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   BayObLG, 11.09.1995 - 1Z BR 113/95   

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BayObLG, 11.09.1995 - 1Z BR 113/95 (https://dejure.org/1995,3809)
BayObLG, Entscheidung vom 11.09.1995 - 1Z BR 113/95 (https://dejure.org/1995,3809)
BayObLG, Entscheidung vom 11. September 1995 - 1Z BR 113/95 (https://dejure.org/1995,3809)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen der Anordnung einer Nachlasspflegschaft; Unbekanntsein des Erben bei mehreren möglichen Erben; Sinn und Zweck der Nachlasspflegschaft; Nachholung des rechtlichen Gehörs durch Übersendung der wesentlichen Unterlagen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1960, § 1962; FGG § 12; GG Art. 103 Abs. 1
    Anordnung der Nachlasspflegschaft bei Ungewissheit über die Bestimmung des Erben

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1996, 308
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Köln, 02.01.1989 - 2 Wx 57/88

    Nachlasspflegschaft für unbekannten Erben

    Auszug aus BayObLG, 11.09.1995 - 1Z BR 113/95
    Ob der Erbe "unbekannt" ist und ob ein Fürsorgebedürfnis besteht, ist vom Standpunkt des Nachlaßgerichts bzw. des im Beschwerdeverfahren an seine Stelle tretenden Beschwerdegerichts aus zu beurteilen (BayObLG Rpfleger 1990, 257 , OLG Köln FamRZ 1989, 547/548), wobei der Kenntnisstand im Zeitpunkt der Entscheidung über die Sicherungsmaßnahme maßgebend ist (BayObLG bei Stanglmair Rpfleger 1975, 47; Staudinger/Marotzke BGB 13. Aufl. § 1960 Rn. 8).

    Vielmehr darf die Anordnung im Hinblick auf den Sicherungszweck gerade nicht von der Durchführung umfangreicher und zeitraubender Ermittlungen abhängig gemacht werden (OLG Köln FamRZ 1989, 547/549, Staudinger/Marotzke § 1960 Rn. 8 und Tidow Rpfleger 1991, 400/404).

  • BayObLG, 16.08.1982 - BReg. 1 Z 73/82

    Testamentarische Erbfolge mit Auslandsberührung im Falle des teilweisen Widerrufs

    Auszug aus BayObLG, 11.09.1995 - 1Z BR 113/95
    Es entspricht allgemeiner Meinung, daß der Erbe auch dann unbekannt ist, wenn mehrere Erben in Betracht kommen und sich der Tatrichter nicht ohne weitere umfangreiche Ermittlungen davon überzeugen kann, wer Erbe ist, weil Streit über die Testierfähigkeit des Erblassers und damit über die Gültigkeit eines Testaments besteht (BayObLG und OLG Köln aaO.; vgl. auch BayObLGZ 1982, 284/290 f., Staudinger/Marotzke § 1960 Rn. 7 sowie Senatsbeschluß vom 26.3.1981 BReg. 1Z 17/81, jeweils m.w.Nachw.).

    bb) Auch ein Fürsorgebedürfnis für den Nachlaß konnten die Tatsacheninstanzen im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens (vgl. BayObLGZ 1982, 284/292) bejahen.

  • BayObLG, 05.07.1990 - BReg. 1a Z 26/90

    Antrag auf Erteilung des Erbscheins; Entbehrlichkeit der Testamentsauslegung bei

    Auszug aus BayObLG, 11.09.1995 - 1Z BR 113/95
    Er weist jedoch zu Recht darauf hin, daß zunächst die tatsächlichen Grundlagen für die Gutachtenerstellung durch das Gericht geklärt werden müssen (vgl. BayObLG FamRZ 1990, 1405/1406).
  • BGH, 28.04.1958 - III ZR 43/56

    Versagung rechtlichen Gehörs

    Auszug aus BayObLG, 11.09.1995 - 1Z BR 113/95
    Anderenfalls wird schon vom Nachlaßgericht zu prüfen sein, ob im Hinblick auf den dort unterlaufenen Verfahrensfehler die Niederschlagung der Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens (§ 16 Abs. 1 Satz 1 KostO , vgl. BGHZ 27, 163/170 f.) angezeigt ist.
  • BayObLG, 05.03.1990 - BReg. 1a Z 17/90

    Voraussetzungen der Anordnung einer Nachlasspflegschaft; Wirkungen von Zweifeln

    Auszug aus BayObLG, 11.09.1995 - 1Z BR 113/95
    Ob der Erbe "unbekannt" ist und ob ein Fürsorgebedürfnis besteht, ist vom Standpunkt des Nachlaßgerichts bzw. des im Beschwerdeverfahren an seine Stelle tretenden Beschwerdegerichts aus zu beurteilen (BayObLG Rpfleger 1990, 257 , OLG Köln FamRZ 1989, 547/548), wobei der Kenntnisstand im Zeitpunkt der Entscheidung über die Sicherungsmaßnahme maßgebend ist (BayObLG bei Stanglmair Rpfleger 1975, 47; Staudinger/Marotzke BGB 13. Aufl. § 1960 Rn. 8).
  • BayObLG, 01.08.1979 - BReg. 1 Z 16/79
    Auszug aus BayObLG, 11.09.1995 - 1Z BR 113/95
    Erscheint die Testierfähigkeit wie hier zweifelhaft, so sind in aller Regel umfangreiche Ermittlungen nicht zu umgehen (BayObLGZ 1979, 256/263).
  • OLG Schleswig, 06.06.2014 - 3 Wx 27/14

    Voraussetzungen für die Nachlasspflegerbestellung: Anforderungen an die

    1a Z 24/89">MDR 1990, 632 f; und BayObLG FamRZ 1996, 308), wenn sonstige ernsthafte Zweifel hinsichtlich eines Erbanwärters und der Gültigkeit eines Testamentes weitere Aufklärung erforderlich machen (BayObLG FamRZ 2004, 1141 und Stein in Soergel, BGB, 13. Aufl. 2002, § 1960 Rn. 7 sowie Frieser in Fachanwaltskommentar Erbrecht, 4. Aufl. 2013, § 1960 Rn. 3), oder wenn im Hinblick auf ein mögliches nichteheliches Kind des Erblassers dessen Vaterschaft noch nicht geklärt ist (OLG Stuttgart NJW 1975, 880 und Stein in Soergel, a.a.O., § 1960 Rn. 6).
  • OLG Köln, 08.05.2019 - 2 Wx 141/19

    Anordnung einer Nachlasspflegschaft

    1a Z 17/90">Rpfleger 1990, 257), wobei der Kenntnisstand im Zeitpunkt der Entscheidung über die Sicherungsmaßnahme maßgebend ist (BGH, FamRZ 2012, 1869; BayObLG, FamRZ 1996, 308; KG, Rpfleger 1982, 184; OLG Hamm, FGPrax 2011, 84).

    Unbekannt nach dieser Vorschrift ist der Erbe, wenn sich das Nachlassgericht nicht ohne umfängliche Ermittlungen davon überzeugen kann, wer bzw. wer von mehreren in Betracht kommenden Personen Erbe geworden ist (BGH FamRZ 2012, 1869; OLG Düsseldorf, FamRZ 1996, 308).

    Aufgrund der floskelhaften Begründung der Anordnung ist schon nicht ersichtlich, dass das Nachlassgericht bei seiner Entscheidung überhaupt die Voraussetzung des § 1960 BGB geprüft und das für die Anordnung von Fürsorgemaßnahmen bestehende pflichtgemäße Ermessen gesehen und ausgeübt hat ( vgl. BayObLGZ 1982, 284 (292); BayObLG, FamRZ 1996, 308; Palandt/Weidlich, BGB, 76. Auflage 2017, § 1960 Rn. 2).

  • OLG Köln, 06.12.2017 - 2 Wx 253/17

    Anforderungen an die Begründung der Anordnung einer Nachlasspflegschaft

    1a Z 17/90">Rpfleger 1990, 257), wobei der Kenntnisstand im Zeitpunkt der Entscheidung über die Sicherungsmaßnahme maßgebend ist (BGH, FamRZ 2012, 1869; BayObLG, FamRZ 1996, 308; KG, Rpfleger 1982, 184; OLG Hamm, FGPrax 2011, 84).

    Unbekannt nach dieser Vorschrift ist der Erbe, wenn sich das Nachlassgericht nicht ohne umfängliche Ermittlungen davon überzeugen kann, wer bzw. wer von mehreren in Betracht kommenden Personen Erbe geworden ist (BGH FamRZ 2012, 1869; OLG Düsseldorf, FamRZ 1996, 308).

  • OLG Frankfurt, 23.11.2004 - 20 W 91/04

    Anordnung und Aufrechterhaltung von Nachlasspflegschaft: Überzeugungsbildung des

    Wenn gegen seine Entscheidung Beschwerde erhoben wird, tritt an die Stelle der Beurteilung des Nachlassgerichts die tatrichterliche Prüfung der Beschwerdekammer (vgl. OLG Köln FamRZ 1989, 547; FamRZ 1989, 435; Kammergericht ZEV 1998, 260; BayObLG FamRZ 1996, 308; Damrau/Boecken, Erbrecht Handkommentar, § 1960 Rz. 8; Staudinger/Marotzke, BGB, Stand September 1999, § 1960 Rz. 9; MünchKomm/Leipold, BGB, 4. Aufl., § 1960 Rz. 9, jeweils m. w. N.).

    So liegt es auch, wenn ein oder mehrere Erbprätendenten durch letztwillige Verfügung des Erblassers zu Erben eingesetzt sind und erhebliche, nicht sogleich zu entkräftende Zweifel an der Testierfähigkeit des Erblassers bei Errichtung der letztwilligen Verfügung und damit an der Wirksamkeit der Erbeinsetzung bestehen (vgl. OLG Köln FamRZ 1989, 547; BayObLG FamRZ 1996, 308; Kammergericht ZEV 1998, 260; Palandt/Edenhofer, BGB, 63. Aufl., § 1960 Rz. 7; MünchKomm/Leipold, a.a.O., § 1960 Rz. 12, 14; Staudinger/Marotzke, a.a.O., § 1960 Rz. 8, jeweils m. w. N.).

    Von der Durchführung umfangreicher und zeitraubender Untersuchungen zur Ermittlung des wahren Erben darf die Anordnung fürsorglicher Maßnahmen gemäß § 1960 BGB nach diesem Sicherungszweck der Vorschrift nicht abhängig gemacht werden (vgl. OLG Köln FamRZ 1989, 547; BayObLG FamRZ 1996, 308; Staudinger/Marotzke, a.a.O., § 1960 Rz. 9).

    Soweit die weitere Beschwerde mit Schriftsatz vom 07.10.2004 weitere Urkunden vorgelegt hat, die die Testierfähigkeit der Erblasserin im Zeitpunkt der Testamentserrichtung belegen sollen, sind diese neuen Tatsachen im Verfahren der weiteren Beschwerde nicht mehr zu berücksichtigen (vgl. BayObLG FamRZ 1996, 308; vgl. im Einzelnen auch Keidel/Kuntze/Meyer-Holz, a.a.O., § 27 Rz. 45 ff).

  • BayObLG, 10.12.2003 - 1Z BR 71/03

    Auswirkungen der Formnichtigkeit nicht unterschriebenen

    Es entspricht allgemeiner Meinung, dass der Erbe auch unbekannt ist, wenn mehrere Erben in Betracht kommen, etwa bei konkreten Zweifeln an der Gültigkeit einer Verfügung von Todes wegen (vgl. BayObLG FamRZ 1996, 308; Bamberger/Roth/Seidl § 1960 Rn. 4; Staudinger/Marotzke § 1960 Rn. 8).
  • OLG Hamm, 23.10.2023 - 10 W 96/23

    Fehlende Beschwerdebefugnis der Nachlassgläubigerin gegen die Ablehnung der

    Maßgebend ist der Kenntnisstand im Zeitpunkt der Entscheidung über die Sicherungsmaßnahme (BayObLG FamRZ 1996, 308; OLG Karlsruhe FamRZ 2004, 222).
  • OLG Karlsruhe, 02.05.2003 - 14 Wx 3/03

    Weitere Beschwerde im Verfahren der Anordnung einer Nachlasspflegschaft:

    Dabei ist die Frage, ob der Erbe "unbekannt" ist und ob ein Sicherungsbedürfnis besteht, vom Standpunkt des Nachlaßgerichts bzw. des im Beschwerdeverfahren an seine Stelle getretenen Beschwerdegerichts aus zu beurteilen, wobei der Kenntnisstand im Zeitpunkt der Entscheidung über die Sicherungsmaßnahme maßgebend ist (OLG Köln, OLGZ 1989, S. 144 ff., 145; BayObLG, FamRZ 1996, S. 308 f.; Palandt/Edenhofer, aaO, Rn. 4 zu § 1960; Staudinger/Marotzke, BGB, 2000, Rn. 9 und 13 zu § 1960).
  • BayObLG, 18.03.2002 - 1Z BR 48/01

    Zur Berücksichtigung neuer Tatsachen im Verfahren der weiteren Beschwerde - hier:

    Das wird insbesondere dann angenommen, wenn Streit über die Testierfähigkeit des Erblassers und damit über die Gültigkeit eines Testaments besteht (BayObLG FamRZ 1996, 308 m. w. N.), aber etwa auch, wenn eine letztwillige Verfügung gemäß §§ 2078 ff. BGB angefochten oder eine Erbunwürdigkeitsklage erhoben worden ist (vgl. KG Recht 1929 Nr. 2004; Staudinger/Marotzke BGB 2000 § 1960 Rn. 8, 10; MünchKomm/Leipold BGB 3. Aufl. § 1960 Rn. 14).

    Grundsätzlich ist allerdings auf den Kenntnisstand des Nachlassgerichts bzw. des an seine Stelle tretenden Beschwerdegerichts zum Zeitpunkt der Entscheidung abzustellen (BayObLG FamRZ 1996, 308 m. w. N.).

  • OLG München, 29.03.2007 - 31 Wx 6/07

    Nachlasspflegschaft bei Streit um Testierfähigkeit der Erblasserin

    Ob der Erbe "unbekannt" ist und ob ein Fürsorgebedürfnis besteht, ist vom Standpunkt des Beschwerdegerichts aus unter Zugrundelegung des Kenntnisstandes im Zeitpunkt der Entscheidung über die Sicherungsmaßnahme zu beurteilen (BayObLG FamRZ 1996, 308; BayObLG Rpfleger 1990, 257).

    Ein Erbe ist auch dann als unbekannt anzusehen, wenn mehrere Erben in Betracht kommen, und sich der Tatrichter nicht ohne weitere umfangreiche Ermittlungen davon überzeugen kann, wer Erbe ist, etwa, weil Streit über die Testierfähigkeit des Erblassers und damit über die Gültigkeit des Testaments besteht (BayObLG FamRZ 1996, 308; Staudinger/Marotzke BGB Bearbeitungsstand 2000, § 1960 Rn. 8).

  • OLG Köln, 16.01.2020 - 2 Wx 14/20

    Beschwerde gegen die Anordnung einer Nachlasspflegschaft; Unbekannter Erbe;

    1a Z 17/90">Rpfleger 1990, 257), wobei der Kenntnisstand im Zeitpunkt der Entscheidung über die Sicherungsmaßnahme maßgebend ist (BGH, FamRZ 2012, 1869; BayObLG, FamRZ 1996, 308; KG, Rpfleger 1982, 184; OLG Hamm, FGPrax 2011, 84).

    Unbekannt nach dieser Vorschrift ist der Erbe, wenn sich das Nachlassgericht nicht ohne umfängliche Ermittlungen davon überzeugen kann, wer bzw. wer von mehreren in Betracht kommenden Personen Erbe geworden ist (vgl. BGH FamRZ 2012, 1869; OLG Düsseldorf, FamRZ 1996, 308).

  • OLG Hamm, 28.10.2010 - 15 W 302/10

    Voraussetzungen der Anordnung einer Nachlasspflegschaft

  • BayObLG, 20.11.2003 - 1Z BR 92/03

    Voraussetzungen für die Anordnung von Nachlasspflegschaft bei gewaltsamem Tod des

  • OLG Brandenburg, 29.11.2022 - 3 W 79/22

    Voraussetzungen für die Anordnung einer Nachlasspflegschaft Fürsorgebedürfnis für

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