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   BGH, 24.03.1999 - XII ZR 190/97   

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BGH, 24.03.1999 - XII ZR 190/97 (https://dejure.org/1999,1597)
BGH, Entscheidung vom 24.03.1999 - XII ZR 190/97 (https://dejure.org/1999,1597)
BGH, Entscheidung vom 24. März 1999 - XII ZR 190/97 (https://dejure.org/1999,1597)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Judicialis

    BGB § 1599 Abs. 1; ; BGB § 1600 b Abs. 1 F/ 16. Dezember 1997; ; EGBGB 1986 Art. 224 § 1 Abs. 2; ; KindRG Art. 15 § 2 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anfechtung der Anerkennung der Vaterschaft

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1999, 1862
  • MDR 1999, 678
  • NJ 1999, 544
  • FamRZ 1999, 778
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 13.05.1986 - 1 BvR 99/85

    Wohnungsfürsorge

    Auszug aus BGH, 24.03.1999 - XII ZR 190/97
    b) aa) Auch aus der Sicht der Beklagten führt das Inkrafttreten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes nicht zu einem Eingriff in einen abgewickelten, der Vergangenheit angehörigen Tatbestand (echte Rückwirkung; vgl. etwa BVerfGE 72, 175, 196 m.w.N.).

    bb) Regelungen mit unechter Rückwirkung sind verfassungsrechtlich zulässig, wenn die Interessen der Allgemeinheit, die damit verfolgt werden, das Vertrauen des einzelnen in die Fortgeltung der bestehenden Rechtslage überwiegen (BVerfGE 72, 175, 196; 88, 384, 406 f. m.w.N.).

  • BGH, 22.04.1998 - XII ZR 229/96

    Darlegungs- und Beweislast im Rahmen einer Ehelichkeitsanfechtungsklage

    Auszug aus BGH, 24.03.1999 - XII ZR 190/97
    Entgegen der mit der Revisionserwiderung vertretenen Auffassung ist die Klage nämlich nicht deshalb unschlüssig, weil der Kläger keine hinreichenden Angaben zu den die Vaterschaft in Frage stellenden Umständen gemacht habe (vgl. hierzu allgemein Senatsurteile vom 22. April 1998 - XII ZR 229/96 - FamRZ 1998, 955, 956 ff. und vom 14. Februar 1990 - XII ZR 12/89 - FamRZ 1990, 507, 509).
  • BGH, 14.02.1990 - XII ZR 12/89

    Kenntnis von den die Ehelichkeit eines Kindes in Frage stellenden Umständen

    Auszug aus BGH, 24.03.1999 - XII ZR 190/97
    Entgegen der mit der Revisionserwiderung vertretenen Auffassung ist die Klage nämlich nicht deshalb unschlüssig, weil der Kläger keine hinreichenden Angaben zu den die Vaterschaft in Frage stellenden Umständen gemacht habe (vgl. hierzu allgemein Senatsurteile vom 22. April 1998 - XII ZR 229/96 - FamRZ 1998, 955, 956 ff. und vom 14. Februar 1990 - XII ZR 12/89 - FamRZ 1990, 507, 509).
  • BGH, 09.07.1986 - IVb ZR 39/85

    Zeitliche Begrenzung und Bemessung des eheangemessenen Unterhalts

    Auszug aus BGH, 24.03.1999 - XII ZR 190/97
    Da das Revisionsgericht das bei Erlaß seiner Entscheidung geltende Recht anzuwenden hat, auch wenn das Gericht der Vorinstanz - wie hier - diese Rechtslage bei seiner Entscheidung noch nicht berücksichtigen konnte (Senatsurteil vom 9. Juli 1986 - IVb ZR 39/85 - FamRZ 1986, 886, 888), ist vorliegend die Anfechtungsfrist des § 1600 b BGB n.F. maßgebend.
  • BVerfG, 31.01.1989 - 1 BvL 17/87

    Kenntnis der eigenen Abstammung

    Auszug aus BGH, 24.03.1999 - XII ZR 190/97
    Mit seinen Entscheidungen vom 31. Januar 1989 zu dem Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung (BVerfGE 79, 256) und vom 26. April 1994 zur Verfassungswidrigkeit von § 1598 Halbsatz 2 BGB a.F. (BVerfGE 90, 263) hatte zudem das Bundesverfassungsgericht wesentliche Teile des Abstammungsrechts außer Kraft gesetzt und dem Gesetzgeber aufgegeben, die Rechtslage mit der Verfassung in Einklang zu bringen, wobei hierzu wegen des engen Zusammenhangs der erforderlichen Korrekturen mit der Reform des Kindschaftsrechts eine Frist bis zum Ende der 13. Legislaturperiode gesetzt wurde (BVerfGE 90, aaO 276 f.).
  • BVerfG, 19.12.1961 - 2 BvL 6/59

    Rückwirkende Steuern

    Auszug aus BGH, 24.03.1999 - XII ZR 190/97
    Ein Schutz des aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden Vertrauens in den Bestand von Rechtsnormen ist jedoch nicht geboten, wenn in dem Zeitpunkt, auf den die Wirkung eines Gesetzes zurückbezogen wird, bereits mit einer anderen Regelung zu rechnen ist (BVerfGE 13, 261, 272; 30, 367, 387).
  • BGH, 16.04.1997 - XII ZR 295/95

    Vaterschaftsfeststellung bei in der ehemaligen DDR vor dem Beitritt geborenen

    Auszug aus BGH, 24.03.1999 - XII ZR 190/97
    Interlokalrechtlich verweist der Fall auf das Recht der DDR, weil der Kläger, die Beklagte und deren Mutter sowohl im Zeitpunkt der Geburt der Beklagten als auch des Wirksamwerdens des Beitritts ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der ehemaligen DDR hatten (Senatsurteil BGHZ 135, 209, 211).
  • BGH, 20.01.1999 - XII ZR 117/97

    Voraussetzungen der gerichtlichen Feststellung der Vaterschaft

    Auszug aus BGH, 24.03.1999 - XII ZR 190/97
    Das neue Recht kennt nicht mehr eine isolierte Anfechtung der Vaterschaftsanerkennung (§ 1600 f. BGB a.F.), sondern sieht in den §§ 1599 ff. BGB n.F. eine einheitliche, auf Anfechtung der Vaterschaft gerichtete Gestaltungsklage vor (Senatsurteil vom 20. Januar 1999 - XII ZR 117/97 - zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BVerfG, 23.03.1971 - 2 BvL 2/66

    Bundesentschädigungsgesetz

    Auszug aus BGH, 24.03.1999 - XII ZR 190/97
    Ein Schutz des aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden Vertrauens in den Bestand von Rechtsnormen ist jedoch nicht geboten, wenn in dem Zeitpunkt, auf den die Wirkung eines Gesetzes zurückbezogen wird, bereits mit einer anderen Regelung zu rechnen ist (BVerfGE 13, 261, 272; 30, 367, 387).
  • BVerfG, 26.04.1994 - 1 BvR 1299/89

    Ehelichkeitsanfechtung

    Auszug aus BGH, 24.03.1999 - XII ZR 190/97
    Mit seinen Entscheidungen vom 31. Januar 1989 zu dem Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung (BVerfGE 79, 256) und vom 26. April 1994 zur Verfassungswidrigkeit von § 1598 Halbsatz 2 BGB a.F. (BVerfGE 90, 263) hatte zudem das Bundesverfassungsgericht wesentliche Teile des Abstammungsrechts außer Kraft gesetzt und dem Gesetzgeber aufgegeben, die Rechtslage mit der Verfassung in Einklang zu bringen, wobei hierzu wegen des engen Zusammenhangs der erforderlichen Korrekturen mit der Reform des Kindschaftsrechts eine Frist bis zum Ende der 13. Legislaturperiode gesetzt wurde (BVerfGE 90, aaO 276 f.).
  • BVerfG, 25.05.1993 - 1 BvR 1509/91

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden betreffend die gesetzliche Anpassung in der DDR

  • BGH, 09.02.2005 - XII ZB 40/02

    Recht des leiblichen, nicht aber juristischen Vaters auf Umfang mit dem Kind

    Sie ist auch für die Entscheidung des vorliegenden Verfahrens maßgebend; denn das Rechtsbeschwerdegericht hat das bei Erlaß seiner Entscheidung geltende Recht auch dann anzuwenden, wenn das Gericht der Vorinstanz - wie hier - diese Rechtslage bei seiner Entscheidung noch nicht berücksichtigen konnte (vgl. etwa Senatsurteil vom 24. März 1999 - XII ZR 190/97 - FamRZ 1999, 778, 780 [für das Revisionsverfahren]).
  • BGH, 04.07.2007 - XII ZB 68/04

    Beiladung des biologischen Vaters im Vaterschaftsanfechtungsprozess

    Sie sollen vielmehr im Interesse des betroffenen Kindes den Familien- und Rechtsfrieden wahren, indem innerhalb eines vorgegebenen Zeitraumes eine Entscheidung darüber herbeizuführen ist, ob der bestehende Status beibehalten oder geändert werden soll (Senatsbeschluss BGHZ 92, 275, 278; BGHZ 14, 358, 360; OLG Hamm FamRZ 2002, 30, 31; vgl. auch Senatsurteil vom 24. März 1999 - XII ZR 190/97 - FamRZ 1999, 778, 779 und BT-Drucks. 13/4899, 87 f.).
  • BGH, 26.01.2005 - XII ZR 70/03

    Anfechtung der Vaterschaft bei heterologer Insemination

    Dem steht auch nicht entgegen, daß die gesetzliche Neuregelung erst im Lauf des Berufungsverfahrens nach Erlaß des erstinstanzlichen Urteils in Kraft getreten ist (Senatsurteil vom 24. März 1999 - XII ZR 190/97 - FamRZ 1999, 778, 780).

    Entsprechend enthält auch die mit dem Kindschaftsrechtsreformgesetz eingeführte einheitliche zweijährige Anfechtungsfrist keine verfassungsrechtlich bedenkliche echte Rückwirkung, weil zwischen der Entstehung des Abstammungsverhältnisses als abgeschlossener Sachverhalt und der Anfechtung der Vaterschaft zu unterscheiden ist (vgl. Senatsurteil vom 24. März 1999 aaO, 779 f.).

  • BGH, 26.10.2006 - III ZR 49/06

    Berufung des leiblichen Vaters auf eine Verletzung der Vorschriften über die

    Soweit der 9. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm in dem von der Beschwerde angeführten Beschluss vom 24. Mai 2005 - 9 UF 132/04 - bemerkt hat, auch der biologische Vater werde durch die Anfechtungsfristen des § 1600b BGB geschützt, dürfte damit dem Zusammenhang nach lediglich die durch diese Fristen bewirkte faktische Sperre - als Rechtsreflex oder nur mittelbare Begünstigung (vgl. hierzu BGHZ 135, 209, 216; BGH, Urteil vom 24. März 1999 - XII ZR 190/97, NJW 1999, 1862, 1863; siehe auch BGHZ 83, 391, 394) - gemeint sein, nicht aber eine dahingehende Zweckrichtung des Gesetzes.
  • OLG Celle, 09.07.2018 - 21 WF 176/17

    Voraussetzungen der Heranziehung eines Verfahrensbeteiligten als Zweitschuldner

    Ein solches Gutachten kann auch nicht dadurch ersetzt werden, dass die Verfahrensbeteiligten übereinstimmend bekunden, dass der rechtliche Vater nicht der biologische Vater des Kindes sei (vgl. BGH FamRZ 1999, 778, 780; Schulte-Bunert/Weinreich/Schwonberg, FamFG, 5. Aufl., § 177 Rn. 7).
  • BGH, 21.02.2001 - XII ZR 276/98

    Grenzen der Durchbrechung der Rechtskraft im Abänderungsverfahren

    Es ist deshalb auch nicht zu prüfen, ob die statusrechtliche Stellung als eheliches Kind des Beklagten, die die Klägerin nach dem damals maßgeblichen Recht der DDR erlangt hat, weil der Beklagte die Vaterschaft anerkannt und anschließend die Mutter der Klägerin geheiratet hat, nur durch eine (nicht erfolgte) Vaterschaftsanfechtung nach den §§ 61 ff. FGB hätte beseitigt werden können - so das Berufungsgericht - oder ob der Beklagte statt dessen - bzw. auch - durch die (erfolgte) Anfechtung des Vaterschaftsanerkenntnisses dieses Ergebnis erreichen konnte (der Senat hat diese Frage bisher offengelassen: vgl. Senatsurteil vom 24. März 1999 - XII ZR 190/97 - FamRZ 1999, 778, 779).
  • OLG Jena, 15.03.2006 - 4 U 159/05

    Auswirkungen des Ehelichkeitsanfechtungsprozesses auf den leiblichen Vater

    Die Klage kann auch nicht unter Hinweis des Klägers auf die Entscheidungen des BGH vom 06.05.1998, Az. XII ZB 33/98 (FamRZ 1998, 1577) und vom 24.03.1999, Az. XII ZR 190/97 (NJW 1999, 1862) Erfolg haben.
  • OLG Stuttgart, 18.12.2003 - 16 UF 221/03

    Abstammung: Statuswechsel eines nach der Ehescheidung geborenen Kindes nur bei

    Dies gebietet die Rechtssicherheit, der Rechtsfrieden und speziell die Bestandskraft des Kindschaftsstatus (BGH FamRZ 1999, 778 zum Zweck der Anfechtungsfrist nach § 1600 b Abs. 1 BGB).
  • OLG Brandenburg, 18.01.2000 - 10 UF 99/99

    Richterliche Entscheidung nach Änderung des Geschäftsverteilungsplans; Berechnung

    Vorliegend findet trotz der Tatsache, daß es sich um ein Abstammungsverfahren handelt, das ein vor dem 01.07.1998 geborenes Kind betrifft und am 01.07.1998 noch anhängig war, die in § 1600 b Abs. 1 BGB n. F. für die nunmehr einheitliche, auf Anfechtung der Vaterschaft gerichtete Gestaltungsklage bestimmte Frist von zwei Jahren (BGH, MDR 1999, 678, 679).
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