Weitere Entscheidung unten: OLG Koblenz, 29.09.1999

Rechtsprechung
   BayObLG, 29.02.2000 - 1Z BR 14/00   

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BayObLG, 29.02.2000 - 1Z BR 14/00 (https://dejure.org/2000,7574)
BayObLG, Entscheidung vom 29.02.2000 - 1Z BR 14/00 (https://dejure.org/2000,7574)
BayObLG, Entscheidung vom 29. Februar 2000 - 1Z BR 14/00 (https://dejure.org/2000,7574)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit der Beschwerde der Eltern gegen die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft und die Auswahl des Ergänzungspflegers

  • rechtsportal.de

    Anordnung einer Ergänzungspflegschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • AG Nürnberg - VIII 163/99
  • LG Nürnberg-Fürth - 13 T 9164/99
  • BayObLG, 29.02.2000 - 1Z BR 14/00

Papierfundstellen

  • FamRZ 2000, 1111
  • Rpfleger 2000, 268
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (12)

  • OLG Stuttgart, 16.12.1998 - 18 WF 562/98

    Zuständigkeit des Familiengerichts für die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft;

    Auszug aus BayObLG, 29.02.2000 - 1Z BR 14/00
    1a Z 2/89">1989, 1342/1343; OLG Stuttgart FamRZ 1999, 1601;Staudinger/Bienwald BGB 13. Aufl. § 1909 Rn. 41).

    Das Beschwerdevorbringen befaßt sich dann zwar ganz überwiegend mit der Auswahlentscheidung; der Hinweis auf die Unzuständigkeit des Vormundschaftsgerichts "für die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft wegen rechtlicher Verhinderung der Eltern an der Vertretung ihrer minderjährigen Kinder" aber betrifft die Anordnung der Pflegschaft; denn die zitierten Entscheidungen des OLG Stuttgart (FamRZ 1999, 1601) und des PfälzOLG Zweibrücken (Rpfleger 1999, 489 ) gehen nur für die Anordnung der Pflegschaft für einen unter elterlicher Sorge stehenden Minderjährigen von der alleinigen Zuständigkeit des Familiengerichts gemäß § 1693 BGB in der seit 1.7.1998 geltenden Fassung des Kindschaftsrechtsreformgesetzes aus; für die Auswahlentscheidung hat der seit 1.7.1998 geltende § 1697 BGB die Zuständigkeit des Familiengerichts nur neben der nach wie vor gegebenen Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichts zusätzlich begründet (OLG Stuttgart aaO; BayObLG - 4. ZS - Beschluß vom 16.12.1999, Az. 4Z AR 66/99 S. 4 f.).

    Nach der vom OLG Stuttgart (FamRZ 1999, 1601), vom PfälzOLG Zweibrücken (Rpfleger 1999, 489 ) und vom 4. Zivilsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts (Beschluß vom 16.12.1999, Az. 4Z AR 66/99) vertretenen Meinung, der der erkennende Senat folgt, ergibt sich aus § 1693 BGB i.d.F. des Kindschaftsrechtsreformgesetzes, daß seit 1.7.1998 für die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft wegen der Verhinderung von Eltern an der Vertretung ihrer minderjährigen Kinder nicht mehr das Vormundschaftsgericht, sondern das Familiengericht zuständig ist, das nach § 1697 BGB dabei auch den Pfleger auswählen kann.

