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   OLG Brandenburg, 27.05.1997 - 10 Wx 31/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,6344
OLG Brandenburg, 27.05.1997 - 10 Wx 31/96 (https://dejure.org/1997,6344)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 27.05.1997 - 10 Wx 31/96 (https://dejure.org/1997,6344)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 27. Mai 1997 - 10 Wx 31/96 (https://dejure.org/1997,6344)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Übergehen des Pflichtteilsberechtigten; Anfechtbarkeit eines Testamentes; Überprüfung der Tatsachenwürdigung durch das Beschwerdegericht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1998, 59
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (11)

  • OLG Schleswig, 07.12.2015 - 3 Wx 108/15

    Erbscheinsverfahren: Wirkungen der Testamentsanfechtung wegen Übergehung eines

    Die sich aus dem Regel-Ausnahme-Verhältnis zu § 2079 S. 2 BGB ergebende Vermutung dahin, dass der Erblasser bei Kenntnis der Existenz eines weiteren Pflichtteilsberechtigten im Testierzeitpunkt anders - nämlich ihn berücksichtigend - testiert hätte, wird nicht schon dadurch widerlegt, dass der Erblasser schlicht untätig bleibt und sein Testament nicht ändert, nachdem er von der Existenz des weiteren Pflichtteilsberechtigten erfahren hat (OLG Brandenburg FamRZ 1998, 59 ff Rn. 21; Leipold in MüKo-BGB, 6. A. 2013, § 2079 Rn. 18; Löhning/Avenarius in Prütting u.a., BGB, 9. A. 2014 § 2079 Rn. 12).

    3 Z 2/71">BayObLGZ 1971, 147, 152; OLG Brandenburg FamRZ 1998, 59 juris Rn. 25; OLG Frankfurt FamRZ 1995, 1522; OLG Düsseldorf FamRZ 1999, 122 juris Rn. 30; OLG Hamburg FamRZ 1990, 910; siehe auch bereits schon RGZ 59, 60, 64; Palandt/Weidlich, BGB, 75. A. 2016, § 2079 Rn. 6; Czubayko in Burandt/Rojahn, Erbrecht, 2. A. 2014, § 2079 Rn. 23 und 24; Stürner in Jauernig, BGB, 16. A. 2015, § 2079 Rn. 5; Fleindl in Dauner-Lieb u.a., Anwaltkommentar Erbrecht, 2. A. 2007, § 2079 Rn. 16 und 17).

  • OLG Stuttgart, 14.05.2018 - 8 W 302/16

    Nachlasssache: Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung der

    Einzelne Verfügungen bleiben nur dann wirksam, wenn nach § 2079 Satz 2 BGB positiv feststellbar ist, dass sie der Erblasser so auch getroffen hätte, falls er zum Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung Kenntnis von dem weiteren Pflichtteilsberechtigten gehabt hätte (OLG Frankfurt FamRZ 1995, 1522; OLG Brandenburg FamRZ 1998, 59; BayObLG NJW-RR 2005, 91; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht NJW 2016, 1831; Palandt/Weidlich, Bürgerliches Gesetzbuch, a.a.O., § 2079 BGB, Rdnr. 6; Czubayko in: Burandt/Rojahn, Erbrecht, 2. Auflage 2014, § 2079 BGB, Rdnr. 23).

    Die im Rahmen von § 2079 BGB geltende gesetzliche Vermutung, dass der Erblasser bei Kenntnis der Existenz eines weiteren Pflichtteilsberechtigten im Zeitpunkt der Testamentserrichtung anders - nämlich den weiteren Pflichtteilsberechtigten berücksichtigend - testiert hätte, wird nicht schon dadurch widerlegt, dass der Erblasser schlicht untätig bleibt und sein Testament nicht ändert, nachdem er von der Existenz des weiteren Pflichtteilsberechtigten erfahren hat (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht NJW 2016, 1831; OLG Brandenburg FamRZ 1998, 59).

    Denn die Untätigkeit kann durch Schwerfälligkeit, körperliche oder geistige Hinfälligkeit, die Kürze der zur Verfügung stehenden Lebenszeit, einen Rechtsirrtum des Erblassers (etwa über den Fortbestand der letztwilligen Verfügung) oder sonstige Gründe bedingt sein (OLG Brandenburg FamRZ 1998, 59).

  • OLG Brandenburg, 20.08.1998 - 10 Wx 5/97

    Übergang eines Anfechtungsrechts durch Versterben des Anfechtungsberechtigten

    Da das Gericht der Rechtsbeschwerde die Ermittlung nicht nachholen kann, muß die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zur anderweitigen Behandlung und neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen werden (Senat, FamRZ 1998, 59, 60; BayObLG, FamRZ 1982, 634, 637; Keidel/Kuntze/Winkler, aaO., § 27, Rz. 66).

    Auf die Frage, ob die hier auch zur Beurteilung ausstehende Testamentsanfechtung vom 10.03.1995 als die Aufhebung der Verfügung von Todes wegen i. S. von Art. 235 § 2 EGBGB betreffend anzusehen ist und sich deshalb nach dem bisherigen Recht beurteilt (vgl. hierzu Senat, FamRZ 1998, 59) kommt es vorliegend nicht an, da wegen des Todes des Erblassers vor dem Wirksamwerden des Beitritts bereits nach Art. 235 § 1 Abs. 1 EGBGB das bisherige Recht maßgebend bleibt.

  • BGH, 27.04.2007 - BLw 28/06

    Statthaftigkeit der Abweichungsrechtsbeschwerde; Anforderungen an die Darlegung

    Weiter meint der Beteiligte zu 1, dass die Entscheidung des Beschwerdegerichts von dem Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 27. Mai 1997 (FamRZ 1998, 59) abweiche, weil das Beschwerdegericht ebenfalls im Hinblick auf die Testamentsanfechtung übersehen habe, dass nach der Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts für die Feststellung des allein maßgebenden persönlichen Willens des Erblassers alle erheblichen Umstände, seien es begleitende oder nachfolgende, in Betracht kämen.
  • BayObLG, 26.03.2004 - 1Z BR 114/03

    Erbstatut und internationale Zuständigkeit der deutschen Nachlassgerichte -

    Die Feststellung des hypothetischen Willens des Erblassers zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung kann gemäß dieser Vorschrift je nach den Umständen auch zu dem Ergebnis führen, dass der übergangene Pflichtteilsberechtigte auf Grund der Anfechtung seinen gesetzlichen Erbteil erhält, die letztwillige Verfügung im Übrigen aber bestehen bleibt (RGZ 59, 60/64; BayObLGZ 1971, 147/152; OLG Brandenburg FamRZ 1998, 59/62; Palandt/Edenhofer aaO; AnwK-BGB/Fleindl aaO).
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