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   BGH, 02.12.1998 - XII ZB 43/96   

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https://dejure.org/1998,2578
BGH, 02.12.1998 - XII ZB 43/96 (https://dejure.org/1998,2578)
BGH, Entscheidung vom 02.12.1998 - XII ZB 43/96 (https://dejure.org/1998,2578)
BGH, Entscheidung vom 02. Dezember 1998 - XII ZB 43/96 (https://dejure.org/1998,2578)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Versorgungsanwartschaft der gesetzlichen Rentenversicherung - Rentenanwartschaft - Versorgungsausgleich - Halbteilungsgrundsatz im Zusammenhang mit der in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften - Grobe Unbilligkeit eines Versorgungsausgleiches

  • Judicialis

    BGB § 1587 Abs. 2; ; BGB § 1587 c Nr. 1; ; BGB § 1587 a; ; BeamtVG § 57; ; BeamtVG § 55

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1587 c Nr. 1
    Kürzung des Versorgungsausgleichs wegen einer unbilligen Härte

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FamRZ 1999, 497
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 24.05.1989 - IVb ZB 17/88

    Versorgungsausgleich bei nicht vorherzusehender steuerlicher Ungleichbehandlung

    Auszug aus BGH, 02.12.1998 - XII ZB 43/96
    Mit Rücksicht auf die genannten Unsicherheiten werde von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine solche Ungleichwertigkeit gebilligt (Hinweis auf den Senatsbeschluß vom 24. Mai 1989 - IVb ZB 17/88 - FamRZ 1989, 1163, 1165).

    Das Ergebnis dieser Prüfung unterliegt nur rechtlicher Kontrolle (BGHZ 74, 38, 84; Senatsbeschlüsse vom 24. Mai 1989 aaO und vom 9. Mai 1990 - XII ZB 58/89 - FamRZ 1990, 1341, 1342).

    Der Senat hat beispielsweise bei in ähnlichen wirtschaftlichen Verhältnissen lebenden Ehegatten einer um monatlich 320 DM höheren Nettoversorgung des einen Ehegatten das für die Anwendung der Härteklausel erforderliche Gewicht beigemessen (Senatsbeschluß vom 24. Mai 1989 aaO S. 1165).

    Es ist nicht von vorneherein auszuschließen, daß solche Sonderzuwendungen das ansonsten bestehende Ungleichgewicht in der Versorgung ganz oder nahezu ausgleichen (vgl. hierzu Senatsbeschluß vom 24. Mai 1989 aaO S. 1165).

    b) Es ist zumindest mißverständlich, wenn das Beschwerdegericht aus dem Senatsbeschluß vom 24. Mai 1989 (aaO) herleiten will, eine "Ungleichwertigkeit wie vorliegend" werde von der Rechtsprechung auch im Hinblick auf die genannten Unsicherheiten gebilligt.

  • BGH, 28.09.1994 - XII ZB 166/90

    Anwendung der Härteklausel bei unterschiedlicher Besteuerung von Rente und

    Auszug aus BGH, 02.12.1998 - XII ZB 43/96
    Der Senat hat bereits entschieden, daß die Anwendung der Härteklausel des § 1587 c Nr. 1 BGB in Betracht kommt, wenn - wie im vorliegenden Fall - bei beiden Ehegatten der Versorgungsfall bereits eingetreten ist und einer der Ehegatten netto deshalb geringere Bezüge erhält als der andere, weil seine Pension aus der Beamtenversorgung nach dem geltenden Steuerrecht (zur Reformbedürftigkeit vgl. BVerfGE 54, 11 f.) höher besteuert wird als die Rente des anderen Ehegatten aus der gesetzlichen Rentenversicherung (Senatsbeschluß vom 28. September 1994 - XII ZB 166/90 - FamRZ 1995, 29, 30 m.N. = BGHR BGB § 1587 c Nr. 1 - grobe Unbilligkeit 13).
  • BGH, 12.11.1986 - IVb ZB 67/85

    Herabsetzung des Ausgleichsbetrages im Rahmen des Versorgungsausgleichs aufgrund

    Auszug aus BGH, 02.12.1998 - XII ZB 43/96
    Das Rechtsbeschwerdegericht hat aber zu prüfen, ob alle wesentlichen Umstände berücksichtigt worden sind und ob das Ermessen in einer dem Gesetzeszweck entsprechenden Weise ausgeübt worden ist (Senatsbeschluß vom 12. November 1986 - IVb ZB 67/85 - FamRZ 1987, 362, 364).
  • BGH, 14.10.1981 - IVb ZB 593/80

    Organisation der Fristenkontrolle in einem Anwaltsbüro in Ehe-und Familiensachen;

    Auszug aus BGH, 02.12.1998 - XII ZB 43/96
    Im Einzelfall kann eine Kürzung nach § 1587 c Nr. 1 BGB auch deshalb in Betracht kommen, weil sonst die Dienstunfähigkeitspension über Gebühr hoch für den Ausgleich herangezogen werden würde (Senatsbeschluß BGHZ 82, 66, 79 f.).
  • BGH, 21.03.1979 - IV ZB 142/78

