Weitere Entscheidung unten: BayObLG, 04.03.1999

Rechtsprechung
   OLG Köln, 15.12.1998 - 4 UF 257/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,4314
OLG Köln, 15.12.1998 - 4 UF 257/98 (https://dejure.org/1998,4314)
OLG Köln, Entscheidung vom 15.12.1998 - 4 UF 257/98 (https://dejure.org/1998,4314)
OLG Köln, Entscheidung vom 15. Dezember 1998 - 4 UF 257/98 (https://dejure.org/1998,4314)
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Volltextveröffentlichungen (5)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1999, 1694
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 18.09.1975 - II ZB 6/74

    Verbotenes Selbstkontrahieren durch Fassung von Gesellschafterbeschlüssen

    Auszug aus OLG Köln, 15.12.1998 - 4 UF 257/98
    Es kommt hinzu, daß die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft ein besonderes Bedürfnis voraussetzt, das durch einen gegenwärtigen konkreten Anlaß begründet sein muß (vgl. BGHZ 65, 93, 95; BayObLG FamRZ 1989, 1342, 1343).
  • BayObLG, 19.04.1989 - BReg. 1a Z 2/89

    Ergänzungspflegschaft; Vermögensverwaltung; Kinder; Beschwerdeberechtigung;

    Auszug aus OLG Köln, 15.12.1998 - 4 UF 257/98
    Es kommt hinzu, daß die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft ein besonderes Bedürfnis voraussetzt, das durch einen gegenwärtigen konkreten Anlaß begründet sein muß (vgl. BGHZ 65, 93, 95; BayObLG FamRZ 1989, 1342, 1343).
  • BGH, 29.05.2013 - XII ZB 530/11

    Vormundschaft über minderjährige unbegleitete Flüchtlinge: Verhinderung eines

    Das Jugendamt führt die Vormundschaft in eigener Verantwortung, so dass bei ihrer ordnungsgemäßen Führung kein beachtlicher Interessenkonflikt in asyl- und ausländerrechtlichen Angelegenheiten des Mündels entstehen kann (OLG Köln FamRZ 1999, 1694; Staudinger/Bienwald BGB [2012] § 1909 Rn. 31; vgl. DIJuF-Stellungnahme DAVorm 2001, 43).
  • OLG Schleswig, 16.04.2019 - 10 UF 13/19

    Elterliche Sorge: Sorgerechtsentziehung zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung

    Dies wiederum erfordert, selbst für den Fall, dass der Elternteil in einem Sorgerechtsbereich als erziehungsungeeignet anzusehen ist, ein konkretes Handlungsbedürfnis (vgl. BGH FamRZ 1975, 686; OLG Köln FamRZ 1999, 1694).
  • OLG Frankfurt, 28.04.2000 - 20 W 549/99

    Zu den Voraussetzungen für die Bestellung eines Ergänzungspflegers für den

    Dem steht insbesondere der Umstand einer generellen rechtlichen Verhinderung aufgrund eines Interessenwiderstreites wegen der gleichzeitigen Zuständigkeit des Landrates für ausländerrechtliche Angelegenheiten nicht entgegen, da der Amtsvormund seine Tätigkeit in eigener Verantwortung und selbständig wahrzunehmen hat, so dass Eingriffe des Dienstvorgesetzten mit Anweisungen in die Führung der Vormundschaft grundsätzlich nicht zulässig sind (vgl. hierzu OLG Köln, FamRZ 1999, 1694).
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Rechtsprechung
   BayObLG, 04.03.1999 - 3St RR 103/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,9621
BayObLG, 04.03.1999 - 3St RR 103/98 (https://dejure.org/1999,9621)
BayObLG, Entscheidung vom 04.03.1999 - 3St RR 103/98 (https://dejure.org/1999,9621)
BayObLG, Entscheidung vom 04. März 1999 - 3St RR 103/98 (https://dejure.org/1999,9621)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de

    StGB § 170 StGB
    Potentielle Gefährdung des Lebensbedarfs eines Unterhaltsberechtigten

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2000, 171 (Ls.)
  • FamRZ 1999, 1694
  • BayObLGSt 1999, 55
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BayObLG, 27.07.1990 - RReg. 3 St 108/90
    Auszug aus BayObLG, 04.03.1999 - 3St RR 103/98
    Um die Leistungspflicht bei unzureichendem Einkommen des Unterhaltspflichtigen feststellen zu können, ist es unerläßlich, auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Mutter zu klären (BayObLGSt 1990, 81).
  • BayObLG, 24.06.1988 - RReg. 3 St 96/88

    Vorsätzlicher Verlust des Arbeitsplatzes, um sich einer gesetzlichen

    Auszug aus BayObLG, 04.03.1999 - 3St RR 103/98
    Ein Sachmangel liegt schon insoweit vor, als das Landgericht keine ausreichenden Feststellungen zu dem ungeschriebenen Tatbestandsmerkmal Leistungsfähigkeit (BayObLGSt 1988, 91) getroffen und sich auch nicht geäußert hat, daß insoweit Feststellungen nicht möglich gewesen wären.
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