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   OLG Frankfurt, 21.09.1995 - 3 UF 61/95   

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https://dejure.org/1995,5046
OLG Frankfurt, 21.09.1995 - 3 UF 61/95 (https://dejure.org/1995,5046)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 21.09.1995 - 3 UF 61/95 (https://dejure.org/1995,5046)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 21. September 1995 - 3 UF 61/95 (https://dejure.org/1995,5046)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Hessen

    § 1587a Abs 2 Nr 3 BGB, § 1587a Abs 3 BGB, § 1587a Abs 4 BGB, § 1 Abs 2 VAHRG, § 3b Abs 1 Nr 1 VAHRG
    Versorgungsausgleich: Eingeschränkte Realteilung bei Pensionskasse des ZDF

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Versorgungsausgleich: Eingeschränkte Realteilung bei Pensionskasse des ZDF

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1998, 626
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Karlsruhe, 01.06.1993 - 2 UF 13/90

    Altersversorgung; Betriebliche; Versorgungsausgleich; Anwartschaft; Chemische

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.09.1995 - 3 UF 61/95
    Angesichts des hohen Verwaltungsaufwandes erscheint dies im Rahmen des § 1 Abs. 2 VAHRG auch deshalb zulässig, weil der Ausgleichsberechtigte im Wege des öffentlich-rechtlichen Ausgleichs nach § 3 b VAHRG ebenfalls in ausreichender Weise einen sicheren und damit befriedigenden Ausgleich erhält (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 1993, 1212).
  • BGH, 04.10.1990 - XII ZB 164/88

    Beteiligung eines privatrechtlich organisierten Trägers der betrieblichen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.09.1995 - 3 UF 61/95
    Da die öffentlich-rechtlichen Ausgleichsformen des § 3 b VAHRG, insbesondere das erweiterte Splitting gemäß Abs. 1 Nr. 1, die aus § 3 a VAHRG folgenden Verpflichtungen abmildern sollen, besteht bereits nach dieser Gesetzeslage die Möglichkeit, dass eine Realteilung erst im Anschluss an einen Ausgleich nach § 3 b VAHRG erfolgt (vgl. BGH FamRZ 1991, 175).
  • BGH, 08.10.1986 - IVb ZB 120/83

    Einbeziehung von Versorgungsansprüchen gegen das ZDF in den

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.09.1995 - 3 UF 61/95
    Da es sich bei der Pensionskasse im Unterschied zum öffentlich - rechtlich organisierten ...(...) um einen privatrechtlich organisierten Versorgungsträger handelt, kommen dabei nicht das Quasisplitting nach § 1 Abs. 3 VAHRG sondern die Ausgleichsformen des § 3 b VAHRG vorrangig in Betracht (BGH FamRZ 1987, 52).
  • BVerwG, 05.09.1985 - 7 C 2.84

    Scheineheliches Kind - Schutzwürdiges Interesse - Familienname - Geburtsname der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.09.1995 - 3 UF 61/95
    Allein aus dieser unverfallbaren Anwartschaft ist auch bei fortbestehender Betriebszugehörigkeit abweichend von der Berechnungsbestimmung das § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 a BGB der Ehezeitanteil zu ermitteln (BGH FamRZ 1986, 52).
  • OLG Bamberg, 28.09.1992 - 2 UF 110/92

    Nachehelicher Versorgungsausgleich; Berücksichtigung von Versorgungsanrechten

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.09.1995 - 3 UF 61/95
    Gegen diese Berechnungsmethode hat der Senat keine grundsätzlichen Bedenken (vgl. auch OLG Bamberg NJW-RR 1993, 646).
  • BGH, 01.02.2012 - XII ZB 172/11

    Versorgungsausgleichsverfahren: Ausgleich von Anrechten mit geringem

    Dabei wird Bezug auf die frühere Rechtsprechung zur Realteilung nach § 1 Abs. 2 VAHRG genommen (siehe dazu OLG Braunschweig OLGR 1999, 238, 243; OLG Frankfurt FamRZ 1998, 626, 628; OLG Celle FamRZ 1985, 939, 942; vgl. auch OLG Karlsruhe FamRZ 1999, 1586, 1587), nach der pauschale Kostenabzüge von 2 bis 3 % des Deckungskapitals gebilligt wurden.
  • BGH, 04.04.2012 - XII ZB 310/11

    Versorgungsausgleich im Wege der internen Teilung: Pauschalierung der dem

    Weil eine konkrete Berechnung der tatsächlich anfallenden Kosten im Regelfall einen unverhältnismäßig hohen Aufwand verursacht, ist in den Gesetzesmaterialien ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Pauschalierung der Teilungskosten möglich ist (BT-Drucks. 16/10144 S. 57; 16/11903 S. 53) und auf die frühere Rechtsprechung zur Realteilung nach § 1 Abs. 2 VAHRG Bezug genommen (siehe dazu OLG Braunschweig OLGR 1999, 238, 243; OLG Frankfurt FamRZ 1998, 626, 628; OLG Celle FamRZ 1985, 939, 942; vgl. auch OLG Karlsruhe FamRZ 1999, 1586, 1587), nach der pauschale Kostenabzüge von 2 bis 3 % des Deckungskapitals gebilligt wurden.
  • OLG Bremen, 11.03.2011 - 4 UF 1/11

    Zulässigkeit der Anschlussbeschwerde gem. § 66 FamFG

    In diesem Rahmen hat er auf die zur Realteilung nach altem Recht ergangene Rechtsprechung Bezug genommen, die pauschale Kostenabzüge von 2-3% des ehezeitlichen Deckungskapitals als angemessen ansah (so z.B. OLG Frankfurt, Beschluss vom 21.09.1995, FamRZ 1998, 626, 628 (3%); OLG Braunschweig, Beschluss vom 10.08.1998, OLGR Braunschweig 1999, 238, 243 (2%)).
  • OLG Frankfurt, 25.03.2011 - 2 UF 383/10

    Verorgungsausgleich: Begrenzung der Teilungskosten und Durchführung des

    Rechtsprechung und Literatur orientieren sich dabei an den Teilungskosten der früheren Realteilung nach § 1 Abs. 2 VAHRG a.F. Insoweit hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main eine Verwaltungskostenpauschale von 3 % des für die Realteilung verfügbaren Deckungskapitals als angemessen akzeptiert (OLG Frankfurt, FamRZ 1998, 626, 628).
  • OLG Stuttgart, 09.08.2011 - 15 UF 25/11

    Durchführung des Versorgungsausgleichs: Begriff der Teilungskosten des

    Soweit der Gesetzgeber auf die bisherige Rechtsprechung verweist, handelt es sich um die Beschlüsse des OLG Celle FamRZ 1985, 939 und des OLG Frankfurt/M. FamRZ 1998, 626.
  • OLG Köln, 12.05.2011 - 25 UF 175/10

    Höhe der Teilungskosten im Rahmen des Versorgungsausgleichs

    Während in der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 16/10144, S. 57) noch generell darauf verwiesen wird, dass die Rechtsprechung im Rahmen der Realteilung nach dem früheren § 1 Abs. 2 VAHRG eine Pauschalierung solcher Kosten in Höhe von 2-3 % gebilligt habe (vgl. dazu OLG Braunschweig OLGR Braunschweig 1999, 238; OLG Frankfurt FamRZ 1998, 626; OLG Karlsruhe FamRZ 1999, 291; MünchKommBGB/ Gräper , 4. Auflage 2000, § 1 VAHRG Rn. 59), findet sich im Bericht des Rechtsausschusses zum Entwurf eines Versorgungsausgleichsgesetzes (BT-Drcks. 16/11903 S. 53) der zusätzliche Hinweis, der Rechtsausschuss gehe davon aus, dass die Gerichte bei der Anerkennung angemessener Teilungskosten des Versorgungsträgers sich nicht in jedem Fall schematisch an einem bestimmten Prozentsatz des auszugleichenden Werts orientieren, sondern bei einem hohen Wert keinen Abzug zulassen, der das Anrecht empfindlich schmälern würde und außer Verhältnis zu dem Aufwand der Versorgungsträger stünde.
  • OLG Braunschweig, 16.05.2011 - 2 UF 165/10

    Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich eines Anrechts in der

    Dabei dürfen die Versorgungsträger - wie schon nach altem Recht bei der Realteilung nach § 1 Abs. 2 VAHRG - die Kosten pauschalieren, wobei ein Abzug von 2-3 % des Deckungskapitals in der Regel tolerabel ist (so schon nach altem Recht: OLG Frankfurt, FamRZ 1998, 626, 628; OLG Braunschweig, OLGR Braunschweig 1999, 238, 243; OLG Celle, FamRZ 1985, 939, 942; sowie zum neuen Recht OLG Stuttgart, FamRZ 2010, 1906).
  • OLG Bremen, 13.12.2010 - 4 UF 103/10

    Anforderungen an die Durchführung des Versorgungsausgleichs durch interne Teilung

    In diesem Rahmen hat er auf die zur Realteilung nach altem Recht ergangene Rechtsprechung Bezug genommen, die pauschale Kostenabzüge von 2-3% des ehezeitlichen Deckungskapitals als angemessen ansah (so z.B. OLG Frankfurt, Beschluss vom 21.09.1995, FamRZ 1998, 626, 628 (3%); OLG Braunschweig, Beschluss vom 10.08.1998, OLGR Braunschweig 1999, 238, 243 (2%)).
  • AG Kassel, 14.10.2010 - 532 F 3466/09

    Deckelung der Kosten einer externen Teilung auf 500,00 Euro je Anrecht; Ausgleich

    Grundsätzlich ist gegen eine derartige Pauschalierung nichts einzuwenden, zumal diese auch bislang im Rahmen der Realteilung akzeptiert wurde (vgl. OLG Frankfurt FamRZ 1998, 626, 628) und auch in der Gesetzesbegründung so erwähnt wurde (vgl. BT-Drs. 16/10144 S. 57).
  • OLG Frankfurt, 09.04.2013 - 2 UF 79/11

    Angemessenheit der Teilungskosten nach § 13 VersAusglG

    Die Annahme, es sei allgemein angemessen, wenn bis zu 3 % des vorhandenen Deckungskapitals als Kosten der Teilung vorweg abgezogen würden, geht auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main zu den angemessenen Kosten einer Realteilung zurück (OLG Frankfurt, FamRZ 1998, 626-628) Hier heißt es : "Nach § 30 b Abs. 3 der Satzung stellt der Barwert für das auszugleichende Anrecht zum Ende der Ehezeit abzüglich einer Verwaltungskostenpauschale von 3 % das für die Realteilung verfügbare Deckungskapital dar.
  • OLG Düsseldorf, 23.05.2011 - 9 UF 110/10

    Umfang der Teilungskosten

  • AG Duisburg, 17.11.2010 - 57 F 29/08

    Angemessenheit i.S.d. § 13 Gesetz über den Versorgungsausgleich ( VersAusglG )

  • AG Duisburg, 17.02.2011 - 54 F 39/10

    Grundsätze zur Begrenzung der Höhe von Teilungskosten bei der betrieblichen

  • AG Wiesbaden, 12.10.2004 - 536 F 68/03

    Übertragung von Rentenanwartschaften im Rahmen eines Versorgungsausgleichs;

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