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   BVerwG, 23.02.1994 - 11 C 10.93   

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BVerwG, 23.02.1994 - 11 C 10.93 (https://dejure.org/1994,3479)
BVerwG, Entscheidung vom 23.02.1994 - 11 C 10.93 (https://dejure.org/1994,3479)
BVerwG, Entscheidung vom 23. Februar 1994 - 11 C 10.93 (https://dejure.org/1994,3479)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an einen Fachrichtungswechsel - Rechtmäßigkeit des Wechsels vom Wunschstudium in ein Ausweichstudium und zurück in das Wunschstudium - Umfang der Bindungswirkung der Anerkennung eines wichtigen Grundes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1995, 76 (Ls.)
  • FamRZ 1994, 999
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 12.12.1985 - 5 C 56.82

    Bafög - Ausbildungsförderung - Fachrichtungswechsel - Wichtiger Grund

    Auszug aus BVerwG, 23.02.1994 - 11 C 10.93
    Dieser Einschätzung steht nicht entgegen, daß die Klägerin mit dem zweiten Wechsel in die zunächst gewählte Fächerkombination zurückgekehrt ist (BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1985 - BVerwG 5 C 56.82 - ).

    Im Zusammenhang mit Vorabentscheidungsverfahren nach § 46 Abs. 5 BAföG hat das Bundesverwaltungsgericht bisher stets offengelassen, ob die Bindungswirkung der Anerkennung eines wichtigen Grundes dadurch begrenzt wird, daß es sich um eine "nach Fachrichtung und Ausbildungsstätte bestimmt bezeichnete" Ausbildung handeln muß (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1985 a.a.O.; Urteil vom 2. Juli 1987 - BVerwG 5 C 17.85 - ).

    Vielmehr können auch andere Umstände aus dem Lebensbereich des Auszubildenden berücksichtigt werden, sofern sie nur mit der Ausbildung in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1985 a.a.O.).

  • BVerwG, 25.10.1989 - 5 C 25.86

    Ausbildungsförderung - Fachrichtungswechsel - Studienveranstaltungen im

    Auszug aus BVerwG, 23.02.1994 - 11 C 10.93
    Ist der Ausbildung, für die der Auszubildende Förderung begehrt, wie im Fall der Klägerin mehrmals ein Fachrichtungswechsel vorausgegangen, so können Leistungen nur dann bewilligt werden, wenn für jeden Fachrichtungswechsel ein wichtiger Grund gegeben ist (BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 1989 - BVerwG 5 C 25.86 - ).

    Daran ändert nichts, daß die Klägerin für ihr ursprüngliches Studium in Leipzig keine Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten hat; entscheidend ist nur, daß es sich auch insoweit um eine nach abstrakten Merkmalen förderungsfähige Ausbildung gehandelt hat (BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 1989 a.a.O.).

  • BVerwG, 12.02.1976 - V C 86.74

    Leistung einer Ausbildungsförderung für eine "andere" Ausbildung bei Wechsel der

    Auszug aus BVerwG, 23.02.1994 - 11 C 10.93
    Ausgehend davon hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner ständigen Rechtsprechung als wichtigen Grund definiert, daß dem Auszubildenden unter Berücksichtigung aller im Rahmen der Ausbildungsförderung erheblichen Umstände, die sowohl durch die am Ziel und Zweck der Ausbildungsförderung orientierten öffentlichen Interessen als auch durch die Interessen des Auszubildenden bestimmt werden, die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung nicht mehr zuzumuten ist (so grundlegend BVerwGE 50, 161).
  • BVerwG, 22.06.1989 - 5 C 42.88

    Hochschule - Zulassungsbeschränkung - Parkstudium - Fachrichtungswechsel -

    Auszug aus BVerwG, 23.02.1994 - 11 C 10.93
    Dabei kann dahinstehen, ob dafür die Kriterien unverändert heranzuziehen sind, die das Bundesverwaltungsgericht für den Wechsel von einem Parkstudium in ein Wunschstudium entwickelt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 1989 - BVerwG 5 C 42.88 - ).
  • BVerfG, 03.07.1985 - 1 BvR 1428/82

    Wichtiger Grund für Fachrichtungswechsel eines Studenten nach dem zweiten

    Auszug aus BVerwG, 23.02.1994 - 11 C 10.93
    Im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG ist als wichtig jeder Grund anzusehen, der einen auch auf wirtschaftlichen Erfolg seiner Berufstätigkeit zielenden Auszubildenden bei verständiger Würdigung der Bedeutung des Berufs zu einem Ausbildungswechsel veranlaßt (so die Begründung zum Regierungsentwurf des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ; vgl. auch BVerfGE 70, 230/233).
  • BVerwG, 14.12.1979 - 5 ER 243.79
    Auszug aus BVerwG, 23.02.1994 - 11 C 10.93
    Generell nämlich führt bei einem Mehrfachstudium jeder Wechsel eines nicht nur untergeordneten einzelnen Faches zum Fachrichtungswechsel (vgl. BVerwG, Beschluß vom 14. Dezember 1979 - BVerwG 5 ER 243.79 - ).
  • BVerwG, 02.07.1987 - 5 C 17.85

    Bafög - Ausbildungsförderung - Fachrichtungswechsel

    Auszug aus BVerwG, 23.02.1994 - 11 C 10.93
    Im Zusammenhang mit Vorabentscheidungsverfahren nach § 46 Abs. 5 BAföG hat das Bundesverwaltungsgericht bisher stets offengelassen, ob die Bindungswirkung der Anerkennung eines wichtigen Grundes dadurch begrenzt wird, daß es sich um eine "nach Fachrichtung und Ausbildungsstätte bestimmt bezeichnete" Ausbildung handeln muß (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1985 a.a.O.; Urteil vom 2. Juli 1987 - BVerwG 5 C 17.85 - ).
  • BVerwG, 07.12.1989 - 5 C 32.84

    Wichtiger Grund für einen Fachrichtungswechsel - Neigungswandel nach Erreichen

    Auszug aus BVerwG, 23.02.1994 - 11 C 10.93
    Daß eine Verschlechterung der Berufsaussichten zur Unzumutbarkeit der Fortsetzung einer Ausbildung führen kann, hat das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden (Urteil vom 7. Dezember 1989 - BVerwG 5 C 32.84 - ).
  • BVerwG, 23.09.1999 - 5 C 19.98

    Fachrichtungswechsel, wichtiger Grund für -; familiäre Gründe für

    Ein wichtiger Grund für einen Fachrichtungswechsel ist dann gegeben, wenn dem Auszubildenden die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung nach verständigem Urteil unter Berücksichtigung aller im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes erheblichen Umstände - insbesondere also sowohl der vom Amt für Ausbildungsförderung wahrzunehmenden, am Zweck und Ziel der Ausbildungsförderung orientierten öffentlichen Interessen als auch des Interesses des Auszubildenden - nicht mehr zugemutet werden kann (Urteil vom 23. Februar 1994 - BVerwG 11 C 10.93 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 111 S. 9 f. m.w.N.).

    Vielmehr können auch andere Umstände aus dem Lebensbereich des Auszubildenden berücksichtigt werden, sofern sie nur mit der Ausbildung in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen (Urteile vom 23. Februar 1994, a.a.O. S. 10 und vom 12. Dezember 1985 - BVerwG 5 C 56.82 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 53 S. 147).

  • OVG Niedersachsen, 29.08.2018 - 4 LB 408/17

    Ausbildungsförderung bei einem Fachrichtungswechsel in einem

    Der Wechsel eines der gewählten Wissenssachgebiete stellt in einem solchen Fall auch bei Beibehaltung des gewählten Studiengangs grundsätzlich einen Fachrichtungswechsel dar (BVerwG, Beschl. v. 14.12.1979 - 5 ER 243.79 -, FamRZ 1980, 834, u. Urt. v. 23.2.1994 - 11 C 10.93 -, FamRZ 1994, 999; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 22.6.1977 - VI 2223/76 -, FamRZ 1978, 212; BayVGH, Urt. v. 16.6.2011 - 12 BV 10.2187 - Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl. Stand August 2017, § 7 Rn. 47.4).
  • VG Stuttgart, 14.09.2012 - 11 K 1267/12

    Förderungsleistungen nach dem AFBG - Fortbildung zum Industriemeister

    23 Danach ist ein wichtiger Grund für die Aufgabe einer Fortbildung dann gegeben, wenn unter Berücksichtigung aller im Rahmen des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes erheblichen Umstände, die sowohl durch die am Ziel und Zweck der Fortbildung orientierten öffentlichen Interessen als auch durch die Interessen des Auszubildenden bestimmt werden, dem Auszubildenden die Fortsetzung seiner bisherigen Fortbildung nicht mehr zugemutet werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.02.1994 - 11 C 10/93 - FamRZ 1994, 999 und Urt. v. 23.09.1999 - 5 C 19/98 - NVwZ 2000, 681).

    Berücksichtigt werden können aber auch Umstände aus dem persönlichen oder familiären Lebensbereich des Auszubildenden, wenn sie mit der Ausbildung in unmittelbarem Zusammenhang stehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.12.1985 - 5 C 56/82 - FamRZ 1986, 731; Urt. v. 23.02.1994 - 11 C 10/93 - a.a.O. und Urt. v. 23.09.1999 - 5 C 19/98 - a.a.O.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.12.2018 - 12 E 300/18

    Vorliegen eines wichtigen Grundes für einen Fachrichtungswechsel im Rahmen der

    vgl. BVerwG, Urteile vom 23. September 1999 - 5 C 19.98 -, juris Rn. 11, vom 23. Februar 1994 - 11 C 10.93 -, juris Rn. 17, vom 21. Juni 1990 - 5 C 45.87 -, juris Rn. 11, und vom 8. März 1990 - 5 C 30.87 -, juris Rn. 12.

    vgl. BVerwG, Urteile vom 23. Februar 1994 - 11 C 10.93 -, juris Rn. 21, vom 6. September 1979 - 5 C 12.78 -, juris Rn. 13, und vom 12. Februar 1976 - V C 86.74 -, juris Rn. 23; Beschluss vom 7. Dezember 1989 - 5 C 32.84 -, juris Rn. 9.