  • BGH, 14.07.1993 - XII ARZ 16/93

    Zuständigkeit des Familiensenats nach fehlerhafter Verweisung an das Landgericht

    Auszug aus BayObLG, 29.02.2000 - 1Z BR 14/00
    Unabhängig davon, ob das Vormundschaftsgericht oder das Familiengericht in der Sache zur Entscheidung berufen war, ist das Bayerische Oberste Landesgericht nach §§ 27, 28, 199 FGG , Art. 11 Abs. 3 AGGVG zuständig zur Entscheidung über die weitere Beschwerde, da sich nach § 119 Abs. 1 Nr. 2 GVG i.d.F. des Unterhaltsrechtsänderungsgesetzes vom 20.2.1986 der Rechtsmittelzug - die Rechtsmittelzuständigkeit und das Rechtsmittelverfahren - im Sinne der formellen Anknüpfung bestimmt, also danach, welcher Spruchkörper tatsächlich tätig geworden ist (vgl. BGH NJW 1991, 231/232; NJW-RR 1993, 1282 ; Zöller/Gummer ZPO 21. Aufl. § 119 GVG Rn. 5; Keidel/Kahl § 19 Rn. 45, § 28 Rn. 34; Keidel/Kuntze Vorb § 64 Rn. 22k).

    Da auch dem formell zuständigen Beschwerdegericht - wie dem Gericht der weiteren Beschwerde - die Entscheidungskompetenz in der Sache fehlt, ist nur eine Zurückverweisung an das Gericht der ersten Instanz zur erneuten Behandlung und Entscheidung durch die zuständige Abteilung für Familiensachen möglich (PfälzOLG Zweibrücken Report 1999, 398; OLG Düsseldorf FamRZ 1986, 203/204; Keidel/Kuntze Vorb § 64 Rn. 22k; vgl. auch Zöller/Gummer § 119 GVG Rn. 8; Bergerfurth FamRZ 1994, 372 ; Jauernig FamRZ 1989, 1/2).

  • BayObLG, 21.08.1964 - BReg. 1a Z 195/63

    Antrag auf vormundschaftsgerichtliche Genehmigung von Verträgen über die

    Auszug aus BayObLG, 29.02.2000 - 1Z BR 14/00
    Der Beteiligte zu 1 ist nach § 20 Abs. 1 FGG beschwerdeberechtigt; denn wären die Anordnung der Ergänzungspflegschaft oder die Auswahl des Pflegers fehlerhaft, so wäre der Beteiligte zu 1 in dem Wirkungskreis der Pflegschaft ("gesetzliche Vertretung... bei der Eigentumsübertragung des Anwesens ")nicht gesetzesgemäß vertreten und damit in seiner Rechtsstellung beeinträchtigt (vgl. BayObLGZ 1964, 277/281).

    Erst danach kann ggf. entschieden werden, ob ein vorliegender Interessengegensatz der Bestellung der von der Beteiligten zu 2 vorgeschlagenen Ergänzungspflegerin entgegensteht (vgl. BayObLGZ 1964, 277/281 f.).

  • BayObLG, 16.12.1999 - 4Z AR 66/99

    Gerichtliche Zuständigkeit für die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft und die

    Auszug aus BayObLG, 29.02.2000 - 1Z BR 14/00
    Das Beschwerdevorbringen befaßt sich dann zwar ganz überwiegend mit der Auswahlentscheidung; der Hinweis auf die Unzuständigkeit des Vormundschaftsgerichts "für die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft wegen rechtlicher Verhinderung der Eltern an der Vertretung ihrer minderjährigen Kinder" aber betrifft die Anordnung der Pflegschaft; denn die zitierten Entscheidungen des OLG Stuttgart (FamRZ 1999, 1601) und des PfälzOLG Zweibrücken (Rpfleger 1999, 489 ) gehen nur für die Anordnung der Pflegschaft für einen unter elterlicher Sorge stehenden Minderjährigen von der alleinigen Zuständigkeit des Familiengerichts gemäß § 1693 BGB in der seit 1.7.1998 geltenden Fassung des Kindschaftsrechtsreformgesetzes aus; für die Auswahlentscheidung hat der seit 1.7.1998 geltende § 1697 BGB die Zuständigkeit des Familiengerichts nur neben der nach wie vor gegebenen Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichts zusätzlich begründet (OLG Stuttgart aaO; BayObLG - 4. ZS - Beschluß vom 16.12.1999, Az. 4Z AR 66/99 S. 4 f.).

    Nach der vom OLG Stuttgart (FamRZ 1999, 1601), vom PfälzOLG Zweibrücken (Rpfleger 1999, 489 ) und vom 4. Zivilsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts (Beschluß vom 16.12.1999, Az. 4Z AR 66/99) vertretenen Meinung, der der erkennende Senat folgt, ergibt sich aus § 1693 BGB i.d.F. des Kindschaftsrechtsreformgesetzes, daß seit 1.7.1998 für die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft wegen der Verhinderung von Eltern an der Vertretung ihrer minderjährigen Kinder nicht mehr das Vormundschaftsgericht, sondern das Familiengericht zuständig ist, das nach § 1697 BGB dabei auch den Pfleger auswählen kann.

  • OLG Zweibrücken, 14.06.1999 - 3 W 132/99
    Auszug aus BayObLG, 29.02.2000 - 1Z BR 14/00
    Das Beschwerdevorbringen befaßt sich dann zwar ganz überwiegend mit der Auswahlentscheidung; der Hinweis auf die Unzuständigkeit des Vormundschaftsgerichts "für die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft wegen rechtlicher Verhinderung der Eltern an der Vertretung ihrer minderjährigen Kinder" aber betrifft die Anordnung der Pflegschaft; denn die zitierten Entscheidungen des OLG Stuttgart (FamRZ 1999, 1601) und des PfälzOLG Zweibrücken (Rpfleger 1999, 489 ) gehen nur für die Anordnung der Pflegschaft für einen unter elterlicher Sorge stehenden Minderjährigen von der alleinigen Zuständigkeit des Familiengerichts gemäß § 1693 BGB in der seit 1.7.1998 geltenden Fassung des Kindschaftsrechtsreformgesetzes aus; für die Auswahlentscheidung hat der seit 1.7.1998 geltende § 1697 BGB die Zuständigkeit des Familiengerichts nur neben der nach wie vor gegebenen Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichts zusätzlich begründet (OLG Stuttgart aaO; BayObLG - 4. ZS - Beschluß vom 16.12.1999, Az. 4Z AR 66/99 S. 4 f.).

    Nach der vom OLG Stuttgart (FamRZ 1999, 1601), vom PfälzOLG Zweibrücken (Rpfleger 1999, 489 ) und vom 4. Zivilsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts (Beschluß vom 16.12.1999, Az. 4Z AR 66/99) vertretenen Meinung, der der erkennende Senat folgt, ergibt sich aus § 1693 BGB i.d.F. des Kindschaftsrechtsreformgesetzes, daß seit 1.7.1998 für die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft wegen der Verhinderung von Eltern an der Vertretung ihrer minderjährigen Kinder nicht mehr das Vormundschaftsgericht, sondern das Familiengericht zuständig ist, das nach § 1697 BGB dabei auch den Pfleger auswählen kann.

  • OLG Düsseldorf, 11.10.1985 - 3 Wx 329/85

    Familiengericht; Vormundschaftsgericht; Zuständigkeitsabgrenzung; Familiensache;

    Auszug aus BayObLG, 29.02.2000 - 1Z BR 14/00
    Da auch dem formell zuständigen Beschwerdegericht - wie dem Gericht der weiteren Beschwerde - die Entscheidungskompetenz in der Sache fehlt, ist nur eine Zurückverweisung an das Gericht der ersten Instanz zur erneuten Behandlung und Entscheidung durch die zuständige Abteilung für Familiensachen möglich (PfälzOLG Zweibrücken Report 1999, 398; OLG Düsseldorf FamRZ 1986, 203/204; Keidel/Kuntze Vorb § 64 Rn. 22k; vgl. auch Zöller/Gummer § 119 GVG Rn. 8; Bergerfurth FamRZ 1994, 372 ; Jauernig FamRZ 1989, 1/2).
  • BGH, 25.04.1985 - IX ZR 141/84

    Verbot des Selbstkontrahierens bei lediglich vorteilhaften Geschäften;

    Auszug aus BayObLG, 29.02.2000 - 1Z BR 14/00
    Dies wäre nicht der Fall, wenn das beabsichtigte Geschäft dem Minderjährigen ungeachtet des Nießbrauchsvorbehalts und der Rückforderungsrechte lediglich einen rechtlichen Vorteil brächte (vgl. BGHZ 94, 232 /235 f.; BayObLGZ 1979, 49/52; OLG Dresden MittRhNotK 1997, 184/185).
  • BayObLG, 15.02.1979 - BReg. 2 Z 29/78

    Überlassung eines mit Grundpfandrechten über seinen Wert belasteten Grundstückes

    Auszug aus BayObLG, 29.02.2000 - 1Z BR 14/00
    Dies wäre nicht der Fall, wenn das beabsichtigte Geschäft dem Minderjährigen ungeachtet des Nießbrauchsvorbehalts und der Rückforderungsrechte lediglich einen rechtlichen Vorteil brächte (vgl. BGHZ 94, 232 /235 f.; BayObLGZ 1979, 49/52; OLG Dresden MittRhNotK 1997, 184/185).
  • BGH, 04.10.1990 - XII ZB 89/90

    Rechtsmittel gegen Entscheidung der allgemeinen Prozeßabteilung des Amtsgerichts

    Auszug aus BayObLG, 29.02.2000 - 1Z BR 14/00
    Unabhängig davon, ob das Vormundschaftsgericht oder das Familiengericht in der Sache zur Entscheidung berufen war, ist das Bayerische Oberste Landesgericht nach §§ 27, 28, 199 FGG , Art. 11 Abs. 3 AGGVG zuständig zur Entscheidung über die weitere Beschwerde, da sich nach § 119 Abs. 1 Nr. 2 GVG i.d.F. des Unterhaltsrechtsänderungsgesetzes vom 20.2.1986 der Rechtsmittelzug - die Rechtsmittelzuständigkeit und das Rechtsmittelverfahren - im Sinne der formellen Anknüpfung bestimmt, also danach, welcher Spruchkörper tatsächlich tätig geworden ist (vgl. BGH NJW 1991, 231/232; NJW-RR 1993, 1282 ; Zöller/Gummer ZPO 21. Aufl. § 119 GVG Rn. 5; Keidel/Kahl § 19 Rn. 45, § 28 Rn. 34; Keidel/Kuntze Vorb § 64 Rn. 22k).
  • BayObLG, 17.10.1966 - BReg. 1b Z 64/66

    Minderjährige; Zeugnisverweigerung; Zustimmung; Sorgeberechtigter; Verweigerung;

    Auszug aus BayObLG, 29.02.2000 - 1Z BR 14/00
    Der Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 2 steht nicht entgegen, daß sie selbst um die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft gebeten hatte (BayObLGZ 1966, 343/345).
  • KG, 12.04.1990 - 1 W 5587/89

    Zuständigkeit; Familiengericht; Vormundschaftsgericht; Scheidung; getrennt leben;

  • RG, 20.04.1934 - II 39/34

    Zum Konkursvorrecht der Kinder des Gemeinschuldners.

  • BayObLG, 31.03.2004 - 2Z BR 45/04

    Übertragung des Eigentums an einem Grundstück an Minderjährige als lediglich

    a) Es kann dahinstehen, welches Gericht, nämlich das Familiengericht oder das Vormundschaftsgericht, für die Anordnung der Ergänzungspflegschaft sowie die Auswahl und Bestellung des Ergänzungspflegers zuständig ist (dazu BayObLG FamRZ 2000, 568; 2000, 1111; Bestelmeyer Rpfleger 2000, 158 f. m.w.N.).
  • BayObLG, 21.07.2000 - 1Z BR 102/00

    Zuständigkeit des Familiengerichts für die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft

    Die Rechtsmittelzuständigkeit und das Rechtsmittelverfahren bestimmen sich im Sinn der formellen Anknüpfung danach, welcher Spruchkörper tatsächlich tätig geworden ist (vgl. BGH NJW 1991, 231/232; NJW-RR 1993, 1282 ; Senatsbeschluß vom 29.2.2000 1Z BR 14/00 - Rpfleger 2000, 268 und vom 10.7.2000 1Z BR 195/99; Brandenburgisches OLG FGPrax 2000, 103 ; Zöller/Gummer ZPO 21. Aufl. § 119 GVG , Rn. 5; Keidel/Kuntze FGG 14. Aufl. Vorb. § 64 Rn. 5a, 22k).

    Der Umstand, daß der Beteiligte zu 1 dies nicht gerügt hat, steht nicht entgegen; denn auch die Vorschriften der § 621e Abs. 4 , § 529 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 64 Abs. 3 Satz 1 FGG sind ihrem Regelungsgehalt nach nur anwendbar, wenn als Beschwerdegericht das Oberlandesgericht entschieden hat; sie können auf Entscheidungen im vormundschaftsgerichtlichen Verfahren und Instanzenzug auch nicht entsprechend angewandt werden (Senatsbeschluß vom 29.2.2000 1Z BR 14/00 = Rpfleger 2000, 268 und vom 10.7.2000, 1Z BR 195/99; Pfälz. OLG Zweibrückeii aaO und Report 1999, 398 f.; KG aaO; Keidel/Kuntze Vorb. § 64 Rn. 5a, 22k).

    Umgekehrt gibt es keinen konkreten Anhaltspunkt dafür, daß die Rechtspflegerin für das Vormundschaftsgericht tätig geworden wäre, auch wenn in dem Beschluß allein die Vorschrift des § 1909 BGB zitiert ist, nicht aber die §§ 1693, 1697 BGB , aus denen sich im vorliegenden Fall die Zuständigkeit des Familiengerichts für die Anordnung der Ergänzungspflegschaft und die Auswahl des Pflegers ergab (Senatsbeschluß vom 29.2.2000 1Z BR 14/00 = Rpfleger 2000, 268; OLG Stuttgart FamRZ 1999, 1601; Pfälz. OLG Zweibrücken Rpfleger 1999, 489 ; Erman/ Holzhauer BGB 10. Aufl. § 1909 Rn. 17).

    daher an seiner zur Zuständigkeitsfrage in der Entscheidung vom 29.2.2000 1Z BR 14/00 (Rpfleger 2000, 268) vertretenen Auffassung fest.

  • OLG Düsseldorf, 29.05.2007 - 5 UF 75/07

    Ausschluß der Geltendmachung von Pflichteilsansprüchen durch den

    Soweit gegen die Anordnung der Ergänzungspflegschaft teilweise dennoch die Beschwerde nach §§ 19f. FGG für das statthafte Rechtsmittel gehalten wird (vgl. z.B. Münchener Kommentar zum BGB/Schwab, 4. Auflage, § 1909 BGB Rz. 63 m.w.N.), könnte das allenfalls dann gelten, wenn man ungeachtet der seit dem 01.07.1998 geltenden Neuregelung der Zuständigkeiten durch das Kindschaftsreformgesetz für die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft auch weiterhin das Vormundschaftsgericht für ausschließlich oder zumindest ebenfalls zuständig hielte (so z.B. Staudinger/Bienwald, a.a.O., § 1909 BGB Rz. 38; Musielak/Borth, Zivilprozessordnung, 5. Auflage 2007, § 621 ZPO Rz. 43, jeweils m.w.N., str.), was der Senat jedoch nicht für zutreffend hält (ebenso z.B. OLG Zweibrücken FamRZ 2000, 243 FamRZ 2000, 764; BayObLG FamRZ 2000, 568; 2000, 1111; 2000, 1604 ; 2001, 716f., 2001, 775f.; OLG Dresden FamRZ 2001, 715; OLG Hamm FamRZ 2001, 717).

    Außerdem wäre selbst dann, wenn man dieser Ansicht folgen wollte, zu beachten, dass sich die Rechtsmittelzuständigkeit und das Rechtsmittelverfahren nach dem Prinzip der formellen Anknüpfung richten, mithin also danach, welches Gericht und welcher Spruchkörper im jeweiligen Einzelfall tatsächlich entschieden haben, und die Entscheidung jedenfalls im vorliegenden Fall tatsächlich durch das Familiengericht getroffen worden ist (vgl. z.B. BayObLG FamRZ 2000, 1111; Staudinger/Bienwald, a.a.O., § 1909 BGB Rz. 42 m.w.N.).

    c) Die Beschwerdeführer sind schließlich auch nach §§ 621a Abs. 1 Satz 1 ZPO, 20 Abs. 1 FGG beschwerdeberechtigt, denn wäre die Anordung der Ergänzungspflegschaft in dem angefochtenen Beschluss fehlerhaft, so wären sie in dem Wirkungskreis der Pflegschaft, also im Hinblick auf die Geltendmachung der Pflichtteilsansprüche nach ihrer Großmutter, nicht ordnungsgemäß vertreten und damit in ihrer Rechtsstellung beeinträchtigt (vgl. z.B. BayObLG FamRZ 2000, 1111; BayObLGZ 1964, 277, 281).

  • BayObLG, 10.07.2000 - 1Z BR 195/99

    Zuständigkeit in Familiensachen

    Die Rechtsmittelzuständigkeit und das Rechtsmittelverfahren bestimmen sich also im Sinne der formellen Anknüpfung danach, welcher Spruchkörper tatsächlich tätig geworden ist (vgl. BGH NJW 1991, 231/232; NJW-RR 1993, 1282 ; Senatsbeschluß vom 29.2.2000 1Z BR 14/00; Brandenburgisches OLG FGPrax 2000, 103 ; Zöller/Gummer ZPO 21. Aufl. § 119 GVG Rn. 5; Keidel/ Kuntze FGG 14. Aufl. Vorb.

    Die Vorschriften der § 621e Abs. 4 , § 529 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 64 Abs. 3 Satz 1 FGG sind ihrem Regelungsgehalt nach nur anwendbar, wenn ein Familiengericht entschieden hat; sie können auf Entscheidungen im vormundschaftsgerichtlichen Verfahren auch nicht entsprechend angewandt werden (Senat Beschluß vom 29.2.2000 1Z BR 14/00; Pfälz. OLG Zweibrücken aaO und Report 19.99, 398 f.; KG aaO; Keidel/Kuntze Vorb. § 64 Rn. 5a und 22k).

    Da dem formell zuständigen Beschwerdegericht - wie auch dem formell zuständigen Gericht der weiteren Beschwerde - die Entscheidungskompetenz in der Sache fehlt, ist nur eine Zurückverweisung an das Gericht der ersten Instanz zur erneuten Behandlung und Entscheidung durch die zuständige Abteilung für Familiensachen möglich (Senatsbeschluß vom 29.2.2000 1Z BR 14/00; Pfälz. OLG Zweibrücken Report 1999, 398; OLG Düsseldorf FamRZ 1986, 203/204; Keidel/Kuntze Vorb. § 64 Rn. 22k; vgl. auch Zöller/Gummer § 119 GVG Rn. 8; Bergerfurth FamRZ 1994, 372 ; Jauernig FamRZ 1989, 1/2).

  • LG Kaiserslautern, 09.07.2001 - 1 T 95/01

    Unterhaltsfestsetzungsverfahren: Bestellung des Jugendamts zum Ergänzungspfleger

    Sie folgt aus der Geltung des Grundsatzes der formellen Anknüpfung (§§ 72, 119 Nr. 2 GVG; Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken FGPrax 1997, 22, BayObLG FamRZ 2000, 1111 und FamRZ 2001, 716), da in erster Instanz das Vormundschaftsgericht entschieden hat.

    Denn bei der Anordnung der Ergänzungspflegschaft und der Auswahl des Pflegers handelt es sich im Grundsatz um selbständige Verfahrensgegenstände (BayObLG FamRZ 2000, 1111).

  • OLG Stuttgart, 20.09.2000 - 17 AR 7/00

    Gerichtliche Zuständigkeit für die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft

    Deshalb läßt sich aus dem vom Gesetzgeber im Kindschaftsrechtsreformgesetz vorgenommenen Wechsel der Zuständigkeit in §§ 1693, 1697 BGB n.F. vom Vormundschaftsgericht zum Familiengericht entgegen der vermehrt in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung (OLG Stuttgart - 18. ZS - FamRZ 1999, 1601 - der 18. Zivilsenat hält an dieser Auffassung jedoch nicht mehr fest - OLG Zweibrücken FamRZ 2000, 243; BayObLG - 4. ZS - FamRZ 2000, 158 f.; BayObLG - 1. ZS - FamRZ 2000 1111, 1113) nicht ableiten, daß der Gesetzgeber eine allgemeine kumulative Zuständigkeit des Familiengerichts anordnen oder gar dem Familiengericht die alleinige Zuständigkeit für die Anordnung von Ergänzungspflegschaften gemäß § 1909 BGB zuordnen wollte.
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Rechtsprechung
   OLG Koblenz, 29.09.1999 - 11 UF 386/99   

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  • FamRZ 2000, 1111
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 19.12.2013 - L 7 AS 1470/12

    Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Übernahme der Kosten der Wahrnehmung des

    Zentraler Schutzzweck der einfachgesetzlichen Regelung ist das Kindeswohl und nicht vorrangig ein subjektives Recht von Großeltern (OLG Koblenz, 29. September 2009 - 11 UF 386/99 - FamRZ 2000, 1111).
  • OLG Oldenburg, 31.03.2003 - 11 UF 25/03

    Umgangsrecht des früheren heterosexuellen nichtehelichen Lebensgefährten der

    Das steht der Annahme eines Sorgerechtsmissbrauchs entgegen (vgl. dazu u.a. OLG Zweibrücken FamRZ 1999, 1161; OLG Frankfurt NJW-RR 1998, 937, 938; ferner zur vergleichbaren Problematik bei § 1685 BGB OLG Hamm FamRZ 2000, 1110 und NJW 2000, 2684, 2685; OLG Koblenz NJW-RR 2000, 883 und FamRZ 2000, 1111).
  • SG Berlin, 27.01.2016 - S 82 AS 17604/14

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - keine Erhöhung des

    Zentraler Schutzzweck der einfachgesetzlichen Regelung ist das Kindeswohl und nicht vorrangig ein subjektives Recht der betreffenden Vertrauensperson (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 29. September 2009 - 11 UF 386/99 - Juris).
  • SG Hannover, 01.11.2016 - S 54 AS 697/16

    Arbeitslosengeld II - Mehrbedarf - unabweisbarer laufender Bedarf - Kosten der

    Zentraler Schutzzweck der einfachgesetzlichen Regelung ist das Kindeswohl und nicht vorrangig ein subjektives Recht von Bezugspersonen (OLG Koblenz, 29. September 2009 - 11 UF 386/99 - FamRZ 2000, 1111).
  • OLG Koblenz, 17.08.2015 - 7 WF 770/15

    Umgangsrecht zwischen Kind und ihm unbekannten Großeltern

    Dies ist allein aus dem Blickwinkel des Kindes zu beurteilen, denn trotz des nachvollziehbaren Interesses von Großeltern an der Kontaktpflege mit ihrem Enkelkind ist ihnen das nach § 1685 BGB mögliche Umgangsrecht nicht um ihrer selbst, sondern um des Kindes willen eingeräumt worden (Johannsen/Henrich/Jaeger, Eherecht, 3. Aufl., § 1685 BGB, Rdn. 1; OLG Koblenz, FamRZ 2000, 1111; OLG Koblenz, JurBüro 2000, 221, 222).
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