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   BGH, 07.10.1992 - XII ZB 132/90   

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BGH, 07.10.1992 - XII ZB 132/90 (https://dejure.org/1992,1048)
BGH, Entscheidung vom 07.10.1992 - XII ZB 132/90 (https://dejure.org/1992,1048)
BGH, Entscheidung vom 07. Oktober 1992 - XII ZB 132/90 (https://dejure.org/1992,1048)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Versorgungsausgleich Berufsunfähigkeitsversicherung - Versicherungsfall - Anwartschaft - Betriebliche Altersversorgung

  • bibliotheksurteile.de

    Versorgungsanwartschaften gegenüber Bibliotheken | Arbeitsrecht, Kommunale Bibliothek

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1587; VAHRG § 1 Abs. 3, § 2
    Versorgungsträger bei Anwartschaften der Stiftung "Hamburger Öffentliche Bücherhallen" - Öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich bei Zahlungen aus privater Berufsunfähigkeitsversicherung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1993, 195
  • MDR 1993, 51
  • FamRZ 1993, 299
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 13.11.1985 - IVb ZB 131/82

    Einbeziehung einer Leibrentenversicherung in den Versorgungsausgleich;

    Auszug aus BGH, 07.10.1992 - XII ZB 132/90
    Renten aus einer - privaten - Berufsunfähigkeitsversicherung, die wegen Eintritts des Versicherungsfalls vor Ehezeitende zu diesem Zeitpunkt bereits laufend gezahlt werden, unterliegen dem öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleich (Abgrenzung zu Senat, NJW 1986, 1344 = LM § 1587 BGB Nr. 47 = FamRZ 1986, 344).

    Der Senat hat zwar entschieden, daß Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungen mit einer über das Ehezeitende hinaus fortbestehenden Prämienzahlungspflicht nicht in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen sind (Senatsbeschluß vom 13. November 1985 - IVb ZB 131/82 = FamRZ 1986, 344, 345).

  • BGH, 14.10.1981 - IVb ZB 593/80

    Organisation der Fristenkontrolle in einem Anwaltsbüro in Ehe-und Familiensachen;

    Auszug aus BGH, 07.10.1992 - XII ZB 132/90
    aa) Das Oberlandesgericht hat den Ehezeitanteil der betrieblichen Versorgungsanrechte der Ehefrau - auf der Grundlage ihres bei Ehezeitende bezogenen Ruhegeldes von monatlich 1.333,53 DM, aber abweichend von der Berechnung der Besoldungs- und Versorgungsstelle der Stadt Hamburg - nach § 1587a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 b BGB in der Weise ermittelt, daß es sowohl den dynamischen Teilbetrag von 799 DM als auch den nicht dynamischen Ausgleichsbetrag von 534, 53 DM im Verhältnis der auf die Ehezeit entfallenden Dauer der Betriebszugehörigkeit (vom 1. April 1953 bis zum 31. Dezember 1981, Ausscheiden aus der Erwerbstätigkeit, = 28, 75 Jahre) zur gesamten Dauer der Betriebszugehörigkeit (von der Stadt angegeben mit 36, 26 Jahren) gekürzt hat (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 14. Oktober 1981 - IVb ZB 593/80 = FamRZ 1982, 36, 40, 41; Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht, 2. Aufl. § 1587a BGB Rdn. 203, 66).
  • BGH, 07.10.1987 - IVb ZB 126/84

    Verringerung der Versorgungsbezüge von Beamten durch Anwartschaften auf

    Auszug aus BGH, 07.10.1992 - XII ZB 132/90
    Soweit das Oberlandesgericht in Übereinstimmung mit dem Familiengericht das Rentensplitting nach § 1587b Abs. 1 BGB in Höhe von monatlich 582, 15 DM, bezogen auf den 31. Juli 1988, durchgeführt hat, ist die Entscheidung nicht Gegenstand des Verfahrens der weiteren Beschwerde (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 92, 5, 10; vom 7. Oktober 1987 - IVb ZB 126/84 = BGHR ZPO § 621e Abs. 1 Versorgungsausgleich 1).
  • BGH, 27.06.1984 - IVb ZB 767/80

    Keine Bindung an Rechtsmittelanträge im Versorgungsausgleichsverfahren

    Auszug aus BGH, 07.10.1992 - XII ZB 132/90
    Soweit das Oberlandesgericht in Übereinstimmung mit dem Familiengericht das Rentensplitting nach § 1587b Abs. 1 BGB in Höhe von monatlich 582, 15 DM, bezogen auf den 31. Juli 1988, durchgeführt hat, ist die Entscheidung nicht Gegenstand des Verfahrens der weiteren Beschwerde (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 92, 5, 10; vom 7. Oktober 1987 - IVb ZB 126/84 = BGHR ZPO § 621e Abs. 1 Versorgungsausgleich 1).
  • BGH, 19.09.1984 - IVb ZB 921/80