    Verfassungsmäßigkeit des Versorgungsausgleichs bei Rentenanwartschaften

    Auszug aus BGH, 02.12.1998 - XII ZB 43/96
    Das Ergebnis dieser Prüfung unterliegt nur rechtlicher Kontrolle (BGHZ 74, 38, 84; Senatsbeschlüsse vom 24. Mai 1989 aaO und vom 9. Mai 1990 - XII ZB 58/89 - FamRZ 1990, 1341, 1342).
  • BGH, 02.10.1996 - XII ZB 96/93

    Ausschluß des Versorgungsausgleichs wegen einer noch nicht feststehenden Härte

    Auszug aus BGH, 02.12.1998 - XII ZB 43/96
    Die bezüglich der künftigen Entwicklung bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs regelmäßig oder zumindest sehr oft bestehende Ungewißheit ist kein Grund, im Zusammenhang mit der Prüfung der Frage, ob die Durchführung des ungekürzten Versorgungsausgleichs zu einer groben Unbilligkeit führen würde, aus derzeitiger Sicht abzusehende Ungleichheiten zu relativieren (vgl. Senatsbeschluß vom 2. Oktober 1996 - XII ZB 96/93 - FamRZ 1996, 1540, 1541).
  • BGH, 09.05.1990 - XII ZB 58/89

    Durchführung des Versorgungsausgleichs bei vorzeitiger Versetzung eines Beamten

    Auszug aus BGH, 02.12.1998 - XII ZB 43/96
    Das Ergebnis dieser Prüfung unterliegt nur rechtlicher Kontrolle (BGHZ 74, 38, 84; Senatsbeschlüsse vom 24. Mai 1989 aaO und vom 9. Mai 1990 - XII ZB 58/89 - FamRZ 1990, 1341, 1342).
  • BGH, 21.12.1994 - XII ZB 149/92

    Ruhensberechnung einer Beamtenversorgung

    Auszug aus BGH, 02.12.1998 - XII ZB 43/96
    Diese Härteklausel greift vielmehr nur ein, wenn die Durchführung des ungekürzten Versorgungsausgleichs zu einem erheblichen und damit grob unbilligen wirtschaftlichen Ungleichgewicht führen würde (Senatsbeschluß vom 21. Dezember 1994 - XII ZB 149/92 - FamRZ 1995, 413, 414).
  • BVerfG, 26.03.1980 - 1 BvR 121/76

    Rentenversicherung; Zusatzversorgung; Besteuerung der Beamtenpensionen; Rente

    Auszug aus BGH, 02.12.1998 - XII ZB 43/96
    Der Senat hat bereits entschieden, daß die Anwendung der Härteklausel des § 1587 c Nr. 1 BGB in Betracht kommt, wenn - wie im vorliegenden Fall - bei beiden Ehegatten der Versorgungsfall bereits eingetreten ist und einer der Ehegatten netto deshalb geringere Bezüge erhält als der andere, weil seine Pension aus der Beamtenversorgung nach dem geltenden Steuerrecht (zur Reformbedürftigkeit vgl. BVerfGE 54, 11 f.) höher besteuert wird als die Rente des anderen Ehegatten aus der gesetzlichen Rentenversicherung (Senatsbeschluß vom 28. September 1994 - XII ZB 166/90 - FamRZ 1995, 29, 30 m.N. = BGHR BGB § 1587 c Nr. 1 - grobe Unbilligkeit 13).
  • BGH, 08.04.2015 - XII ZB 428/12

    Versorgungsausgleichsverfahren: Berücksichtigung der Gesetzesänderung betreffend

    a) Allerdings hat der Senat in seiner ständigen Rechtsprechung eine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs (höchstens) auf den ohne Eintritt der vorzeitigen Invalidität geschuldeten Betrag gebilligt, wenn ein ausgleichspflichtiger Beamter wegen Dienstunfähigkeit eine durch beamtenrechtliche Zurechnungszeiten (vgl. § 13 Abs. 1 BeamtVG) erhöhte Versorgung bezieht und der Ausgleichsberechtigte durch die ungekürzte Teilhabe an diesem Anrecht eine im Verhältnis zum Ausgleichspflichtigen unverhältnismäßig hohe Altersversorgung erlangen würde (vgl. zuletzt Senatsbeschlüsse vom 13. Januar 1999 - XII ZB 148/95 - FamRZ 1999, 499, 500 und vom 2. Dezember 1998 - XII ZB 43/96 - FamRZ 1999, 497, 498; grundlegend Senatsbeschluss BGHZ 82, 66, 80 = FamRZ 1982, 36, 41).
  • BGH, 24.04.2013 - XII ZB 172/08

