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   BGH, 16.09.1998 - XII ZB 104/96   

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BGH, 16.09.1998 - XII ZB 104/96 (https://dejure.org/1998,1647)
BGH, Entscheidung vom 16.09.1998 - XII ZB 104/96 (https://dejure.org/1998,1647)
BGH, Entscheidung vom 16. September 1998 - XII ZB 104/96 (https://dejure.org/1998,1647)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Judicialis

    BGB § 1408 Abs. 2 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1408 Abs. 2 Satz 2
    Stellung eines Prozeßkostenhilfeantrags für die Ehescheidung vor Ablauf von einem Jahr nach Ausschluß des Versorgungsausgleichs

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1998, 3710
  • MDR 1999, 40
  • NJ 1999, 141
  • FamRZ 1999, 155
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 22.01.1959 - 1 BvR 154/55

    Armenrecht

    Auszug aus BGH, 16.09.1998 - XII ZB 104/96
    Volle formelle Gleichheit ist jedoch nicht erforderlich; es reicht aus, wenn der Unbemittelte wenigstens einigermaßen in der gleichen Weise Rechtsschutz in Anspruch nehmen kann, wie das ein seine Prozeßaussichten vernünftig erwägender Begüterter tun könnte (vgl. BVerfGE 9, 124, 130).

    Entscheidend ist, daß die gesetzliche Regelung in ihrer Gesamtkonstruktion auf den Rechtsschutz der Unbemittelten Rücksicht nimmt (vgl. BVerfGE 9, 124, 131); im Einzelfall möglicherweise auftretende Unvollkommenheiten und Ungereimtheiten lassen die gesetzliche Regelung noch nicht als willkürlich erscheinen (vgl. BVerfGE 51, 295, 302).

    Die verfassungsrechtlich gebotene weitgehende Angleichung des Rechtsschutzes von Bemittelten und Unbemittelten erfordert es jedoch nicht, demjenigen, der um Prozeßkostenhilfe nachsucht, das im Scheidungsverfahren ohnehin geringe und leicht abschätzbare Prozeßrisiko zu nehmen, nur weil eine etwaige Kostenlast ihn ungleich härter treffen würde (vgl. BVerfGE 9, 124, 130; Senatsurteil vom 20. Januar 1982 aaO S. 366), zumal mögliche Härten im Rahmen der Kostenentscheidung gemäß § 93 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO berücksichtigt werden können.

  • BGH, 20.01.1982 - IVb ZR 651/80

    Pflicht des Unterhaltsschuldners zur Sicherstellung des Unterhalts bei

    Auszug aus BGH, 16.09.1998 - XII ZB 104/96
    Ein Scheidungsantrag, der - wie hier - mit der Erklärung verbunden ist, er werde nur für den Fall der Bewilligung der zugleich beantragten Prozeßkostenhilfe erhoben, genügt den Anforderungen des § 1408 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht (vgl. OLG Bamberg FamRZ 1984, 483, 485; Soergel/Gaul, BGB 12. Aufl. § 1408 Rdn. 48; MünchKomm-BGB/Kanzleiter 3. Aufl. § 1408 Rdn. 30; Palandt/Diederichsen, BGB 57. Aufl. § 1408 Rdn. 16; vgl. auch Senatsurteil vom 20. Januar 1982 - IVb ZR 651/80 - FamRZ 1982, 365 zu § 323 Abs. 3 ZPO).

    Die verfassungsrechtlich gebotene weitgehende Angleichung des Rechtsschutzes von Bemittelten und Unbemittelten erfordert es jedoch nicht, demjenigen, der um Prozeßkostenhilfe nachsucht, das im Scheidungsverfahren ohnehin geringe und leicht abschätzbare Prozeßrisiko zu nehmen, nur weil eine etwaige Kostenlast ihn ungleich härter treffen würde (vgl. BVerfGE 9, 124, 130; Senatsurteil vom 20. Januar 1982 aaO S. 366), zumal mögliche Härten im Rahmen der Kostenentscheidung gemäß § 93 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO berücksichtigt werden können.

  • BGH, 17.10.1984 - IVb ZB 153/82

    Antragstellung durch Zustellung des Scheidungsantrags

    Auszug aus BGH, 16.09.1998 - XII ZB 104/96
    Der Ausschluß des Versorgungsausgleichs durch Ehevertrag wird nicht dadurch unwirksam, daß dem Antragsgegner innerhalb der Jahresfrist ein Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe zugeht, der mit einem für den Fall der Bewilligung gestellten Scheidungsantrag verbunden ist (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 17. Oktober 1984 - IVb ZB 153/82 - FamRZ 1985, 45 ff.).

    Antragstellung im Sinne des § 1408 Abs. 2 Satz 2 BGB bedeutet Erhebung des Scheidungsantrages durch Zustellung der Antragsschrift an den Antragsgegner (vgl. Senatsbeschluß vom 17. Oktober 1984 - IVb 153/82 - FamRZ 1985, 45, 46 f. m.N.).