    Zuordnung des Trägers einer Versorgung zu den öffentlich-rechtlichen

    Auszug aus BGH, 07.10.1992 - XII ZB 132/90
    c) Da die Stiftung eine solche des privaten Rechts und demgemäß ein privatrechtlicher Versorgungsträger im Sinne des Härteregelungsgesetzes ist (vgl. Senatsbeschluß BGHZ 92, 152 ff), hat das Oberlandesgericht den Ausgleich der bei ihr begründeten Versorgungsanrechte der Ehefrau grundsätzlich zutreffend in den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verwiesen, § 2 i.V. mit § 1 Abs. 3 VAHRG.
  • BGH, 08.10.1986 - IVb ZB 120/83

    Einbeziehung von Versorgungsansprüchen gegen das ZDF in den

    Auszug aus BGH, 07.10.1992 - XII ZB 132/90
    Wie der Senat in der Entscheidung BGHZ 99, 10, 14 f [BGH 08.10.1986 - IVb ZB 120/83] näher dargelegt hat, ist Versorgungsträger (Träger einer Versorgung) i.S. der Vorschriften des VAHRG ebenso wie nach allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätzen derjenige, der die Versorgungszusage abgibt und im Versorgungsfall die zugesagten Leistungen gewährt.
  • BGH, 07.12.2005 - XII ZB 34/01

    Ende der Ehezeit bei mehreren Scheidungsanträgen

    a) Das Beschwerdegericht wird auf der Grundlage der zutreffenden Ehezeit erneut zu prüfen haben, ob und in welchem Umfang die Voraussetzungen einer Einbeziehung der befristeten Rente des Ehemannes aus seiner Berufsunfähigkeitsversicherung in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich vorliegen (vgl. insoweit Senatsbeschlüsse vom 20. Juli 2005 - XII ZB 289/03 - FamRZ 2005, 1530 und vom 7. Oktober 1992 - XII ZB 132/90 - FamRZ 1993, 299 ff.; Johannsen/Henrich/Hahne aaO Rdn. 27; Wick Der Versorgungsausgleich Rdn. 160).
  • BGH, 20.07.2005 - XII ZB 289/03

    Einbeziehung einer vor Ehezeitende gezahlten privaten

    a) Vor Ehezeitende bereits gezahlte private Berufsunfähigkeitsversicherungen sind in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, gegebenenfalls nach Dynamisierung, einzubeziehen (Bestätigung des Senatsbeschlusses vom 7. Oktober 1992 - XII ZB 132/90 - FamRZ 1993, 299 ff.).

    a) Zu Recht hat das Oberlandesgericht die beiden (bis zum 1. Dezember 2004 befristeten) Renten aus privaten Berufsunfähigkeitsversicherungen, die wegen Eintritts des Versicherungsfalles vor Ehezeitende zu diesem Zeitpunkt an den Antragsteller bereits laufend gezahlt wurden, in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen (vgl. Senatsbeschluß vom 7. Oktober 1992 - XII ZB 132/90 - FamRZ 1993, 299, 301 f.; Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587 a Rdn. 230, jeweils m.w.N.).

  • OLG Brandenburg, 01.12.2016 - 10 UF 101/15

    Versorgungsausgleich: Maßgebliches Ende der Ehezeit bei verfrühtem

    In Bezug auf Berufsunfähigkeit (Zusatz-)Versicherungen erfolgt ein Wertausgleich somit ohnehin nur in den Fällen, in denen eine Leistung bereits bezogen wird (vgl. zu dem vor dem 1.9.2009 geltenden Recht auch BGH, NJW-RR 2010, 361, 363; NJW-RR 1993, 195, 197).
  • BGH, 02.09.2009 - XII ZB 92/07

    Berücksichtigung der Unwirksamkeit der in § 78 Abs. 1, § 78 Abs. 2 und 79 Abs. 1

    b) Zum Ausgleich einer privaten Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung im Versorgungsausgleich durch Realteilung (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 20. Juli 2005 - XII ZB 289/03 - FamRZ 2005, 1530 f. und vom 7. Oktober 1992 - XII ZB 132/90 - FamRZ 1993, 299 ff.).

    Im Ansatz zu Recht ist das Oberlandesgericht aber davon ausgegangen, dass nach dem derzeitigen System des Versorgungsausgleichs Renten aus einer privaten Berufsunfähigkeits(Zusatz-)versicherung, die wegen Eintritts des Versicherungsfalls vor Ehezeitende zu diesem Zeitpunkt bereits laufend gezahlt werden, dem öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleich unterliegen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 20. Juli 2005 - XII ZB 289/03 - FamRZ 2005, 1530 und vom 7. Oktober 1992 - XII ZB 132/90 - FamRZ 1993, 301 f. ).

  • BGH, 17.09.2014 - XII ZB 178/12

    Versorgungsausgleich: Interne Teilung von Anrechten bei einem betrieblichen

    Da vor dem Eintritt des Versicherungsfalls bei einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung mit einer über das Ehezeitende hinausreichenden Beitragszahlungspflicht in der Regel kein teilungsfähiges Deckungskapital gebildet wird (vgl. bereits Senatsbeschlüsse vom 7. Oktober 1992 - XII ZB 132/90 - FamRZ 1993, 299, 301 und vom 13. November 1985 - IVb ZB 131/82 - FamRZ 1986, 344, 345), können im Anlagestock des Pensionsfonds ausgleichsfähige Anrechte grundsätzlich nur in den Abteilungen A und C entstehen.
  • OLG Düsseldorf, 05.03.2013 - 24 U 61/12

    Schadensersatzansprüche gegen den Verfahrensbevollmächtigten im

    Spätestens nach dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 2. September 2009 (XII ZB 92/07, FamRZ 2009, 1901 = NJW-RR 2010, 361) stand nämlich fest, dass die Versicherungen unabhängig von der künftigen Entwicklung in den Versorgungsausgleich einzubeziehen waren, da die Berufsunfähigkeitsrenten wegen Eintritts des Versicherungsfalls vor Ehezeitende bereits in Form einer laufenden Rente gezahlt wurden (so bereits BGH, FamRZ 1993, 299) und § 1587 a Abs. 2 Nr. 5 lit. b BGB a.F. für die Bewertung einer laufenden privaten Berufsunfähigkeitsrente grundsätzlich nur darauf abstellt, ob zum Stichtag Ehezeitende der Leistungsfall bereits eingetreten war.

    Spätestens nach dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 2. September 2009 (XII ZB 92/07, FamRZ 2009, 1901 = NJW-RR 2010, 361) stand nämlich fest, dass die Versicherungen unabhängig von der künftigen Entwicklung in den Versorgungsausgleich einzubeziehen waren, da die Berufsunfähigkeitsrenten wegen Eintritts des Versicherungsfalls vor Ehezeitende bereits in Form einer laufenden Rente gezahlt wurden (so bereits BGH, FamRZ 1993, 299) und § 1587 a Abs. 2 Nr. 5 lit. b BGB a.F. für die Bewertung einer laufenden privaten Berufsunfähigkeitsrente grundsätzlich nur darauf abstellt, ob zum Stichtag Ehezeitende der Leistungsfall bereits eingetreten war.

  • BGH, 17.09.2014 - XII ZB 537/12

    Versorgungsausgleich: Interne Teilungsfähigkeit fondsgebundener Anteile der

    Da vor dem Eintritt des Versicherungsfalls bei einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung mit einer über das Ehezeitende hinausreichenden Beitragszahlungspflicht in der Regel kein teilungsfähiges Deckungskapital gebildet wird (vgl. bereits Senatsbeschlüsse vom 7. Oktober 1992 - XII ZB 132/90 - FamRZ 1993, 299, 301 und vom 13. November 1985 - IVb ZB 131/82 - FamRZ 1986, 344, 345), können im Anlagestock des Pensionsfonds ausgleichsfähige Anrechte grundsätzlich nur in den Abteilungen A und C entstehen.
  • BGH, 17.09.2014 - XII ZB 354/12

    Versorgungsausgleich: Interne Teilung von Anrechten bei einem betrieblichen

    Da vor dem Eintritt des Versicherungsfalls bei einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung mit einer über das Ehezeitende hinausreichenden Beitragszahlungspflicht in der Regel kein teilungsfähiges Deckungskapital gebildet wird (vgl. bereits Senatsbeschlüsse vom 7. Oktober 1992 - XII ZB 132/90 - FamRZ 1993, 299, 301  und vom  13. November 1985 - IVb ZB 131/82 - FamRZ 1986, 344, 345), können im Anlagestock des Pensionsfonds ausgleichsfähige Anrechte grundsätzlich nur in den Abteilungen A und C entstehen.
  • OLG Stuttgart, 27.10.2000 - 16 UF 302/00

    Zur Frage der Verfassungswidrigkeit der Barwertverordnung

    Nicht gefolgt werden kann ihr, soweit die Ehefrau erreichen will, daß die Rente aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung bei der Ausgleichsberechnung gänzlich unberücksichtigt bleibt, denn es handelt sich um ein mit Hilfe des Vermögens erworbenes Anrecht mit dem typischen Charakter einer Versorgung für den Fall der Invalidität, also nicht mit Entschädigungscharakter oder zur Daseinsvorsorge, das infolge dessen gem. § 1587 Abs. 1 BGB im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen ist (BGH, FamRZ 1993, 299, 302; OLG Karlsruhe, FamRZ 1996, 1554; Borth, Versorgungsausgleich, Rz. 54 u. 395).

