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   BayObLG, 25.07.1994 - 3Z BR 97/94   

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https://dejure.org/1994,5144
BayObLG, 25.07.1994 - 3Z BR 97/94 (https://dejure.org/1994,5144)
BayObLG, Entscheidung vom 25.07.1994 - 3Z BR 97/94 (https://dejure.org/1994,5144)
BayObLG, Entscheidung vom 25. Juli 1994 - 3Z BR 97/94 (https://dejure.org/1994,5144)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Freie Willensbestimmung bei Bestellung Betreuers, schubweise verlaufende Krankheit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1896 Abs. 1, 2; GG Art. 2, Art. 20 Abs. 1
    Erforderlichkeit der Bestellung eines Betreuers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Voraussetzungen für eine Betreuerbestellung gegen den Willen des psychisch kranken ...

Papierfundstellen

  • FamRZ 1994, 1551
  • Rpfleger 1995, 335
  • BayObLGZ 1994, 209
 
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Wird zitiert von ... (80)

  • BGH, 18.12.2013 - XII ZB 460/13

    Rechtliche Betreuung: Bestellung eines Rechtsanwalts auf Wunsch des Betroffenen

    a) Eine Aufhebung der Betreuung kommt auch dann in Betracht, wenn sich herausgestellt hat, dass der mit der Bestellung des Betreuers erstrebte Erfolg nicht zu erreichen ist, weil der Betreuer seine Aufgaben nicht wirksam wahrnehmen und zum Wohl des Betroffenen nichts bewirken kann (vgl. BayObLG FamRZ 1994, 1551, 1553 und FamRZ 2001, 1244; OLG Schleswig FGPrax 2010, 32, 34).
  • AG Lübeck, 16.04.2012 - 4 XVII H 13700

    Aufhebung einer Betreuung: Konsequente Ablehnung und "Unbetreubarkeit" des

    Dies wird etwa angenommen, wenn der Betroffene trotz - oder: gerade wegen - einer vorhandenen psychischen Erkrankung, etwa einer Persönlichkeitsstörung, die Betreuung und jeglichen Kontakt zum Betreuer ablehnt und die Betreuung infolge dessen weitgehend wirkungslos bleibt (so Jürgens, a. a. O.; Bieg, in jurisPK-BGB, 5. A. 2010, § 1896 Rdn. 45; vgl. auch BayObLG, Beschluss vom 25.07.1994 - 3Z BR 97/94, Tz. 10, zitiert nach juris).
  • OLG München, 30.01.2008 - 33 Wx 213/07

    Rechtliche Betreuung: Vormundschaftsgerichtliche Überprüfung eines vom Betreuer

    Voraussetzung ist insoweit, dass der Betroffene aufgrund seiner psychischen oder seiner körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung die Angelegenheit, deren Besorgung dem Betreuer zusätzlich übertragen werden soll, nicht selbst besorgen und auch insoweit seinen Willen nicht frei bestimmen kann (§ 1908d Abs. 3 Satz 2, § 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB; BayObLG FamRZ 2004, 962; BayObLGZ 2003, 33/35 = FamRZ 2003, 962, BayObLGZ 1994, 209/211).
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