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   BayObLG, 02.03.2000 - 1Z BR 29/99   

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https://dejure.org/2000,8411
BayObLG, 02.03.2000 - 1Z BR 29/99 (https://dejure.org/2000,8411)
BayObLG, Entscheidung vom 02.03.2000 - 1Z BR 29/99 (https://dejure.org/2000,8411)
BayObLG, Entscheidung vom 02. März 2000 - 1Z BR 29/99 (https://dejure.org/2000,8411)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Deutsches Notarinstitut

    BeurkG § 16; BGB §§ 1945, 1954

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anfechtung des Erbverzichts einer tunesischen Staatsangehörigen wegen sprachlich bedingtem Irrtums und vorangegangener Täuschung; Pflichten des Urkundsbeamten bei zweifelhafter Erklärung, der deutschen Sprache mächtig zu sein; Unwirksame Ausschlagungserklärung wegen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1945, § 1954; BeurkG § 16; RPflG § 3 Nr. 2 c
    Zur Anwendung des § 16 BeurkG auf eine Erbschaftsausschlagung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2000, 1175
  • FamRZ 2000, 1124
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Köln, 01.07.1998 - 27 U 6/98

    Rechtsmangel bei Grundstückskauf

    Auszug aus BayObLG, 02.03.2000 - 1Z BR 29/99
    Ein Verstoß gegen die zwingende Vorschriften des § 16 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 BeurkG macht die Beurkundung unwirksam, wenn er sich aus der Urkunde selbst ergibt (vgl. OLG Köln MittBayNot 1999, 59/60; Mecke/Lerch § 16 Rn. 4).

    Denn die Gültigkeit der Beurkundung entfällt gemäß § 16 BeurkG nur dann, wenn die Feststellung über mangelnde Sprachkunde in der Niederschrift selbst enthalten ist (vgl. OLG Köln MittBayNot 1999, 59/60; Keidel/Winkler Rn. 10 und 32, Huhn/von Schuckmann BeurkG 3. Aufl. Rn. 3 und 14, Mecke/Lerch Rn. 3 a.E., jeweils zu § 16).

  • BGH, 09.07.1963 - VI ZR 301/62
    Auszug aus BayObLG, 02.03.2000 - 1Z BR 29/99
    In einem solchen Fall muß die Urkundsperson - die an eine unrichtige Angabe über angeblich vorhandene Sprachkenntnisse nicht gebunden ist (vgl. Keidel/Winkler § 16 Rn. 5 m.w.N.) - bei der Verhandlung nach pflichtgemäßer Überzeugung entscheiden, ob der Beteiligte sprachkundig ist (vgl. BGH NJW 1963, 1777/1178; Keidel/ Winkler § 16 BeurkG Rn. 9).
  • BGH, 20.03.2019 - XII ZB 310/18

    Scheidungsfolgenvereinbarung durch Urkunde mit zwei gleichwertigen

    Dafür streitet auch die folgende Kontrollüberlegung: Es hat nach allgemeiner Ansicht auf die Wirksamkeit des Beurkundungsakts keinen Einfluss, wenn der Notar von der mangelnden Sprachkunde eines Beteiligten Kenntnis erlangt, eine entsprechende Feststellung in der Niederschrift (§ 16 Abs. 1 BeurkG) aber unterlässt und die Niederschrift auch nicht übersetzt (vgl. BGHSt 47, 39 = NJW 2001, 3135, 3137; OLG Köln MittBayNot 1999, 59, 60; BayObLG FamRZ 2000, 1124, 1125).
  • KG, 05.05.2020 - 1 W 165/19

    Anwendbares Recht hinsichtlich der Abstammung eines Kindes bei widersprüchlichen

    Die Mussvorschriften des § 16 Abs. 2 und 3 BeurkG greifen nicht, wenn der Notar - wie hier - keine Feststellung gemäß § 16 Abs. 1 BeurkG getroffen hat (BayObLG, NJW-RR 2000, 1175, 1176; Armbrüster/Preuß, BeurkG und DONot, 7. Aufl., § 16 BeurkG Rn. 4 f.).
  • LG Bonn, 05.02.2015 - 4 T 417/14

    Pflicht zur gesamten Übersetzung der Urkunde bei teilweiser Sprachunkundigkeit

    Ein Verstoß gegen die zwingende Vorschriften des § 16 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 BeurkG macht die Beurkundung unwirksam, wenn er sich aus der Urkunde selbst ergibt (vgl. BayObLG, NJW-RR 2000, 1175 f., Tz. 17 ff.; LG Dortmund, NJW-RR 2006, 196f.).
  • OLG Hamm, 10.09.2012 - 22 U 67/11

    Erforderlichkeit der Mitbeurkundung eines in einem Grundstückskaufvertrag in

    Es bedarf daher keiner abschließenden Entscheidung durch den Senat, ob der Streithelfer der Beklagten nach § 16 Abs. 1 BeurkG auch dann verpflichtet gewesen ist, sich davon zu überzeugen, dass die an der Beurkundung teilnehmenden Parteien die deutsche Sprache ausreichend verstehen, wenn der Kläger - selbst deutscher Staatsangehöriger - als Urkundsbeteiligter nicht angegeben hat, der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig zu sein (vgl. dazu LG Hannover, NdsRPfl 2003, 283; Litzenburger, in: Beck'scher Online-Kommentar zum BGB, Stand: 01.05.2012, § 16 BeurkG Rn. 2 mit Hinweis auf BayObLG, FamRZ 2000, 1124).
  • OLG Brandenburg, 16.04.2014 - 4 U 54/12

    Wirksamkeit einer Forderungsabtretung: Begriff der verbundenen Unternehmen im

    Nur wenn die Sprach un kunde in der Niederschrift selbst festgestellt ist, sich mithin aus der notariellen Urkunde selbst ergibt, greifen die Mussvorschriften des § 16 Abs. 2 und 3 BeurkG, deren Missachtung die Beurkundung unwirksam macht (OLG Köln, Urteil vom 1. Juli 1998 - 27 U 6/98 - Rdnr. 25; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 2. März 2000 - 1 Z BR 29/99 - Rdnr. 22).
  • LG Dortmund, 27.01.2005 - 2 O 370/04

    Zulässigkeit einer Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde;

    Dabei hängt die Übersetzungspflicht nicht davon ab, ob eine Sprachunkundigkeit bei einem der Beteiligten besteht sondern ausschließlich davon, ob die Niederschrift die Feststellung einer nicht hinreichenden Sprachkundigkeit enthält unabhängig davon, ob diese Feststellung zutreffend ist oder nicht (BayObLG NJW-RR 2000, 1175, 1176; OLG Köln Versicherungsrecht 2000, 243; Winkler, Beurkundungsgesetz 15. Auflage 2003, § 16 Rdnr. 8ff., 11).
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