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   BGH, 15.11.1995 - XII ZB 4/95   

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BGH, 15.11.1995 - XII ZB 4/95 (https://dejure.org/1995,1766)
BGH, Entscheidung vom 15.11.1995 - XII ZB 4/95 (https://dejure.org/1995,1766)
BGH, Entscheidung vom 15. November 1995 - XII ZB 4/95 (https://dejure.org/1995,1766)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Soldatenversorgung - Ehezeitanteil - Vozeitiger Ruhestand

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bewertung der Soldatenversorgung nach vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand im Versorgungsausgleich

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1996, 449
  • MDR 1996, 386
  • FamRZ 1996, 215
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 18.09.1991 - XII ZB 169/90

    Versorgungsausgleich bei vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand - Bindung der

    Auszug aus BGH, 15.11.1995 - XII ZB 4/95
    Denn die dadurch berücksichtigte Zeit ist auf die bereits erzielte und fortdauernde Versorgung ohne Einfluß (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ aaO. S. 76, 77 und vom 18. September 1991 - XII ZB 169/90 - FamRZ 1991, 1415, 1416).

    Eine grob unbillige Auswirkung (siehe hierzu die Senatsbeschlüsse vom 21. September 1988 - IVb ZB 154/86 - BGHR VAHRG § 10a Wertänderung 1 = FamRZ 1989, 42; vom 21. September 1988 - IVb ZB 99/85 - BGHR VAHRG § 10a Wertänderung 2 = FamRZ 1989, 44; vom 5. Oktober 1988 - IVb ZB 128/87 - FamRZ 1989, 43 und vom 18. September 1991 aaO.), die darin bestehen könnte, daß die Berechtigte sich im Gegensatz zum Verpflichteten noch weitere Versorgungswerte schaffen könnte und im Ergebnis zusammen mit dem Ausgleich mehr hätte als dieser selbst, hat das Oberlandesgericht verneint.

  • BGH, 09.05.1990 - XII ZB 58/89

    Durchführung des Versorgungsausgleichs bei vorzeitiger Versetzung eines Beamten

    Auszug aus BGH, 15.11.1995 - XII ZB 4/95
    Aufgrund der genannten Rechtsprechung werden die Fälle vorzeitiger Dienstunfähigkeit unabhängig davon gleich behandelt, ob diese vor oder nach Ehezeitende eingetreten ist (Senatsbeschluß vom 9. Mai 1990 - XII ZB 58/89 - FamRZ 1990, 1341, 1342).

    Diesem Umstand ist durch Berücksichtigung der gewährten Versorgung mit ihrem wirklichen, innerhalb der tatsächlichen Dienstzeit erworbenen Wert, an der der ausgleichsberechtigte Ehegatte bei Fortbestehen der Ehe auch insoweit partizipieren würde, als die Versorgung auf der Zurechnungszeit beruht, Rechnung zu tragen, um verfassungsrechtlich bedenkliche Abweichungen vom Halbteilungsgrundsatz zu vermeiden (vgl. Senatsbeschluß vom 9. Mai 1990 aaO.).

  • BGH, 06.07.1988 - IVb ZB 151/84

    Berücksichtigung von nachträglich eingetretenen Wertunterschieden

    Auszug aus BGH, 15.11.1995 - XII ZB 4/95
    Seit Einführung des Abänderungsverfahrens nach § 10a VAHRG sind auch nachehezeitliche, auf individuellen Verhältnissen beruhende Änderungen, die einen anderen Ehezeitanteil der Versorgungsanrechte ergeben, aus Gründen der Verfahrensökonomie bereits bei der Erstentscheidung zu berücksichtigen, um ein späteres Abänderungsverfahren zu vermeiden (st.Rspr. seit Senatsbeschluß vom 6. Juli 1988 - IVb ZB 151/84 - FamRZ 1988, 1148).