    Die Frage der Verfassungswidrigkeit einer Gleichbewertung von zeitlich befristeten Renten mit einer Restlaufzeit von mehr als 10 Jahren mit zeitlich unbefristeten Renten und gegebenenfalls nach alternativen Berechnungsmöglichkeiten ist von grundsätzlicher Bedeutung und höchstrichterlich bisher ungeklärt (die zitierte Entscheidung des BGH, FamRZ 1993, 299 ff. betraf zwar ebenfalls eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung, doch hat sich im seinerzeit entschiedenen Fall die Kürzungsbestimmung des § 5 Abs. 2 S. 2 Barwertverordnung ausgewirkt).

  • BGH, 29.09.1993 - XII ZB 31/90

    Ausgleich privater betrieblicher Altersversorgung im Falle "mehrstufiger

    Gleichwohl kann von diesem Betrag nicht ausgegangen werden, weil aufgrund des am 1. Januar 1992 in Kraft getretenen neuen Rentenrechts bei Entscheidungen, die nach jenem Zeitpunkt getroffen werden, auch in Fällen, in denen das Ehezeitende, wie hier, vorher liegt, die neuen Rechtsvorschriften anzuwenden und bei der Umrechnung von nicht dynamischen Anrechten in Vergleichswerte der gesetzlichen Rentenversicherung Rechengrößen zugrunde zu legen sind, die auf der Grundlage des neuen Rentenrechts ermittelt worden sind (Senatsbeschlüsse vom 7. Oktober 1992 - XII ZB 58/91 und XII ZB 132/90 - BGHR BGB § 1587a Abs. 3 Nr. 2 Umrechnung 1 = FamRZ 1993, 294, 296 f. und BGHR aaO. Abs. 2 Nr. 5 b Berufsunfähigkeitsversicherung 1 = FamRZ aaO. S. 299, 301).
  • AG Michelstadt, 05.12.2012 - 42 F 681/10

    Eine Altersrentenversicherung mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung aus einer

  • OLG Frankfurt, 26.08.2013 - 4 UF 113/12

    Versorgungsausgleich: Berechnung des Barwerts einer betrieblichen

  • OLG Hamm, 02.12.2005 - 10 UF 229/04

    Berufsunfähigkeitszusatzversicherung, Realteilung

  • OLG Brandenburg, 02.10.2007 - 10 UF 207/06

    Versorgungsausgleich: Ermittlung der Anwartschaft bei fondsgebundenen

  • OLG Brandenburg, 11.12.2007 - 10 UF 65/07

    Versorgungsausgleich: Ausgleich von Anwartschaften auf eine betriebliche

  • OLG Brandenburg, 21.10.2002 - 10 UF 77/02

    Berücksichtigung einer Unfallversicherung beim Versorgungsausgleich nach dem

  • OLG Koblenz, 14.12.2000 - 15 UF 54/00

    Realteilung von Ansprüchen aus einer Berufungsunfähigkeits-Zusatzversicherung

  • BGH, 20.01.1993 - XII ZB 107/91

    Einbeziehung von Anrechten der betrieblichen Altersversorgung in den

  • OLG Brandenburg, 22.08.2006 - 10 UF 105/06

    Versorgungsausgleich: Umwertung und Ausgleich von privaten Leibrenten und

  • OVG Niedersachsen, 06.11.2002 - 8 L 3781/99

    Arzt; Ausscheiden; Erstattungsbetrag; Kürzung; Quasi-Splitting; Versorgung;

  • OLG Koblenz, 10.02.1998 - 13 UF 400/97

    Streit um einen Versorgungsausgleich bezüglich einer Berufsunfähigkeitsrente;

  • OLG Köln, 03.09.2018 - 21 UF 62/18

    Interne Teilung bei einem Versorgungsausgleich

  • OLG Brandenburg, 06.02.2001 - 9 UF 257/00

    Anforderungen an die Aufklärung des Sachverhalts im Verfahren über den

  • OLG Koblenz, 31.10.2000 - 9 UF 1209/98

    Ausschluß des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit

  • OLG Schleswig, 11.01.2011 - 13 UF 57/10

    Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich einer Berufsunfähigkeitsrente

  • OLG Saarbrücken, 09.03.1994 - 9 UF 146/92

    Berücksichtigung von Renten aus einer privaten Berufsunfallversicherung bei einem

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