Weitere Entscheidung unten: OLG Zweibrücken, 29.09.1999

Rechtsprechung
   OLG Köln, 16.02.2000 - 16 WX 18/2000   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,3286
OLG Köln, 16.02.2000 - 16 WX 18/2000 (https://dejure.org/2000,3286)
OLG Köln, Entscheidung vom 16.02.2000 - 16 WX 18/2000 (https://dejure.org/2000,3286)
OLG Köln, Entscheidung vom 16. Februar 2000 - 16 WX 18/2000 (https://dejure.org/2000,3286)
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Volltextveröffentlichungen (8)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Zubilligung eines erhöhten Stundensatzes bei Tätigkeit von Handwerksmeistern als Berufsbetreuer; Gleichsetzen einer Meisterausbildung mit einem Hochschulabschluss i.S.d. § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Berufsvormündervergütungsgesetz (BVormVG)

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei) (Leitsatz)

    Betreuervergütung, Stundensatz eines Handwerksmeisters, vergleichbaren Ausbildung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2000, 1315
  • FamRZ 2000, 1303
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (9)

  • OLG Zweibrücken, 22.09.1999 - 3 W 140/99

    Vergütung des Berufsbetreuers

    Auszug aus OLG Köln, 16.02.2000 - 16 Wx 18/00
    Relevant könnte der diesbezügliche Einwand des Antragsteller allenfalls im Hinblick auf eine eventuelle Verletzung des Art. 12 Abs. 1 GG sein, die bereits Gegenstand einer von einem Berufsbetreuer unmittelbar gegen das Gesetz gerichteten und vom Bundesverfassungsgericht wegen Nichterschöpfens des Rechtswegs nicht zur Entscheidung angenommenen Verfassungsbeschwerde war (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.09.1999 - 1 BvR 1362/99 - FamRZ 2000, 217) und in der Literatur diskutiert wird (vgl. Gregersen/Deinert a.a.O. S. 96), während das Oberlandesgericht Zweibrücken eine Verfassungskonformität bejaht hat, OLG Zweibrücken, FamRZ 2000, 180).

    Eine gewisse Kompensation von Einkommensverlusten bei staatlich finanzierten Berufsbetreuungen kann schließlich dadurch erfolgen, dass das Vergütungsraster des § 1 Abs. 1 BVormVG für die Betreuung bemittelter Personen nicht unmittelbar gilt, sondern nach der Intention des Gesetzgebers nur eine Orientierungshilfe sein und den Vormundschaftsgerichten die Möglichkeit eröffnet werden soll, individuellen Verhältnissen Rechnung zu tragen (BT-Drucksache 13/7156, S. 55 f.; vgl. auch zu den insoweit bestehenden Problemen einerseits OLG Zweibrücken, FamRZ 2000, 180 und andererseits die Vorlage des BayObLG vom 15.12.1999 - 3Z BR 330/99 - an den BGH).

  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 1904/95

    Berufsbetreuer

    Auszug aus OLG Köln, 16.02.2000 - 16 Wx 18/00
    Mit dem grob typisierenden Vergütungsraster des § 1 BVormVG sollte gerade auch der Rechtsunsicherheit begegnet werden, die wegen der uneinheitlichen Handhabung des früheren Vergütungsrechts mit - auch verfassungsrechtlich nicht unproblematischen - relativ unbestimmten Kriterien für die Staffelung der Stundensätze entstanden war (vgl. BT-Drucksache 13/7158 S. 14; BVerfG, Beschluss vom 15.12.1999 - 1 BvR 1904/95 u.a. -).

    Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 15.12.1999 - 1 BvR 1904/95 u.a. - entschieden, dass die bis Ende 1998 geltende Vergütungsregelung für Berufsbetreuer insgesamt angemessen gewesen ist und mit Art. 12 Abs. 1 GG in Einklang gestanden hat.

  • BVerfG, 06.11.1984 - 2 BvL 16/83

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit des Fehlens einer Pauschvergütungsregelung

    Auszug aus OLG Köln, 16.02.2000 - 16 Wx 18/00
    Insbesondere die Bewältigung absehbarer Finanzierungsprobleme, die darauf beruhten, dass die Betreuten überwiegend selbst die Kosten der Betreuung nicht aufbringen könnten, sei als vernünftige Erwägung des Gemeinwohls nicht zu beanstanden und rechtfertige - wie bereits früher entschieden wurde (vgl. BVerfGE 54, 251, 276; 68, 237, 254 f.) - auch Unterschiede zwischen den Vergütungen aus der Staatskasse und denjenigen aus dem Vermögen der Betreuten.
  • BayObLG, 15.12.1999 - 3Z BR 330/99

    Höhe des aus dem Vermögen des Betroffenen zu zahlenden Stundensatzes des

    Auszug aus OLG Köln, 16.02.2000 - 16 Wx 18/00
    Eine gewisse Kompensation von Einkommensverlusten bei staatlich finanzierten Berufsbetreuungen kann schließlich dadurch erfolgen, dass das Vergütungsraster des § 1 Abs. 1 BVormVG für die Betreuung bemittelter Personen nicht unmittelbar gilt, sondern nach der Intention des Gesetzgebers nur eine Orientierungshilfe sein und den Vormundschaftsgerichten die Möglichkeit eröffnet werden soll, individuellen Verhältnissen Rechnung zu tragen (BT-Drucksache 13/7156, S. 55 f.; vgl. auch zu den insoweit bestehenden Problemen einerseits OLG Zweibrücken, FamRZ 2000, 180 und andererseits die Vorlage des BayObLG vom 15.12.1999 - 3Z BR 330/99 - an den BGH).
  • BVerfG, 01.07.1980 - 1 BvR 349/75

    Berufsvormund

    Auszug aus OLG Köln, 16.02.2000 - 16 Wx 18/00
    Insbesondere die Bewältigung absehbarer Finanzierungsprobleme, die darauf beruhten, dass die Betreuten überwiegend selbst die Kosten der Betreuung nicht aufbringen könnten, sei als vernünftige Erwägung des Gemeinwohls nicht zu beanstanden und rechtfertige - wie bereits früher entschieden wurde (vgl. BVerfGE 54, 251, 276; 68, 237, 254 f.) - auch Unterschiede zwischen den Vergütungen aus der Staatskasse und denjenigen aus dem Vermögen der Betreuten.
  • BVerfG, 20.09.1999 - 1 BvR 1362/99

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen gesetzliche Vorschriften,

    Auszug aus OLG Köln, 16.02.2000 - 16 Wx 18/00
    Relevant könnte der diesbezügliche Einwand des Antragsteller allenfalls im Hinblick auf eine eventuelle Verletzung des Art. 12 Abs. 1 GG sein, die bereits Gegenstand einer von einem Berufsbetreuer unmittelbar gegen das Gesetz gerichteten und vom Bundesverfassungsgericht wegen Nichterschöpfens des Rechtswegs nicht zur Entscheidung angenommenen Verfassungsbeschwerde war (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.09.1999 - 1 BvR 1362/99 - FamRZ 2000, 217) und in der Literatur diskutiert wird (vgl. Gregersen/Deinert a.a.O. S. 96), während das Oberlandesgericht Zweibrücken eine Verfassungskonformität bejaht hat, OLG Zweibrücken, FamRZ 2000, 180).
  • BayObLG, 15.09.1999 - 3Z BR 242/99

    Ausbildung zum Stabsoffizier mit dem Dienstgrad Oberstleutnant als einem

    Auszug aus OLG Köln, 16.02.2000 - 16 Wx 18/00
    Die Fachkenntnisse sind dann durch eine Ausbildung erworben, die einer abgeschlossenen Hochschulausbildung vergleichbar ist, wenn sie im Rahmen einer staatlich reglementierten oder zumindest staatlich anerkannten Ausbildung vermittelt wurden, die Ausbildung einen formalen Abschluss aufweist und in ihrer Wertigkeit einer Hochschulausbildung entspricht, was dann der Fall ist, wenn der vermittelte Wissensstoff nach Art und Umfang dem durch ein Hochschulstudium vermittelten vergleichbar ist (vgl. BayObLGZ 1999, 275; Barth/Wagenitz BtPrax 1996, 118, 120).
  • LG Dresden, 31.08.1999 - 2 T 916/99

    Anspruch eines Betreuers auf Vergütung aus der Staatskasse ; Anspruch einer

    Auszug aus OLG Köln, 16.02.2000 - 16 Wx 18/00
    Sie steht im Einklang mit den Erwägungen des Gesetzgebers (vgl. BT-Drucksache, 13/7158, S. 15) sowie Äußerungen in der Rechtsprechung (LG Dresden FamRZ 2000, 181) und Literatur (vgl. Gregersen/Deinert, a.a.O. S. 91; Wagenitz/Engers, FamRZ 1998, 1273, 1275; Palandt/Diederichsen, BGB 59. Auflage, § 1836 b Rd. 3; einschränkend wegen der auf zwischenmenschliche Kommunikation zielenden Berufe Zimmermann FamRZ 1999, 630, 634).
  • BayObLG, 10.02.1999 - 3Z BR 46/99

    Überprüfung der Entscheidung des Tatrichters zur Eignung eines Betreuers durch

    Auszug aus OLG Köln, 16.02.2000 - 16 Wx 18/00
    Dessen Beurteilung kann - ähnlich wie z. B. bei der Frage der Eignung eines Betreuers oder dem Vorliegen eines anderen wichtigen Grundes für dessen Entlassung i. S. d. § 1908 b BGB (vgl. hierzu BayObLG NJWE-FER 1999, 184) - vom Rechtsbeschwerdegericht nur auf Rechtsfehler überprüft werden, insbesondere darauf, ob der Beurteilung ein zutreffendes Verständnis des gesetzlichen Maßstabes zugrunde liegt und die rechtlich einwandfrei festgestellten Tatsachen im Rahmen des unbestimmten Rechtsbegriffs zutreffend bewertet worden sind (vgl. Keidel/Kuntze, FGG 14. Auflage, § 27 Rd. 30).
  • BGH, 23.10.2013 - XII ZB 429/13

    Vergütung des Berufsbetreuers: Stundensatzerhöhung wegen eines Hochschulstudiums

    Mit Blick auf den zeitlichen Umfang der insbesondere in den Bereichen Psychologie, Pädagogik und Diagnostik der Schülerpersönlichkeit absolvierten Ausbildung sowie darauf, dass das dabei vermittelte Wissen selbständiger und maßgeblicher Bestandteil der Abschlussprüfung war, ist das nicht zu beanstanden (vgl. auch OLG Hamm Beschluss vom 15. August 2006 - 15 W 139/06 - juris Rn. 11; BayObLG FamRZ 2001, 187, 188; OLG Köln FamRZ 2000, 1303, 1304; OLG Schleswig FamRZ 2000, 846, 847).
  • OLG Hamm, 09.11.2004 - 15 W 89/04

    Zur Höhe des Vergütungsanspruchs bei berufsmäßiger Betreuung, wenn die

    Da es sich bei der Betreuung in ihrem Wesen um eine rechtliche Betreuung handelt (vgl. § 1901 Abs. 1 BGB), kommt rechtlichen Kenntnissen eine besondere Bedeutung zu; betreuungsrelevant sind darüber hinaus aber auch Kenntnisse in den Bereichen Medizin, Psychologie, Sozialarbeit und Sozialpädagogik, Soziologie und Wirtschaft ( BayObLG, FamRZ 2001, 187; OLG Jena a.a.O.; OLG Köln, FamRZ 2000, 1303; OLG Zweibrücken a.a.O. ).

    Erforderlich, aber auch ausreichend ist, wenn ein erheblicher Teil der Ausbildung auf die Vermittlung solchen Wissens gerichtet war und das Niveau des dadurch erworbenen betreuungsrelevanten Gesamtwissens über ein Grundwissen deutlich hinausging, auch wenn in einzelnen Fächern nur Grundzüge gelehrt wurden, und dieses Wissen selbstständiger Teil der Prüfung war (vgl. etwa zum Verwaltungsangestellten BayObLG v. 6.9.2000 - 3Z BR 214/00, BayObLGReport 2001, 5 = FamRZ 2001, 187 [188]; zum Handwerksmeister OLG Köln v. 16.2.2000 - 16 Wx 18/2000, FamRZ 2000, 1303 [1304]; zum Dipl.-Ing.

  • OLG Hamm, 20.11.2001 - 15 W 103/01

    Festsetzung der Betreuervergütung für eine zur Bürovorsteherin ausgebildete

    Diese Vergleichbarkeit ist gewährleistet, wenn die Ausbildung in einer Einrichtung erfolgt, die einer überwiegend wissenschaftlichen Lehrstoffvermittlung dient, über einen entsprechenden wissenschaftlichen Lehrkörper verfügt und die Erlangung graduierter Abschlüsse zum Ziel hat, deren Erfolg durch eine vor einer staatlichen oder stattlich anerkannten Stelle abgelegten Prüfung belegt ist (Senatsbeschluss vom 22.01.2001 [15 W 342/00]; BayObLGZ 1999, 275 = NJWE-FER 2000, 88; FamRZ 2001, 187; OLG Braunschweig FamRZ 2000, 1307; OLG Köln NJW-RR 2000, 1315, 1317).

    Auf das Erfordernis der staatlichen Reglementierung bzw. Anerkennung der Ausbildung und deren durch eine vor einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle abgelegte Prüfung dokumentierten erfolgreichen Abschluss oder zumindest auf die staatliche Anerkennung in einem förmlichen Verfahren kann nicht verzichtet werden (vgl. v.g. Beschluss des Senats vom 22.01.2001 - 15 W 342/00 - BayObLGZ 1999, 275; FamRZ 2000, 554 und 1306; FamRZ 2001, 187; OLG Köln FamRZ 2000, 1303; Barth/Wagenitz, BtPrax 1996, 118/120).

  • KG, 22.01.2002 - 1 W 246/01

    Vergütungssatz eines Berufsbetreuers mit DDR-Ausbildung zum Patentingenieur

    Da es sich bei der Betreuung in ihrem Wesen um eine rechtliche Betreuung handelt (vgl. § 1901 Abs. 1 BGB), kommt insbesondere rechtlichen Kenntnissen eine besondere Bedeutung zu; betreuungsrelevant sind darüber hinaus aber auch - je nach den übertragenen Aufgabenkreisen - Kenntnisse in den Bereichen Medizin, Psychologie, Sozialarbeit und Sozialpädagogik, Soziologie und Wirtschaft (BayObLG a.a.O.; OLG Jena aaO; OLG Köln FamRZ 2000, 1303; OLG Zweibrücken a.a.O.; Knittel aaO S. 25; HK-BUR - Bauer/ Deinert aaO; Krit. Damrau/Zimmermann aaO Rdn. 52).

    Erforderlich, aber auch ausreichend ist, wenn ein erheblicher Teil der Ausbildung auf die Vermittlung solchen Wissens gerichtet war und das Niveau des dadurch erworbenen betreuungsrelevanten Gesamtwissens über ein Grundwissen deutlich hinausging, auch wenn in einzelnen Fächern nur Grundzüge gelehrt wurden, und dieses Wissen selbständiger Teil der Prüfung war (vgl. etwa zum Verwaltungsangestellten BayObLG a.a.O.; zum Handwerksmeister OLG Köln FamRZ 2000, 1303/1304; zum Dipl.-Ing. Landbau OLG Schleswig BtPrax 2000, 172).

  • OLG Köln, 18.04.2005 - 16 Wx 26/05

    Festsetzung der Vergütung eines Betreuers im Hinblick auf Umfang und

    Denn entscheidendes Kriterium für eine Vergleichbarkeit mit einem Hochschulstudium ist, dass ein mit einer Hochschulausbildung zeitlich vergleichbarer Aufwand betrieben worden ist, dass vergleichbare Inhalte vermittelt worden sind, dass die durch eine Hochschulausbildung abgedeckte Wissensbreite erfasst wird und schließlich ein Prüfungsabschluss vorgewiesen werden kann (Senatsbeschluss vom 16.02.2000 - 16 Wx 18/00 - NJW-RR 2000, 1315, 1317; OLG Braunschweig BtPrax 2000, 130 = NJWE-FER 2000, 288; BayObLG NJWE-FER 2000, 88).

    Eine etwaige Gefährdung der beruflichen Existenz der Beteiligten zu 2) im Hinblick darauf, dass sie bei einem Stundensatz von 23, 00 EUR nicht kostendeckend arbeiten könne, kann nicht zu einer Erhöhung des Stundensatzes führen, denn das gesetzliche Vergütungsraster des BVormVG ist zwingend und eröffnet den Gerichten keinen Spielraum (vgl. Senatsbeschluss vom 16.02.2000 - 16 Wx 18/00 - NJW-RR 2000, 1315, 1317).

  • OLG Köln, 17.12.2001 - 16 Wx 252/01

    Vergütung für einen Berufsbetreuer mit abgeschlossenem Studium der Biologie

    Vielmehr reicht es aus, wenn die Kenntnisse die Bewältigung bestimmter Aufgabenkreise erleichtern (vgl. BayObLG, FamRZ 00, 844, 845 m.w.N; OLG Schleswig, FamRZ 00, 846; Senat v. 16.2.00, FamRZ 00, 1303 ).

    Dessen Beurteilung kann vom Rechtsbeschwerdegericht nur auf Rechtsfehler überprüft werden, insbesondere darauf, ob der Beurteilung ein zutreffendes Verständnis des gesetzlichen Maßstabes zugrunde liegt und die rechtlich einwandfrei festgestellten Tatsachen im Rahmen des unbestimmten Rechtsbegriffs zutreffend bewertet worden sind ( vgl. Senat vom 16.2.00, FamRZ 00, 1303; BayObLG, FamRZ 00, 845 ).

  • OLG Hamm, 19.11.2001 - 15 W 413/00

    Verfahrenspfleger; Lehrgang; ÖTV-Fortbildungsinstitut; Lehrer für Pflegeberufe;

    Diese Vergleichbarkeit ist gewährleistet, wenn die Ausbildung in einer Einrichtung erfolgt, die einer überwiegend wissenschaftlichen Lehrstoffvermittlung dient, über einen entsprechenden wissenschaftlichen Lehrkörper verfügt und die Erlangung graduierter Abschlüsse zum Ziel hat, deren Erfolg durch eine vor einer staatlichen oder stattlich anerkannten Stelle abgelegten Prüfung belegt ist (Senatsbeschluss vom 22.01.2001, FamRZ 2001, 1398; BayObLGZ 1999, 275 = NJWE-FER 2000, 88; FamRZ 2001, 187; OLG Braunschweig FamRZ 2000, 1307; OLG Köln NJW-RR 2000, 1315, 1317).

    Die Fortbildungsmaßnahme, an der die Beteiligte zu 1) teilgenommen hat, weist zwar einen durch die Erteilung eines Prüfungszeugnisses dokumentierten formalen Abschluss auf, dieser kann aber wegen der sowohl nach Bundes- als auch nach Landesrecht fehlenden staatlichen Reglementierung bzw. Anerkennung nicht Abschlüssen gleichgesetzt werden, bei denen der Erfolg durch eine vor einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle abgelegte Prüfung belegt ist, Auf das Erfordernis der staatlichen Reglementierung bzw. Anerkennung der Ausbildung und deren durch eine vor einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle abgelegte Prüfung dokumentierten erfolgreichen Abschluss oder zumindest auf die staatliche Anerkennung in einem förmlichen Verfahren kann entgegen der Auffassung des Landgerichts schon zur Vermeidung von Abgrenzungsschwierigkeiten nicht verzichtet werden (vgl. v.g. Beschluss des Senats FamRZ 2001, 1398; BayObLGZ 1999, 275; FamRZ 2000, 554 und 1306; FamRZ 2001, 187; OLG Köln FamRZ 2000, 1303; Barth/Wagenitz, BtPrax 1996, 118/120).

  • OLG Hamm, 22.01.2001 - 15 W 342/00

    Vergütung des Berufsbetreuers - Feststellungen im Festsetzungsverfahren -

    Diese Vergleichbarkeit ist gewährleistet, wenn die Ausbildung in einer Einrichtung erfolgt, die einer überwiegend wissenschaftlichen Lehrstoffvermittlung dient, über einen entsprechenden wissenschaftlichen Lehrkörper verfügt und die Erlangung graduierter Abschlüsse zum Ziel hat, deren Erfolg durch eine vor einer staatlichen oder stattlich anerkannten Stelle abgelegten Prüfung belegt ist (BayObLGZ 1999, 275 = NJWE-FER 2000, 88; OLG Braunschweig FamRZ 2000, 1307; OLG Köln NJW-RR 2000, 1315, 1317).
  • OLG Hamm, 15.08.2006 - 15 W 139/06

    Studium der Volkswirtschaftslehre

    Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass ein erheblicher Teil der Ausbildung auf die Vermittlung solchen Wissens gerichtet war, das Niveau des dadurch erworbenen betreuungsrechtlichen Gesamtwissens über ein Grundwissen deutlich hinausging, auch wenn in einzelnen Fächern nur Grundzüge gelehrt wurden, und dieses Wissen selbständiger Teil der Prüfung war (Senat, Beschl. v. 6.2.2003, 15 W 140/02; BayObLG, FamRZ 2001, 187; OLG Köln FamRZ 2000, 1303; OLG Schleswig BtPrax 2000, 172; KG a. a. O.).
  • OLG Hamm, 25.09.2001 - 15 W 305/00

    Ausbildung zum Verwaltungsfachwirt an einem Studieninstitut für Kommunale

    Diese Vergleichbarkeit ist gewährleistet, wenn die Ausbildung in einer Einrichtung erfolgt, die einer überwiegend wissenschaftlichen Lehrstoffvermittlung dient, über einen entsprechenden wissenschaftlichen Lehrkörper verfügt und die Erlangung graduierter Abschlüsse zum Ziel hat, deren Erfolg durch eine vor einer staatlich oder staatlich anerkannten Stelle abgelegten Prüfung belegt ist (vgl. BayObLGZ 1999, 275 = NJWE-FER 2000, 88; OLG Braunschweig FamRZ 2000, 1307; OLG Köln NJW-RR 2000, 1315, 13t7).
  • OLG Zweibrücken, 06.03.2003 - 3 W 34/03

    Vergütung des Berufsbetreuers: Vergleichbarkeit der Kenntnisse eines staatlich

  • LG Duisburg, 16.06.2003 - 12 T 100/03

    Vorliegen eines Anspruchs auf erhöhte Vergütung eines Berufsbetreuers im Falle

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Rechtsprechung
   OLG Zweibrücken, 29.09.1999 - 3 W 154/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,6706
OLG Zweibrücken, 29.09.1999 - 3 W 154/99 (https://dejure.org/1999,6706)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 29.09.1999 - 3 W 154/99 (https://dejure.org/1999,6706)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 29. September 1999 - 3 W 154/99 (https://dejure.org/1999,6706)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

Papierfundstellen

  • FamRZ 2000, 1303 (Ls.)
  • Rpfleger 2000, 64
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 18.01.2012 - XII ZB 461/10

    Berufsbetreuervergütung: Vergleichbarkeit einer Ausbildung mit einer

    Die Ausbildung ist weder staatlich reglementiert oder anerkannt noch ist der Ausbildungserfolg durch eine vor einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle abgelegte Prüfung belegt (vgl. auch BayObLG FamRZ 2000, 1306; OLG Zweibrücken Rpfleger 2000, 64).
  • BayObLG, 18.02.2000 - 3Z BR 28/00

    Nicht abgeschlossenes Jurastudium

    Durch eine einer abgeschlossenen Lehre vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind die Fachkenntnisse grundsätzlich dann, wenn sie im Rahmen der Ausbildung vermittelt wurden, die Ausbildung staatlich reglementiert oder zumindest staatlich anerkannt ist, der durch sie vermittelte Wissensstand nach Art und Umfang dem durch eine Lehre vermittelten entspricht (vgl. auch § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BVormVG ) und ihr Erfolg durch eine vor einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle abgelegte Prüfung belegt ist (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 BVormVG , §§ 34, 36 BBiG ; BayObLGZ 1999, 291/293; PfälzOLG Zweibrücken Rpfleger 2000, 64 ).
  • BayObLG, 19.06.2002 - 3Z BR 108/02

    Befähigung der Betreuerin - hauswirtschaftliche Betriebsleiterin

    Durch eine einer abgeschlossenen Lehre vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind die Fachkenntnisse grundsätzlich dann, wenn sie im Rahmen der Ausbildung vermittelt werden, die Ausbildung staatlich reglementiert oder zumindest staatlich anerkannt ist, der durch sie vermittelte Wissensstand nach Art und Umfang dem durch eine Lehre vermittelten entspricht (vgl. auch § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BVormVG) und ihr Erfolg durch eine vor einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle abgelegte Prüfung belegt ist (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 BVormVG, §§ 34, 36 BBiG; BayObLGZ 1999, 291/293 FamRZ 2000, 554; OLG Zweibrücken Rpfleger 2000, 64).
  • BayObLG, 28.06.2000 - 3Z BR 142/00

    Ausbildung zum mittleren Beamten der Deutschen Bundesbahn entspricht

    Durch eine einer abgeschlossenen Lehre vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind die Fachkenntnisse grundsätzlich dann, wenn sie im Rahmen der Ausbildung vermittelt wurden, die Ausbildung staatlich reglementiert oder zumindest staatlich anerkannt ist, der durch sie vermittelte Wissensstand nach Art und Umfang dem durch eine Lehre vermittelten entspricht (vgl. auch § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BVormVO) und ihr Erfolg durch eine vor einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle abgelegte Prüfung belegt ist (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 BVormVG , ES 34, 36 BBiG ; BayObLGZ 1999, 291/293 = FamRZ 2000, 554; PfälzOLG Zweibrücken Rpfleger 2000, 64 ).
  • BayObLG, 12.04.2000 - 3Z BR 99/00

    Fortbildung keine abgeschlossene Lehre

    Durch eine einer abgeschlossenen Lehre vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind die Fachkenntnisse grundsätzlich dann, wenn sie im Rahmen der Ausbildung vermittelt wurden, die Ausbildung staatlich reglementiert oder zumindest staatlich anerkannt ist, der durch sie vermittelte Wissensstand nach Art und Umfang dem durch eine Lehre vermittelten entspricht (vgl. auch § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BVormVG ) und ihr Erfolg durch eine vor einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle abgelegte Prüfung belegt ist (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 BVormVG , SS 34, 36 Berufsbildungsgesetz ( BBiG ); BayObLGZ 1999, 291/293; PfälzOLG Zweibrücken Rpfleger 2000, 64 ).
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