Rechtsprechung
OLG Karlsruhe, 15.09.1997 - 16 WF 58/97 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- FamRZ 1998, 248
Wird zitiert von ... (6)
- KG, 22.03.2013 - 9 W 13/13
(PKH-Antrag: Berechnung des einzusetzenden Einkommens eines Strafgefangenen) ; …
(Anschluss an OLG München FamRZ 2012, 1576; OLG Hamburg Beschluss vom 11. August 2011 - 2 Ws 75/11; OLG Hamburg NStZ-RR 2009, 127; OLG Karlsruhe FamRZ 1998, 248).8 Bei Strafgefangenen, die Arbeitseinkommen erzielen, ist jedoch nach ganz überwiegender Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum, der sich der Senat anschließt, anstelle des Freibetrages für die Partei gemäß § 115 Absatz 1 Satz 3 Ziffer 2 a) ZPO nur ein Abzug in Höhe des um 10 % erhöhten Taschengeldanspruches für bedürftige Strafgefangene im Sinne von § 46 StVollzG zu berücksichtigen (vgl. OLG München FamRZ 2012, 1576; OLG Hamburg Beschluss vom 11. August 2011 - 2 Ws 75/11; OLG Hamburg NStZ-RR 2009, 127; OLG Karlsruhe FamRZ 1998, 248;… Zimmermann, Prozesskosten- und Verfahrenskostenhilfe, 4. Auflage, Rn. 73;…Lissner/Dietrich/Eilzer/Germann/Kessel, Beratungs- und Prozesskosten-, Verfahrenskostenhilfe, Rn. 42;… a.A. Motzer in Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Auflage, § 115 ZPO, Rn. 33).
Dieses Taschengeld soll es dem Gefangenen ermöglichen, in einem bescheidenen Maße nach individuellen Bedürfnissen zusätzliche Dinge kaufen zu können (OLG Karlsruhe FamRZ 1998, 248 - juris Tz. 9).
- OLG München, 18.06.2012 - 12 WF 980/12
Prozesskostenhilfe: Bemessung des von einem Strafgefangenen einzusetzenden …
5 Von diesen Bezügen, die aus Erwerbstätigkeit herrühren sind gemäß dem Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe (FamRZ 1998, 248) zunächst die Abzüge für das einbehaltene Überbrückungsgeld in Abzug zu bringen sowie der Freibetrag für Erwerbstätige gemäß § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1b ZPO in Höhe von 187, 00 EUR.Darüberhinaus ist bei einem Strafgefangenen anstelle des um 10 % erhöhten allgemeinen Freibetrages nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 a ZPO in Höhe von derzeit 411, 00 EUR lediglich ein Freibetrag in Höhe des - um 10 % erhöhten - allgemeinen Taschengeldanspruchs für bedürftige Strafgefangene abzuziehen (OLG Karlsruhe FamRZ 1998, 248; OLG Hamburg NStZ-RR 2009, 127).
Im Übrigen ist aber auch nach der hier vertretenen Ansicht den Oberlandesgerichten Karlsruhe (FamRZ 1998, 248) und Hamburg (NStZ-RR 2009, 127) zuzustimmen, dass bei einem Strafgefangenen darüberhinaus nicht der um 10 % erhöhte allgemeine Freibetrag nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 a ZPO in Höhe von derzeit 411, 00 EUR abzuziehen ist, sondern lediglich ein Freibetrag in Höhe des - um 10 % erhöhten - allgemeinen Taschengeldanspruchs für bedürftige Strafgefangene, mithin dem vom Amtsgericht festgestellten Betrag von 37, 42 EUR.
- OLG Hamburg, 11.08.2011 - 2 Ws 75/11
Strafvollstreckung: Zumutbarkeit einer monatlichen Ratenzahlung in Höhe von 5,- …
Bei einem Strafgefangenen ist indes anstelle des um 10 % erhöhten allgemeinen Freibetrages nur ein solcher in Höhe des um 10 % erhöhten Taschengeldanspruches für bedürftige Strafgefangene gemäß § 46 StVollzG zu berücksichtigen (vgl. HansOLG Hamburg in NStZ-RR 2009, 127; OLG Karlsruhe in FamRZ 1998, 248;… a.A. Motzer in MünchKommZPO, 3. Aufl., § 115 Rdn. 33).
- OLG Hamburg, 17.11.2008 - 3 Vollz (Ws) 64/08
Strafvollzug: Anfechtbarkeit einer eingeschränkten Bewilligung von …
cc) Das OLG Karlsruhe (FamRZ 1998, 248) hat demgegenüber bei einem Strafgefangenen nur einen Freibetrag in Höhe des Taschengeldanspruches für bedürftige Strafgefangene gemäß § 46 StVollzG berücksichtigt. - OLG Brandenburg, 13.07.2016 - 9 WF 168/16
Einzusetzendes Erwerbseinkommen bei Verfahrenskostenhilfebewilligung: Bemessung …
Bei Strafgefangenen ist anstelle des üblichen persönlichen Freibetrages nur ein Abzug in Höhe des um 10 % erhöhten Taschengeldanspruchs für bedürftige Strafgefangene im Sinne von § 76 StVollzG zu berücksichtigen (herrschende Meinung: KG Berlin StRR 2013, 202; OLG München FamRZ 2012, 1576; OLG Hamburg vom 11. August 2011 - 2 Ws 75/11; OLG Karlsruhe FamRZ 1998, 248). - AG Konstanz, 04.05.2007 - UR II 61/07
Beratungshilfe: Örtliche Zuständigkeit; wirtschaftliche Verhältnisse eines …
Bei Strafgefangenen ist sodann nach Abzug des Überbrückungsgeldes und des Freibetrages für Erwerbstätige ( wenn der Antragsteller in der JVA arbeitet ) der allgemeine Freibetrag nach § 115 Abs. 1 S.3 Nr. 2 nur in Höhe des Taschengeldanspruchs nach § 46 StrVollzG abzusetzen ( OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15.09.1997, 16 WF 58/97, FamRZ 1998, 248).
Rechtsprechung
KG, 07.08.1997 - 17 WF 5072/97 |
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
ZPO § 115
Papierfundstellen
- MDR 1999, 510
- FamRZ 1998, 248
Wird zitiert von ...
- OLG Celle, 13.11.2006 - 6 W 112/06
Bewilligung von Prozesskostenhilfe für Gewerbetreibende
Doch folgt aus diesen Grundsätzen für den Umgang mit vorhandenem Vermögen keine Verpflichtung, aus (früherem) Einkommen Vermögen anzusparen, um die Kosten der Prozessführung selbst aufbringen zu können (OLG Jena, OLGR 2006, 198;… Baumbach/Hartmann, ZPO, 64. Aufl., § 115 Rn. 33 und 50, Musielak/Fischer, ZPO, 3. Aufl., § 115 Rn. 55;… Zöller/Philippi, ZPO, 23. Aufl., § 115 Rn. 72 f. m.w.N.; enger noch KG MDR 1999, S. 510;… FamRZ 1988, S. 1078 f.; FamRZ 1998, S. 248 f.), und keine Verpflichtung, die Verwendung früheren Einkommens darzulegen.