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   BVerfG, 15.02.1995 - 1 BvR 71/93   

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https://dejure.org/1995,3545
BVerfG, 15.02.1995 - 1 BvR 71/93 (https://dejure.org/1995,3545)
BVerfG, Entscheidung vom 15.02.1995 - 1 BvR 71/93 (https://dejure.org/1995,3545)
BVerfG, Entscheidung vom 15. Februar 1995 - 1 BvR 71/93 (https://dejure.org/1995,3545)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses des Ehegattenerbrechts bei Tod eines Ehegatten während des Scheidungsverfahrens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Ausschluß des Erbrechts - Ehemann - Ausgangsverfahren - Erfolgloser Antrag - Erbschein - Miterbe - Verstorbene Ehefrau

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1995, 769
  • FamRZ 1995, 36
  • FamRZ 1995, 536
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (11)

  • OLG Zweibrücken, 20.12.1982 - 3 W 208/82
    Auszug aus BVerfG, 15.02.1995 - 1 BvR 71/93
    Die Entscheidung des Oberlandesgerichts verletze ihn in seinem Recht auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG auch deshalb, weil das Gericht von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts (OLG Zweibrücken, OLGZ 1983, S. 160) abgewichen sei und daher die weitere Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof hätte vorlegen müssen.

    Das Oberlandesgericht ist in der angegriffenen Entscheidung nicht von der vom Beschwerdeführer angeführten Entscheidung des Oberlandesgerichts Zweibrücken (OLGZ 1983, S. 160) abgewichen.

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 15.02.1995 - 1 BvR 71/93
    Das Bundesverfassungsgericht schreitet nur ein, wenn die fachgerichtliche Entscheidung Verfassungsrecht verletzt (vgl. BVerfGE 18, 85 [92 f.]).
  • BVerfG, 16.06.1959 - 2 BvF 5/56

    Kriegsfolgelasten I

    Auszug aus BVerfG, 15.02.1995 - 1 BvR 71/93
    Für seine verfassungsgerichtliche Überprüfung besteht keine Veranlassung, weil er mit dem hier einschlägigen beidseitigen Erbrechtsausschluß (§ 1933 Satz 1 2. Alternative BGB ) keine untrennbare Einheit bildet (vgl. hierzu BVerfGE 8, 274 [301]; 9, 305 [333]; 21, 6 [8]; 47, 253 [284]).
  • BVerfG, 25.05.1993 - 1 BvR 345/83

    Tierzuchtgesetz II

    Auszug aus BVerfG, 15.02.1995 - 1 BvR 71/93
    Besondere Umstände, die darauf schließen ließen, daß die Gerichte Sachvortrag des Beschwerdeführers nicht zur Kenntnis genommen hätten, sind nicht ersichtlich (vgl. BVerfGE 88, 366 [375 f.]).
  • BVerfG, 01.10.1987 - 2 BvR 1165/86

    Lappas

    Auszug aus BVerfG, 15.02.1995 - 1 BvR 71/93
    Soweit der Beschwerdeführer einen Gehörsverstoß durch die Entscheidung des Landgerichts geltend macht, kann diese Rüge schon deshalb keinen Erfolg haben, weil für ihn jedenfalls im Beschwerdeverfahren die Möglichkeit bestand, seine Rechtsauffassung vorzutragen und auf eine Berücksichtigung seiner rechtlichen Argumente hinzuwirken (vgl. BVerfGE 5, 9 [10]; 62, 392 [397]; 76, 363 [394]).
  • BVerfG, 25.05.1956 - 1 BvR 53/54

    Frauenarbeitszeit

    Auszug aus BVerfG, 15.02.1995 - 1 BvR 71/93
    Soweit der Beschwerdeführer einen Gehörsverstoß durch die Entscheidung des Landgerichts geltend macht, kann diese Rüge schon deshalb keinen Erfolg haben, weil für ihn jedenfalls im Beschwerdeverfahren die Möglichkeit bestand, seine Rechtsauffassung vorzutragen und auf eine Berücksichtigung seiner rechtlichen Argumente hinzuwirken (vgl. BVerfGE 5, 9 [10]; 62, 392 [397]; 76, 363 [394]).
  • BVerfG, 14.12.1966 - 1 BvR 496/65

