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   BVerfG, 07.06.2000 - 1 BvL 1/99, 1 BvL 2/99   

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BVerfG, 07.06.2000 - 1 BvL 1/99, 1 BvL 2/99 (https://dejure.org/2000,1169)
BVerfG, Entscheidung vom 07.06.2000 - 1 BvL 1/99, 1 BvL 2/99 (https://dejure.org/2000,1169)
BVerfG, Entscheidung vom 07. Juni 2000 - 1 BvL 1/99, 1 BvL 2/99 (https://dejure.org/2000,1169)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Richtervorlage - Verfassungsmäßigkeit - Vereinbarkeit - Grundgesetz - Bundesgesetz - Verfahrenspfleger - Vergütung - Freiwillige Gerichtsbarkeit - Betreuungsverfahren

  • Judicialis

    BRAGO § 1 Abs. 2; ; BRAGO § 118; ; BRAGO § 112; ; FGG § 67 Abs. 3 Satz 2; ; FGG § ... 70 b Abs. 1 Satz 3; ; FGG § 67 Abs. 3 Satz 2 1. Halbsatz; ; FGG § 67 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz; ; BGB § 1835 Abs. 3; ; BVerfGG § 81 a; ; GG Art. 12 Abs. 1; ; GG Art. 100 Abs. 1; ; GG Art. 103 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vergütung von Verfahrenspflegern nach dem FGG; Unzulässigkeit einer Richtervorlage

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2000, 1284
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 1904/95

    Berufsbetreuer

    Auszug aus BVerfG, 07.06.2000 - 1 BvL 1/99
    Soweit in den Vorlagebeschlüssen die Auffassung vertreten wird, die Vergütungsregelung für Verfahrenspfleger sei aufgrund ihrer Anbindung an die Stundensätze des § 1 Abs. 1 BVormVG generell mit Art. 12 Abs. 1 GG nicht vereinbar, sind die Vorlagen unzulässig geworden, da die Vorlagefragen durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember 1999 (BtPrax 2000, S. 77 ff.) beantwortet worden sind (vgl. dazu Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 16. März 2000 - 1 BvR 1970/99 u.a. -).
  • BVerfG, 16.03.2000 - 1 BvR 1970/99

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit der Vergütung von

    Auszug aus BVerfG, 07.06.2000 - 1 BvL 1/99
    Soweit in den Vorlagebeschlüssen die Auffassung vertreten wird, die Vergütungsregelung für Verfahrenspfleger sei aufgrund ihrer Anbindung an die Stundensätze des § 1 Abs. 1 BVormVG generell mit Art. 12 Abs. 1 GG nicht vereinbar, sind die Vorlagen unzulässig geworden, da die Vorlagefragen durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember 1999 (BtPrax 2000, S. 77 ff.) beantwortet worden sind (vgl. dazu Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 16. März 2000 - 1 BvR 1970/99 u.a. -).
  • BVerfG, 07.12.1988 - 1 BvL 27/88

    Unzulässigkeit einer Richtervorlage mangels Darlegung der

    Auszug aus BVerfG, 07.06.2000 - 1 BvL 1/99
    Dabei hat das vorlegende Gericht insbesondere auch die Erwägungen des Gesetzgebers zu würdigen, auf einschlägige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts einzugehen und die in Literatur und Rechtsprechung entwickelten Rechtsauffassungen zu berücksichtigen, die für die Auslegung der zur Prüfung vorgelegten Normen von Bedeutung sind (vgl. BVerfGE 79, 240 ; 86, 71 ; 97, 49 ; stRspr).
  • BVerfG, 12.05.1992 - 1 BvL 7/89

    Zulässigkeitsanforderungen an einer Richtervorlage nach Art. 100 GG

    Auszug aus BVerfG, 07.06.2000 - 1 BvL 1/99
    Dabei hat das vorlegende Gericht insbesondere auch die Erwägungen des Gesetzgebers zu würdigen, auf einschlägige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts einzugehen und die in Literatur und Rechtsprechung entwickelten Rechtsauffassungen zu berücksichtigen, die für die Auslegung der zur Prüfung vorgelegten Normen von Bedeutung sind (vgl. BVerfGE 79, 240 ; 86, 71 ; 97, 49 ; stRspr).
  • BVerfG, 12.02.1992 - 1 BvL 21/88

    Zulässigkeitsanforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 GG

    Auszug aus BVerfG, 07.06.2000 - 1 BvL 1/99
    Dazu gehört auch die Erörterung einer verfassungskonformen Auslegung, wenn offensichtlich mehrere Auslegungsmöglichkeiten in Betracht kommen, die zu unterschiedlich starken Eingriffen in grundrechtlich geschützte Positionen führen und den verfassungsrechtlichen Bedenken des vorlegenden Gerichts nicht in gleicher Weise ausgesetzt sind (vgl. BVerfGE 85, 329 m.w.N.).
  • BVerfG, 02.12.1997 - 2 BvL 55/92

    Beförderungsverbot

    Auszug aus BVerfG, 07.06.2000 - 1 BvL 1/99
    Dabei hat das vorlegende Gericht insbesondere auch die Erwägungen des Gesetzgebers zu würdigen, auf einschlägige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts einzugehen und die in Literatur und Rechtsprechung entwickelten Rechtsauffassungen zu berücksichtigen, die für die Auslegung der zur Prüfung vorgelegten Normen von Bedeutung sind (vgl. BVerfGE 79, 240 ; 86, 71 ; 97, 49 ; stRspr).
  • BGH, 17.09.1998 - IX ZR 237/97

    Gebührenansprüche des als Liquidator tätigen Rechtsanwalts

    Auszug aus BVerfG, 07.06.2000 - 1 BvL 1/99
    Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 17. September 1998, DB 1998, S. 2213 ff.) ist nach den in § 1 Abs. 2 Satz 2 BRAGO und § 1835 Abs. 3 BGB zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken ein zum Liquidator bestellter Rechtsanwalt grundsätzlich nicht verpflichtet, Arbeiten, die er nur aufgrund seines beruflichen Wissens als Anwalt zu erfüllen vermag, unentgeltlich zu leisten.
  • BayObLG, 17.12.2001 - 3Z BR 268/01

    Vergütung des Rechtsanwaltes als Betreuer

    Es muss sich um eine Aufgabe handeln, für die ein anderer Betreuer in vergleichbarer Lage vernünftigerweise einen Rechtsanwalt herangezogen hätte, weil sie eine für den Beruf des Rechtsanwalts spezifische Tätigkeit darstellt (vgl. BVerfG FamRZ 2000, 1280/1282; 2000, 1284/1285; OVG Hamburg NJW-RR 1999, 518).

    Als derart anwaltsspezifischer Dienst stellt sich die Besorgung einer Angelegenheit vor allem dar, wenn wegen deren Bedeutung und/oder Schwierigkeit notwendiger- oder zumindest üblicherweise professioneller Rechtsrat erholt worden wäre (vgl. BVerfG FamRZ 2000, 1280/1282) und ein Betreuer ohne Ausbildung zum Volljuristen deshalb berechtigterweise einen Rechtsanwalt beigezogen hätte (vgl. BT-Drucks.13/7158 S.41; BVerfG FamRZ 2000, 1284/1285; BGHZ 139, 309/312; OLG Frankfurt a.Main FGPrax 2001, 195; Bühler BWNotZ 1999, 25/31).

    (1) Ureigenste Aufgabe eines Rechtsanwalts ist es, Ansprüche gerichtlich durchzusetzen oder gerichtlich geltend gemachte Ansprüche abzuwehren, und zwar auch dann, wenn kein Anwaltszwang besteht (vgl. BVerfG FamRZ 2000, 1284/1285; Küsgens BtPrax 2000, 242/244; Seitz BtPrax 1992, 82/86).

  • OLG München, 24.06.2008 - 33 Wx 127/08

    Vergütung des zum Verfahrenspfleger in einer Unterbringungssache bestellten

    Es muss sich um eine Aufgabe handeln, für die ein anderer Verfahrenspfleger in vergleichbarer Lage vernünftiger Weise einen Rechtsanwalt herangezogen hätte, weil sie eine für den Beruf des Rechtsanwalts spezifische Tätigkeit einschließt (vgl. BVerfG FamRZ 2000, 1280/1282; 2000, 1284/1285).

    Als derartige rechtsanwaltsspezifische Tätigkeit anzusehen ist etwa die gerichtliche Geltendmachung oder Abwehr von Ansprüchen (vgl. BVerfG FamRZ 2000, 1284/1285; Küsgens BtPrax 2000, 242/244; Seitz BtPrax 1992, 82/86) sowie die außergerichtliche Vertretung in rechtlich besonders schwierig gelagerten Fällen oder Verhandlungen (vgl. BayObLGZ 2001, 368/372).

  • VG Berlin, 20.09.2007 - 22 A 5.05

    Kinobetreiber müssen weiterhin deutschen Film fördern

    Denn der Gesetzgeber muss auch im Zusammenhang mit der Auferlegung von Sonderabgaben seine Tatbestände nach sozialtypischem Befund bilden, den typischen Fall erfassen und dadurch das Konkrete unter Vernachlässigung individueller Unterschiedlichkeiten verallgemeinern (BVerfG, Beschluss v. 17.7.2003, a.a.O., Rz. 143).

    Für die gruppennützige Verwendung einer Abgabe reicht es aus, dass das Aufkommen mittelbar überwiegend im Interesse der Gesamtgruppe verwendet wird (BVerfG, Beschluss v. 17.7.2003, a.a.O., Rz. 151).

    Für den Haushaltsplan 2004 bestand nämlich noch keine Pflicht, die Sonderabgabe in einer dem Haushaltsplan beigefügten Anlage zu dokumentieren, da die haushaltsrechtlichen Informationspflichten zwingend erst bei den nach dem 31. Dezember 2003 aufzustellenden Haushaltsplänen zu erfüllen sind (BVerfG, Urt. v. 17.7.2003 - 1 BvL 1/99, juris, Rz. 160) und der Haushaltsplan 2004 vorher zu erstellen war (§ 1 BHO).

  • VG Berlin, 20.09.2007 - 22 A 517.04

    Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Filmförderungsgesetz; Erhebung von

    Denn der Gesetzgeber muss auch im Zusammenhang mit der Auferlegung von Sonderabgaben seine Tatbestände nach sozialtypischem Befund bilden, den typischen Fall erfassen und dadurch das Konkrete unter Vernachlässigung individueller Unterschiedlichkeiten verallgemeinern (BVerfG, Beschluss v. 17.7.2003, a.a.O., Rz. 143).

    Für die gruppennützige Verwendung einer Abgabe reicht es aus, dass das Aufkommen mittelbar überwiegend im Interesse der Gesamtgruppe verwendet wird (BVerfG, Beschluss v. 17.7.2003, a.a.O., Rz. 151).

    Für den Haushaltsplan 2004 bestand nämlich noch keine Pflicht, die Sonderabgabe in einer dem Haushaltsplan beigefügten Anlage zu dokumentieren, da die haushaltsrechtlichen Informationspflichten zwingend erst bei den nach dem 31. Dezember 2003 aufzustellenden Haushaltsplänen zu erfüllen sind (BVerfG, Urt. v. 17.7.2003 - 1 BvL 1/99, juris, Rz. 160) und der Haushaltsplan 2004 vorher zu erstellen war (§ 1 BHO).

  • VG Berlin, 20.09.2007 - 22 A 512.04

    Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Filmförderungsgesetz; Erhebung von

    Denn der Gesetzgeber muss auch im Zusammenhang mit der Auferlegung von Sonderabgaben seine Tatbestände nach sozialtypischem Befund bilden, den typischen Fall erfassen und dadurch das Konkrete unter Vernachlässigung individueller Unterschiedlichkeiten verallgemeinern (BVerfG, Beschluss v. 17.7.2003, a.a.O., Rz. 143).

    Für die gruppennützige Verwendung einer Abgabe reicht es aus, dass das Aufkommen mittelbar überwiegend im Interesse der Gesamtgruppe verwendet wird (BVerfG, Beschluss v. 17.7.2003, a.a.O., Rz. 151).

    Für den Haushaltsplan 2004 bestand nämlich noch keine Pflicht, die Sonderabgabe in einer dem Haushaltsplan beigefügten Anlage zu dokumentieren, da die haushaltsrechtlichen Informationspflichten zwingend erst bei den nach dem 31. Dezember 2003 aufzustellenden Haushaltsplänen zu erfüllen sind (BVerfG, Urt. v. 17.7.2003 - 1 BvL 1/99, juris, Rz. 160) und der Haushaltsplan 2004 vorher zu erstellen war (§ 1 BHO).

  • VG Berlin, 20.09.2007 - 22 A 524.04

    Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Filmförderungsgesetz; Erhebung von

    Denn der Gesetzgeber muss auch im Zusammenhang mit der Auferlegung von Sonderabgaben seine Tatbestände nach sozialtypischem Befund bilden, den typischen Fall erfassen und dadurch das Konkrete unter Vernachlässigung individueller Unterschiedlichkeiten verallgemeinern (BVerfG, Beschluss v. 17.7.2003, a.a.O., Rz. 143).

    Für die gruppennützige Verwendung einer Abgabe reicht es aus, dass das Aufkommen mittelbar überwiegend im Interesse der Gesamtgruppe verwendet wird (BVerfG, Beschluss v. 17.7.2003, a.a.O., Rz. 151).

    Für den Haushaltsplan 2004 bestand nämlich noch keine Pflicht, die Sonderabgabe in einer dem Haushaltsplan beigefügten Anlage zu dokumentieren, da die haushaltsrechtlichen Informationspflichten zwingend erst bei den nach dem 31. Dezember 2003 aufzustellenden Haushaltsplänen zu erfüllen sind (BVerfG, Urt. v. 17.7.2003 - 1 BvL 1/99, juris, Rz. 160) und der Haushaltsplan 2004 vorher zu erstellen war (§ 1 BHO).

  • VG Berlin, 20.09.2007 - 22 A 7.05

    Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Filmförderungsgesetz; Erhebung von

    Denn der Gesetzgeber muss auch im Zusammenhang mit der Auferlegung von Sonderabgaben seine Tatbestände nach sozialtypischem Befund bilden, den typischen Fall erfassen und dadurch das Konkrete unter Vernachlässigung individueller Unterschiedlichkeiten verallgemeinern (BVerfG, Beschluss v. 17.7.2003, a.a.O., Rz. 143).

    Für die gruppennützige Verwendung einer Abgabe reicht es aus, dass das Aufkommen mittelbar überwiegend im Interesse der Gesamtgruppe verwendet wird (BVerfG, Beschluss v. 17.7.2003, a.a.O., Rz. 151).

    Für den Haushaltsplan 2004 bestand nämlich noch keine Pflicht, die Sonderabgabe in einer dem Haushaltsplan beigefügten Anlage zu dokumentieren, da die haushaltsrechtlichen Informationspflichten zwingend erst bei den nach dem 31. Dezember 2003 aufzustellenden Haushaltsplänen zu erfüllen sind (BVerfG, Urt. v. 17.7.2003 - 1 BvL 1/99, juris, Rz. 160) und der Haushaltsplan 2004 vorher zu erstellen war (§ 1 BHO).

  • VG Berlin, 20.09.2007 - 22 A 6.05

    Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Filmförderungsgesetz; Erhebung von

    Denn der Gesetzgeber muss auch im Zusammenhang mit der Auferlegung von Sonderabgaben seine Tatbestände nach sozialtypischem Befund bilden, den typischen Fall erfassen und dadurch das Konkrete unter Vernachlässigung individueller Unterschiedlichkeiten verallgemeinern (BVerfG, Beschluss v. 17.7.2003, a.a.O., Rz. 143).

    Für die gruppennützige Verwendung einer Abgabe reicht es aus, dass das Aufkommen mittelbar überwiegend im Interesse der Gesamtgruppe verwendet wird (BVerfG, Beschluss v. 17.7.2003, a.a.O., Rz. 151).

    Für den Haushaltsplan 2004 bestand nämlich noch keine Pflicht, die Sonderabgabe in einer dem Haushaltsplan beigefügten Anlage zu dokumentieren, da die haushaltsrechtlichen Informationspflichten zwingend erst bei den nach dem 31. Dezember 2003 aufzustellenden Haushaltsplänen zu erfüllen sind (BVerfG, Urt. v. 17.7.2003 - 1 BvL 1/99, juris, Rz. 160) und der Haushaltsplan 2004 vorher zu erstellen war (§ 1 BHO).

  • VG Berlin, 20.09.2007 - 22 A 483.04

    Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Filmförderungsgesetz; Erhebung von

    Denn der Gesetzgeber muss auch im Zusammenhang mit der Auferlegung von Sonderabgaben seine Tatbestände nach sozialtypischem Befund bilden, den typischen Fall erfassen und dadurch das Konkrete unter Vernachlässigung individueller Unterschiedlichkeiten verallgemeinern (BVerfG, Beschluss v. 17.7.2003, a.a.O., Rz. 143).

    Für die gruppennützige Verwendung einer Abgabe reicht es aus, dass das Aufkommen mittelbar überwiegend im Interesse der Gesamtgruppe verwendet wird (BVerfG, Beschluss v. 17.7.2003, a.a.O., Rz. 151).

    Für den Haushaltsplan 2004 bestand nämlich noch keine Pflicht, die Sonderabgabe in einer dem Haushaltsplan beigefügten Anlage zu dokumentieren, da die haushaltsrechtlichen Informationspflichten zwingend erst bei den nach dem 31. Dezember 2003 aufzustellenden Haushaltsplänen zu erfüllen sind (BVerfG, Urt. v. 17.7.2003 - 1 BvL 1/99, juris, Rz. 160) und der Haushaltsplan 2004 vorher zu erstellen war (§ 1 BHO).

  • VG Berlin, 20.09.2007 - 22 A 522.04

    Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Filmförderungsgesetz; Erhebung von

    Denn der Gesetzgeber muss auch im Zusammenhang mit der Auferlegung von Sonderabgaben seine Tatbestände nach sozialtypischem Befund bilden, den typischen Fall erfassen und dadurch das Konkrete unter Vernachlässigung individueller Unterschiedlichkeiten verallgemeinern (BVerfG, Beschluss v. 17.7.2003, a.a.O., Rz. 143).

    Für die gruppennützige Verwendung einer Abgabe reicht es aus, dass das Aufkommen mittelbar überwiegend im Interesse der Gesamtgruppe verwendet wird (BVerfG, Beschluss v. 17.7.2003, a.a.O., Rz. 151).

    Für den Haushaltsplan 2004 bestand nämlich noch keine Pflicht, die Sonderabgabe in einer dem Haushaltsplan beigefügten Anlage zu dokumentieren, da die haushaltsrechtlichen Informationspflichten zwingend erst bei den nach dem 31. Dezember 2003 aufzustellenden Haushaltsplänen zu erfüllen sind (BVerfG, Urt. v. 17.7.2003 - 1 BvL 1/99, juris, Rz. 160) und der Haushaltsplan 2004 vorher zu erstellen war (§ 1 BHO).

  • VG Berlin, 20.09.2007 - 22 A 523.04

    Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Filmförderungsgesetz; Erhebung von

  • OLG Köln, 11.05.2001 - 16 Wx 77/01

    Rechtsanwalt als Verfahrenspfleger

  • BayObLG, 16.01.2002 - 3Z BR 300/01

    Vergütung des Rechtsanwalts als Verfahrenspfleger im Betreuungsverfahren

  • BayObLG, 06.03.2003 - 3Z BR 230/02

    Vergütung des zum Verfahrenspfleger mit der Aufgabe der Überprüfung eines Antrags

  • BayObLG, 28.05.2003 - 3Z BR 49/03

    BRAGO -Gebühren für einen zum Betreuer für einen mittellosen Betroffenen

  • OLG Zweibrücken, 23.08.2001 - 3 W 114/01

    Vergütung des Anwalts - Verfahrenspfleger in Unterbringungssachen -

  • OLG Schleswig, 24.07.2008 - 15 WF 172/08

    Rechtsanwaltsvergütung: Bestellter Anwalts-Verfahrenspfleger als

  • LG Limburg, 27.11.2008 - 7 T 134/07

    Vergütung des Verfahrenspflegers für eine rechtsanwaltsspezifische Tätigkeit

  • OLG Saarbrücken, 26.01.2004 - 5 W 299/03

    Bestellung eines Betreuers unter Erteilen von Weisungen.

  • OLG Frankfurt, 07.04.2005 - 20 W 282/04

    Betreuung: Vergütung des zum Verfahrenspfleger bestellten Rechtsanwalts

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 11.09.2008 - L 2 B 19/08

    Pflegeversicherung

  • LG Darmstadt, 11.08.2004 - 5 T 403/04

    Vergütung eines als Ergänzungspfleger herangezogenen Rechtsanwalts

  • BayObLG, 25.09.2001 - 3Z BR 256/01

    Vergütung des Berufsbetreuers bei besonderer Schwierigkeit der

  • BayObLG, 30.05.2001 - 3Z BR 76/01

    Härteausgleich für den Betreuer eines vermögenden Betreuten

  • BayObLG, 29.10.2003 - 3Z BR 171/03

    Anspruch auf Betreuervergütung trotz unterlassenem PKH-Antrag -

  • BayObLG, 24.07.2001 - 3Z BR 122/01

    Härteausgleich für Betreuer mittelloser Betreuter

  • OLG Köln, 12.01.2001 - 16 Wx 147/00

    Festsetzung der Vergütung bzw. des Aufwendungsersatzanspruchs eines bestellten

  • BVerfG, 07.06.2000 - 1 BvL 2/99
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