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   BayObLG, 27.02.1996 - 3Z BR 337/95   

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BayObLG, 27.02.1996 - 3Z BR 337/95 (https://dejure.org/1996,3989)
BayObLG, Entscheidung vom 27.02.1996 - 3Z BR 337/95 (https://dejure.org/1996,3989)
BayObLG, Entscheidung vom 27. Februar 1996 - 3Z BR 337/95 (https://dejure.org/1996,3989)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit der Bestellung eines Betreuers im ausschließlichen Interesse eines Dritten; Beschwerdeberechtigung eines Vermieters hinsichtlich Beantragung der Bestellung eines Betreuers für geschäftsunfähig gewordenen Mieter ; Begriff der "Beeinträchtigung eines Rechts" ...

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Betreuerbestellung im Drittinteresse, Beschwerdeberechtigung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1896; FGG § 20 Abs. 1
    Bestellung eines Betreuers im ausschließlichen Interesse Dritter

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FGPrax 1996, 105
  • FamRZ 1996, 1369
  • BayObLGZ 1996, 52
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 07.11.1984 - IVb ZB 830/81

    Gebrechlichkeitspflegschaft bei potentieller Geschäftsurfähigkeit

    Auszug aus BayObLG, 27.02.1996 - 3Z BR 337/95
    Im Hinblick auf die zum früheren Pflegschaftsrecht ergangene Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 7.11.1984 (BGHZ 93, 1 ; vgl. auch BayObLGZ 1990, 322, 324) und die Materialien zu dem am 1.1.1992 in Kraft getretenen Betreuungsgesetz (BT-Drucks. 11/4528 S. 117 f.) ist in der Literatur jedoch einhellig anerkannt, daß in Ausnahmefällen ein Betreuer auch im ausschließlichen Interesse eines Dritten bestellt werden darf, wenn die Geltendmachung von Rechten gegen den Betroffenen in Frage steht und der Dritte daran ohne die Bestellung eines Betreuers wegen (partieller) Geschäftsunfähigkeit des Betroffenen gehindert wäre (Bauer in HK-BUR § 1896 BGB Rn. 144 ff.; Bienwald Betreuungsrecht 2. Aufl. § 1896 BGB Rn. 164 ff.; Damrau in Damrau/Zimmermann Betreuung und Vormundschaft 2. Aufl. § 1896 BGB Rn. 10; Erman/Holzhauer § 1896 Rn. 45; Jürgens. Betreuungsrecht § 1896 BGB Rn. 17; Knittel Betreuungsgesetz § 1896 BGB Rn. 7; MünchKomm/Schwab BGB 3. Aufl. § 1896 Rn. 19; Palandt/Diederichsen BGB 55. Aufl. § 1896 Rn. 7; Schmidt in Schmidt/Böcker Betreuungsrecht 2. Aufl. Rn. 22; Schwab Probleme des materiellen Betreuungsrechts FamRZ 1992, 493, 494 f.; Soergel/Damrau BGB 12. Aufl. (Nachträge) § 1896 n.F. Rn. 10; Winterstein in Jürgens/Kröger/Marschner/Winterstein Das neue Betreuungsrecht 3. Aufl. Rn. 64).

    Soweit das materielle Recht Ansprüche und andere Rechte eröffnet, müssen diese auch gegen einen Geschäftsunfähigen geltend gemacht werden können (vgl. BGHZ 93, 1, 9).

