Weitere Entscheidung unten: BGH, 30.09.1992

Rechtsprechung
   BGH, 04.11.1992 - XII ZB 130/92   

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https://dejure.org/1992,2318
BGH, 04.11.1992 - XII ZB 130/92 (https://dejure.org/1992,2318)
BGH, Entscheidung vom 04.11.1992 - XII ZB 130/92 (https://dejure.org/1992,2318)
BGH, Entscheidung vom 04. November 1992 - XII ZB 130/92 (https://dejure.org/1992,2318)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Zustellungsmangel - Heilung - Förmliche Zustellung - Formlose Mitteilung - Greifbare Gesetzeswidrigkeit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1993, 309
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 24.06.1987 - IVb ZR 5/86

    Umfang der Vertretungsmacht eines Gebrechlichkeitspflegers; Anfechtung einer

    Auszug aus BGH, 04.11.1992 - XII ZB 130/92
    Dazu wäre erforderlich, daß der angefochtene Beschluß jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. etwa Senatsbeschluß vom 24. Juni 1987 - IVb ZR 5/86 - BGHR ZPO vor § 1/Rechtsmittel, Gesetzwidrigkeit, greifbare 1 = FamRZ 1987, 928, 930 sowie die in BGHR a.a.O. zum gleichen Stichwort unter den laufenden Nummern 2 bis 10 veröffentlichten weiteren Entscheidungen).

    Wie der Senat bereits früher (Beschluß vom 24. Juni 1987 a.a.O.) ausgesprochen hat, würde nicht einmal ein eindeutiger Verstoß des Gerichtes gegen die bei seiner Entscheidung anzuwendenden Rechtsvorschriften genügen, um für eine an sich unanfechtbare Entscheidung eine neue Instanz zu eröffnen.

  • BGH, 10.10.1952 - V ZR 159/51

    Begriff des Streitgegenstandes; Voraussetzungen der Rechtshängigkeit

    Auszug aus BGH, 04.11.1992 - XII ZB 130/92
    Für die Anwendung des § 187 ZPO ist vielmehr stets erforderlich, daß von seiten des Gerichts eine förmliche Zustellung gewollt war (vgl. BGHZ 7, 268, 270; BGH NJW 1956, 1878, 1879; Zöller/Stephan ZPO 17. Aufl. § 187 Rdn. 5).
  • BGH, 16.10.1956 - VI ZR 174/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 04.11.1992 - XII ZB 130/92
    Für die Anwendung des § 187 ZPO ist vielmehr stets erforderlich, daß von seiten des Gerichts eine förmliche Zustellung gewollt war (vgl. BGHZ 7, 268, 270; BGH NJW 1956, 1878, 1879; Zöller/Stephan ZPO 17. Aufl. § 187 Rdn. 5).
  • BGH, 27.01.2011 - VII ZR 186/09

    Zurechnung der durch einen Vertreter ohne Vertretungsmacht abgegebenen Erklärung;

    Ähnlich ist für den Fall entschieden worden, dass eine Vollstreckungsgegenklage zusammen mit einem Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung formlos an den Gegner übersandt worden war, um eine Stellungnahme zu dem Einstellungsantrag zu ermöglichen (BGH, Beschluss vom 4. November 1992 - XII ZB 130/92, FamRZ 1993, 309 zu § 187 ZPO a.F.).
  • BGH, 07.12.2010 - VI ZR 48/10

    Wirksamkeit der Klagezustellung: Mögliche Heilung des etwaigen Zustellungsmangels

    b) Nach diesen Grundsätzen musste schon das Amtsgericht der Frage nachgehen, ob der Prozessbevollmächtigte B. die Klageschrift erhalten hat (vgl. BGH, Beschluss vom 4. November 1992 - XII ZB 130/92, FamRZ 1993, 309; BGH, Urteil vom 19. Mai 2010 - IV ZR 14/08, FamRZ 2010, 1328) und dadurch der Zustellungsmangel gemäß § 189 ZPO geheilt worden ist (vgl. Senat, Urteil vom 22. November 1988 - VI ZR 226/87, VersR 1989, 168).
  • BGH, 19.05.2010 - IV ZR 14/08

    Heilung eines Zustellungsmangels bei Zustellung eines im Amtsbetrieb

    Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof in den bisher zu § 189 ZPO n.F. ebenso wie in den zu § 187 ZPO a.F. ergangenen Entscheidungen gefordert, dass das Gericht mit Zustellungswillen gehandelt haben muss (BGHZ 7, 268, 270; BGH, Beschlüsse vom 26. November 2002 - VI ZB 41/02 - NJW 2003, 1192 unter II 1 c m.w.N.; vom 4. November 1992 - XII ZB 130/92 - FamRZ 1993, 309 unter II; Urteil vom 16. Oktober 1956 - VI ZR 174/55 - NJW 1956, 1878, 1879).
  • OLG Celle, 30.06.1999 - 13 U 318/98

    Zustellung; Rechtshängigkeit; demnächst; Kostenvorschuß

    Erforderlich bleibt aber immer, dass die - gescheiterte förmliche - Zustellung tatsächlich gewollt und verfügt war (vgl. BGH FamRZ 1993, 309, NJW 1956, 1878, 1879, OLG Hamm NJW-RR 1994, 63, ZöllerStöber, § 187 Rn. 2).

    Es fehlt mithin an dem erforderlichen Zustellungswillen des Richters (vgl. auch BGH FamRZ 1993, 309, ZöllerStöber, § 187 Rn. 2).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.07.2015 - L 11 KA 83/13

    Vertragsärztliche Versorgung und Vergütung

    Bereits mangels Bekanntgabewillens kommt damit auch eine Heilung von Bekanntgabemängeln (vgl. dazu z.B. § 8 Verwaltungszustellungsgesetz - Heilung von Zustellungsmängeln -) nicht in Betracht (vgl. dazu Bundesgerichtshof, Beschluss vom 04.11.1992 - XII ZB 130/92-).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.07.2015 - L 11 KA 48/15

    Vertragsärztliche Vergütung

    Bereits mangels Bekanntgabewillens kommt damit auch eine Heilung von Bekanntgabemängeln (vgl. dazu z.B. § 8 Verwaltungszustellungsgesetz - Heilung von Zustellungsmängeln -) nicht in Betracht (vgl. dazu Bundesgerichtshof, Beschluss vom 04.11.1992 - XII ZB 130/92 -).
  • OLG Schleswig, 25.06.2019 - 11 U 3/19

    Berufung im Verfahren auf Strafverfolgungsentschädigung: Behandlung eines formlos

    Wenn wie hier eine förmliche Zustellung gar nicht beabsichtigt war, sondern das Schreiben nur formlos übersandt werden sollte, dann kann die Zustellung auch nicht nach § 189 ZPO unterstellt werden (Zöller/Schulztky a.aO., § 189 Rn. 2; Münchener Kommentar/Häublein 5. Aufl. 2016, § 189 ZPO Rn. 3; BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf, Stand: 01.03.2019, § 189 ZPO Rn. 3; BGHZ 7, 268, 270; BGH NJW 2003, 1192; BGH FamRZ 1993, 309).
  • OLG Stuttgart, 23.07.1996 - 8 W 638/95

    Einordnung einer Entscheidung eines Landgerichts über Pfändung künftiger

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  • OLG Frankfurt, 26.06.2001 - 5 UF 8/99

    Versorgungsausgleich, Abänderung, Rechtsanwendungsfehler, Ehezeit, Totalrevision

    Es fehlt danach am Zustellungswillen, sodaß § 187 ZPO nicht zur Anwendung gelangen kann ( vgl. dazu Zöller, ZPO, 22. Aufl., § 187, Rn 2; BGH FamRZ 1993, 309 ), und zwar unabhängig von der Frage, ob das Schriftstück überhaupt zugegangen ist.
  • KG, 05.07.1999 - 3 WF 1126/99

    Statthaftigkeit der Beschwerde eines Bezirksrevisors gegen die Bewilligung von

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  • OLG Bremen, 13.07.1995 - 2 U 147/94

    Erhebung der Einrede der Verjährung; Schadensersatzansprüche des

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Rechtsprechung
   BGH, 30.09.1992 - XII ZB 89/92   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,2709
BGH, 30.09.1992 - XII ZB 89/92 (https://dejure.org/1992,2709)
BGH, Entscheidung vom 30.09.1992 - XII ZB 89/92 (https://dejure.org/1992,2709)
BGH, Entscheidung vom 30. September 1992 - XII ZB 89/92 (https://dejure.org/1992,2709)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist - Verletzung von Organisationspflichten eines Rechtsanwalts

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 233; ZPO § 85 Abs. 2
    Sorgfaltsanforderungen bei Weiterleitung eines Berufungsauftrags

  • rechtsportal.de

    ZPO § 85 Abs. 2 §§ 233 § 516
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Beachtung der Rechtsmittelfristen bei Beauftragung eines Berufungsanwalts

  • ibr-online
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1993, 309
  • VersR 1993, 502
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 19.06.1951 - III ZB 2/51

    Wiedereinsetzungsverfahren. Aufklärungspflicht

    Auszug aus BGH, 30.09.1992 - XII ZB 89/92
    Alle Umstände, die für die Frage von Bedeutung sind, auf welche Weise und durch wessen Verschulden es zur Versäumung einer Frist gekommen ist, sind grundsätzlich innerhalb der Zweiwochenfrist des § 234 Abs. 1 ZPO darzulegen, die bei Einlegung der sofortigen Beschwerde längst verstrichen war (vgl. dazu BGHZ 2, 342; Senatsbeschluß BGHR ZPO § 234 Abs. 1 Begründung 2 m.w.N.).
  • BGH, 11.07.1988 - II ZB 5/88

    Sorgfaltspflichten des zu beauftragenden Rechtsanwalts bei der Erteilung von

    Auszug aus BGH, 30.09.1992 - XII ZB 89/92
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa BGHZ 50, 82; 105, 116 [BGH 11.07.1988 - II ZR 355/87]; Senatsbeschluß VersR 1984, 166, jeweils m.w.N.) erfüllt der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte bei Erteilung eines Rechtsmittelauftrags seine Sorgfaltspflichten nicht schon dadurch, daß er den Auftrag rechtzeitig vor Ablauf der Rechtsmittelfrist erteilt oder erteilen läßt; vielmehr muß er auch dafür Sorge tragen, daß der beauftragte Anwalt die Übernahme des Mandats noch innerhalb dieser Frist bestätigt.
  • BGH, 27.09.1989 - IVb ZB 73/89

    Prozessbevollmächtigte - Büropersonal - Eigenmächtiges Ändern von eingetragenen

    Auszug aus BGH, 30.09.1992 - XII ZB 89/92
    Alle Umstände, die für die Frage von Bedeutung sind, auf welche Weise und durch wessen Verschulden es zur Versäumung einer Frist gekommen ist, sind grundsätzlich innerhalb der Zweiwochenfrist des § 234 Abs. 1 ZPO darzulegen, die bei Einlegung der sofortigen Beschwerde längst verstrichen war (vgl. dazu BGHZ 2, 342; Senatsbeschluß BGHR ZPO § 234 Abs. 1 Begründung 2 m.w.N.).
  • BGH, 18.04.1968 - VII ZR 150/66

    Anwaltsverschulden

    Auszug aus BGH, 30.09.1992 - XII ZB 89/92
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa BGHZ 50, 82; 105, 116 [BGH 11.07.1988 - II ZR 355/87]; Senatsbeschluß VersR 1984, 166, jeweils m.w.N.) erfüllt der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte bei Erteilung eines Rechtsmittelauftrags seine Sorgfaltspflichten nicht schon dadurch, daß er den Auftrag rechtzeitig vor Ablauf der Rechtsmittelfrist erteilt oder erteilen läßt; vielmehr muß er auch dafür Sorge tragen, daß der beauftragte Anwalt die Übernahme des Mandats noch innerhalb dieser Frist bestätigt.
  • BGH, 22.12.1983 - VII ZR 17/83

    Berufungseinlegung - Telefonat - Fristversäumnis - Auszubildende - Verschulden

    Auszug aus BGH, 30.09.1992 - XII ZB 89/92
    Es kann dahinstehen, ob dadurch - etwa im Wege der Unterbevollmächtigung - Rechtsanwalt L. mit der selbständigen Erledigung der Rechtsmitteleinlegung beauftragt worden wäre und die damit zusammenhängenden Pflichten voll auf ihn übergegangen wären (vgl. dazu BGH VersR 1975, 1150 und 1984, 240).
  • BGH, 01.10.1975 - IV ZB 31/75

    Zurechnung des Verhaltens des von dem Prozessbevollmächtigten mit der

    Auszug aus BGH, 30.09.1992 - XII ZB 89/92
    Es kann dahinstehen, ob dadurch - etwa im Wege der Unterbevollmächtigung - Rechtsanwalt L. mit der selbständigen Erledigung der Rechtsmitteleinlegung beauftragt worden wäre und die damit zusammenhängenden Pflichten voll auf ihn übergegangen wären (vgl. dazu BGH VersR 1975, 1150 und 1984, 240).
  • BGH, 30.11.1983 - IVb ZB 110/83

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumnis der Berufungsfrist -

    Auszug aus BGH, 30.09.1992 - XII ZB 89/92
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa BGHZ 50, 82; 105, 116 [BGH 11.07.1988 - II ZR 355/87]; Senatsbeschluß VersR 1984, 166, jeweils m.w.N.) erfüllt der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte bei Erteilung eines Rechtsmittelauftrags seine Sorgfaltspflichten nicht schon dadurch, daß er den Auftrag rechtzeitig vor Ablauf der Rechtsmittelfrist erteilt oder erteilen läßt; vielmehr muß er auch dafür Sorge tragen, daß der beauftragte Anwalt die Übernahme des Mandats noch innerhalb dieser Frist bestätigt.
  • BGH, 11.07.1988 - II ZR 355/87

    Aufklärungspflichten des Vermittlers von Londoner Warenterminoptionen

    Auszug aus BGH, 30.09.1992 - XII ZB 89/92
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa BGHZ 50, 82; 105, 116 [BGH 11.07.1988 - II ZR 355/87]; Senatsbeschluß VersR 1984, 166, jeweils m.w.N.) erfüllt der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte bei Erteilung eines Rechtsmittelauftrags seine Sorgfaltspflichten nicht schon dadurch, daß er den Auftrag rechtzeitig vor Ablauf der Rechtsmittelfrist erteilt oder erteilen läßt; vielmehr muß er auch dafür Sorge tragen, daß der beauftragte Anwalt die Übernahme des Mandats noch innerhalb dieser Frist bestätigt.
  • BAG, 11.01.1995 - 4 As 24/94

    Nichtigkeitsantrag im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

    Eine in sich geschlossene, inhaltlich falsche Darstellung kann nach Fristablauf nicht durch den Vortrag zuvor nicht einmal angedeuteter neuer Tatsachen ausgetauscht werden (ständige Rechtsprechung des BGH, z.B. BGH FamRZ 1993, 309, 310; NJW 1992, 697, m.w.N).

    Lediglich erkennbar unklare und ergänzungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten war, dürfen nach Fristablauf erläutert und vervollständigt werden (Rechtsprechung des BGH z. B. BGH FamRZ 1993, 309, 310; NJW 1991, 1892; 1992, 697; NJW-RR 1987, 900).

  • BGH, 05.06.1997 - X ZB 2/97

    Pflichten des Verkehrsanwalts bei Beauftragung eines auswärtigen Rechtsanwalts

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes endet die Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts, der einem Kollegen einen Rechtsmittelauftrag zu erteilen hat, regelmäßig nicht mit dem rechtzeitigen Absenden des Auftragsschreibens (BGHZ 105, 116, 117 f. m.w.N.; BGH, Beschl. v. 30.09.1992 - XII ZB 89/92, FamRZ 1993, 309, 310).
  • BPatG, 18.03.2002 - 10 W (pat) 46/01
    Nach ständiger Rechtsprechung müssen grundsätzlich nicht nur berufsmäßige Vertreter wie Anwälte sondern auch gewerbliche Betriebe, in denen die Aufgabe, Fristen zu notieren und zu kontrollieren, auf Angestellte zur Wahrnehmung in eigener Verantwortung übertragen ist, für eine ausreichende Büroorganisation zur Wahrung der Fristen sorgen (vgl BGH VersR 1989, 930; VersR 1993, 502; Busse, aaO, § 123 Rdn 33 aE; Münchener Kommentar zur ZPO, 2. Aufl, § 233 Rdn 29, 42; Wieczorek, ZPO, 2. Aufl, § 233 B III und B II e 1, jeweils mwNachw).
  • BPatG, 15.05.2003 - 10 W (pat) 706/02
    Nach ständiger Rechtsprechung müssen grundsätzlich nicht nur berufsmäßige Vertreter wie Anwälte sondern auch gewerbliche Betriebe, in denen die Aufgabe Fristen zu notieren und zu kontrollieren, auf Angestellte zur Wahrnehmung in eigener Verantwortung übertragen ist, für eine ausreichende Büroorganisation zur Wahrung der Fristen sorgen (vgl BGH VersR 1989, 930; VersR 1993, 502; Busse aaO, § 123 Rdn 33 am Ende; Münchener Kommentar zur ZPO, 2. Aufl, § 233 Rdn 29, 42; Wieczorek, ZPO, 2. Aufl, § 233 B III und B II e1, jeweils mit Nachweisen).
  • BPatG, 18.03.2002 - 10 W (pat) 44/01
    Nach ständiger Rechtsprechung müssen grundsätzlich nicht nur berufsmäßige Vertreter wie Anwälte sondern auch gewerbliche Betriebe, in denen die Aufgabe, Fristen zu notieren und zu kontrollieren, auf Angestellte zur Wahrnehmung in eigener Verantwortung übertragen ist, für eine ausreichende Büroorganisation zur Wahrung der Fristen sorgen (vgl BGH VersR 1989, 930; VersR 1993, 502; Busse, aaO, § 123 Rdn 33 aE; Münchener Kommentar zur ZPO, 2. Aufl, § 233 Rdn 29, 42; Wieczorek, ZPO, 2. Aufl, § 233 B III und B II e 1, jeweils mwNachw).
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