Rechtsprechung
   OLG Köln, 09.11.1998 - 13 W 55/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,2702
OLG Köln, 09.11.1998 - 13 W 55/98 (https://dejure.org/1998,2702)
OLG Köln, Entscheidung vom 09.11.1998 - 13 W 55/98 (https://dejure.org/1998,2702)
OLG Köln, Entscheidung vom 09. November 1998 - 13 W 55/98 (https://dejure.org/1998,2702)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1998,2702) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • Judicialis

    ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2; ; ZPO § 118 Abs. 1 Satz 4; ; BGB §§ 743 ff.; ; BGB § 743 Abs. 2; ; BGB § 745 Abs. 2

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB §§ 743 ff.
    Keine Nutzungsentschädigung nach Trennung vom die Hauslasten allein tragenden Ehegatten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1999, 1272
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (12)

  • LG Mönchengladbach, 22.04.2016 - 11 O 1/16

    Geltendmachung von Auskunfts- und Nutzungsentschädigungsansprüchen in einer

    Eine bloße Zahlungsaufforderung reicht hierfür nicht aus (BGH NJW 1986, 1340; - OLG Hamburg OLGR 06, 512; OLG Brandenburg FamRZ 01, 1713; OLG Köln FamRZ 99, 1272).
  • OLG Stuttgart, 18.10.2018 - 19 U 83/18

    Erbengemeinschaft: Notwendiger Inhalt eines Neuregelungsverlangens hinsichtlich

    Vielmehr ist dieser zufolge lediglich ein hinreichend bestimmtes Neuregelungsverlangen erforderlich, welches auch darin bestehen kann, dass - was der Beklagte (GA 189) verkennt - für die Zukunft die Zahlung eines Entgelts für die Nutzung verlangt wird; für einen vor dem deutlichen Verlangen nach Neuregelung liegenden Zeitraum kann allerdings ein Nutzungsentgelt nicht beansprucht werden (vgl. BGH, Urt. v. 11. Dezember 1985 - IVb ZR 82/84, FamRZ 1986, 434 f. i.V.m. BGH, Urt. v. 4. Februar 1982 - IX ZR 88/80, NJW 1982, 1753 f.; BGH, Urt. v. 6. August 2008 - XII ZR 155/06, FamRZ 2008, 2015 Tz. 22; vgl. auch OLG Köln, Beschl. v. 9. November 1998 - 13 W 55/98, FamRZ 1999, 1272, 1273).
  • AG Mönchengladbach, 18.12.2019 - 35 C 97/19

    Erbe zugleich Vermieter und Mieter: Mietvertrag beendet!

    Dabei kann die Neuregelung nicht nur darin bestehen, dass der Teilhaber der das Hausgrundstück allein nutzt, den anderen Teilhabern ein angemessenes Entgelt zahlt; vielmehr kann ein angemessener Ausgleich auch darin liegen, dass der das Hausgrundstück nutzende Teilhaber die Lasten und Kosten des Hauses trägt, insbesondere die Bedienung der für das Haus aufgenommenen Kredite übernimmt (BGH NJW 1983, 1845, 1847; OLG Köln, BeckRS 1998, 30032286).
  • OLG Brandenburg, 21.06.2001 - 9 U 17/00

    Zur Nutzungsentschädigung auf der Grundlage des § 745 Abs. 2 BGB bei Trennung der

    Dem Fehlen einer Vereinbarung oder eines Mehrheitsbeschlusses über die Verwaltung und Benutzung im Sinne des § 745 Abs. 2 BGB steht es jedoch gleich, wenn nachfolgend tatsächliche Veränderungen eingetreten sind, die ein Festhalten an der bisherigen Verwaltungsregelung unerträglich erscheinen lassen; in diesem Falle ist jeder Teilhaber berechtigt, eine Änderung der bisherigen Verwaltungsregelung zu fordern (BGH NJW 1982, 1753; OLG Köln NJWE-FER 1999, 171).

    Damit kann auch vor Stellung des Scheidungsantrages eine endgültige Trennung und als Folge hiervon eine wesentliche Veränderung im Sinne von § 745 Abs. 2 BGB gegeben sein (ausdrücklich OLG Celle NJW-RR 1990, 265; im Ergebnis auch BGH NJW 1983, 1845, 1846; OLG Bamberg FamRZ 1990, 179, 180; OLG Köln FamRZ 1999, 1272, 1273).

    Insoweit ist es angemessen, die Nutzungsvergütung während der Trennungsphase unterhalb des üblichen Mietwertes für ein bewohntes Einfamilienhaus anzusetzen, vielmehr für eine Übergangszeit von 6 bis 12 Monaten auf den für eine andere angemessene Wohnung ersparten Betrag von Aufwendungen festzulegen (OLG Celle, OLG-Report 1998, 193; OLG Braunschweig FamRZ 1996, 548, 549; OLG Köln FuR 1998, 431 und FamRZ 1999, 1272).