    Ausschluss des Versorgungsausgleichs: Grobe Unbilligkeit bei vorzeitiger

    Der geschiedene Ehegatte soll zwar nicht aus einer vorzeitigen Dienstunfähigkeit des anderen Vorteile ziehen, die er im Einzelfall nicht benötigt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Januar 1999 - XII ZB 148/95 - FamRZ 1999, 499, 500 und vom 2. Dezember 1998 - XII ZB 43/96 - FamRZ 1999, 497, 498; Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Auflage § 1587 c Rn. 12).
  • BGH, 23.02.2005 - XII ZB 198/01

    Versorgung der Mitglieder des Sächsischen Landtages im Versorgungsausgleich;

    Der Senat hat bereits entschieden, daß es im Rahmen der nach § 1587 c Nr. 1 BGB gebotenen Billigkeitsprüfung gesondert zu berücksichtigen ist, wenn die Differenz der beiderseitigen Nettoversorgung für einen vorübergehenden Zeitraum besonders groß sei, weil eine der dem Ausgleichspflichtigen zustehenden Versorgungsleistungen erst von einem späteren Zeitpunkt an fällig ist (Senatsbeschluß vom 2. Dezember 1998 - XII ZB 43/96 - FamRZ 1999, 497, 498).

    Der Umstand, daß die Ehefrau im vorliegenden Fall wegen ihres höheren Lebensalters und wegen des vorgezogenen Eintrittsalters in die Altersrente für Frauen (§ 237 a Abs. 1 SGB VI) über einen längeren Zeitraum eine Altersversorgung bezieht, die der Ehemann aus rentenrechtlichen Gründen zusätzlich zu seiner Abgeordnetenentschädigung noch nicht beanspruchen kann, ist nach den Grundsätzen der Senatsentscheidung vom 2. Dezember 1998 (aaO) zwar im Rahmen der Abwägung nach § 1587 c Nr. 1 BGB zu berücksichtigen; er rechtfertigt trotz der vorübergehenden Differenz der Nettoversorgungen für sich allein aber noch nicht, die ungekürzte Durchführung des Versorgungsausgleichs als grob unbillig anzusehen.

  • BGH, 14.02.2007 - XII ZB 68/03

    Herabsetzung des Versorgungsausgleichs wegen steuerlicher Ungleichbehandlung von

    bb) Im Übrigen hat der Senat stets betont, dass Härteklauseln im Versorgungsausgleich keine generelle Korrektur systembedingter Ungleichbehandlungen ermöglichen, sondern nur dann eingreifen können, wenn die Durchführung des ungekürzten Versorgungsausgleichs zu einem erheblichen und damit grob unbilligen wirtschaftlichen Ungleichgewicht zwischen den Eheleuten führen würde (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. Dezember 1994 ­ XII ZB 149/92 ­ FamRZ 1995, 413, 414; vom 2. Dezember 1998 ­ XII ZB 43/96 ­ FamRZ 1999, 497, 498 und vom 25. Oktober 2006 ­ XII ZB 211/04 ­ FamRZ 2007, 120, 122).
  • OLG Zweibrücken, 03.12.2013 - 6 UF 39/13

    Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anrechten in der

    Bedingungen fortgesetzt worden wäre (vgl. BGH FamRZ 1999, 497 ; MüKo BGB , 6. Aufl., § 27 VersAusglG , Rn. 27 m. w. N.; KG FamRZ 2013, 472), hat der Senat durch ergänzende Auskunft der BASF SE ermittelt:.
  • OLG Frankfurt, 29.01.2003 - 5 UF 156/97

    Beamtenversorgung, Ruhegehaltssatz, Reform; Beamtenversorgung, Weihnachtsgeld,

    Die Härteklausel greift nur ein, wenn die Durchführung des ungekürzten Versorgungsausgleiches zu einem erheblichen und damit grob unbilligen wirtschaftlichen Ungleichgewicht führen würde (BGH FamRZ 1999, 497).
  • OLG Brandenburg, 15.02.2010 - 10 UF 139/09

    Ausschluss des Versorgungsausgleichs bei Erkrankung des Ausgleichspflichtigen

    Im Übrigen rechtfertigt nicht jede Ungleichheit in der Versorgung die Anwendung der Härteklausel des § 1587 c Nr. 1 BGB a.F. (vgl. hierzu BGH, FamRZ 1999, 497).
  • OLG Frankfurt, 29.09.1999 - 5 UF 251/98
    Ein unbilliger Einzelfall in diesem Sinne ist dann gegeben, wenn der Ausgleich seinem Zweck, nämlich der Aufteilung der in der Ehe aufgrund einer gemeinsamen Lebensleistung erworbenen Anrechte zuwiderlaufen oder nicht zu einer angemessenen sozialen Sicherung beider Ehegatten führen würde (der Ausgleich also nicht mehr durch Art. 6 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2 GG gerechtfertigt wäre (BVerfGE 53, 257 und 66, 324 zur groben Unrichtigkeit siehe BGH FamRZ 1999, 497).
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