  • BVerfG, 06.06.1967 - 1 BvR 282/65

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach vorangegangenem

    Auszug aus BGH, 16.09.1998 - XII ZB 104/96
    a) Im Bereich des Rechtsschutzes gebietet der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG), die prozessuale Stellung von Bemittelten und Unbemittelten weitgehend anzugleichen (BVerfGE 22, 83, 86).
  • BGH, 17.12.1986 - IVb ZB 144/84

    Versorgungsausgleich - Scheidungsabsicht - Postulationsfähigkeit - Zustimmung

    Auszug aus BGH, 16.09.1998 - XII ZB 104/96
    Denn ein Scheidungsantrag, der - wie hier - von einem Rechtsanwalt unterzeichnet wurde, der bei dem angerufenen Familiengericht oder dem übergeordneten Landgericht nicht zugelassen ist, kann die Unwirksamkeit des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs nach § 1408 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht herbeiführen (vgl. Senatsbeschluß vom 17. Dezember 1986 - IVb ZB 144/84 - FamRZ 1987, 365, 366 m.N.).
  • BVerfG, 13.06.1979 - 1 BvL 97/78

    Verfassungsmäßigkeit der Kostenhaftung trotz Prozeßkostenhilfe bei im

    Auszug aus BGH, 16.09.1998 - XII ZB 104/96
    Entscheidend ist, daß die gesetzliche Regelung in ihrer Gesamtkonstruktion auf den Rechtsschutz der Unbemittelten Rücksicht nimmt (vgl. BVerfGE 9, 124, 131); im Einzelfall möglicherweise auftretende Unvollkommenheiten und Ungereimtheiten lassen die gesetzliche Regelung noch nicht als willkürlich erscheinen (vgl. BVerfGE 51, 295, 302).
  • OLG Zweibrücken, 28.10.1994 - 5 UF 42/94
    Auszug aus BGH, 16.09.1998 - XII ZB 104/96
    Die Belange der unbemittelten Partei sind zudem im Regelfall hinreichend durch die Möglichkeit gewahrt, auch schon vor Bewilligung der Prozeßkostenhilfe die sofortige Zustellung des Scheidungsantrages gemäß § 65 Abs. 7 Nr. 3 und 4 GKG ohne die sonst notwendige Zahlung der gerichtlichen Verfahrensgebühr zu bewirken (vgl. Senatsbeschluß vom 17. Oktober 1984 aaO; OLG Zweibrücken FamRZ 1995, 745, 746 m.w.N.).
  • BGH, 01.07.1992 - XII ZB 82/91

    Ausschluß des Versorgungsausgleichs durch notariellen Vertrag

    Auszug aus BGH, 16.09.1998 - XII ZB 104/96
    Insoweit bedarf es keiner Entscheidung, ob im vorliegenden Fall die Voraussetzungen gegeben sind, unter denen nach § 270 Abs. 3 ZPO eine fristwahrende Wirkung des am 6. November 1995 zugestellten Schriftsatzes vom 23. November 1994 bereits mit dessen Einreichung am 8. Dezember 1994 und damit noch innerhalb der Frist des § 1408 Abs. 2 Satz 2 BGB hätte eintreten können (zur Anwendbarkeit des § 270 Abs. 3 ZPO vgl. Senatsbeschluß vom 1. Juli 1992 - XII ZB 82/91 - FamRZ 1992, 1405 ff.).
  • BGH, 09.02.2005 - XII ZB 118/04

    Rechtsfolgen des Eingangs des Scheidungsantrags nach Ablauf der Jahresfrist;

    Zwar genügt ein Scheidungsantrag, der mit der Erklärung verbunden ist, er werde nur für den Fall der Bewilligung der zugleich beantragten Prozeßkostenhilfe erhoben, den Anforderungen des § 1408 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht (Senatsbeschluß vom 16. September 1998 - XII ZB 104/98 - FamRZ 1999, 155, 156).
  • OLG Brandenburg, 30.01.2012 - 9 UF 227/11

    Vorliegen der Obliegenheit i.R.d. Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei Bildung

    Es kommt hinsichtlich des Fristablaufes aber nicht auf die Anhängigkeit des Scheidungsantrags an; maßgeblich ist vielmehr der Zeitpunkt der Zustellung der Antragsschrift beim jeweiligen anderen Ehegatten, d.h. der Rechtshängigkeit (BGH FamRZ 1985, 45; Staudinger-Rehme BGB, 13. Auflage § 1408 Rn. 94 m.N.; vgl. auch BGH FamRZ 1999, 155 - für Prozesskostenhilfe-Antrag).
  • OLG Hamm, 20.02.2004 - 7 UF 236/03

    Wirksamkeit eines Versorgungsausgleichausschlusses bei Zustellung eines

    Mit vorbezeichneter Antragsschrift nebst beigefügter Anlagen ist die Antragstellerin den vom Bundesgerichtshof in NJW 1998, 3710, 3711 a.E. aufgestellten Anforderungen gerecht geworden.
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