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   BayObLG, 18.12.1995 - 1Z BR 111/95   

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https://dejure.org/1995,2073
BayObLG, 18.12.1995 - 1Z BR 111/95 (https://dejure.org/1995,2073)
BayObLG, Entscheidung vom 18.12.1995 - 1Z BR 111/95 (https://dejure.org/1995,2073)
BayObLG, Entscheidung vom 18. Dezember 1995 - 1Z BR 111/95 (https://dejure.org/1995,2073)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Erteilung eines Erbscheins; Wirksamkeit des Erbvertrags trotz Scheidungsverfahrens; Abgrenzung der Zustimmung zur Scheidung i. S. v. § 2279 Abs. 1, § 2077 Abs. 1 S. 2 2. Alt. BGB von der Ankündigung einer Zustimmung; Auslegungsfähigkeit und Auslegungsbedürftigkeit ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bindungswirkung eines Erbvertrages bei Vorhersehbarkeit der Scheidung; Auslegung einer im Scheidungsverfahren abgegeben schriftsätzlichen Erklärung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1996, 650
  • MDR 1996, 390
  • FGPrax 1996, 66
  • FamRZ 1996, 760
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (11)

  • BayObLG, 10.09.1992 - 1Z BR 68/92

    Unwirksamkeit der Erbeinsetzung des Verlobten bei späterer Scheidung

    Auszug aus BayObLG, 18.12.1995 - 1Z BR 111/95
    a) § 2077 Abs. 1 BGB enthält eine dispositive Auslegungsregel (BayObLG FamRZ 1993, 362; BayObLGZ 1993, 240, 245 f. und 1995, 197, 199; jeweils m.w.N.), so daß im Hinblick auf § 2077 Abs. 3 BGB durch Auslegung der letztwilligen Verfügung (§§ 133, 157 BGB) zu ermitteln ist, ob diese nach dem wirklichen Willen des Erblassers auch für den Fall einer späteren Scheidung Gültigkeit behalten sollte (vgl. Palandt/Edenhofer § 2077 Rn. 6).

    Läßt sich ein solcher, in der Verfügung zum Ausdruck gekommener Wille nicht feststellen, so ist auf den mutmaßlichen (hypothetischen) Willen des Erblassers im Zeitpunkt der Errichtung der Verfügung abzustellen, wobei spätere Umstände nur als Anzeichen für einen bereits damals vorhandenen Erblasserwillen berücksichtigt werden können (BayObLG FamRZ 1993, 362 f. und BayObLGZ 1995, 197, 201).

    Kann somit ein Wille der Vertragschließenden, die Erbeinsetzung auch für den Fall einer Scheidung bestehen zu lassen, nicht festgestellt werden, so geht dies zu Lasten des Beteiligten zu 2. Da ein auf Fortgeltung der letztwilligen Verfügung gerichteter Wille die Ausnahme darstellt, trifft die Feststellungslast insoweit denjenigen, der sich auf die Weitergeltung beruft (BayObLG FamRZ 1993, 362, 363 m.w.N.).

  • BayObLG, 23.05.1995 - 1Z BR 128/94

    Auswirkungen einer Ehescheidung auf die Wirksamkeit eines gemeinschaftlichen

    Auszug aus BayObLG, 18.12.1995 - 1Z BR 111/95
    a) § 2077 Abs. 1 BGB enthält eine dispositive Auslegungsregel (BayObLG FamRZ 1993, 362; BayObLGZ 1993, 240, 245 f. und 1995, 197, 199; jeweils m.w.N.), so daß im Hinblick auf § 2077 Abs. 3 BGB durch Auslegung der letztwilligen Verfügung (§§ 133, 157 BGB) zu ermitteln ist, ob diese nach dem wirklichen Willen des Erblassers auch für den Fall einer späteren Scheidung Gültigkeit behalten sollte (vgl. Palandt/Edenhofer § 2077 Rn. 6).

    Läßt sich ein solcher, in der Verfügung zum Ausdruck gekommener Wille nicht feststellen, so ist auf den mutmaßlichen (hypothetischen) Willen des Erblassers im Zeitpunkt der Errichtung der Verfügung abzustellen, wobei spätere Umstände nur als Anzeichen für einen bereits damals vorhandenen Erblasserwillen berücksichtigt werden können (BayObLG FamRZ 1993, 362 f. und BayObLGZ 1995, 197, 201).

    Dabei übersieht er, daß die Erbeinsetzung Bestandteil eines Erbvertrags ist, so daß bei der Auslegung zu prüfen ist, ob ein nach dem Verhalten des einen Ehegatten mögliches Auslegungsergebnis auch dem Willen des anderen Teils entspricht (vgl. zum gemeinschaftlichen Testament BayObLGZ 1995, 197, 201 m.w.N.).

  • OLG Frankfurt, 06.04.1989 - 12 U 143/88

    Ausschluss eines Ehegattenerbrechts wegen Vorliegens der Voraussetzungen für

    Auszug aus BayObLG, 18.12.1995 - 1Z BR 111/95
    Daher entfällt die Rechtfertigung der Erbberechtigung des.Ehegatten, wenn die Scheidung als sicher vorauszusehen ist, weil beide Teile - wie hier - an der Ehe nicht mehr festhalten wollen (vgl. OLG Frankfurt FamRZ 1990, 210, 211).
  • BGH, 06.06.1990 - IV ZR 88/89

    Ausschluß des Ehegattenerbrechts

    Auszug aus BayObLG, 18.12.1995 - 1Z BR 111/95
    aa) Die Zustimmung des Antragsgegners als Voraussetzung einer einverständlichen Scheidung (vgl. § 1566 Abs. 1 BGB, § 630 Abs. 2 ZPO) ist eine materiell-rechtliche Willenserklärung (OLG Zweibrücken OLGZ 1983, 160, 161; OLG Saarbrücken FamRZ 1992, 109, 110; Zöller/Philippi ZPO 19. Aufl. Rn. 8, Thomas/Putzo ZPO 19. Aufl. Rn. 10, jeweils zu § 630; Johannsen/Henrich/Jaeger Eherecht 2. Aufl. § 1566 BGB Rn. 13; Schwab Handbuch des Scheidungsrechts 2. Aufl. Teil II Rn. 72) und zugleich Prozeßhandlung (BGHZ 111, 329, 331; OLG Saarbrücken aaO.; Palandt/Edenhofer BGB 54. Aufl. § 1933 Rn. 4; Zöller/Philippi, Thomas/Putzo, Johannsen/Henrich/Jaeger und Schwab, jeweils aaO.).
  • OLG Zweibrücken, 20.12.1982 - 3 W 208/82
    Auszug aus BayObLG, 18.12.1995 - 1Z BR 111/95
    aa) Die Zustimmung des Antragsgegners als Voraussetzung einer einverständlichen Scheidung (vgl. § 1566 Abs. 1 BGB, § 630 Abs. 2 ZPO) ist eine materiell-rechtliche Willenserklärung (OLG Zweibrücken OLGZ 1983, 160, 161; OLG Saarbrücken FamRZ 1992, 109, 110; Zöller/Philippi ZPO 19. Aufl. Rn. 8, Thomas/Putzo ZPO 19. Aufl. Rn. 10, jeweils zu § 630; Johannsen/Henrich/Jaeger Eherecht 2. Aufl. § 1566 BGB Rn. 13; Schwab Handbuch des Scheidungsrechts 2. Aufl. Teil II Rn. 72) und zugleich Prozeßhandlung (BGHZ 111, 329, 331; OLG Saarbrücken aaO.; Palandt/Edenhofer BGB 54. Aufl. § 1933 Rn. 4; Zöller/Philippi, Thomas/Putzo, Johannsen/Henrich/Jaeger und Schwab, jeweils aaO.).
  • BGH, 23.09.1959 - V ZR 37/58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BayObLG, 18.12.1995 - 1Z BR 111/95
    Ob die Bindung generell auch dann nicht gilt, wenn die Erklärung in einem anderen, nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren abgegeben wurde (so BGH NJW 1959, 2119 und OLG.Saarbrücken aaO.; vgl. auch Zöller/Gummer § 550 Rn. 11 und Jansen aaO.), läßt der Senat offen.
  • BGH, 14.10.1994 - V ZR 196/93

    Auslegung von Angaben des Verkäufers eines Hausgrundstücks

    Auszug aus BayObLG, 18.12.1995 - 1Z BR 111/95
    Deren Ergebnis darf vom Revisions- und vom Rechtsbeschwerdegericht nur darauf nachgeprüft werden, ob.unter Berücksichtigung allen wesentlichen Auslegungsstoffs (BGH NJW 1995, 45, 46) gesetzliche Auslegungsregeln, Denkgesetze und Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt wurden (vgl. BayObLGZ 1995, 186, 193; Zöller/Gummer Rn. 10, Thomas/Putzo Rn. 6, jeweils zu § 550; Keidel/Kuntze Rn. 48, Jansen Rn. 22, jeweils zu § 27).
  • BGH, 11.11.1993 - VII ZB 24/93

    Berichtigung einer Prozeßhandlung ist nicht ausgeschlossen!

    Auszug aus BayObLG, 18.12.1995 - 1Z BR 111/95
    Gemäß § 133 BGB ist daher der wirkliche Wille des Erklärenden zu erforschen (vgl. BGH NJW-RR 1994, 568).
  • OLG Saarbrücken, 18.07.1991 - 5 W 16/91

    Wirksamkeit einer vertragsmäßigen Zuwendung an den Ehegatten des Erblassers im

    Auszug aus BayObLG, 18.12.1995 - 1Z BR 111/95
    aa) Die Zustimmung des Antragsgegners als Voraussetzung einer einverständlichen Scheidung (vgl. § 1566 Abs. 1 BGB, § 630 Abs. 2 ZPO) ist eine materiell-rechtliche Willenserklärung (OLG Zweibrücken OLGZ 1983, 160, 161; OLG Saarbrücken FamRZ 1992, 109, 110; Zöller/Philippi ZPO 19. Aufl. Rn. 8, Thomas/Putzo ZPO 19. Aufl. Rn. 10, jeweils zu § 630; Johannsen/Henrich/Jaeger Eherecht 2. Aufl. § 1566 BGB Rn. 13; Schwab Handbuch des Scheidungsrechts 2. Aufl. Teil II Rn. 72) und zugleich Prozeßhandlung (BGHZ 111, 329, 331; OLG Saarbrücken aaO.; Palandt/Edenhofer BGB 54. Aufl. § 1933 Rn. 4; Zöller/Philippi, Thomas/Putzo, Johannsen/Henrich/Jaeger und Schwab, jeweils aaO.).
  • BayObLG, 22.05.1995 - 1Z BR 62/94
    Auszug aus BayObLG, 18.12.1995 - 1Z BR 111/95
    Deren Ergebnis darf vom Revisions- und vom Rechtsbeschwerdegericht nur darauf nachgeprüft werden, ob.unter Berücksichtigung allen wesentlichen Auslegungsstoffs (BGH NJW 1995, 45, 46) gesetzliche Auslegungsregeln, Denkgesetze und Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt wurden (vgl. BayObLGZ 1995, 186, 193; Zöller/Gummer Rn. 10, Thomas/Putzo Rn. 6, jeweils zu § 550; Keidel/Kuntze Rn. 48, Jansen Rn. 22, jeweils zu § 27).
  • BayObLG, 08.06.1993 - 1Z BR 95/92

