Weitere Entscheidung unten: LG Stuttgart, 17.03.1992

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   OLG Düsseldorf, 17.12.1992 - 1 WF 213/92   

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https://dejure.org/1992,7065
OLG Düsseldorf, 17.12.1992 - 1 WF 213/92 (https://dejure.org/1992,7065)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 17.12.1992 - 1 WF 213/92 (https://dejure.org/1992,7065)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 17. Dezember 1992 - 1 WF 213/92 (https://dejure.org/1992,7065)
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  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1993, 1222
  • FamRZ 1993, 583
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Dresden, 03.02.2014 - 22 UF 1113/13

    Den Mahnbescheid habe ich nicht erhalten...

    Die Zustellung erfolgte hier (anders als in der Konstellation, die dem Beschluss des OLG Düsseldorf, FamRZ 1993, 583 f., zugrunde lag) an die Adresse, unter der der Bescheidadressat, der Antragsgegner, damals wohnhaft und gemeldet war.
  • VGH Baden-Württemberg, 28.06.1995 - 6 S 828/94

    Heranführung des unterhaltsverpflichteten Dritten nach BSHG § 92a Abs 1 zum

    Zwar hat § 185 ZPO dieses zweiseitige Verhältnis im Blick, doch ist die Vorschrift entsprechend auf Interessenkollisionen zwischen dem Zustellungsadressaten und einem rechtlich betroffenen Dritten in dreiseitigen Rechtsverhältnissen anwendbar (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluß vom 17.12.1992 - 1 WF 213/92 -, FamRZ 1993, 583 (583 f.) m.w.N.).
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Rechtsprechung
   LG Stuttgart, 17.03.1992 - 2 T 58/92   

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https://dejure.org/1992,6500
LG Stuttgart, 17.03.1992 - 2 T 58/92 (https://dejure.org/1992,6500)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 17.03.1992 - 2 T 58/92 (https://dejure.org/1992,6500)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 17. März 1992 - 2 T 58/92 (https://dejure.org/1992,6500)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • FamRZ 1993, 583 (Ls.)
  • Rpfleger 1993, 38
 
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Wird zitiert von ...

  • LG Kassel, 30.04.2002 - 2 T 15/02
    Die von Stöber in Bezug genommenen Entscheidungen (LG Mannheim, MDR 1971, 769; LG Stuttgart, Rpfleger 1993, 38) beziehen sich jeweils auf Fallgestaltungen, in denen bereits die Titel eine gesamtschuldnerische Räumungsverpflichtung begründet haben.
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