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   BayObLG, 15.09.1999 - 3Z BR 221/99   

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BayObLG, 15.09.1999 - 3Z BR 221/99 (https://dejure.org/1999,950)
BayObLG, Entscheidung vom 15.09.1999 - 3Z BR 221/99 (https://dejure.org/1999,950)
BayObLG, Entscheidung vom 15. September 1999 - 3Z BR 221/99 (https://dejure.org/1999,950)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unterbringung ; Psychiatrisches Krankenhaus; Beschwerde; Psychose; Erforderlichkeit ; Verhältnismäßigkeit ; Konkrete Tatsachen

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Vorläufige geschlossenen Unterbringung, vorläufiger Betreuer, Fortsetzungsfeststellung

  • Judicialis

    FGG § 70h Abs. 3; ; FGG § 69f; ; FGG § 70h; ; FGG § 69f Abs. 1 Satz 4; ; BGB § 1846; ; BGB § 1906; ; BGB § 1846; ; BGB § 1846

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGG § 70h, § 69f Abs. 1; BGB § 1846
    Unzulässigkeit der Anordnung der vorläufigen Unterbringung, wenn ein Betreuer mit dem Aufgabenkreis Aufenthaltsbestimmung und Sorge für die Gesundheit bestellt und nicht verhindert ist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Kempten - 4 T 1369/99
  • BayObLG, 15.09.1999 - 3Z BR 221/99

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2000, 524
  • FamRZ 2000, 566
  • BayObLGZ 1999, 269
 
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (20)

  • BayObLG, 09.04.1997 - 3Z BR 75/97

    Ablehnung des Sachverständigen durch Betreuten im Beschwerdeverfahren über

    Auszug aus BayObLG, 15.09.1999 - 3Z BR 221/99
    Gemäß dieser Regelung müssen konkrete Umstände mit erheblicher Wahrscheinlichkeit (vgl. BayObLGZ 1997, 142/145 m. w. N.; Bienwald Betreuungsrecht 3. Aufl. § 69f FGG Rn. 13; Bassenge/Herbst § 69f FGG Rn. 4) darauf hindeuten, daß aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung die Gefahr besteht, daß der Betroffene sich selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt und insoweit auch seinen Willen nicht frei bestimmen kann (§ 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB; vgl. BayObLGZ 1993, 18; BayObLG NJW-RR 1998, 1014) oder wenn eine Heilbehandlung notwendig ist, jedoch ohne Unterbringung nicht durchgeführt werden kann, weil der Betreute aufgrund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung nicht in der Lage ist, die Notwendigkeit von Behandlungsmaßnahmen einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln (§ 3906 Abs. 1 Nr. 2 BGB; vgl. BayObLG BtPrax 1996, 28/29; OLG Düsseldorf FamRZ 1995, 118).

    Ferner müssen konkrete Tatsachen nahelegen, daß mit dem Aufschub der Unterbringung Gefahr für den Betroffenen bestünde (vgl. BayObLGZ 1997, 142/145 m. w. N. § 69 f FGG Rn. 3; Keidel/Kayser FGG 14. Aufl. § 70h Rn. 5; Schmidt/Böcker/Bayerlein/Mattern/Schüler Betreuungsrecht 3. Aufl. Rn. 314).

  • BVerfG, 07.10.1981 - 2 BvR 1194/80

    Baden-Württembergisches Unterbringungsgesetz

    Auszug aus BayObLG, 15.09.1999 - 3Z BR 221/99
    Diese Anhörungspflicht ist durch Art. 104 Abs. 1 GG zur Verfassungspflicht erhoben (vgl. BVerfGE 58, 208).
  • BGH, 23.06.1997 - II ZR 132/93

    Rechtsprechung zum "Genehmigten Kapital" im Aktienrecht geändert

    Auszug aus BayObLG, 15.09.1999 - 3Z BR 221/99
    Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, da die für die Entscheidung maßgebenden Tatsachen feststehen (vgl. BGH NJW 1997, 2815/2817; BayObLG NJW-RR 1998, 294/295).
  • BayObLG, 30.10.1997 - 1Z BR 166/97

    Akteneinsicht in Nachlaßsachen zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeantrages nach

    Auszug aus BayObLG, 15.09.1999 - 3Z BR 221/99
    Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, da die für die Entscheidung maßgebenden Tatsachen feststehen (vgl. BGH NJW 1997, 2815/2817; BayObLG NJW-RR 1998, 294/295).
  • BayObLG, 05.02.1998 - 3Z BR 486/97

    Begründung einer Beschwerdeentscheidung

    Auszug aus BayObLG, 15.09.1999 - 3Z BR 221/99
    Gemäß dieser Regelung müssen konkrete Umstände mit erheblicher Wahrscheinlichkeit (vgl. BayObLGZ 1997, 142/145 m. w. N.; Bienwald Betreuungsrecht 3. Aufl. § 69f FGG Rn. 13; Bassenge/Herbst § 69f FGG Rn. 4) darauf hindeuten, daß aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung die Gefahr besteht, daß der Betroffene sich selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt und insoweit auch seinen Willen nicht frei bestimmen kann (§ 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB; vgl. BayObLGZ 1993, 18; BayObLG NJW-RR 1998, 1014) oder wenn eine Heilbehandlung notwendig ist, jedoch ohne Unterbringung nicht durchgeführt werden kann, weil der Betreute aufgrund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung nicht in der Lage ist, die Notwendigkeit von Behandlungsmaßnahmen einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln (§ 3906 Abs. 1 Nr. 2 BGB; vgl. BayObLG BtPrax 1996, 28/29; OLG Düsseldorf FamRZ 1995, 118).
  • BayObLG, 24.06.1993 - 3Z BR 111/93
    Auszug aus BayObLG, 15.09.1999 - 3Z BR 221/99
    Im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist ein weiteres Rechtsmittel regelmäßig dann zulässig, wenn das erste als unzulässig verworfen wurde (BayObLGZ 1993, 253/255).
  • OLG Schleswig, 30.09.1992 - 2 W 123/92

    Eilfälle; Zivilrechtliche Maßnahme; Unterbringung; Betroffener; Zulässigkeit;

    Auszug aus BayObLG, 15.09.1999 - 3Z BR 221/99
    Ist ein Betreuer noch nicht bestellt oder ist er an der Erfüllung seiner Pflichten verhindert, kann das Vormundschaftsgericht selbst die Unterbringungsmaßnahme anordnen (§ 70h Abs. 3 FGG i. V. m. § 1846 BGB; OLG Schleswig NJW 1992, 2974).
  • BVerfG, 23.03.1998 - 2 BvR 2270/96

    Verletzung von GG Art 2 Abs 2 S 2 durch Anordnung einer sofortigen vorläufigen

    Auszug aus BayObLG, 15.09.1999 - 3Z BR 221/99
    Die Erforderlichkeit der Unterbringung ist der strengen Prüfung am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu unterziehen, da die Freiheit der Person ein so hohes Rechtsgut darstellt, daß sie nur aus besonders gewichtigem Grund angetastet werden darf (BVerfG NJW 1998, 1774/1775).
  • BayObLG, 15.03.1990 - BReg. 3 Z 23/90
    Auszug aus BayObLG, 15.09.1999 - 3Z BR 221/99
    bb) Diese Verfahrensweise des Amtsgerichts war nur zulässig, wenn der Betreuer verhindert war und mit der Entscheidung nicht zugewartet werden konnte, bis der Betreuer tätig wird (vgl. BayObLG FamRZ 1990, 1154/1156; Keidel/Kayser FGG 14. Aufl. § 70h Rn. 18).
  • OLG Düsseldorf, 19.08.1994 - 3 Wx 423/94

    Vormundschaftsgericht; Einstweilige Maßnahme; Bestellung des Vormunds;

    Auszug aus BayObLG, 15.09.1999 - 3Z BR 221/99
    Die Frage, ob ein Fall der Verhinderung des Betreuers vorlag, ist eine Rechtsfrage, die in vollem Umfang der Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht unterliegt (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 1995, 637/638).
  • BayObLG, 07.10.1993 - 3Z BR 222/93

    Einrichtung; Verlängerung; Aufhebung; Betreuung; Sachverständiger;

  • BayObLG, 21.01.1993 - 3Z BR 7/93

    Unterbringung; Betreuter; Psychische Erkrankung; Willen; Bestimmen;

  • OLG Düsseldorf, 29.07.1994 - 3 Wx 406/94

    Gerichtliche Unterbringungsgenehmigung; Sachverständigengutachten;

  • BayObLG, 12.02.1999 - 3Z BR 54/99

    Erledigung der Hauptsache

  • BayObLG, 10.02.1994 - 3Z BR 15/94

    Unterbringung; Betreuter; Alkoholismus; Alkoholmißbrauch; Hirnabbau;

  • BayObLG, 02.02.1989 - BReg. 3 Z 72/88
  • BayObLG, 30.03.1995 - 3Z BR 349/94

    Erledigung in Hauptsache eines Genehmigungsverfahrens durch Beendigung der

  • BayObLG, 24.10.1995 - 3Z BR 300/95

    Voraussetzungen des Unterbringung eines Betreuten gemäß § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB

  • BayObLG, 05.01.1996 - 3Z BR 366/95

    Verlängerung der Bestellung eines Betreuers

  • BayObLG, 04.08.1994 - 3Z BR 220/94
  • BGH, 02.03.2011 - XII ZB 346/10

    Unterbringungsverfahren: Erfordernis der erneuten Anhörung des Betroffenen im

    Grundsätzlich muss die Bestellung jedoch so frühzeitig erfolgen, dass der Verfahrenspfleger noch Einfluss auf die Entscheidung nehmen kann (BayObLG FamRZ 2000, 566; OLG Hamm FamRZ 2000, 494; OLG Naumburg FamRZ 2008, 186 jeweils zu § 70 b FGG; MünchKommZPO/Schmidt-Recla 3. Aufl. § 317 Rn. 10; Keidel/Budde FamFG 16. Aufl. § 317 Rn. 7; Dodegge in Schulte-Bunert/Weinreich FamFG 2. Aufl. § 317 Rn. 11; Bassenge/Roth FamFG/RpflG 12. Aufl. § 317 Rn. 7; Diekmann in Jurgeleit Betreuungsrecht 2. Aufl. § 317 Rn. 8).
  • BGH, 13.02.2002 - XII ZB 191/00

    Anordnung der Unterbringung ohne gleichzeitige Bestellung eines Betreuers

    Als Maßregel im Sinne des § 1846 BGB kann - wie das Landgericht zu Recht annimmt - auch eine vorläufige Unterbringung in Betracht kommen, wenn die Voraussetzungen des § 70 h FGG i.V.m. den §§ 69 f und 70 g FGG für eine Anordnung der vorläufigen Unterbringung vorliegen (OLG Schleswig NJW 1992, 2974; OLG Frankfurt am Main aaO S. 358; BayObLGZ 1999, 269, 273; LG Berlin BTPrax 1992, 43, 44; Soergel/Zimmermann, BGB 13. Aufl., § 1846 BGB Rdn. 4; Staudinger/Engler, BGB Bearb. 1999 § 1846 Rdn. 11; Gernhuber/Coester-Waltjen, FamR, 4. Aufl., § 76 V; Knittel, Betreuungsgesetz, § 70 h Anmerkung 1; Marschner in Jürgens/ Kröger/Marschner/Winterstein, Das neue Betreuungsrecht, 4. Aufl., Rdn. 563; Saage/Göppinger-Marschner, Freiheitsentziehung und Unterbringung, 3. Aufl., § 1908 i Rdn. 7 ff.; Erman/Holzhauer, 10. Aufl., § 1846 Rdn. 4 f.; Erman/Roth aaO § 1906 Rdn. 50, MünchKomm-Schwab, 4. Aufl., § 1906 Rdn. 95; Keidel/Kayser, FGG 14. Aufl., § 70 h Rdn. 18).
  • BGH, 28.07.2015 - XII ZB 44/15

    Betreuung: Erforderlichkeit einer gesonderten Genehmigung für

    Da das Gericht nach § 1906 BGB nur die Genehmigung zu einer vom Betreuer beabsichtigten Maßnahme erteilt, dieser für den Vollzug der Maßnahme indes allein verantwortlich bleibt (vgl. Jürgens/Marschner Betreuungsrecht 5. Aufl. § 1906 BGB Rn. 27; BeckOK BGB/Gabriele Müller [Stand: November 2014] § 1906 Rn. 18), muss zumindest aus dem Verhalten des Betreuers ersichtlich sein, dass er die Genehmigung der Unterbringung oder unterbringungsähnlichen Maßnahme wünscht (BayObLG FamRZ 2000, 566, 567; MünchKommBGB/Schwab 6. Aufl. § 1906 Rn. 57).
  • BayObLG, 31.10.2000 - 3Z BR 272/00

    Voraussetzungen der vorläufigen Unterbringung nach Betreuungsrecht

    c) Gemäß § 1906 Abs. 1 und 2 BGB ist mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts eine mit Freiheitsentziehung verbundene Unterbringung unter anderem zulässig, solange sie zum Wohl des Betreuten erforderlich ist, weil auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung die Gefahr besteht, dass er sich selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt und er insoweit seinen Willen nicht frei bestimmen kann (vgl. § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB und BayObLGZ 1993, 18; BayObLG FamRZ 2000, 566), oder weil eine Heilbehandlung notwendig ist, jedoch ohne Unterbringung nicht durchgeführt werden kann, und der Betreute aufgrund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung nicht in der Lage ist, die Notwendigkeit von Behandlungsmaßnahmen einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln (vgl. § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB und BayObLG BtPrax 1996, 28/29; FamRZ 2000, 566 f.).

    Insbesondere muß auch dem psychisch Kranken in gewissen Grenzen die "Freiheit zur Krankheit" belassen bleiben, weshalb die Unterbringung zur Durchführung einer Heilbehandlung nur zulässig ist, wenn sie sich als unumgänglich erweist, um eine drohende gewichtige gesundheitliche Schädigung von dem Kranken abzuwenden (BVerfG aaO; BayObLGZ 1999, 269/272).

    Ist ein Betreuer noch nicht bestellt, kann das Vormundschaftsgericht auch selbst die Unterbringungsmaßnahme anordnen (§ 70h Abs. 3 FGG i.V.m. § 1846 BGB; BayObLGZ 1999, 269/272; OLG Schleswig NIJW 1992, 2974).

    Eine solche Anordnung kommt im Hinblick auf § 69f Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 i.V.m. § 70h Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 FGG nur in Betracht, wenn konkrete Umstände mit erheblicher, Wahrscheinlichkeit (vgl. BayObLGZ 1997, 142/145 m.w.N.; BayObLG FamRZ 2000, 566; Bassenge/ Herbst FGG/RPflG 8. Aufl. § 69f FGG Rn. 4) darauf hindeuten, dass die sachlichen Voraussetzungen für eine Unterbringung gemäß § 1906 Abs. 1 BGB vorliegen, sowie, da das Vormundschaftsgericht im Rahmen des § 1846 BGB anstelle des Betreuers handelt, dass die Voraussetzungen für die Bestellung eines Betreuers gegeben sind.

  • BVerfG, 07.09.2006 - 2 BvR 129/04

    Verletzung von Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm Art 104 Abs 1 S 1 GG durch Unterlassen der

    Die in § 5 Abs. 1 Satz 1 und in § 11 Abs. 2 FreihEntzG vorgesehene richterliche Pflicht, den Betroffenen vor Anordnung der Haft grundsätzlich mündlich anzuhören, gehört zu den Verfahrensgarantien, die Art. 104 Abs. 1 GG fordert und mit grundrechtlichem Schutz versieht (vgl. BVerfGE 58, 208 [220 f.]; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 11. März 1996, InfAuslR 1996, S. 198 [198 f.]; BayObLG, Beschluss vom 15. September 1999 - 3Z BR 221/99 -, BayObLGZ 1999 S. 269 [274 f.] sowie Beschluss vom 27. Juli 2000 - 3Z BR 64/00 -, BayObLGZ 2000, S. 220 [223 f.]).
  • OLG München, 13.10.2005 - 33 Wx 137/05

    Konkrete Tatsachengrundlage über Art und Umfang sowie Wahrscheinlichkeit

    Sie muss für wichtige Rechtsgüter bestehen und sich mit Wahrscheinlichkeit realisieren, wenn bis zur endgültigen Entscheidung abgewartet wird (vgl. BayObLG NJW-RR 2000, 524/525).

    Zwar ist eine Entscheidung grundsätzlich aufzuheben, wenn die Voraussetzungen des § 1846 BGB nicht gegeben sind (vgl. BayObLG FamRZ 2000, 566/567), doch lag hier tatsächlich ein - vom Vormundschaftsgericht wohl übersehener - Unterbringungsantrag der Betreuer vom 6.6.2005 vor, so dass deren Beteiligung nicht umgangen wurde.

  • OLG Frankfurt, 04.12.2006 - 20 W 425/06

    Unterbringungsähnliche Maßnahme; Betreuung: Genehmigung der Fixierung eines

    Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei § 1846 BGB um eine restriktiv zu handhabende Ausnahmevorschrift handelt, deren Anwendung nicht dazu führen darf, die gebotene Beteiligung des Betreuers am Verfahren zu umgehen (vgl. BayObLB NJW-RR 2000, 524; OLG München BtPrax 2006, 36; Keidel/Kuntze/ Winkler, FGG, 15. Aufl., § 70 h Rn. 18 m. w. N.).
  • OLG Frankfurt, 21.06.2002 - 5 UF 247/00

    Sorgerecht, Umgangsvereitelung, Umgangspfleger

    Wenn derzeit schon ein Umgang nach Ansicht der Psychologin nicht erfolgen kann, erscheint es nicht sachgerecht dem Vater die elterlicht Sorge für das Kind angesichts des teilweisen Erziehungsdefizits der Mutter zu übertragen (vgl. auch OLG Hamburg FamRZ 2000, 566; OLG Köln FamRZ 1999, 1463).

    Indem die Antragstellerin trotzdem über Jahre hinweg nicht zur Förderung dieses Umgang in der Lage war, hat sie ein kindeswohlgefährdendes Eignungsdefizit offenbart, dem mit geeigneten Maßnahmen nach § 1666 BGB zu begegnen ist (OLG Köln , FamRZ 1998, 1463, OLG Hamburg, FamRZ 2000, 566).

  • LG Freiburg, 17.11.2023 - 4 T 174/23

    Anforderungen an eine unverzügliche Anhörung und Möglichkeit der Anhörung im Wege

    aa) Gemäß § 331 Satz 1 FamFG ist bei Genehmigung einer Unterbringungsmaßnahme im Wege der einstweiligen Anordnung eine Anhörung des Betroffenen im Wege der Rechtshilfe abweichend von § 319 Abs. 4 zulässig (BayObLG, Beschluss vom 15.09.1999 - 3Z BR 221/99).

    Soweit in der Rechtsprechung betont wird, dass die Nachholung einer an sich zu einem früheren Zeitpunkt durchzuführenden Anhörung den einmal eingetretenen Verfahrensfehler nicht zu beseitigen vermag (vgl. BayObLG, Beschluss vom 15.09.1999 - 3Z BR 221/99, juris Rn. 25; OLG Hamm, Beschluss vom 10.09.2007 - 15 W 235/07, juris; LG Kleve, Beschluss vom 17.03.2014 - 4 T 90/14, juris Rn. 9, und vom 23.07.2013 - 4 T 158/13, juris Rn. 6), vermag die Kammer sich dem (nur) insoweit anzuschließen, als damit im Einklang mit den bereits dargelegten Maßstäben eine rückwirkende Heilung abgelehnt wird.

  • BayObLG, 06.03.2003 - 3Z BR 35/03

    Betreuungsrecht: Anwesenheit des Betreuers bei Anhörung

    aa) Gemäß § 1906 Abs. 1 und 2 BGB ist mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts eine mit Freiheitsentziehung verbundene Unterbringung u.a. zulässig, solange sie zum Wohl des Betroffenen erforderlich ist, weil eine Heilbehandlung notwendig ist, die ohne die Unterbringung des Betroffenen nicht durchgeführt werden kann, und der Betroffene aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung nicht in der Lage ist, die Notwendigkeit von Behandlungsmaßnahmen einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln (vgl. § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB; BayobLG BtPrax 1996, 28/29; FamRZ 2000, 566 ff.).

    Insbesondere muss auch dem psychisch Kranken in gewissen Grenzen die "Freiheit zur Krankheit" belassen bleiben, weshalb die Unterbringung zur Durchführung einer Heilbehandlung nur zulässig ist, wenn sie sich als unumgänglich erweist, um eine drohende gewichtige gesundheitliche Schädigung von dem Kranken abzuwenden (BVerfG aaO; BayObLGZ 1999, 269/272).

  • BayObLG, 02.06.2004 - 3Z BR 111/04

    Genehmigungsfähigkeit der geschlossenen Unterbringung eines alkohol- und

  • OLG Düsseldorf, 02.07.2009 - 25 Wx 25/09

    Anforderungen an die Sachaufklärung im Betreuungsverfahren; Voraussetzungen der

  • BayObLG, 03.03.2004 - 3Z BR 52/04

    Unterbringungsgenehmigung zur Vermeidung einer lebensbedrohenden Selbstgefährdung

  • BayObLG, 04.09.2002 - 3Z BR 132/02

    Absperren der Wohnung des Betreuten bei Familienpflege - keine Genehmigung der

  • OLG München, 22.05.2006 - 33 Wx 79/06

    Rechtliches Gehör bei Hauptsacheerledigung im Unterbringungsverfahren

  • LG Freiburg, 15.08.2022 - 4 T 139/22

    Einstweilige Anordnung bei gesteigerter Dringlichkeit: Unverzügliche Nachholung

  • OLG München, 23.01.2008 - 33 Wx 196/07

    Einstweilige Anordnung einer zivilrechtlichen Unterbringung: Erfordernis der

  • BayObLG, 05.07.2000 - 3Z BR 179/00

    Vorläufige Unterbringung wegen Vermüllung des Grundstücks

  • OLG München, 20.01.2006 - 33 Wx 9/06

    Sofortige weitere Beschwerde gegen vorläufige Unterbringung durch einstweilige

  • BayObLG, 27.07.2000 - 3Z BR 64/00

    Rechte des Betroffenen bei einer vorläufigen Unterbringungsmaßnahme

  • OLG München, 28.10.2005 - 33 Wx 146/05

    Konkrete Tatsachengrundlage bei Absehen von persönlicher Anhörung des vorläufig

  • OLG Zweibrücken, 26.02.2003 - 3 W 17/03

    Betreuung: Verfahrensmäßige Überholung einer Eilmaßnahme des

  • LG Kassel, 27.06.2011 - 3 T 343/11

    Betreuung: Unterbringung durch einstweilige Anordnung bei unzureichendem

  • BayObLG, 20.07.2001 - 3Z BR 69/01

    Verhältnismäßigkeit einer vorläufigen Unterbringung wegen Gefährdung der

  • BayObLG, 21.01.2004 - 3Z BR 241/03

    Erfordernis einer weiteren sachverständigen Begutachtung im Rahmen eines

  • BayObLG, 22.01.2003 - 3Z BR 185/02

    Hauptsacheerledigung im zivilrechtlichen Unterbringungsverfahren -

  • BayObLG, 05.09.2001 - 3Z BR 172/01

    Anordnung der vorläufigen Unterbringung und deren sofortiger Wirksamkeit

  • BayObLG, 25.07.2001 - 3Z BR 102/01

    Anfechtbarkeit einer Anordnung, den Betroffenen zur Untersuchung für ein

  • BayObLG, 15.05.2002 - 3Z BR 163/00

    Umfang vormundschaftsgerichtlicher Unterbringungsanordnung - vorläufige

  • BayObLG, 31.03.2004 - 3Z BR 246/03

    Erledigung der Hauptsache im Beschwerdeverfahren wegen vorläufiger Unterbringung

  • BayObLG, 15.05.2003 - 3Z BR 104/03

    Aufklärungspflicht des Gerichts bei vorläufiger öffentlich-rechtlicher

  • BayObLG, 30.01.2002 - 3Z BR 244/01

    Anhörung vor Anordnung einstweiliger Abschiebungshaft - Kosten des Betroffenen

  • LG Augsburg, 22.06.2021 - 51 T 3982/20

    Beschwerde, Behinderung, Krankheit, Betreuung, Erkrankung, Krankenhaus,

  • LG Frankfurt/Main, 10.04.2001 - 28 T 12/01

    Voraussetzungen einer zeitweisen Freiheitsentziehung eines Betroffenen durch

  • AG Duisburg, 11.05.2020 - 15 XVII 108/20
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