    Nachdem das Stichtagsprinzip seit Inkrafttreten des § 10a VAHRG eine Durchbrechung erfahren hat, kann es nicht mehr darauf ankommen, wann der die Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand auslösende Umstand eingetreten ist, so daß dahinstehen kann, ob der Antrag nach § 2 Abs. 1 Pers-StärkeG vor oder nach dem Ehezeitende gestellt worden ist (vgl. Senatsbeschluß vom 6. Juli 1988 aaO.; anders noch im Hinblick auf die frühere Rechtslage Senatsbeschluß vom 14. Juli 1982 - IVb ZB 865/81 - FamRZ 1982, 1005).

  • BGH, 21.09.1988 - IVb ZB 99/85

    Obliegenheiten des Ausgleichspflichtigen im Hinblick auf die Erhaltung der

    Auszug aus BGH, 15.11.1995 - XII ZB 4/95
    Eine grob unbillige Auswirkung (siehe hierzu die Senatsbeschlüsse vom 21. September 1988 - IVb ZB 154/86 - BGHR VAHRG § 10a Wertänderung 1 = FamRZ 1989, 42; vom 21. September 1988 - IVb ZB 99/85 - BGHR VAHRG § 10a Wertänderung 2 = FamRZ 1989, 44; vom 5. Oktober 1988 - IVb ZB 128/87 - FamRZ 1989, 43 und vom 18. September 1991 aaO.), die darin bestehen könnte, daß die Berechtigte sich im Gegensatz zum Verpflichteten noch weitere Versorgungswerte schaffen könnte und im Ergebnis zusammen mit dem Ausgleich mehr hätte als dieser selbst, hat das Oberlandesgericht verneint.
  • BGH, 21.09.1988 - IVb ZB 154/86

    Berücksichtigung nachehezeitlicher Änderungen des Wertunterschiedes

    Auszug aus BGH, 15.11.1995 - XII ZB 4/95
    Eine grob unbillige Auswirkung (siehe hierzu die Senatsbeschlüsse vom 21. September 1988 - IVb ZB 154/86 - BGHR VAHRG § 10a Wertänderung 1 = FamRZ 1989, 42; vom 21. September 1988 - IVb ZB 99/85 - BGHR VAHRG § 10a Wertänderung 2 = FamRZ 1989, 44; vom 5. Oktober 1988 - IVb ZB 128/87 - FamRZ 1989, 43 und vom 18. September 1991 aaO.), die darin bestehen könnte, daß die Berechtigte sich im Gegensatz zum Verpflichteten noch weitere Versorgungswerte schaffen könnte und im Ergebnis zusammen mit dem Ausgleich mehr hätte als dieser selbst, hat das Oberlandesgericht verneint.
  • BGH, 05.10.1988 - IVb ZB 128/87

    Berücksichtigung nachehezeitlicher Änderungen des Wertunterschiedes

    Auszug aus BGH, 15.11.1995 - XII ZB 4/95
    Eine grob unbillige Auswirkung (siehe hierzu die Senatsbeschlüsse vom 21. September 1988 - IVb ZB 154/86 - BGHR VAHRG § 10a Wertänderung 1 = FamRZ 1989, 42; vom 21. September 1988 - IVb ZB 99/85 - BGHR VAHRG § 10a Wertänderung 2 = FamRZ 1989, 44; vom 5. Oktober 1988 - IVb ZB 128/87 - FamRZ 1989, 43 und vom 18. September 1991 aaO.), die darin bestehen könnte, daß die Berechtigte sich im Gegensatz zum Verpflichteten noch weitere Versorgungswerte schaffen könnte und im Ergebnis zusammen mit dem Ausgleich mehr hätte als dieser selbst, hat das Oberlandesgericht verneint.
  • BGH, 14.10.1981 - IVb ZB 593/80

    Organisation der Fristenkontrolle in einem Anwaltsbüro in Ehe-und Familiensachen;

    Auszug aus BGH, 15.11.1995 - XII ZB 4/95
    Dann ist nach der Rechtsprechung des Senats das tatsächlich gezahlte Ruhegehalt - bereinigt um familienbezogene Bestandteile - zugrunde zu legen, dessen Ehezeitanteil nach dem Verhältnis des in der Ehezeit verbrachten Teils der ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu der insgesamt zurückgelegten ruhegehaltfähigen Dienstzeit (beide begrenzt durch die Pensionierung) zu errechnen ist (Senatsbeschluß BGHZ 82, 66, 80 und seitdem ständig).
  • BGH, 14.07.1982 - IVb ZB 726/81

    Berechnung der Gesamtzeit; Berücksichtigung einer vorgezogenen Altersgrenze

    Auszug aus BGH, 15.11.1995 - XII ZB 4/95
    Insofern wäre als "Gesamtzeit" i. S.d. § 1587a Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 BGB die Zeit bis zum Erreichen der besonderen Altersgrenzen, wie sie für Berufssoldaten nach § 45 Abs. 2 SG bestehen, zugrunde zu legen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. Juli 1982 - IVb ZB 741/81 und IVb ZB 726/81 - FamRZ 1982, 999, 1003), wenn der Ehemann bis zu diesem Zeitpunkt (30. September 1999) im Dienst verblieben wäre.
  • BGH, 14.07.1982 - IVb ZB 865/81

    Maßgeblicher Zeitpunkt für das Ehezeitende; Zustimmung des Scheidungsantrags;

    Auszug aus BGH, 15.11.1995 - XII ZB 4/95
    Nachdem das Stichtagsprinzip seit Inkrafttreten des § 10a VAHRG eine Durchbrechung erfahren hat, kann es nicht mehr darauf ankommen, wann der die Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand auslösende Umstand eingetreten ist, so daß dahinstehen kann, ob der Antrag nach § 2 Abs. 1 Pers-StärkeG vor oder nach dem Ehezeitende gestellt worden ist (vgl. Senatsbeschluß vom 6. Juli 1988 aaO.; anders noch im Hinblick auf die frühere Rechtslage Senatsbeschluß vom 14. Juli 1982 - IVb ZB 865/81 - FamRZ 1982, 1005).
  • OLG Celle, 21.12.1994 - 17 UF 127/94
    Auszug aus BGH, 15.11.1995 - XII ZB 4/95
    Das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 1995, 810 veröffentlicht ist, hat seine Auffassung, bei der Berechnung des auf die Ehezeit entfallenden Teils der Anwartschaft des Ehemannes auf Soldatenversorgung sei die Gesamtzeit im Sinne des § 1587a Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 BGB nach der bis zum Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand tatsächlich zurückgelegten ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu bestimmen, im wesentlichen wie folgt begründet:.
  • BGH, 09.11.1988 - IVb ZB 53/87
  • BGH, 15.03.1989 - IVb ZB 213/87

    Einbeziehung einer EU-Rente in den Versorgungsausgleich

  • BGH, 14.07.1982 - IVb ZB 741/81

    Berechnung der Gesamtzeit; Berücksichtigung einer vorgezogenen Altersgrenze

  • BGH, 05.02.2020 - XII ZB 147/18

    Totalrevision im Versorgungsausgleich unter Anführung von für den Antragsteller

    Hat die nachehezeitliche Inanspruchnahme von Vorruhestandsregelungen bei einer zeitratierlich zu bewertenden Versorgung - wie hier - wegen der damit einhergehenden Änderung des Zeit-Zeit-Verhältnisses zwischen versorgungsrechtlicher Gesamtzeit und ehezeitlicher Zugehörigkeit zum Versorgungssystem eine Erhöhung des Ehezeitanteils und damit des Ausgleichswerts zur Folge, liegt hierin eine auf den Ehezeitanteil zurückwirkende tatsächliche Veränderung im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG (vgl. zur Beamtenversorgung: BGH Beschlüsse vom 15. November 1995 - XII ZB 4/95 - FamRZ 1996, 215 f. und vom 18. September 1991 - XII ZB 169/90 - FamRZ 1991, 1415, 1416).
  • BGH, 05.11.2008 - XII ZB 181/05

    Aussetzung des Verfahrens zum Versorgungsausgleich bei Verfügung eines Ehegatten

    Die nach Beginn des Vorruhestands liegende Zeit muss deshalb - ähnlich wie die Zurechnungszeit bei der ebenfalls zeitratierlichen Berechnung der Beamtenversorgung (vgl. Senatsbeschluss vom 15. November 1995 - XII ZB 4/95 - FamRZ 1996, 215, 216) - mangels eines "echten" Zeitfaktors bei der Ermittlung des Ehezeitanteils außer Betracht bleiben (FAKomm-FamR/Rehme aaO Rdn. 142; FA-FamR/Gutdeutsch aaO 7. Kap. Rdn. 81 i.V.m. Fn. 173).
  • BGH, 20.06.2018 - XII ZB 102/17

    Berücksichtigung einer nach Ende der Ehezeit auf Antrag des ausgleichspflichtigen

    Dementsprechend hat der Senat bereits zum vor dem 1. September 2009 geltenden Recht auch nach der Ehezeit eingetretene Veränderungen der tatsächlichen Zeitdauer des Dienstverhältnisses für die Gesamtzeit berücksichtigt, auch wenn dies zu einem höheren und damit für den Berechtigten der Versorgungsanwartschaft ungünstigeren Ehezeitanteil führte (Senatsbeschluss vom 5. November 1995 - XII ZB 4/95 - FamRZ 1996, 215, 217 mwN; vgl. Wick Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 263).
  • BGH, 03.11.2004 - XII ZB 83/00

    Bewertung von Versorgungsanrechten in der Niedersächsischen

    Bei diesen Zurechnungszeiten handelt es sich, wie der Senat entschieden hat, nicht um erst zukünftige tatsächliche Zeiten, sondern um bloße Berechnungsfaktoren für die Höhe der Versorgung, die bereits mit der Versetzung in den Ruhestand zur Gänze "erdient" seien (Senatsbeschlüsse BGHZ 82, 66, 77 und vom 15. November 1995 - XII ZB 4/95 - FamRZ 1996, 215).

    Das Oberlandesgericht wird diese Bescheide in tatrichterlicher Verantwortung daraufhin zu prüfen haben, ob zwischenzeitlich Änderungen bei der Bemessung der Versorgung des Ehemannes eingetreten sind, die auf deren ehezeitbezogene Bewertung zurückwirken, zu einer von der vom Oberlandesgericht vorgenommenen Anwartschaftsbewertung abweichenden Bewertung des ehezeitlich erworbenen Versorgungsanrechts führen und deshalb - in Anlehnung an den Rechtsgedanken des § 10 a VAHRG - bereits in der Erstentscheidung über den Versorgungsausgleich zu berücksichtigen sind (vgl. etwa Senatsbeschluß vom 15. November 1995 aaO 216, st. Rspr.).

  • BGH, 03.07.2019 - XII ZB 34/17

    Berücksichtigen einer nach Ende der Ehezeit für den ausgleichspflichtigen

    Auch nach dem Ehezeitende eingetretene Veränderungen der tatsächlichen Zeitdauer des Dienstverhältnisses sind somit für die Gesamtdienstzeit zu berücksichtigen (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Juni 2018 - XII ZB 102/17 - FamRZ 2018, 1500 Rn. 17 unter Hinweis auf den zur bis zum 31. August 2009 geltenden Rechtslage ergangenen Senatsbeschluss vom 15. November 1995 - XII ZB 4/95 - FamRZ 1996, 215, 217 mwN).
  • BGH, 24.06.2009 - XII ZB 137/07

    Voraussetzungen für die Begründung eines dem Versorgungsausgleich unterliegenden

    Die nach Beginn des Vorruhestands liegende Zeit muss deshalb - ähnlich wie die Zurechnungszeit bei der ebenfalls zeitratierlichen Berechnung der Beamtenversorgung (vgl. Senatsbeschluss vom 15. November 1995 - XII ZB 4/95 - FamRZ 1996, 215, 216) - mangels eines "echten" Zeitfaktors bei der Ermittlung des Ehezeitanteils außer Betracht bleiben (Senatsbeschluss vom 5. November 2008 - XII ZB 181/05 - FamRZ 2009, 296, 299).
  • BGH, 17.10.2001 - XII ZB 161/97

    Berücksichtigung neuer Tatsachen im Beschwerdeverfahren

    Deshalb ist es bereits bei der Erstentscheidung zu berücksichtigen, wenn ein Beamter nach der Ehezeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden ist (Senatsbeschlüsse vom 15. November 1995 - XII ZB 4/95 - FamRZ 1996, 215 f.; vom 18. September 1991 - XII ZB 169/90 - BGHR BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 Ruhestand, vorzeitiger 2).
  • OLG Celle, 22.11.2004 - 10 UF 154/04

    Voraussetzungen für einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich einer

    Die Tatsache, dass eine Versorgung - wie im vorliegenden Fall - innerhalb einer vergleichsweise kurzen Dienstzeit, die im Wesentlichen in die Ehezeit fällt, erworben worden ist, wodurch sich ein vergleichsweise hoher Ehezeitanteil ergibt, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung (vgl. z. B. BGH FamRZ 1982, 1003; 1996, 215 zur Berechnung des Ehezeitanteils der Versorgung von Beamten mit laufbahnspezifisch erheblich herabgesetzten Altersgrenzen und entsprechend kurzer Erwerbszeit der Versorgung).

    Es ist vielmehr gerade Zweck des Versorgungsausgleichs, dass der ausgleichsberechtigte Ehegatte an dem in der Ehezeit erzielten konkreten Wertzuwachs der Versorgungsanwartschaften des Verpflichteten teilhat (vgl. auch BGH FamRZ 1996, 215, 217).

  • OLG Karlsruhe, 28.05.2021 - 20 UF 62/20

    Abänderung einer Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen

    Zurechnungszeiten, die der Berechnung der Versorgung (bzw. des Ruhegehaltssatzes) wegen Dienstunfähigkeit zugrunde gelegt werden, dürfen bei der Bewertung der Gesamtzeit nicht berücksichtigt werden, weil sie nicht dem Ausgleich für Arbeitsleistung dienen, sondern lediglich zu einer Erhöhung der Versorgung wegen Dienstunfähigkeit führen sollen (BGH, Beschl. v. 15.11.1995 - XII ZB 132/94 - FamRZ 1996, 215 OLG Frankfurt a. M. NZFam 2020, 439; BeckOGK/Siede/Kischkel, 1.11.2020, VersAusglG § 41 Rn. 20; Ruland, aaO, 4. Aufl., Rn. 412 m.w.N.).
  • OLG Brandenburg, 05.11.2013 - 10 UF 144/13

    Versorgungsausgleich: Vorzeitiger Ruhestand eines Beamten

    12 Bereits unter Geltung des § 1587a Abs. 2 BGB a.F. und § 10a VAHRG war für den Fall des nach Ehezeitende eingetretenen vorzeitigen Ruhestandes unabhängig von der Frage, ob der Beamte wegen Dienstunfähigkeit pensioniert oder auf seinen eigenen Antrag vorzeitig in den Ruhestand versetzt wurde das tatsächlich gezahlte Ruhegehalt zugrunde zu legen (BGH FamRZ 1990, 1341; 1996, 215).
  • OLG Saarbrücken, 16.12.2010 - 6 UF 17/10

    Versorgungsausgleich: Ehezeitanteil in der Beamtenversorgung; Kürzung des

  • OLG Frankfurt, 22.01.2008 - 2 UF 293/06

    Versorgungsausgleich: Bewertung des Ehezeitanteils der Beteiligungsrente I der

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