  • VG Stuttgart, 26.02.2010 - 11 K 2883/09

    Zum wichtigen Grund im Sinne des § 7 Abs 2 AFBG - Zumutbarkeit der Fortsetzung

    Zwar sind bei Prüfung eines "wichtigen Grundes" i.S.d. § 7 Abs. 3 BAföG im Wesentlichen nur Umstände berücksichtigungsfähig, die an die Neigung, Eignung und Leistung des Fortzubildenden anknüpfen wie etwa ein zutage getretener Eignungsmangel oder ein ernsthafter Neigungswandel (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.12.1985 - 5 C 56/82 - FamRZ 1986, 731 und Urt. v. 23.02.1994 - 11 C 10/93 - FamRZ 1994, 999).
  • OVG Brandenburg, 14.02.2002 - 4 A 188/00

    Ausbildungsförderung für einen anderen Ausbildungsgang; Zuständigkeit des

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  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.12.2018 - 12 E 1010/17

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe i.R.e. Anspruchs auf Ausbildungsförderung für

    vgl. BVerwG, Urteile vom 23. September 1999 - 5 C 19.98 -, juris Rn. 11, vom 23. Februar 1994 - 11 C 10.93 -, juris Rn. 17, vom 21. Juni 1990 - 5 C 45.87 -, juris Rn. 11, und vom 8. März 1990 - 5 C 30.87 -, juris Rn. 12.
  • VG Augsburg, 22.09.2015 - Au 3 K 15.1008

    Fachrichtungswechsel; unabweisbarer Grund (verneint)

    Beim Lehramtsstudium ist der Wechsel von einem bestimmten Lehramt in ein anderes Lehramt - vorliegend vom Lehramt für Grundschulen zum Lehramt für Mittelschulen - ein Fachrichtungswechsel, ohne dass es darauf ankäme, ob die Fächerkombination beibehalten wird (vgl. BVerwG, U.v. 23.2.1994 - 11 C 10/93 - FamRZ 1994, 999; Steinweg in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, § 7 Rn. 129).
  • VG Stuttgart, 14.02.2008 - 11 K 347/07

    Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe unter Einschluss eines erhöhten Bedarfs

    Dabei gilt der dem gesamten Ausbildungsförderungsrecht inne wohnende Grundsatz, dass sowohl die vom Amt für Ausbildungsförderung wahrzunehmenden, am Zweck und Ziel der Ausbildungsförderung orientierten öffentlichen Interessen, als auch das Interesse des Auszubildenden in diese Zumutbarkeitsprüfung einzustellen ist (BVerwG, Urt. v. 23.09.1999 - 5 C 19/98 -, FamRZ 2000, 642; Urt. v. 23.02.1994 - 11 C 10/93 -, FamRZ 1994, 999).
  • VG Augsburg, 28.04.2009 - Au 3 K 08.1143

    Aufstiegsfortbildungsförderung; Aufgabe eines früheren Fortbildungsziels;

    cc) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (vgl. nur BVerwG vom 12.2.1976, FamRZ 1976, 555; vom 14.7.1977 FamRZ 1978, 70; vom 9.6.1983, FamRZ 1984, 516; vom 15.5.1986, FamRZ 1986, 932; vom 22.6.1989, FamRZ 1990, 325; vom 21.6.1990, FamRZ 1991, 119; vom 23.2.1994, FamRZ 1994, 999; vom 23.9.1999, FamRZ 2000, 642) ist ein wichtiger Grund für die Aufgabe einer Fortbildung dann gegeben, wenn dem Auszubildenden die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung nach verständigem Urteil und unter Berücksichtigung aller im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes erheblichen Umstände und der beiderseitigen die Förderung berührenden Interessen nicht mehr zugemutet werden kann (vgl. auch Rothe/Blanke, a.a.O. Erl. 42 zu § 7).
  • VG Bayreuth, 17.04.2023 - B 8 K 21.946

    Kein wichtiger Grund gemäß § 16 Abs. 3 AFBG

  • VG Würzburg, 09.05.2014 - W 1 K 13.109

    Auslandspraktikum; Fachrichtungswechsel; Bachelorstudium nach abgebrochenem

  • VG Sigmaringen, 16.02.2005 - 1 K 1567/04

    Keine Berücksichtigung des fachpraktischen Einführungsjahres als Fachsemester

  • VG München, 30.06.2016 - M 15 K 15.4800

    Wichtiger Grund für einen Fachrichtungswechsel

  • VG Frankfurt/Oder, 07.03.2012 - 6 K 1128/09
  • VG Regensburg, 01.04.2011 - RO 9 K 10.01285

    Ausbildungsförderung: Wechsel im Studiengang Architektur von Universität auf

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