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   VGH Baden-Württemberg, 04.09.1995 - 7 S 1425/94   

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VGH Baden-Württemberg, 04.09.1995 - 7 S 1425/94 (https://dejure.org/1995,6791)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 04.09.1995 - 7 S 1425/94 (https://dejure.org/1995,6791)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 04. September 1995 - 7 S 1425/94 (https://dejure.org/1995,6791)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Studienabschlußförderung im Falle einer aus zwei Teilen bestehenden Diplomprüfung - Prüfungszulassung; hochschulbedingte Verzögerung der Prüfungszulassung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1996, 191
  • FamRZ 1996, 573
  • VBlBW 1995, 396 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 25.11.1992 - 11 C 23.92

    BAföG - Abschlußprüfung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.09.1995 - 7 S 1425/94
    Unter Abschlußprüfung im Sinne dieser Vorschrift ist jede Prüfung zu verstehen, welche die konkret durchgeführte Ausbildung zu einem endgültigen Abschluß bringt und im Fall des Bestehens den Erwerb der Qualifikation für einen Beruf vermittelt (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.11.1992, FamRZ 1994, 661).

    Bei einem solchermaßen "gestreckten" Prüfungsverfahren hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 25.11.1992 (aaO) ausgeführt, es könne für die Zulassung zur Abschlußprüfung nicht an die letzte der im Rahmen des gestreckten Prüfungsverfahrens zu erbringenden Prüfungsleistung angeknüpft werden, wobei sich der dieser Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt dadurch auszeichnete, daß die Zulassung zur Hauptprüfung am Anfang des Prüfungszeitraums in einem Bescheid für die Hauptprüfung insgesamt ausgesprochen wurde.

  • VGH Baden-Württemberg, 20.09.1993 - 7 S 1469/92

    Ausbildungsförderung: Studienabschlußförderung - verspätete Zulassung zur

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.09.1995 - 7 S 1425/94
    Selbst bei Vorliegen sämtlicher Zulassungsvoraussetzungen vor Ablauf der Förderungshöchstdauer kann zwar eine verspätete Zulassung zur Abschlußprüfung grundsätzlich auch dann nicht durch die Fiktion einer rechtzeitigen Zulassung ersetzt werden, wenn die Prüfungszulassung erst nach Ablauf der Förderungshöchstdauer beantragt wurde (vgl. Senatsurteil vom 20.9.1993 - 7 S 1469/92 -).

    Zwar soll die Studienabschlußförderung nicht nur ein Anreiz dafür sein, daß der Auszubildende noch während der regulären Förderungszeit die für die Zulassung zum Examen erforderlichen Studienleistungen erbringt und alsbald zum Examen antritt, sondern es wird damit, daß der Gesetzgeber in § 15 Abs. 3 a BAföG formalisierend auf eine tatsächlich ausgesprochene Prüfungszulassung vor Ablauf der Förderungshöchstdauer abstellt, auch der weitere Zweck verfolgt, die Ämter für Ausbildungsförderung von der in der Regel aufwendigen Prüfung zu entlasten, ob der Auszubildende bis zum Ende der Förderungshöchstdauer alle für eine Zulassung zur Prüfung erforderlichen Voraussetzungen und Leistungsnachweise erfüllt bzw. erbracht hat (vgl. Senatsurteil vom 20.9.1993, aaO).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.07.1991 - 16 B 1508/91

    Ausbildungsförderung; Abschlußprüfung; Diplomprüfung; Zulassung zur

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.09.1995 - 7 S 1425/94
    In einem vergleichbaren Fall getrennter Zulassungen für Teile einer Diplomprüfung hat deshalb das Oberverwaltungsgericht Münster in seinem Beschluß vom 12.7.1991 (FamRZ 1991, 1490) bezüglich der Zulassung zur Abschlußprüfung i.S.v. § 15 Abs. 3a Satz 1 BAföG auf die Zulassung zum letzten und abschließenden Prüfungsteil, der aus Diplomarbeit und Kolloquium bestand, abgestellt.
  • VGH Baden-Württemberg, 12.04.1991 - 7 S 860/91

    Rechtzeitigkeit der Zulassung zur Abschlußprüfung im Rahmen von

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.09.1995 - 7 S 1425/94
    Insbesondere lag dies auch nicht etwa daran, daß sie innerhalb der Förderungshöchstdauer noch nicht alle für die Prüfungszulassung erforderlichen Studienleistungen erbracht hatte (vgl. hierzu Senatsbeschluß vom 12.4.1991 - 7 S 860/91 -).
  • BVerwG, 21.02.2013 - 5 C 14.12

    Hilfe zum Studienabschluss; Studienabschlussförderung; in sich selbständiger

    Besteht eine Abschlussprüfung - wie hier - aus mehreren Teilen, zu denen jeweils gesondert zugelassen wird, und bilden die einzelnen Teile ungeachtet ihrer etwaigen prüfungsverfahrensrechtlich eigenständigen Ausgestaltung bei einer Gesamtbetrachtung eine zeitliche und sachliche Einheit, sind Auszubildende zu der Abschlussprüfung im Sinne des § 15 Abs. 3a Satz 1 BAföG a.F. grundsätzlich zugelassen, sobald sie zu deren ersten Teil zugelassen sind (im Ergebnis ebenso OVG Münster, Beschluss vom 12. Juli 1991 - 16 B 1508/91 - FamRZ 1991, 1490 ; Roth, Anmerkung zu VGH Mannheim, Urteil vom 4. September 1995 - 7 S 1425/94 - FamRZ 1996, 373 f.; a.A. VGH Mannheim, Urteil vom 4. September 1995 - 7 S 1425/94 - FamRZ 1996, 191; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Januar 2007 - OVG 6 S 38.06 - juris Rn. 6; VG Berlin, Beschluss vom 23. November 2006 - VG 18 A 288.06 - BA S. 3 ff.; vgl. ferner Fischer, in: Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, 5. Aufl., Stand April 2012, § 15 Rn. 32.3).
  • OVG Hamburg, 01.03.2012 - 4 Bf 116/10

    Ausbildungsförderung; Hilfe zum Studienabschluss; universitäre

    Der Umstand, dass zu den einzelnen Prüfungsteilen gesondert zugelassen wird, nötigt jedoch nicht zu einer einschränkenden Auslegung des § 15 Abs. 3 a Satz 1 BAföG dahingehend, dass es für die darin geforderte Zulassung zur Abschlussprüfung auf die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung oder - allgemeiner ausgedrückt - auf die Zulassung zum letzten Prüfungsteil ankommt (so aber: OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 23.1.2007, OVG 6 S 38.06, juris Rn. 4; VGH Mannheim, Urt. v. 4.9.1995, FamRZ 1996, 191, juris Rn. 19; Fischer in Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., Stand Juli 2006, § 15 Rn. 32.3; vgl. auch zu dem Sonderfall studienbegleitender Teilprüfungen und einem abschließenden Prüfungsteil: OVG Münster, Beschl. v. 12.7.1991, FamRZ 1991, 1490, juris Rn. 4 f.; offengelassen: BVerwG, Urt. v. 25.11.1992, BVerwGE 91, 192, juris Rn. 14).
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