    Verfassungsmäßigkeit der Gesellschafterhaftung für Gewerbe- und Umsatzsteuer

    Auszug aus BVerfG, 15.02.1995 - 1 BvR 71/93
    Für seine verfassungsgerichtliche Überprüfung besteht keine Veranlassung, weil er mit dem hier einschlägigen beidseitigen Erbrechtsausschluß (§ 1933 Satz 1 2. Alternative BGB ) keine untrennbare Einheit bildet (vgl. hierzu BVerfGE 8, 274 [301]; 9, 305 [333]; 21, 6 [8]; 47, 253 [284]).
  • BVerfG, 14.12.1982 - 2 BvR 434/82
    Auszug aus BVerfG, 15.02.1995 - 1 BvR 71/93
    Soweit der Beschwerdeführer einen Gehörsverstoß durch die Entscheidung des Landgerichts geltend macht, kann diese Rüge schon deshalb keinen Erfolg haben, weil für ihn jedenfalls im Beschwerdeverfahren die Möglichkeit bestand, seine Rechtsauffassung vorzutragen und auf eine Berücksichtigung seiner rechtlichen Argumente hinzuwirken (vgl. BVerfGE 5, 9 [10]; 62, 392 [397]; 76, 363 [394]).
  • BVerfG, 14.12.1994 - 1 BvR 720/90

    Verfassungsmäßigkeit der Zuweisung eines landwirtschaftlichen Betriebes an einen

    Auszug aus BVerfG, 15.02.1995 - 1 BvR 71/93
    Diese Einschätzung ist sachgerecht und überschreitet nicht den bei der Ausgestaltung des gesetzlichen Erbrechts dem Gesetzgeber durch Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG eingeräumten Wertungs- und Gestaltungsspielraum (vgl. hierzu BVerfG, Beschluß vom 14. Dezember 1994 - 1 BvR 720/90 -, S. 18 ff. des amtlichen Umdrucks).
  • BVerfG, 12.11.1958 - 2 BvL 4/56

    Preisgesetz

    Auszug aus BVerfG, 15.02.1995 - 1 BvR 71/93
    Für seine verfassungsgerichtliche Überprüfung besteht keine Veranlassung, weil er mit dem hier einschlägigen beidseitigen Erbrechtsausschluß (§ 1933 Satz 1 2. Alternative BGB ) keine untrennbare Einheit bildet (vgl. hierzu BVerfGE 8, 274 [301]; 9, 305 [333]; 21, 6 [8]; 47, 253 [284]).
  • BVerfG, 15.02.1978 - 2 BvR 134/76

    Gemeindeparlamente

  • OLG Köln, 11.03.2013 - 2 Wx 64/13

    Anforderungen an die Zustimmung des Erblassers zur Scheidung der Ehe

    Im Hinblick auf § 78 Abs. 3 ZPO entsprach es zudem früherer Rechtslage, dass die Zustimmungserklärung der Partei auch dann wirksam war, wenn sie in einem von ihr selbst unterzeichneten Schriftsatz an das Familiengericht enthalten war (OLG Stuttgart, a a.O., juris - Rz. 9; bestätigt durch BVerfG NJW-RR 1995, 769 ff.).
  • OLG Frankfurt, 11.07.1997 - 20 W 254/95
    Nach § 1933 S. 1 BGB, der als Ausnahmevorschrift eng auszulegen ist (BGH, NJW 1990, 2382 = WM 1990, 1791 = FamRZ 1990, 1109; BayObLG, FamRZ 1975, 514; OLG Düsseldorf, FamRZ 1991, 1107) und in seiner für den Streitfall maßgeblichen zweiten Alternative verfassungsrechtlich unbedenklich ist (BVerfG, NJW-RR 1995, 769 = FamRZ 1995, 536; Palandt/Edenhofer, BGB, 56. Aufl., § 1933 Rdnr. 1), ist das Erbrecht des überlebenden Ehegatten ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte.
  • OLG Koblenz, 27.11.2006 - 12 U 136/06

    Ehegattenerbrecht: Ausschluss des Ehegattenerbrechts bei vom Erblasser

    Das Bundesverfassungsgericht hat zwar in einer beiläufigen Bemerkung in einer Kammerentscheidung offen gelassen, ob der einseitige Verlust des Scheidungsgegners an erbrechtlichen Rechtspositionen aufgrund eines begründeten Scheidungsantrags verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegt (BVerfG NJW-RR 1995, 769, 770).
  • OLG Köln, 22.01.2003 - 2 U 129/02

    Zustimmung des Erblassers zum Scheidungsbegehren

    Dies ist nach dem Zweck der verfassungsrechtlich unbedenklichen Regelung (BVerfG, FamRZ 1995, 536) nicht erforderlich (a.A. anscheinend die nur in Leitsätzen abgedruckte Entscheidung des OLG Stuttgart, NJW 1979, 662).
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