    Nachweis eines testamentarischen Erbrechts bei fehlender testamentarischer

  • OLG Köln, 10.04.2007 - 2 Wx 20/07

    Nachweis des Bedingungseintritts bei aufschiebend bedingter Bevollmächtigung zur

    Das Landgericht hat - was der Senat selbständig, ohne Bindung an die Feststellungen oder die Auffassung des Tatrichters zu prüfen hat (vgl. BGH NJW-RR 1996, 1210 [1211]; BayObLG NJW-RR 1996, 650 [651]; BayObLG NJW-RR 2000, 990 [991]; OLG Saarbrücken, FamRZ 1992, 109 [111]; Senat, Beschluß vom 14. März 2007 - 2 Wx 11/07 - Bumiller/Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 8. Aufl. 2006, § 27, Rdn. 16; Demharter, GBO, 25. Aufl. 2005, § 78, Rdn. 15 mit weit. Nachw.; Meyer-Holz in Keidel/Kuntze/Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 15. Aufl. 2003, § 27, Rdn. 50) - den Schriftsatz des Notars vom 23. Mai 2006 im Ergebnis zu Recht als Beschwerde gegen die Zwischenverfügung der Rechtspflegerin vom 2. Mai 2006 behandelt und dieses Rechtsmittel im Ergebnis zu Recht als zulässig angesehen.
  • BayObLG, 22.07.1996 - 1Z BR 76/96

    Auslegung eines Ehegattenerbvertrags nach Scheidung der Ehe

    Dabei handelt es sich nach der ständigen Rechtsprechung des Senats und der herrschenden Meinung um eine dispositive Auslegungsregel, so daß bei Fehlen einer ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarung im Hinblick auf § 2077 Abs. 3 BGB durch Auslegung zu ermitteln ist, ob die Verfügung auch für den Fall einer späteren Scheidung Gültigkeit behalten sollte (vgl. zu allem näher BayObLG FamRZ 1993, 362 und FamRZ 1996, 760, 761 f.).

    Entscheidend ist der Wille der Vertragsparteien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses (vgl. BayObLG FamRZ 1993, 362), wobei spätere Umstände nur als Anzeichen für diesen Willen herangezogen werden können (BayObLG FamRZ 1996, 760, 762).

  • OLG Frankfurt, 11.07.1997 - 20 W 254/95
    Es ist durchaus möglich, daß der damalige Prozeßbevollmächtigte des Erblassers die Formulierung "wird" deshalb gebraucht hat, weil er davon ausging, daß die Zustimmungserklärung in der mündlichen Verhandlung abzugeben sei (vgl. BayObLG, NJW-RR 1996, 650 = FamRZ 1996, 760).
  • OLG Köln, 22.01.2003 - 2 U 129/02

    Zustimmung des Erblassers zum Scheidungsbegehren

    Dabei sind auch die außerhalb des eigentlichen Erklärungsaktes liegenden Begleitumstände in die Auslegung einzubeziehen (BayObLG, MDR 1996, 390 [391]).
  • BayObLG, 07.10.1999 - 1Z BR 122/99

    Formerfordernisse der Beschwerde und des Wiedereinsetzungsgesuchs

    Bei der Auslegung prozessualer Willenserklärungen ist das Gericht der weiteren Beschwerde nicht an die Auffassung der Vorinstanz gebunden (BayObLG FamRZ 1996, 760/761; Keidel/Kahl FGG 14. Aufl. § 27 Rn. 49).
  • BayObLG, 13.11.2000 - 1Z BR 134/99

    Auslegung eines Erbverzichtsaufhebungsvertrages

    Der Senat kann den Nachtrag vom 5.5.1994 selbst auslegen, da die Vorinstanzen die Auslegung nicht vorgenommen haben und weitere Ermittlungen nicht erforderlich sind (vgl. BGHZ.109, 19/22; 121, 284/289; BayObLG FamRZ 1996, 760/762).
  • OLG Hamburg, 16.07.2001 - 2 Wx 47/01

    Verschulden bei Rechtsirrtum

    Vielmehr ist das Gericht der weiteren Beschwerde an die Auslegung des Landgerichts gebunden, solange sie nach den Denkgesetzen und der feststehenden Erfahrung möglich ist, mit den gesetzlichen Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB und dem allgemeinen Sprachgebrauch in Einklang steht, dem klaren Sinn und Wortlaut der Erklärung nicht widerspricht und alle wesentlichen Tatsachen berücksichtigt (BGH FamRZ 1995, 1482 f.; BayObLG NJW-RR 1996, 650, 651; Kahl a.a.O. § 27 Rn 42, 47 und 48).
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