  • OLG Brandenburg, 19.02.2013 - 3 UF 95/12

    Wohnungsüberlassung an den getrenntlebenden Ehegatten: Berechnung eines

    Befindet sich die Ehewohnung im Miteigentum beider Ehegatten, kann eine Nutzungsvergütung nur in Höhe des anteiligen Mietwertes, bei hälftigem Miteigentum, also in Höhe der Hälfte des Mietwertes, angesetzt werden (OLG Köln, NJWE-FER 1999, 171, 172; Weber-Monecke, FPR 2010, 555, 558; Kloster-Hartz/Schönberger, im: Stichwortkommentar Familienrecht; Perpeet in: Schröder/Bergschneider, Familienvermögensrecht, 2. Aufl., Rn. 3.372; Boden/Cremer, in: Kaiser/Schnitzler/Friederici, NK-BGB, 2. Auflage, § 1361b Rn. 32; Palandt/ Brudermüller, a.a.O., § 1361 b Rn. 22).
  • OLG Saarbrücken, 02.06.2010 - 9 U 506/09

    Trennung der Ehegatten: Gesamtschuldnerausgleichsanspruch bei Auszug eines

    Verlangt dann der verbleibende Ehegatte rückwirkend einen Ausgleich von Lasten und Kosten, kann ihm nach der zutreffenden und vom Senat geteilten Sichtweise des Landgerichts der gewichene Ehegatte, dem mangels rechtzeitiger Geltendmachung kein eigener Nutzungsentgeltanspruch für die zurückliegende Zeit zusteht, zumindest den Einwand entgegenhalten, dass der andere für diese Zeit das Haus entgeltfrei genutzt hat; dies gilt auch rückwirkend, da anderenfalls ein unbilliges Ergebnis dergestalt eintreten würde, dass Zahlung wegen der Lasten rückwirkend verlangt werden könnte, eine Neuregelung bzw. ein Nutzungsentgelt jedoch nur die Zukunft beträfe (arg. § 242 BGB; vgl. BGH, FamRZ 1993, 676; KGR Berlin 2006, 60; OLGR Bremen 2005, 315; OLGR Brandenburg 2002, 512; OLGR Köln 1999, 191; OLG Schleswig, NJW-RR 1993, 1029; Wever, Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts, 3. Aufl., Rz. 270).
  • OLG Düsseldorf, 23.02.2010 - 24 U 164/09

    Anwaltsregress wegen unterbliebener Bezifferung eines Nutzungsvergütungsanspruchs

    Dies ist zwingende Voraussetzung; denn ansonsten liegt eine eindeutige Zahlungsaufforderung nicht vor (Rechtsgedanken der § 745 Abs. 2 BGB und § 1613 BGB; vgl. auch BGH FamRZ 1986, 434 f.; FamRZ 1993, 676 f.; OLG Köln FamRZ 1992, 440; 1999, 1272; MünchKomm/Wacke, BGB, 4. Auflage, § 1361 b Rn. 11; Palandt/Brudermüller, BGB, 69. Auflage, § 1361 b Rn. 23 m.w.N.).
  • AG Darmstadt, 11.03.2021 - 53 F 391/20

    Berechnung Nutzungsentschädigung für Haus nach Trennung

    Nach § 1361 b Abs. 3 S. 2 BGB kann vom nutzungsberechtigten Ehegatten eine Vergütung für die Nutzung des im gemeinsamen Eigentum stehenden Hauses verlangt werden, soweit dies der Billigkeit entspricht, wobei in der Rechtsprechung anerkannt ist, dass diese Nutzungsvergütung erst ab dem Zeitpunkt verlangt werden kann, ab dem der nutzungsberechtigte Ehegatte, für den geltend gemachten Zeitraum hier der Antragsgegner, zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung aufgefordert wurde (OLG Frankfurt vom 9.5.2012, Az. 4 UF 14/12, hefam; OLG München FamRZ 99, 1270; OLG Köln FamRZ 99, 1272 zu § 745 Abs. 2 BGB).

    Auch das OLG Köln (FamRZ 99, 1272) hat in einem von ihm entschiedenen Fall dargelegt, dass die Ehefrau keine Nutzungsentschädigung verlangen kann, weil sie von ihren eigenen Verbindlichkeiten gegenüber den Kreditinstituten befreit wird, wenn der Ehemann die Hypothekenschuld alleine tilgt, weil hierin eine andere Form des angemessenen Ausgleichs für die alleinige Nutzung angesehen werden kann.

  • OLG Brandenburg, 29.06.2000 - 9 U 4/00

    Zur Zuständigkeit der allgemeinen Zivilgerichte, wenn ein Ehegatte nach Trennung

    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
  • OLG Brandenburg, 19.12.2006 - 10 UF 236/05

    Zugewinnausgleich

    Die Geltendmachung der Nutzungsentschädigung setzt eine vorherige Zahlungsaufforderung voraus (BGH, FamRZ 1986, 434, 435; FamRZ 1993, 676, 678; OLG Köln, FamRZ 1992, 440, 441; FamRZ 1999, 1272, 127; OLG Braunschweig, FamRZ 1996, 548, 549; OLG München, FamRZ 1999, 1270; Oenning, FPR 1997, 122, 124; MünchKomm/Wacke, BGB, 4. Aufl., § 1361 b, Rz. 11; Haußleiter/Schulz, Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung, 4. Aufl., Kap. 4, Rz. 5; Johannsen/Henrich/Brudermüller, Eherecht, 4. Aufl., § 1361 b, Rz. 34).
  • OLG Düsseldorf, 23.02.2010 - 24 U 164/10

    Haftung wegen unzureichender Beratung

  • OLG Brandenburg, 04.06.2007 - 9 WF 111/07

    Kindesunterhalt: Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung des Unterhaltsschuldners,

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht