Weitere Entscheidung unten: BayObLG, 08.07.1998

Rechtsprechung
   BGH, 28.10.1998 - XII ZR 255/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,787
BGH, 28.10.1998 - XII ZR 255/96 (https://dejure.org/1998,787)
BGH, Entscheidung vom 28.10.1998 - XII ZR 255/96 (https://dejure.org/1998,787)
BGH, Entscheidung vom 28. Oktober 1998 - XII ZR 255/96 (https://dejure.org/1998,787)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1998,787) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • Judicialis

    BGB § 242 Bb; ; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 242; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2
    Rückabwicklung von Zuwendungen der Schwiegereltern nach Scheitern der Ehe

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1999, 353
  • MDR 1999, 288
  • MDR 1999, 298
  • MDR 1999, 299
  • NJ 1999, 202
  • FamRZ 1999, 365
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 04.02.1998 - XII ZR 160/96

    Wegfall der Geschäftsgrundlage eines Grundstücksüberlassungsvertrages zu Zeiten

    Auszug aus BGH, 28.10.1998 - XII ZR 255/96
    a) Zur Bemessung des Ausgleichsbetrages in den Fällen, in denen Vermögensgegenstände, die Schwiegereltern den Eheleuten zugewendet haben, wegen Scheiterns der Ehe ausnahmsweise zurückzugewähren sind (Fortführung des Senatsurteils vom 4. Februar 1998 - XII ZR 160/96 - FamRZ 1998, 670).

    Schuldet in Fällen der vorliegenden Art der Zuwendungsempfänger aufgrund der Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage ausnahmsweise die dingliche Rückgewähr des Erlangten, kann er dazu nach der Rechtsprechung des Senats nur Zug um Zug gegen Zahlung eines nach den Umständen des Einzelfalles zu bemessenden Ausgleichs in Geld verurteilt werden (vgl. Senatsurteil vom 4. Februar 1998 - XII ZR 160/96 - FamRZ 1998, 669 m.w.N.).

    Wenn Schwiegereltern wegen Scheiterns der Ehe Rückgewähr fordern, hat nichts anderes zu gelten; insoweit sind die für die Rückabwicklung ehebezogener Zuwendungen geltenden Grundsätze entsprechend heranzuziehen (vgl. Senatsurteile BGHZ 129, 259, 263 f. und vom 4. Februar 1998 aaO).

    Obere Grenze des Ausgleichs ist lediglich der hälftige Wert des Anwesens im Zeitpunkt des Scheiterns der Ehe (vgl. Senatsurteil vom 4. Februar 1998 aaO S. 670).

    b) Weiterhin scheint das Berufungsgericht zu verkennen, daß bei der Bemessung des Ausgleichsbetrags in Fällen der vorliegenden Art eine Gesamtwürdigung unter Billigkeitsgesichtspunkten vorzunehmen ist, in die auch andere als die von ihm bisher ins Auge gefaßten Beurteilungselemente einzubeziehen sind, etwa die Dauer der Ehe und die beiderseitigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse (vgl. Senatsurteil vom 4. Februar 1998 aaO; für die ehebezogenen Zuwendungen vgl. insbes.

    Regelmäßig hat dies zur Folge, daß der Wert des Zugewendeten nicht voll zurückgegeben werden muß (vgl. Senatsurteile BGHZ 129 aaO 264 und vom 4. Februar 1998 aaO); denn die erwiesene Begünstigung ist nur für die Zeit nach der Ehescheidung zu entziehen (vgl. auch OLG Stuttgart FamRZ 1994, 1326, 1329).

  • BGH, 08.07.1982 - IX ZR 99/80

    Voraussetzungen eines Ausgleichsanspruchs im Hinblick auf finanzielle

    Auszug aus BGH, 28.10.1998 - XII ZR 255/96
    BGHZ 84, 361, 368; 127, 48, 54; Senatsurteil vom 15. Februar 1989 - IV b ZR 105/87 - FamRZ 1989, 599, 600).
  • BGH, 30.04.1996 - VI ZR 55/95

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines

    Auszug aus BGH, 28.10.1998 - XII ZR 255/96
    Dem kann er aber dadurch begegnen, daß er von vornherein neben den tatsächlichen Grundlagen lediglich die Größenordnung seiner Vorstellung angibt und die Bestimmung des genauen Betrages in das Ermessen des Gerichts stellt (vgl. dazu BGHZ 132, 341, 350).
  • BGH, 13.07.1994 - XII ZR 1/93

    Ausgleichsansprüche unter Ehegatten in Gütertrennung

    Auszug aus BGH, 28.10.1998 - XII ZR 255/96
    BGHZ 84, 361, 368; 127, 48, 54; Senatsurteil vom 15. Februar 1989 - IV b ZR 105/87 - FamRZ 1989, 599, 600).
  • BGH, 11.06.1990 - II ZR 159/89

    Schadensersatz durch Konkurseröffnung und Vereinbarungen mit Konkursverwaltern

    Auszug aus BGH, 28.10.1998 - XII ZR 255/96
    Soweit es um erbrachte Eigenleistungen des Verpflichteten geht, die bei der Bemessung des Ausgleichsbetrags stets zu berücksichtigen sind (vgl. BGHZ 68 aaO 307), muß allerdings eine Einschränkung gemacht werden, weil der Rückfordernde regelmäßig außerhalb der maßgebenden Geschehensabläufe steht und deswegen keine nähere Kenntnisse hat, während dem Verpflichteten nähere Angaben zumutbar sind, weil er diese Kenntnisse regelmäßig hat (vgl. dazu etwa BGH, Urteil vom 11. Juni 1990 - II ZR 159/89 - NJW 1990, 3151 f).
  • BGH, 15.02.1989 - IVb ZR 105/87

    Rückforderung von zugewandten Vermögensgegenständen nach Scheitern der Ehe

    Auszug aus BGH, 28.10.1998 - XII ZR 255/96
    BGHZ 84, 361, 368; 127, 48, 54; Senatsurteil vom 15. Februar 1989 - IV b ZR 105/87 - FamRZ 1989, 599, 600).
  • OLG Stuttgart, 30.12.1993 - 2 U 29/93

    Unbenannte Zuwendung auf Grundlage der ehelichen Lebensgemeinschaft;

    Auszug aus BGH, 28.10.1998 - XII ZR 255/96
    Regelmäßig hat dies zur Folge, daß der Wert des Zugewendeten nicht voll zurückgegeben werden muß (vgl. Senatsurteile BGHZ 129 aaO 264 und vom 4. Februar 1998 aaO); denn die erwiesene Begünstigung ist nur für die Zeit nach der Ehescheidung zu entziehen (vgl. auch OLG Stuttgart FamRZ 1994, 1326, 1329).
  • BGH, 27.04.1977 - IV ZR 143/76

    Auseinandersetzung der Ehegatten hinsichtlich eines in Miteigentum stehenden

    Auszug aus BGH, 28.10.1998 - XII ZR 255/96
    Sind ehebezogene Zuwendungen rückabzuwickeln, hat der Bundesgerichtshof bereits im Jahre 1977 entschieden, daß in diesen Fällen der Rückgewähr Fordernde, also nicht der Verpflichtete, schlüssig darzulegen hat, auf welche Summe sich diese Ausgleichszahlung beläuft; er muß sich bereit erklären, diesen Betrag Zug um Zug gegen die Rückübertragung zu zahlen (vgl. BGHZ 68, 299, 306).
  • BGH, 12.04.1995 - XII ZR 58/94

    Ermittlung des Anfangsvermögens bei Zuwendungen der Schwiegereltern

    Auszug aus BGH, 28.10.1998 - XII ZR 255/96
    Wenn Schwiegereltern wegen Scheiterns der Ehe Rückgewähr fordern, hat nichts anderes zu gelten; insoweit sind die für die Rückabwicklung ehebezogener Zuwendungen geltenden Grundsätze entsprechend heranzuziehen (vgl. Senatsurteile BGHZ 129, 259, 263 f. und vom 4. Februar 1998 aaO).
  • BGH, 03.02.2010 - XII ZR 189/06

    Rückforderung schwiegerelterlicher Zuwendungen

    Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats war bei Zuwendungen, die Schwiegereltern an den Ehepartner des leiblichen Kindes mit Rücksicht auf dessen Ehe mit ihrem Kind und zur Begünstigung des ehelichen Zusammenlebens machen, regelmäßig ein Rechtsverhältnis eigener Art anzunehmen, das mit den ehebezogenen Zuwendungen unter Ehegatten vergleichbar war (Senatsurteile vom 7. September 2005 - XII ZR 316/02 - FamRZ 2006, 394; vom 28. Oktober 1998 - XII ZR 255/96 - FamRZ 1999, 365, 366; vom 4. Februar 1998 - XII ZR 160/96 - FamRZ 1998, 669 f. und BGHZ 129, 259, 263).

    Hierbei wird es insbesondere auf die Abwägungskriterien zurückgreifen können, die nach der bisherigen Senatsrechtsprechung zu unbenannten schwiegerelterlicher Zuwendungen heranzuziehen waren (vgl. Senatsurteile vom 7. September 2005 - XII ZR 316/02 - FamRZ 2006, 394, 395 ff.; vom 28. Oktober 1998 - XII ZR 255/96 - FamRZ 1999, 365, 366 f. und vom 4. Februar 1998 - XII ZR 160/96 - FamRZ 1998, 669, 670).

    Ist dies infolge des Scheiterns der Ehe des Kindes der Fall, ist die Geschäftsgrundlage dementsprechend insoweit entfallen, als die Begünstigung des eigenen Kindes entgegen der Erwartung seiner Eltern vorzeitig endet (vgl. Senatsurteile vom 7. September 2005 - XII ZR 316/02 - FamRZ 2006, 394, 395; vom 28. Oktober 1998 - XII ZR 255/96 - FamRZ 1999, 365, 367; vom 4. Februar 1998 - XII ZR 160/96 - FamRZ 1998, 669, 670 und BGHZ 129, 259, 264).

  • BGH, 03.12.2014 - XII ZB 181/13

    Zur Verjährung der Rückforderung von Schwiegerelternschenkungen

    Neben der Ehedauer sind dabei unter anderem die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse von Schwiegereltern und früheren Ehegatten, der Umfang der durch die Zuwendung bedingten und beim Schwiegerkind noch vorhandenen Vermögensmehrung, aber auch mit der Schenkung verbundene Erwartungen des Zuwendenden hinsichtlich seiner Versorgung im Alter von Bedeutung (vgl. hierzu etwa Senatsurteile vom 7. September 2005 - XII ZR 316/02 - FamRZ 2006, 394, 395 ff.; vom 28. Oktober 1998 - XII ZR 255/96 - FamRZ 1999, 365, 366 f. und vom 4. Februar 1998 - XII ZR 160/96 - FamRZ 1998, 669, 670; Wever Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts 6. Aufl. Rn. 562 ff. mwN).

    Das wird - von den Fällen kurzer Ehedauer abgesehen (vgl. Hahne FF 2010, 271, 272; Stein FPR 2012, 88, 89) - regelmäßig einen an das Schwiegerkind Zug um Zug gegen die dingliche Rückgewähr zu leistenden angemessenen Ausgleich in Geld bedingen (Senatsurteile vom 7. September 2005 - XII ZR 316/02 - FamRZ 2006, 394, 395; vom 28. Oktober 1998 - XII ZR 255/96 - FamRZ 1999, 365, 366 und vom 4. Februar 1998 - XII ZR 160/96 - FamRZ 1998, 669, 670).

    Dieser Ausgleich soll bewirken, dass der in Natur rückgewährpflichtige Ehegatte im wirtschaftlichen Ergebnis nicht anders steht als er stünde, wenn ihm der zugewendete Gegenstand verbliebe und der Zuwendende von ihm für die Zuwendung, soweit deren Geschäftsgrundlage entfallen ist, seinerseits eine Ausgleichszahlung verlangen könnte (vgl. zur Bemessung Senatsurteile vom 7. September 2005 - XII ZR 316/02 - FamRZ 2006, 394, 395 f.; vom 28. Oktober 1998 - XII ZR 255/96 - FamRZ 1999, 365, 366 f. und vom 4. Februar 1998 - XII ZR 160/96 - FamRZ 1998, 669, 670).

  • BGH, 06.07.2021 - VI ZR 40/20

    Anspruch auf Ersatz des "Minderwerts" bei Kauf eines VW-Diesels mit

    Dies genügt den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (vgl. Senatsurteile vom 30. April 1996 - VI ZR 55/95, BGHZ 132, 341, 350, juris Rn. 33; vom 13. Oktober 1981 - VI ZR 162/80, NJW 1982, 340, juris Rn. 6; vom 1. Februar 1966 - VI ZR 193/64, BGHZ 45, 91, 93, juris Rn. 12; BGH, Urteile vom 28. Oktober 1998 - XII ZR 255/96, NJW 1999, 353, 354, juris Rn. 11; vom 24. April 1975 - III ZR 7/73, MDR 1975, 741, juris Rn. 30 f.; vom 13. Dezember 1951 - III ZR 144/50, BGHZ 4, 138, 141 f., juris Rn. 7).
  • BGH, 16.12.2015 - XII ZB 516/14

    Rückforderung von Schenkungen an das Schwiegerkind bei Scheitern der Ehe:

    (1) Bereits seit dem Urteil vom 12. April 1995 (BGHZ 129, 259 = FamRZ 1995, 1060 ff.) bestand eine gefestigte Rechtsprechung des Senats zum Ausgleich von schwiegerelterlichen Zuwendungen (vgl. Senatsurteile vom 4. Februar 1998 - XII ZR 160/96 - FamRZ 1998, 669 f.; vom 28. Oktober 1998 - XII ZR 255/96 - FamRZ 1999, 365 ff. und vom 7. September 2005 - XII ZR 316/02 - FamRZ 2006, 394 ff.).
  • BGH, 20.07.2011 - XII ZR 149/09

    Behandlung von Zuwendungen der Schwiegereltern nach Scheitern der Ehe:

    Hierbei sind insbesondere die Kriterien heranzuziehen, die auch nach der bisherigen Senatsrechtsprechung zu unbenannten schwiegerelterlichen Zuwendungen zugrunde zu legen waren (Senatsurteil BGHZ 184, 190 = FamRZ 2010, 958 Rn. 58; vgl. auch Senatsurteile vom 7. September 2005 - XII ZR 316/02 - FamRZ 2006, 394, 395 ff.; vom 28. Oktober 1998 - XII ZR 255/96 - FamRZ 1999, 365, 366 f. und vom 4. Februar 1998 - XII ZR 160/96 - FamRZ 1998, 669, 670).
  • BGH, 07.09.2005 - XII ZR 316/02

    Rückabwicklung der Zuwendung eines von der Großmutter des geschiedenen Ehegatten

    b) Zur Bemessung der Ausgleichszahlung in solchen Fällen (im Anschluss an die Senatsurteile vom 4. Februar 1998 - XII ZR 160/96 - FamRZ 1998, 669 und vom 28. Oktober 1998 - XII ZR 255/96 - FamRZ 1999, 365).

    Insoweit muss das wirtschaftliche Ergebnis einer dinglichen Rückgewähr identisch mit dem eines bloß schuldrechtlichen Rückausgleichs sein (Senatsurteile vom 4. Februar 1998 aaO und vom 28. Oktober 1998 - XII ZR 255/96 - FamRZ 1999, 365, 367).

    In diesem Falle erschöpft sich die vom Zuwendungsempfänger nach Billigkeit geschuldete Ausgleichszahlung jedenfalls in dem Wert der Zuwendung, soweit dieser nicht bereits durch Leistungen aufgewogen wird, die der Zuwendungsempfänger im Hinblick auf die Zuwendung an den Zuwendenden erbracht hat; Wertsteigerungen, die der zugewandte Gegenstand nach der Zuwendung erfahren hat, verbleiben ebenso wie der zugewandte Gegenstand selbst grundsätzlich dem Zuwendungsempfänger (vgl. bereits Senatsurteil vom 28. Oktober 1998 aaO 365).

    Da die Eheleute das Eigentum am Grundstück der Großmutter in Ansehung der Abfindung teilweise entgeltlich erworben haben, gebührt vielmehr auch der Wertzuwachs, den dieses Grundstück inzwischen aufgrund der deutschen Einheit erfahren hat, in dem Umfang den Erwerbern, in dem sie dieses Grundstück entgeltlich erworben haben (vgl. bereits Senatsurteil vom 28. Oktober 1998 aaO); denn insoweit ergeben sich zwischen einem vor der Wiedervereinigung vereinbarten und durchgeführten Grundstückskauf und der hier vorliegenden familienrechtlich geprägten Grundstücksüberlassung keine Unterschiede: In beiden Fällen ist für den erworbenen Gegenstand ein Preis entrichtet worden.

    Wie der Senat bereits klargestellt hat, geht es bei der Bemessung des dem rückgewährpflichtigen Zuwendungsempfänger geschuldeten Ausgleichs in Fällen der vorliegenden Art nicht um eine Rückabwicklung nach Bereicherungsgrundsätzen; Maßstab sind vielmehr die Grundsätze der Billigkeit , die einen Aufwendungsersatz rechtfertigen (Senatsurteil vom 28. Oktober 1998 aaO).

  • BGH, 26.11.2014 - XII ZB 666/13

    Rückforderung von Schwiegerelternschenkungen an das Schwiegerkind zur Bedienung

    Neben der Ehedauer sind dabei unter anderem die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse von Schwiegereltern und früheren Ehegatten, der Umfang der durch die Zuwendung bedingten und beim Schwiegerkind noch vorhandenen Vermögensmehrung, aber auch mit der Schenkung verbundene Erwartungen des Zuwendenden hinsichtlich seiner Versorgung im Alter von Bedeutung (vgl. hierzu etwa Senatsurteile vom 7. September 2005 - XII ZR 316/02 - FamRZ 2006, 394, 395 ff.; vom 28. Oktober 1998 - XII ZR 255/96 - FamRZ 1999, 365, 366 f. und vom 4. Februar 1998 - XII ZR 160/96 - FamRZ 1998, 669, 670; Wever Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts 6. Aufl. Rn. 562 ff. mwN).

    In welchem Umfang in dem vorgegebenen Rahmen eine Vertragsanpassung und Herausgabe geschuldet ist, wird ferner davon beeinflusst, inwiefern sich die zur Geschäftsgrundlage gewordenen Vorstellungen der zuwendenden Schwiegereltern verwirklicht haben (Senatsurteile BGHZ 184, 190 = FamRZ 2010, 958 Rn. 59 und vom 28. Oktober 1998 - XII ZR 255/96 - FamRZ 1999, 365, 367 jeweils mwN).

