -NJW 1993, 3058; BVerfG 17.07.2002 - 1 BvF 1/01, 1 BvF 2/01 - NJW 2002, 2543, 2547 f.; BAG 15.05.1997 - 6 AZR 26/96 - AP Nr. 2 zu § 29 BAT; Münch-KommBGB/ Koch, 4. Aufl. 2000, Einleitung vor § 1297 Rnr. 190).

    Hinreichende Gesichtspunkte für einen grundlegenden Wandel dieses Eheverständnisses seien nicht erkennbar (ebenso BVerfG 04.10.1993 - 1 BvR 640/93 - NJW 1993, 3058; BVerwG 27.02.1996 - BVerwG 1 C 41.93 - BVerwGE 100, 287, 293 f.).

    (2.5) In Vorwegnahme zukünftiger gesetzlicher Fortentwicklungen stützte das BAG im Jahre 1997 seine rechtliche Begründung hilfsweise auch auf die Rolle der Ehe bei der Gründung einer Familie mit gemeinsamen Kindern und die sich daraus ergebende bevölkerungspolitische Relevanz der Ehe: Es brauche nicht entschieden werden, ob der Gesetzgeber verpflichtet sei, gleichgeschlechtlichen Partnern eine rechtliche Absicherung ihrer Lebensgemeinschaft zu ermöglichen (vgl. dazu BVerfG 04.10.1993 - 1 BvR 640/93 - NJW 1993, 3058).

    Die Typisierung in der Weise, dass nur eine im Normalfall präsumtiv reproduktionsfähige Lebensgemeinschaft begünstigt werde, sei sachlich vertretbar und berücksichtige, dass die Ehe vor allem deshalb verfassungsrechtlich gestützt sei, weil sie eine rechtliche Absicherung der Partner bei der Gründung einer Familie mit gemeinsamen Kindern ermöglichen solle (BVerfG 04.10.1993 - 1 BvR 640/93 - NJW 1993, 3058).

    Auch in der modernen deutschen Gesellschaft wird die Ehe vor allem deshalb verfassungsrechtlich geschützt, weil sie eine rechtliche Absicherung der Partner bei der Gründung einer Familie mit gemeinsamen Kindern ermöglichen soll (BVerfG 4.10.1993 - 1 BvR 640/93 - NJW 1993, 3058; BAG 15.5.1997 - 6 AZR 26/96 - AP § 29 BAT Nr. 2).

    Die Ehe wird vor allem deshalb verfassungsrechtlich geschützt, weil sie eine rechtliche Absicherung der Partner bei der Gründung einer Familie mit gemeinsamen Kindern ermöglichen soll (BVerfG 04.10.1993 - 1 BvR 640/93 - NJW 1993, 3058; BAG 15.05.1997 - 6 AZR 26/96 - AP § 29 BAT Nr. 2).

  • BVerwG, 27.02.1996 - 1 C 41.93

    Kein Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis aufgrund gleichgeschlechtlicher

    Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß die Ehe nach Art. 6 Abs. 1 GG die Vereinigung von Mann und Frau zu einer Lebensgemeinschaft ist (vgl. BVerfGE 10, 59 ; 49, 286 ; 53, 224 ; 62, 323 ; 87, 234 ; 3. Kammer des Ersten Senats, NJW 1993, 3058).

    Mit diesen Erwägungen wird die Annahme nicht widerlegt, daß die Ehe vor allem deshalb verfassungsrechtlich geschützt wird, weil sie eine rechtliche Absicherung der Partner bei der Gründung einer Familie mit gemeinsamen Kindern ermöglichen soll (BVerfG, 3. Kammer des Ersten Senats, NJW 1993, 3058).

  • BVerwG, 29.02.2000 - 1 B 82.99

    Beitragsminderung; Ehe; Familie; gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft;

    Der Begriff der Ehe nach Art. 6 Abs. 1 GG umfaßt nur die Vereinigung von Mann und Frau zu einer Lebensgemeinschaft (BVerfG, Kammerbeschluß vom 4. Oktober 1993 - 1 BvR 640/93 - NJW 1993, 3058).

    Der Hinweis des Klägers auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Oktober 1993 (a.a.O.) führt ebenfalls nicht auf eine grundsätzlich klärungsbedürftige Frage.

  • BFH, 20.04.2004 - VIII R 88/00

    Gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft: kein Kinderfreibetrag für Kind der

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) gehört die Geschlechtsverschiedenheit zu den prägenden Merkmalen der Ehe (vgl. Urteil vom 17. November 1992 1 BvL 8/87, BVerfGE 87, 234, 264; Beschluss vom 4. Oktober 1993 1 BvR 640/93, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1993, 3058).
  • BAG, 15.05.1997 - 6 AZR 26/96

    Kein Anspruch auf Verheiratetenortszuschlag bei gleichgeschlechtlicher

    Hinreichende Gesichtspunkte für einen grundlegenden Wandel dieses Eheverständnisses sind nicht erkennbar (BVerfG Beschluß vom 4. Oktober 1993 - 1 BvR 340/93 - NJW 1993, 3058, zu II 1 a der Gründe; BVerwG Urteil vom 27. Februar 1996, aaO).
  • BGH, 14.12.1994 - XII ZR 180/93

    Unterhaltsanspruch eines geschiedenen Ehegatten bei langjährigem Zusammenleben

    Der Fall nötigt daher aus tatsächlichen Gründen nicht zu einer grundsätzlichen Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Unterhaltsbelastung für einen geschiedenen Ehegatten unter besonderen Umständen auch dann unzumutbar werden und deshalb gemäß § 1579 Nr. 7 BGB entfallen kann, wenn der Unterhaltsberechtigte eine dauerhafte Unterhaltsgemeinschaft nicht mit einem verschiedengeschlechtlichen, sondern mit einem gleichgeschlechtlichen Partner begründet, mit dem eine Eheschließung kraft Gesetzes nicht in Betracht kommt (vgl. BVerfG Beschluß vom 4. Oktober 1993 - I BvR 640/93 = FamRZ 1993, 1419 m.w.N.).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 07.05.2003 - L 8 RA 2/03

    Rentenversicherung

    Denn auch wenn eine Ehe nicht vom Fortpflanzungswillen und der Fortpflanzungsfähigkeit der Ehepartner abhängt und die Zahl kinderloser Ehen ebenso zunimmt wie die Zahl außerhalb einer Ehe geborener und erzogener Kinder, bleibt die Grundannahme des besonderen verfassungsrechtlichen Schutzes der Ehe die Ermöglichung einer rechtlichen Absicherung der Ehepartner bei der Gründung einer Familie mit gemeinsamen Kindern (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des 1. Senats vom 04.10.1993 - 1 BvR 640/93).
  • OLG München, 06.07.2011 - 31 Wx 103/11

    Lebenspartnerschaftsregister: Eintragung einer im Ausland geschlossenen Ehe

    Nach dieser Meinung wäre die im Ausland geschlossene Ehe eines Deutschen wegen der Heimatrechtsanknüpfung in Art. 13 EGBGB aus deutscher Sicht unwirksam; denn in Deutschland ist die Ehe verschiedengeschlechtlichen Paaren vorbehalten (vgl. BVerfG NJW 1993, 3058).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 08.06.2000 - L 9 AL 196/99

    Härtefälle bei Erteilung einer Arbeitserlaubnis; Bevorzugte Erteilung einer

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  • SG Hamburg, 17.05.1999 - S 7 AL 1487/98
    Ein Anspruch auf Eheschließung besteht nicht und lässt sich auch nicht aus Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz (GG) herleiten (BVerfG NJW 1993, 3058 f.).

    Lt. Bundesverfassungsgericht besteht zwar für gleichgeschlechtliche Partnerschaften kein durchsetzbarer Anspruch auf Eingehung der Ehe, jedoch ist der Gesetzgeber gehalten, grundrechtsrelevante Benachteiligungen Homosexueller zu beseitigen, bzw. zu verändern (BVerfG NJW 1993, 3058).

  • VerfGH Berlin, 08.02.1995 - VerfGH 104/94

    Keine Verletzung des Gebots der Rechtsschutzgleichheit durch Versagung von

  • FG Schleswig-Holstein, 28.06.2011 - 3 K 217/08

    Verfassungsmäßigkeit von § 3 Nr. 4 GrEStG a.F. mangels Befreiung von der

  • LG Frankfurt/Main, 22.03.1993 - 9 T 17/93

    Aktion Standesamt

  • OLG Rostock, 29.07.2004 - 3 W 58/04

    Zu den Folgen einer Eheschließung zwischen Personen gleichen Geschlechts, die

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 25.05.2000 - L 9 AL 196/99

    Arbeitslosenversicherung

  • FG Niedersachsen, 10.06.2004 - 5 K 156/03

    Gleichstellung der Kinder gleichgeschlechtlicher Lebenspartner mit den Kindern

  • BSG, 13.03.1997 - 11 BAr 237/96

    Verfassungsmäßigkeit der Bemessung des Arbeitslosengeldes nach Leistungsgruppen

  • KG, 17.12.2002 - 1 W 380/02

    Keine Eintragung der Vermögenstrennung gleichgeschlechtlicher Lebenspartner im

  • FG Niedersachsen, 15.12.2004 - 2 K 292/03

    Steuerliche Zusammenveranlagung von Partnern einer Lebenspartnerschaft;

  • VG Koblenz, 07.02.2006 - 6 K 871/05

    Keine Leistungen für gleichgeschlechtlichen Lebenspartner

  • ArbG Essen, 11.02.2005 - 7 Ca 5385/04

    Anspruch eines in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft Lebenden auf Zahlung

  • AG Nürnberg, 25.09.2010 - XVI 57/09

    Internationales Privatrecht: Annahme eines Kindes mit italienischer und

  • VG Koblenz, 14.09.2004 - 6 K 631/04

    Bei Lebenspartnerschaft keinen Familienzuschlag

  • FG Niedersachsen, 04.06.2002 - 6 K 525/98

    Status einer Ehe gleichgeschlechtlicher Personen; Ehegatten-Begriff des deutschen

  • LG Neubrandenburg, 25.05.1993 - 3 T 15/92
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Rechtsprechung
   BVerfG, 11.09.1992 - 1 BvR 1208/91   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,3488
BVerfG, 11.09.1992 - 1 BvR 1208/91 (https://dejure.org/1992,3488)
BVerfG, Entscheidung vom 11.09.1992 - 1 BvR 1208/91 (https://dejure.org/1992,3488)
BVerfG, Entscheidung vom 11. September 1992 - 1 BvR 1208/91 (https://dejure.org/1992,3488)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de

    Verfassungsmäßigkeit der Versagung einer Witwenversorgung für Verlobte im Wege des Härteausgleichs im Opferentschädigungsrecht

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Opferentschädigung - Härteausgleich - Witwenentschädigung - Wirksame Ehe - Verlobte - Eherechtlicher Unterhalt

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1993, 1419
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 26.06.1990 - 1 BvR 1165/89

    Postmortale Schmähkritik

    Auszug aus BVerfG, 11.09.1992 - 1 BvR 1208/91
    Eine Grundrechtswidrigkeit liegt noch nicht vor, wenn die Anwendung einfachen Rechts durch den hierzu zuständigen Richter zu einem Ergebnis geführt hat, über dessen "Richtigkeit" in dem allgemeinen Sinne von "Sachgemäßheit" oder "Billigkeit" sich streiten läßt (vgl. BVerfGE 18, 85 [92 f.]; 30, 173 [197]; 82, 272 [280]; st. Rspr.).
  • BVerfG, 03.04.1990 - 1 BvR 1186/89

    Ausweitung des Anwendungsbereichs des Merkmals "anderer Familienangehöriger" in §

    Auszug aus BVerfG, 11.09.1992 - 1 BvR 1208/91
    Bedient sich das Fachgericht dabei herkömmlicher Auslegungsregeln, bestehen dagegen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerfGE 82, 6 [11] m.w.N.).
  • BVerfG, 24.02.1971 - 1 BvR 435/68

    Mephisto - Kunstfreiheit und Persönlichkeitsrecht

    Auszug aus BVerfG, 11.09.1992 - 1 BvR 1208/91
    Eine Grundrechtswidrigkeit liegt noch nicht vor, wenn die Anwendung einfachen Rechts durch den hierzu zuständigen Richter zu einem Ergebnis geführt hat, über dessen "Richtigkeit" in dem allgemeinen Sinne von "Sachgemäßheit" oder "Billigkeit" sich streiten läßt (vgl. BVerfGE 18, 85 [92 f.]; 30, 173 [197]; 82, 272 [280]; st. Rspr.).
  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 11.09.1992 - 1 BvR 1208/91
    Eine Grundrechtswidrigkeit liegt noch nicht vor, wenn die Anwendung einfachen Rechts durch den hierzu zuständigen Richter zu einem Ergebnis geführt hat, über dessen "Richtigkeit" in dem allgemeinen Sinne von "Sachgemäßheit" oder "Billigkeit" sich streiten läßt (vgl. BVerfGE 18, 85 [92 f.]; 30, 173 [197]; 82, 272 [280]; st. Rspr.).
  • BVerfG, 30.07.2003 - 1 BvR 1587/99

    Keine Gewährung von Witwenversorgung nach dem OEG im Falle einer kinderlosen

    Dies entspricht auch im Ergebnis dem Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 11. September 1992 (1 BvR 1208/91).
  • BSG, 28.07.1999 - B 9 VG 5/98 R

    Gewaltopferentschädigung - nichteheliche Lebensgemeinschaft - Witwenversorgung -

    Er sieht sich in seiner Rechtsauffassung auch dadurch bestätigt, daß das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) eine Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 24. April 1991 nicht zur Entscheidung angenommen hat (Beschluß vom 11. September 1992 - 1 BvR 1208/91 - FamRZ 1993, 1404 f).
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