  • BayObLG, 24.06.1993 - 3Z BR 111/93
    Auszug aus BayObLG, 27.02.1996 - 3Z BR 337/95
    Die Berechtigung des Beteiligten zur weiteren Beschwerde ergibt sich daraus, daß seine Erstbeschwerde verworfen worden ist (vgl. BayObLGZ 1993, 253, 255).
  • BayObLG, 30.11.1990 - BReg. 3 Z 112/90
    Auszug aus BayObLG, 27.02.1996 - 3Z BR 337/95
    Im Hinblick auf die zum früheren Pflegschaftsrecht ergangene Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 7.11.1984 (BGHZ 93, 1 ; vgl. auch BayObLGZ 1990, 322, 324) und die Materialien zu dem am 1.1.1992 in Kraft getretenen Betreuungsgesetz (BT-Drucks. 11/4528 S. 117 f.) ist in der Literatur jedoch einhellig anerkannt, daß in Ausnahmefällen ein Betreuer auch im ausschließlichen Interesse eines Dritten bestellt werden darf, wenn die Geltendmachung von Rechten gegen den Betroffenen in Frage steht und der Dritte daran ohne die Bestellung eines Betreuers wegen (partieller) Geschäftsunfähigkeit des Betroffenen gehindert wäre (Bauer in HK-BUR § 1896 BGB Rn. 144 ff.; Bienwald Betreuungsrecht 2. Aufl. § 1896 BGB Rn. 164 ff.; Damrau in Damrau/Zimmermann Betreuung und Vormundschaft 2. Aufl. § 1896 BGB Rn. 10; Erman/Holzhauer § 1896 Rn. 45; Jürgens. Betreuungsrecht § 1896 BGB Rn. 17; Knittel Betreuungsgesetz § 1896 BGB Rn. 7; MünchKomm/Schwab BGB 3. Aufl. § 1896 Rn. 19; Palandt/Diederichsen BGB 55. Aufl. § 1896 Rn. 7; Schmidt in Schmidt/Böcker Betreuungsrecht 2. Aufl. Rn. 22; Schwab Probleme des materiellen Betreuungsrechts FamRZ 1992, 493, 494 f.; Soergel/Damrau BGB 12. Aufl. (Nachträge) § 1896 n.F. Rn. 10; Winterstein in Jürgens/Kröger/Marschner/Winterstein Das neue Betreuungsrecht 3. Aufl. Rn. 64).
  • BayObLG, 16.02.1993 - 1Z BR 99/92

    Beschwerde adoptionswilliger Großeltern gegen die Anordnung der Herausgabe ihres

    Auszug aus BayObLG, 27.02.1996 - 3Z BR 337/95
    Die weitere Beschwerde, auf die hin der Senat die Zulässigkeit der Erstbeschwerde selbständig zu prüfen hat (vgl. BayObLGZ 1993, 76, 77; Bassenge/Herbst FGG/ RPflG 7. Aufl. § 27 FGG Rn. 24), hat Erfolg.
  • BayObLG, 30.03.1994 - 3Z BR 4/94

    Betreuer; Betreuerbestellung; Bereiterklärung; Beschwerde; Einfach;

    Auszug aus BayObLG, 27.02.1996 - 3Z BR 337/95
    Bezüglich solcher Tatsachen, von denen nicht nur die Rechtsbeeinträchtigung, sondern auch die Begründetheit der Beschwerde abhängt (sog. doppelrelevante Tatsachen), genügt deren schlüssige Behauptung (vgl. BGH a.a.O..; BayObLG FamRZ 1994, 1061 , OLG Zweibrücken OLGZ 1978, 155; Bassenge/Herbst § 20 FGG Rn. 10; Jansen § 20 Rn. 7).
  • OLG Köln, 15.08.1994 - 2 Wx 14/94

    Widerspruch gegen Eintragungen im Vereinsregister - Verein, Register,

    Auszug aus BayObLG, 27.02.1996 - 3Z BR 337/95
    Recht in diesem Sinne ist jedes durch Gesetz verliehene oder durch die Rechtsordnung anerkannte, von der Staatsgewalt geschützte private oder öffentliche subjektive Recht (vgl. BayObLG FamRZ 1992, 341, 342; Bassenge/Herbst § 20 FGG Rn. 5; Jansen FGG 2. Aufl. § 20 Rn. 4; Keidel/Kahl FGG 13. Aufl. § 20 Rn. 7), dagegen nicht schon ein rechtliches oder berechtigtes (wirtschaftliches, ideelles oder sonstiges Interesse (vgl. BayObLG a.a.O..; BayObLGZ 1993, 234, 235 f.; OLG Köln Rpfleger 1995, 163, 164).
  • OLG Zweibrücken, 23.12.1977 - 3 W 126/77
    Auszug aus BayObLG, 27.02.1996 - 3Z BR 337/95
    Bezüglich solcher Tatsachen, von denen nicht nur die Rechtsbeeinträchtigung, sondern auch die Begründetheit der Beschwerde abhängt (sog. doppelrelevante Tatsachen), genügt deren schlüssige Behauptung (vgl. BGH a.a.O..; BayObLG FamRZ 1994, 1061 , OLG Zweibrücken OLGZ 1978, 155; Bassenge/Herbst § 20 FGG Rn. 10; Jansen § 20 Rn. 7).
  • KG, 10.01.1989 - 1 W 3253/88

    Zulässigkeit der weiteren Beschwerde des Antragsgegners gegen einen Beschluss der

    Auszug aus BayObLG, 27.02.1996 - 3Z BR 337/95
    Vielmehr genügt, daß der Beschwerdeführer in der freien Ausübung seines Rechtes gestört oder ihm die Ausübung erschwert wird (vgl. KG OLGZ 1989, 129, 130; Bassenge/Herbst § 20 FGG Rn. 8, Jansen § 20 Rn. 4, 7, 9 und 10, Keidel/Kahl § 20 Rn. 12, je m.w.N.).
  • BayObLG, 21.05.1993 - 3Z BR 56/93

    Betreuungsrecht; Beschwerdeberechtigung; Verletzung; Subjektives Recht;

    Auszug aus BayObLG, 27.02.1996 - 3Z BR 337/95
    Recht in diesem Sinne ist jedes durch Gesetz verliehene oder durch die Rechtsordnung anerkannte, von der Staatsgewalt geschützte private oder öffentliche subjektive Recht (vgl. BayObLG FamRZ 1992, 341, 342; Bassenge/Herbst § 20 FGG Rn. 5; Jansen FGG 2. Aufl. § 20 Rn. 4; Keidel/Kahl FGG 13. Aufl. § 20 Rn. 7), dagegen nicht schon ein rechtliches oder berechtigtes (wirtschaftliches, ideelles oder sonstiges Interesse (vgl. BayObLG a.a.O..; BayObLGZ 1993, 234, 235 f.; OLG Köln Rpfleger 1995, 163, 164).
  • BayObLG, 07.11.1991 - BReg. 3 Z 118/91
    Auszug aus BayObLG, 27.02.1996 - 3Z BR 337/95
    Recht in diesem Sinne ist jedes durch Gesetz verliehene oder durch die Rechtsordnung anerkannte, von der Staatsgewalt geschützte private oder öffentliche subjektive Recht (vgl. BayObLG FamRZ 1992, 341, 342; Bassenge/Herbst § 20 FGG Rn. 5; Jansen FGG 2. Aufl. § 20 Rn. 4; Keidel/Kahl FGG 13. Aufl. § 20 Rn. 7), dagegen nicht schon ein rechtliches oder berechtigtes (wirtschaftliches, ideelles oder sonstiges Interesse (vgl. BayObLG a.a.O..; BayObLGZ 1993, 234, 235 f.; OLG Köln Rpfleger 1995, 163, 164).
  • BayObLG, 11.05.1988 - BReg. 3 Z 51/88

    Bekanntmachung der Versagung einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung

  • BayObLG, 21.06.1983 - BReg. 1 Z 7/83

    Keine Ablieferung von Erbverzichtsverträgen

  • BGH, 19.01.2011 - XII ZB 326/10

    Beschwerdebefugnis des Klägers eines Rechtsstreits hinsichtlich der Ablehnung der

    Eine Rechtsbeeinträchtigung liegt vor, wenn der Entscheidungssatz des angefochtenen Beschlusses unmittelbar in ein dem Beschwerdeführer zustehendes Recht eingreift, wobei diese Beeinträchtigung auch in einer ungünstigen Beeinflussung oder Gefährdung des Rechts liegen kann (zum früheren Recht: Senatsbeschluss vom 25. Februar 2004 - XII ZB 208/00 - FamRZ 2004, 1024, 1025; BGH Beschluss vom 17. März 1997 - II ZB 3/96 - NJW 1997, 1855; BayObLG FamRZ 1998, 922, 923; 1996, 1369 f.; vgl. auch Keidel/Meyer-Holz FamFG 16. Aufl. § 59 Rn. 9).

    Deshalb ist in einem solchen Fall dem Betroffenen ausnahmsweise im Interesse eines Dritten, nämlich des Klägers bzw. Gläubigers, ein Betreuer zu bestellen, wenn die Voraussetzungen des § 1896 BGB vorliegen (vgl. BT-Drucks. 11/4528 S. 117 f.; BayObLG FamRZ 1998, 922, 923; 1996, 1369, 1370; vgl. auch Senatsbeschluss BGHZ 93, 1, 6 ff. = FamRZ 1985, 276 zur Gebrechlichkeitspflegschaft).

    Hat der Kläger ein rechtlich geschütztes Interesse an der Bestellung eines Betreuers, geht damit im Falle einer abschlägigen Entscheidung des Betreuungsgerichts seine Beschwerdebefugnis einher (BayObLG FamRZ 1996, 1369, 1370; 1991, 737).

  • BSG, 25.01.2001 - B 4 RA 64/99 R

    Zulässigkeit der Klage auf Rückforderung überzahlter Rente nach dem Tod des

    Im (zivilen) Prozeßrecht gilt zwar der Grundsatz, daß Tatsachen, die sowohl für die Zulässigkeit als auch für die Begründetheit einer Klage notwendigerweise erheblich sind (sog doppelrelevante Tatsachen), erst bei der Prüfung der Begründetheit festgestellt werden (vgl hierzu BGHZ 124, 237, 240 f; BGHZ 7, 184, 186; BAG AP Nr. 21 zu § 2 ArbGG 1979; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschlüsse vom 22. Dezember 1995 - 1 ZAR 57/95, vom 27. Februar 1996 - 3 ZBR 337/95; Baumbach/Hartmann, ZPO, 58. Aufl, RdNr 15, Grundzüge vor § 253).
  • BayObLG, 25.09.1997 - 3Z BR 343/97

    Bestellung eines Betreuers im ausschließlichen Interesse eines Dritten

    Die weitere Beschwerde, auf die hin der Senat die Zulässigkeit der Erstbeschwerde selbständig zu prüfen hat (BayObLGZ 1996, 52 f. m.w.N.), hat keinen Erfolg.

    Vielmehr genügt, daß der Beschwerdeführer in der freien Ausübung seines Rechts gestört oder ihm die Ausübung erschwert wird (BayObLGZ 1996, 52 f. m.w.N.).

    b) In Ausnahmefällen darf zwar ein Betreuer auch im ausschließlichen Interesse eines Dritten bestellt werden, wenn die Geltendmachung von Rechten gegen den Betroffenen in Frage steht und der Dritte daran ohne die Bestellung eines Betreuers wegen (partieller) Geschäftsunfähigkeit des Betroffenen gehindert wäre (BayObLGZ 1996, 52/54).

  • AG Brandenburg, 09.09.2004 - 31 C 180/04

    Zulässigkeit einer einstweiligen Verfügung auf Zahlung von Wohnungsmiete;

    Insofern kann die Bestellung eines Betreuers aber selbst dann in Betracht kommen, wenn ein Gläubiger eine Forderung gegen einen prozessunfähigen Schuldner einklagen und vollstrecken will (BayObLG, FamRZ 1991, Seite 737 = BayObLG 190, Seite 322; BayObLG, NJW-RR 1998, Seite 1459; BayObLG, WuM 1996, Seiten 275 f.).

    Im Hinblick auf die zum früheren Pflegschaftsrecht ergangene Entscheidung des BGH vom 07.11.1984 (BGHZ 93, Seite 1; vgl. auch: BayObLG 990, Seiten 322 ff.) und die Materialien die zu dem Betreuungsgesetz vorliegen (BT-3rucksache 11/4528, Seiten 117 f.) ist in der Rechtsprechung jedoch einhellig anerkannt, dass n Ausnahmefallen ein Betreuer auch im ausschließlichen Interesse einer dritten Person gestellt werden darf, wenn die Geltendmachung von Rechten gegen den Betroffenen in Frage steht und der Dritte daran ohne die Bestellung eines Betreuers wegen (partieller) Geschäftsunfähigkeit des Betroffenen gehindert wäre ( BayObLG, WuM 1996, Seiten 275 f. weiteren Nachweisen).

    Dies hält auch das erkennende Gericht für rechtens, Soweit das materielle Recht Ansprüche und andere Rechte eröffnet, müssen diese grundsätzlich auch gegen einen Geschäftsunfähigen geltend gemacht werden können (BGH, BGHZ 93, Seiten 1 ff; BayObLG, WuM 1996, Seiten 275 f.).

  • OLG München, 27.03.2008 - 33 Wx 274/07

    Betreuerbestellung mit dem Aufgabenkreis der Regelung des Fernmeldeverkehrs

    Nach der Zielsetzung des Betreuungsrechts ist die Bestellung eines Betreuers zur Hilfe für den Betroffenen gedacht und setzt grundsätzlich ein Fürsorgebedürfnis aus der Sicht des Betroffenen voraus (BayObLG 1996, 52 = BtPrax 1996, 106 m.w.N.) In Ausnahmefällen darf ein Betreuer auch im ausschließlichen Interesse eines Dritten bestellt werden, wenn die Geltendmachung von Rechten gegen den Betroffenen in Frage steht und der Dritte daran ohne die Bestellung eines Betreuers wegen (partieller) Geschäftsunfähigkeit des Betroffenen gehindert wäre (BGHZ 93, 1; BayObLG aaO m.w.N.).
  • AG Offenbach, 26.06.2012 - 14 XVII 990/08

    Zur Zulässigkeit der Zwangsbehandlung psychisch kranker Menschen gem. § 1906 Abs.

    So wird eine Betreuung für einen Betroffenen nicht etwa ausnahmsweise deshalb "im ausschließlichen Interesse eines Dritten" erforderlich, weil der Vermieter in Anbetracht der krankheitsbedingten Geschäftsunfähigkeit die Wohnungskündigung nicht wirksam zustellen kann (so aber BayObLG FamRZ 1996, 1369).
  • AG Brandenburg, 03.09.2021 - 85 XVII 154/18

    Einwilligungsvorbehalt - Aufgabenkreis des Fernmeldeverkehrs

    Nach der Zielsetzung des Betreuungsrechts ist die Bestellung eines Betreuers zur Hilfe für den Betroffenen gedacht und setzt grundsätzlich ein Fürsorgebedürfnis aus der Sicht des Betroffenen voraus ( OLG München , Beschluss vom 27.03.2008, Az.: 33 Wx 274/07, u.a. in: NJW-RR 2009, Seiten 8 ff.; BayObLG , Beschluss vom 27.02.1996, Az.: 3Z BR 337/95, u.a. in: FamRZ 1996, Seiten 1369 f. ) Nur in Ausnahmefällen darf ein Betreuer auch im ausschließlichen Interesse eines Dritten bestellt werden, wenn die Geltendmachung von Rechten gegen den Betroffenen in Frage steht und der Dritte daran ohne die Bestellung eines Betreuers wegen (partieller) Geschäftsunfähigkeit des Betroffenen gehindert wäre ( BGH , Beschluss vom 07.11.1984, Az.: IVb ZB 830/81, u.a. in: NJW 1985, Seiten 433 ff.; OLG München , Beschluss vom 27.03.2008, Az.: 33 Wx 274/07, u.a. in: NJW-RR 2009, Seiten 8 ff. ).
  • LG Köln, 05.07.2017 - 1 T 106/16

    Einrichtung einer rechtlichen Betreuung für einen Betroffenen zur Sicherung des

    Denn zum jetzigen Zeitpunkt ist die Einrichtung einer Betreuung auch im Hinblick auf die bekannte fehlende Mitwirkungsbereitschaft der Betroffenen an einer Betreuung geboten, um zum einen die Chance eröffnen, ihre Wohnungsmöglichkeit zu erhalten, zum anderen aber auch, um die Vermieterin in den Auseinandersetzungen mit der Betroffenen im Hinblick auf ihre Geschäftsfähigkeit nicht rechtlos zu stellen (vgl. BayObLG WuM 1996, 275; BGH BtPrax 2011, 72; Jürgens, Betreuungsrecht, 5. Aufl., § 1896 Rn. 17).
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