  • KG, 08.10.2009 - 8 U 196/07

    Wegfall der Geschäftsgrundlage: Ausgleichsanspruch eines Partners einer

    Derjenige, der Rückgewähr verlangt, trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Umstände, die für eine Ausgleichspflicht und deren Bemessung maßgebend sind (BGH NJW 1999, 353 und NJW-RR 2002, 1297 für Ausgleichsansprüche bei ehebezogenen Zuwendungen).

    Hierzu gehören die Dauer der Ehe, das Alter der Parteien, die Art und der Umfang der erbrachten Leistungen, die Höhe der dadurch bedingten und noch vorhandenen Vermögensmehrung und die beiderseitigen Einkommensverhältnisse (vgl. hierzu BGH NJW 1982, 2236; NJW-RR 1996, 644; NJW 1999, 353 jeweils mwNW).

    Da Maßstab für den Ausgleichsanspruch die Grundsätze der Billigkeit sind, sind auch Aufwendungen zu berücksichtigen, die zur Erhaltung oder Verschönerung des Anwesens gemacht worden sind, ohne dass sie sich in einen Wertzuwachs als solches niedergeschlagen haben (vgl. BGH NJW 1999, 353, 354 rechte Spalte).

  • OLG Celle, 10.05.2002 - 22 U 119/01

    Rückforderung von Zuwendungen der Eltern an Tochter und Schwiegersohn;

    Erbringen Schwiegereltern an den Ehepartner ihres Kindes in einem Ausmaß, das über eine Gefälligkeit weit hinausgeht, Zuwendungen zum Zwecke der Begünstigung des ehelichen Zusammenlebens, so ist dies mit den ehebezogenen unbenannten Zuwendungen unter Ehegatten vergleichbar (BGHZ 129, 259, 263; NJW 1999, 353, 354; FamRZ 1998, 669 f.; Palandt, BGB, 60. Aufl., § 242 Rdnr. 160).

    Hierbei ist bei der Bemessung des Ausgleichsanspruchs im Wege der Schätzung gem. § 287 ZPO eine Gesamtwürdigung unter Billigkeitsgesichtspunkten vorzunehmen, in die etwa die Dauer der Ehe, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eheleute, aber auch die Umstände, die zu Beendigung der Ehe geführt haben, einzustellen sind (BGH, NJW 1999, 353, 354 f.; FamRZ 1998, 669, 670).

    Die Darlegungs- und Beweislast für die Umstände, die für die Bemessung des Ausgleichsanspruchs maßgebend sind, trägt nämlich grundsätzlich die klagende Partei (vgl. BGH, NJW 1999, 353, 354).

    Einer Ausgleichungspflicht des Beklagten für diese Position steht nicht der Grundsatz entgegen, dass für den Zeitraum, in dem die Ehe Bestand gehabt hat, der Zweck der Zuwendung jedenfalls teilweise erreicht wurde, sodass in der Regel das Zugewendete nicht voll zurückgegeben werden muss (BGHZ 129, 259, 264; NJW 1999, 353, 355; FamRZ 1998, 669, 670).

    Soweit diese Zuwendungen zum Teil schon Jahre vor der Ermordung der Tochter des Klägers erbracht wurden, kann schließlich nicht darauf abgestellt werden, dass der Zweck der Zuwendung durch den Bestand der Ehe in diesem Zeitraum zumindest teilweise erreicht wurde, sodass lediglich die erwiesene Begünstigung für die Zeit nach der Ehescheidung zu entziehen wäre (hierzu BGH NJW 1999, 353, 355).

  • BGH, 27.03.2002 - XII ZR 143/00

    Umfang der Ausgleichspflicht bei Rückgewähr einer unbenannten Zuwendung

    Sind ehebezogene Zuwendungen dinglich zurückzugewähren, so trägt im Grundsatz die Partei, welche die Rückgewähr verlangt, die Darlegungs- und Beweislast für die Umstände, die für die Bemessung der Zug um Zug gegen die Rückgewähr geschuldeten Ausgleichsleistung maßgebend sind; denn insoweit handelt es sich um eine Voraussetzung für die Begründetheit des Rückgewähranspruchs (Senatsurteile BGHZ 68, 299, 306 und vom 28. Oktober 1998 - XII ZR 255/96 - FamRZ 1999, 365, 366).

    Eine Einschränkung gilt nur dann, wenn der Rückfordernde außerhalb der für die Bemessung des Ausgleichsbetrags maßgebenden Geschehensabläufe steht und deshalb keine näheren Kenntnisse hat, während der Verpflichtete diese Geschehensabläufe kennt und ihm deshalb nähere Angaben zumutbar sind (Senatsurteil vom 28. Oktober 1998 aaO).

    Zwar ist richtig, daß es in erster Linie der Partei, die zur Rückgewähr einer ehebezogenen Zuwendung verpflichtet ist, obliegt, Eigenleistungen, die sie auf den Zuwendungsgegenstand erbracht hat und die deshalb bei der Bemessung des Ausgleichsbetrags stets zu berücksichtigen sind, im einzelnen vorzutragen (Senatsurteil vom 28. Oktober 1998 aaO); insoweit erfährt die Darlegungslast für die Höhe der Ausgleichszahlung, die - wie ausgeführt - an sich den die Rückgewähr fordernden Ehegatten trifft, eine sachgerechte Einschränkung.

  • OLG Brandenburg, 21.07.2004 - 7 U 185/03

    Rückzahlungsanspruch einer Schwiegermutter betreffend Zuwendungen, die an den

  • LG Limburg, 12.03.2012 - 2 O 384/10

    Klage auf Rückgabe von Goldgeschenken nach Scheidung türkischer Eheleute:

  • OLG Düsseldorf, 25.04.2014 - 3 UF 2/14

    Rückforderungen von Zuwendungen an ein Schwiegerkind nach Scheidung der Ehe

  • LAG Niedersachsen, 15.09.2008 - 9 Sa 525/07

    Voraussetzungen für eine Anwendbarkeit des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes

  • OLG Jena, 26.09.2014 - 4 UF 322/14

    Verjährung von Ansprüchen der Schwiegereltern gegen den Schwiegersohn auf

  • OLG Hamm, 12.10.2010 - 25 U 58/08

    Anspruch eines Ehegatten auf einen Ausgleich für finanzielle Aufwendungen durch

  • OLG Celle, 27.03.2003 - 6 U 198/02

    Voraussetzungen der Veräußerung eines Erbbaurechts; Anspruch wegen Rückforderung

  • OLG Brandenburg, 22.01.2024 - 13 UF 65/23

    Verpflichtung zur Rückübertragung einer Miteigentumshälfte an einem Grundstück

  • OLG München, 17.12.2003 - 15 U 3268/03
  • OLG Celle, 05.03.1999 - 4 U 56/98

    Unzulässigkeit einer Teilungsversteigerung ; Übertragung des hälftigen

  • OLG Stuttgart, 23.02.2012 - 16 UF 249/11

    Rückforderung von Schenkungen an ein Schwiegerkind: Vertragsanpassung wegen

  • LAG Niedersachsen, 26.11.2007 - 9 Sa 92/07

    Anforderungen an die schlüssige Darlegung von Überstunden durch den Arbeitnehmer;

  • OLG Bremen, 04.01.2008 - 4 W 4/07

    Voraussetzungen des Anspruchs auf Rückgewähr einer ehebezogenen Zuwendung im Fall

  • LAG Niedersachsen, 15.03.2010 - 9 Sa 517/09

    Personalabbau durch Abfindungs- und Altersteilzeitverträge in Anlehnung an

  • OLG Köln, 20.08.2012 - 4 UF 99/12

    Verjährung von Rückforderungsansprüchen der Schwiegereltern wegen Wegfalls der

  • OLG Köln, 07.02.2001 - 13 U 125/00

    Familienrechtlicher Ausgleichsanspruch nach Scheitern der Ehe der Tochter

  • OLG Koblenz, 31.03.2021 - 13 UF 698/20

    Rückzahlung von Eltern-Schenkungen nach Ehescheidung der Kinder Voraussetzungen

  • LAG Berlin-Brandenburg, 03.08.2017 - 11 Sa 385/16

    Sozialkassenverfahren - Bürgenhaftung

  • LG Berlin, 18.05.2006 - 36 O 369/04
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BayObLG, 08.07.1998 - 3Z BR 163/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,7881
BayObLG, 08.07.1998 - 3Z BR 163/98 (https://dejure.org/1998,7881)
BayObLG, Entscheidung vom 08.07.1998 - 3Z BR 163/98 (https://dejure.org/1998,7881)
BayObLG, Entscheidung vom 08. Juli 1998 - 3Z BR 163/98 (https://dejure.org/1998,7881)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1998,7881) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de

    BGB § 1836 Abs. 1
    Festlegung eines Stundensatzes für einen nicht mittellosen Betroffenen

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei) (Leitsatz)

    Diplom-Sozialpädagoge, Stundensatz (hier 94,36 DM inkl. MWSt)

Verfahrensgang

  • AG Hersbruck - XVII 333/95
  • LG Nürnberg-Fürth - 13 T 3022/98
  • BayObLG, 08.07.1998 - 3Z BR 163/98

Papierfundstellen

  • FamRZ 1999, 365
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • BayObLG, 14.02.1996 - 3Z BR 297/95

    Bemessung der Vergütung eines Betreuers

    Auszug aus BayObLG, 08.07.1998 - 3Z BR 163/98
    (1) Über die Angemessenheit der Vergütung entscheidet das Vormundschaftsgericht bzw. das im Beschwerdeverfahren an seine Stelle tretende Landgericht nach pflichtgemäßem Ermessen (vgl. BayObLGZ 1996, 37/38; 1996, 47/49).

    Ein solcher liegt vor, wenn das Tatgericht sich des ihm zustehenden Ermessens nicht bewußt war, von ungenügenden oder verfahrenswidrig zustande gekommenen Feststellungen ausgegangen ist, wesentliche Umstände außer Betracht gelassen, der Bewertung relevanter Umstände unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt, gegen Denkgesetze verstoßen oder Erfahrungssätze nicht beachtet, von seinem Ermessen einen dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Gebrauch gemacht oder die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten hat (vgl. BGH NJW-RR 1990, 1157 ; 1993, 795/796; BayObLGZ 1996, 37/39 und 1996, 47/49, je m. w. N.).

    Die Kammer hat beachtet, daß das Einkommen einer vergleichbaren Berufsgruppe nicht alleinige Bemessungsgrundlage für die Bemessung der Vergütung sein kann, sondern nur einer der für die Schätzung maßgeblichen Umstände (vgl. BayObLGZ 1996, 37).

  • BayObLG, 23.11.1995 - 3Z BR 296/95

    Anspruch des Berufsbetreuers auf Vergütung

    Auszug aus BayObLG, 08.07.1998 - 3Z BR 163/98
    Ist - wie hier - der Betreuer Berufsbetreuer und der Betreute vermögend, hat der Berufsbetreuer auf die Vergütung einen Anspruch (§ 1836 Abs. 2 Satz 1 BGB ; vgl. BayObLGZ 1995, 395; Erman/Holzhauer BGB 9.Aufl. § 1836 Rn.1; MünchKomm/Schwab BGB 3.Aufl. § 1836 Rn.3).

    Verstirbt der Betreute, begründet der Vergütungsanspruch eine Nachlaßverbindlichkeit gemäß § 1967 Abs. 1 BGB als eine vom Erblasser herrührende Schuld im Sinne von § 1967 Abs. 2 BGB (BayObLGZ 1995, 395/396).

  • BayObLG, 19.02.1996 - 3Z BR 302/95

    Zeitaufwand eines Betreuers

    Auszug aus BayObLG, 08.07.1998 - 3Z BR 163/98
    (1) Über die Angemessenheit der Vergütung entscheidet das Vormundschaftsgericht bzw. das im Beschwerdeverfahren an seine Stelle tretende Landgericht nach pflichtgemäßem Ermessen (vgl. BayObLGZ 1996, 37/38; 1996, 47/49).

    Ein solcher liegt vor, wenn das Tatgericht sich des ihm zustehenden Ermessens nicht bewußt war, von ungenügenden oder verfahrenswidrig zustande gekommenen Feststellungen ausgegangen ist, wesentliche Umstände außer Betracht gelassen, der Bewertung relevanter Umstände unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt, gegen Denkgesetze verstoßen oder Erfahrungssätze nicht beachtet, von seinem Ermessen einen dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Gebrauch gemacht oder die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten hat (vgl. BGH NJW-RR 1990, 1157 ; 1993, 795/796; BayObLGZ 1996, 37/39 und 1996, 47/49, je m. w. N.).

  • BGH, 18.02.1993 - III ZR 23/92

    Grenzen des Gefälligkeitsverhältnisses

    Auszug aus BayObLG, 08.07.1998 - 3Z BR 163/98
    Ein solcher liegt vor, wenn das Tatgericht sich des ihm zustehenden Ermessens nicht bewußt war, von ungenügenden oder verfahrenswidrig zustande gekommenen Feststellungen ausgegangen ist, wesentliche Umstände außer Betracht gelassen, der Bewertung relevanter Umstände unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt, gegen Denkgesetze verstoßen oder Erfahrungssätze nicht beachtet, von seinem Ermessen einen dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Gebrauch gemacht oder die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten hat (vgl. BGH NJW-RR 1990, 1157 ; 1993, 795/796; BayObLGZ 1996, 37/39 und 1996, 47/49, je m. w. N.).
  • BayObLG, 29.06.1995 - 3Z BR 206/94
    Auszug aus BayObLG, 08.07.1998 - 3Z BR 163/98
    Der vom Landgericht für angemessen angesehene Stundensatz von 94, 36 DM liegt innerhalb des dem Tatrichter zuzubilligenden Ermessensspielraums (vgl. für Diplom-Sozialpädagogen (FH) vom Senat gebilligte Stundensätze z.B.: BayObLG NJWE-FER 1998, 11 = FamRZ 1997, 1565 LS: 92 DM; Senatsbeschluß vom 29.6.1995 - 3Z BR 206/94: 85.60 DM; Senatsbeschluß vom 31.7.1996 - 3Z BR 154/96: 102 DM).
  • BayObLG, 27.02.1996 - 3Z BR 341/95

    Bemessung der Betreuervergütung

    Auszug aus BayObLG, 08.07.1998 - 3Z BR 163/98
    Der Senat hat wiederholt ausgesprochen, daß der Stundensatz unter Berücksichtigung der in der Rechtssprechung und Literatur genannten Beträge geschätzt werden darf (BayObLG FamRZ 1996, 1171/1172 m.w.N., ebenso OLG Karlsruhe FamRZ 1998, 698/699).
  • OLG Karlsruhe, 09.01.1998 - 11 Wx 46/97
    Auszug aus BayObLG, 08.07.1998 - 3Z BR 163/98
    Der Senat hat wiederholt ausgesprochen, daß der Stundensatz unter Berücksichtigung der in der Rechtssprechung und Literatur genannten Beträge geschätzt werden darf (BayObLG FamRZ 1996, 1171/1172 m.w.N., ebenso OLG Karlsruhe FamRZ 1998, 698/699).
  • BGH, 23.05.1990 - XII ZB 117/89

    Ermessensentscheidung bei Ausschluß von Ausgleichsleistungen

    Auszug aus BayObLG, 08.07.1998 - 3Z BR 163/98
    Ein solcher liegt vor, wenn das Tatgericht sich des ihm zustehenden Ermessens nicht bewußt war, von ungenügenden oder verfahrenswidrig zustande gekommenen Feststellungen ausgegangen ist, wesentliche Umstände außer Betracht gelassen, der Bewertung relevanter Umstände unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt, gegen Denkgesetze verstoßen oder Erfahrungssätze nicht beachtet, von seinem Ermessen einen dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Gebrauch gemacht oder die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten hat (vgl. BGH NJW-RR 1990, 1157 ; 1993, 795/796; BayObLGZ 1996, 37/39 und 1996, 47/49, je m. w. N.).
  • BayObLG, 01.08.1997 - 3Z BR 165/97

    Angemessene Vergütung eines Diplomsozialpädagogen als Berufsbetreuer

    Auszug aus BayObLG, 08.07.1998 - 3Z BR 163/98
    Der vom Landgericht für angemessen angesehene Stundensatz von 94, 36 DM liegt innerhalb des dem Tatrichter zuzubilligenden Ermessensspielraums (vgl. für Diplom-Sozialpädagogen (FH) vom Senat gebilligte Stundensätze z.B.: BayObLG NJWE-FER 1998, 11 = FamRZ 1997, 1565 LS: 92 DM; Senatsbeschluß vom 29.6.1995 - 3Z BR 206/94: 85.60 DM; Senatsbeschluß vom 31.7.1996 - 3Z BR 154/96: 102 DM).
  • BayObLG, 31.07.1996 - 3Z BR 154/96
    Auszug aus BayObLG, 08.07.1998 - 3Z BR 163/98
    Der vom Landgericht für angemessen angesehene Stundensatz von 94, 36 DM liegt innerhalb des dem Tatrichter zuzubilligenden Ermessensspielraums (vgl. für Diplom-Sozialpädagogen (FH) vom Senat gebilligte Stundensätze z.B.: BayObLG NJWE-FER 1998, 11 = FamRZ 1997, 1565 LS: 92 DM; Senatsbeschluß vom 29.6.1995 - 3Z BR 206/94: 85.60 DM; Senatsbeschluß vom 31.7.1996 - 3Z BR 154/96: 102 DM).
  • BayObLG, 01.02.1995 - 3Z BR 186/94

    Vergütung eines Betreuungsvereins für die Tätigkeit eines Vereinsbetreuers

  • BayObLG, 29.12.1998 - 3Z BR 290/98

    Umfang der Beschwerde bei nicht eindeutiger Beschwerdebegründung

    Das Landgericht hat zwar anders als der Senat (vgl. z.B. BayObLGZ 1995, 35/41; 1996, 37; BayObLG Beschluß vom 8.7.1998 - 3Z BR 163/98, Leitsatz Report 1998, 60) für einen Diplom-Sozialpädagogen nicht die Vergütungsgruppe BAT IV b sondern BAT V b zur Grundlage seiner Schätzung gemacht, dies läßt jedoch einen Ermessensfehler nicht erkennen, selbst wenn der Beschwerdeführer selbst, als er noch im öffentlichen Dienst beschäftigt war, in BAT IV b eingeordnet war.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht