Rechtsprechung
   OLG München, 02.05.1994 - 2 UF 1322/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,6144
OLG München, 02.05.1994 - 2 UF 1322/93 (https://dejure.org/1994,6144)
OLG München, Entscheidung vom 02.05.1994 - 2 UF 1322/93 (https://dejure.org/1994,6144)
OLG München, Entscheidung vom 02. Mai 1994 - 2 UF 1322/93 (https://dejure.org/1994,6144)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1994,6144) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1414 § 139 S. 2; BGB § 1587o
    Versorgungsausgleich: Wegfall der Geschäftsgrundlage für Ausschluß

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Versorgungsausgleich; Ausschluß; Notarieller Vertrag; Vereinbarung der Eheleute; Berufstätigkeit; Alterssicherung; Geschäftsgrundlage; Wegfall; Geburt eines Kindes

Papierfundstellen

  • FamRZ 1995, 95
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 15.05.2014 - III ZR 375/12

    Notarhaftung: Belehrungspflichten bei einem Verzicht auf den Versorgungsausgleich

    (2) Gleiches gilt für die von dem Berufungsgericht angeführte Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 2. Mai 1994 (FamRZ 1995, 95, 96).
  • OLG Düsseldorf, 24.10.2012 - 18 U 4/11

    Pflichten des Urkundsnotars bei Beurkundung eines Ehevertrages

    Dies hatte z.B. das OLG München bereits mit Urteil vom 02.05.1994, 2 UF 1322/93 (FamRZ 1995, 95), in einem - dem hiesigen Rechtsstreit vergleichbaren - Fall entschieden, in dem die Ehegatten in einem notariellen Ehevertrag wechselseitig auf den Versorgungsausgleich verzichtet hatten, weil sie davon ausgingen, dass sie während der Ehe ihre Alterssicherung durch Erwerbstätigkeit in den jeweils erlernten Berufen getrennt aufbauen würden, die Ehefrau nach der Geburt des ersten Kindes infolge Kinderbetreuung jedoch keiner Erwerbstätigkeit mehr nachging und daher nicht in der Lage war, ihre Alterssicherung selbst aufzubauen.
  • OLG Frankfurt, 26.03.1999 - 1 UF 298/98
    Soweit sich die Antragsgegnerin unter Hinweis auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts München (FamRZ 1995, S. 95 f.) darauf beruft, daß mit der auf Wunsch des Antragstellers erfolgten Aufgabe der Erwerbstätigkeit der Antragsgegnerin nach der Geburt des gemeinsamen Kindes und mit der nunmehr ausgesprochenen Scheidung der Ehe die Geschäftsgrundlage für den vereinbarten Ausschluß des Versorgungsausgleichs entfallen sei, ist zu berücksichtigen, daß das Amtsgericht mit dem inzwischen rechtskräftig gewordenen Scheidungsverbundurteil vom 31.08.1998 den Antragsteller verurteilt hat, an die Antragsgegnerin einen Zugewinnausgleich in Höhe von 172.000,00 DM zu zahlen, und der Antragsteller darüberhinaus verpflichtet ist, für das am 03.04.1986 geborene gemeinschaftliche Kind der Parteien einen monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von insgesamt 1.300,00 DM zu zahlen.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht