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   OLG München, 24.01.2001 - 11 WF 523/01   

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https://dejure.org/2001,8294
OLG München, 24.01.2001 - 11 WF 523/01 (https://dejure.org/2001,8294)
OLG München, Entscheidung vom 24.01.2001 - 11 WF 523/01 (https://dejure.org/2001,8294)
OLG München, Entscheidung vom 24. Januar 2001 - 11 WF 523/01 (https://dejure.org/2001,8294)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Geltendmachung von übergegangenen Ansprüche wegen Prozesskostenhilfe-Vergütung; Geltendmachung gegen einen ebenfalls ersatzpflichtigen Gegner

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2001, 596
  • FamRZ 2001, 1156
  • Rpfleger 2001, 307
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Celle, 20.05.2014 - 2 W 106/14

    Grundsätze zur Geltendmachung der auf die Staatskasse übergegangenen

    Soweit ersichtlich ist lediglich das OLG München der Rechtsprechung des BGH nicht gefolgt (FamRZ 2001, 1156) und vertritt diese Auffassung auch heute noch (AGS 2014, 84).

    a) Soweit das Oberlandesgericht München in seiner Entscheidung vom 24. Januar 2001 (FamRZ 2001, 1156) ausgeführt hat, entscheidend sei, dass nach den Gesetzesmaterialien die auf die Staatskasse übergegangenen Ansprüche der beigeordneten Rechtsanwälte auch die "übergegangenen Ansprüche der dem Gegner beigeordneten Rechtsanwälte" umfassen sollten (BT-Drucksache 8/3068 S. 30), trifft zu, dass der Regierungsentwurf aus dem Jahre 1979 tatsächlich davon auszugehen scheint, dass die Staatskasse gehindert sein sollte, die dem Anwalt der obsiegenden Partei ausgezahlte Anwaltsvergütung von der unterlegenen Partei geltend zu machen, wenn auch der obsiegenden Partei ratenfreie Prozesskostenhilfe gewährt worden ist, soweit sich aus dem Beschluss über die Gewährung von Prozesskostenhilfe nichts gegenteiliges ergibt.

  • OLG München, 11.07.2022 - 11 WF 352/22

    Geltendmachung von übergegangenen Ansprüchen des obsiegenden Anwalts durch die

    Dagegen wandte dieser sich zunächst mit der Erinnerung, die er mit der Rechtsprechung des OLG München begründete, wonach die Staatskasse auf sie übergegangene Vergütungsansprüche eines dem obsiegenden Verfahrensbeteiligten beigeordneten Rechtsanwalts nicht gegen den erstattungspflichtigen Verfahrensbeteiligten geltend machen könne, wenn auch diesem Verfahrenskosten- bzw. Prozesskostenhilfe bewilligt worden sei (vgl. Senatsbeschluss vom 01.08.2013 - 11 WF 1178/13, = FamRZ 14, 1880; Beschl. v. 24.01.2001 - 11 WF 523/01).

    Zumal im Hinblick auf die seit der letzten Senatsentscheidung hierzu ergangene Rechtsprechung sowie die ganz herrschende Meinung im Schrifttum hält der Senat an seiner bisherigen gegenteiligen Meinung (Beschlüsse vom 24.01.2001 - 11 WF 523/01; vom 01.08.2013 - 11 WF 1178/13) nicht mehr fest.

  • OLG München, 01.08.2013 - 11 WF 1178/13

    Geltendmachung von Kostenerstattungsansprüchen durch die Staatskasse bei

    Die Staatskasse kann die nach § 59 Abs. 1 RVG auf sie übergegangenen Vergütungsansprüche eines dem obsiegenden Verfahrensbeteiligten beigeordneten Rechtsanwalts nicht oder nur im Rahmen einer bestehenden Ratenzahlungsverpflichtung gegen den erstattungspflichtigen Verfahrensbeteiligten geltend machen, wenn auch diesem Verfahrenskostenhilfe bzw. Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 24.01.2001 - 11 WF 523/01 = MDR 2001, 596 JurBüro 2001, 310 = FamRZ 2001, 1156; entgegen BGH NJW-RR 1998, 70 = MDR 1997, 887 = FamRZ 1997, 1141 und OLG Dresden FamRZ 2010, 583 ).

    bb) Der Senat hat dagegen mit Beschluss vom 24.01.2001 - 11 WF 523/01 (= MDR 2001, 596 = JurBüro 2001, 310 = FamRZ 2001, 1156) entschieden, dass die Staatskasse die auf sei übergegangenen Ansprüche wegen Zahlung einer Prozesskostenhilfevergütung gegen einen Verfahrensgegner, dem ebenfalls Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, nicht oder nur im Rahmen einer Ratenzahlungsverpflichtung geltend machen kann.

  • OLG Oldenburg, 07.11.2008 - 11 WF 248/08

    Einfluss der Pflicht zur Kostenerstattung des Rechtsstreits im Verhältnis zum

    sie bewirkt, dass die Bundes- oder Landeskasse die auf sie übergegangenen Ansprüche gegen die Partei geltend machen kann (gegen OLG München FamRZ 2001, 1156).

    Denn die Entscheidung des Amtsgerichts, das sich dem Oberlandesgericht München (in FamRZ 2001, 1156 f) angeschlossen hat, widerspricht der eindeutigen gesetzlichen Regelung des § 123 ZPO.

  • OLG Zweibrücken, 26.05.2008 - 5 WF 42/08

    Geltendmachung übergegangener Kostenerstattungsansprüche durch die Justizkasse

    Nach anderer Ansicht (OLG München FamRZ 2001, 1156; Musielak/Fischer, ZPO, 6. Aufl., § 123 Rdnr. 5; Zöller/Philippi, ZPO, 26. Aufl § 122 Rdnr. 6; Fischer, in JurBüro 1998, 622; Riedel/Sußbauer, RVG, 9. Aufl., § 59 Rdnr. 17; so auch noch OLG Zweibrücken, 7. Zivilsenat, Rpfleger 1989, 114) soll diese Bestimmung auch auf die auf die Staatskasse übergegangenen Gebührenansprüche der Gegenpartei Anwendung finden.
  • OLG Nürnberg, 07.12.2007 - 7 WF 1494/07

    Geltendmachung des auf Staatskasse übergegangenen Vergütungsanspruchs des

    Diese Vorschrift wird von einem Teil der Rechtsprechung und der Literatur dahin interpretiert, dass sie auch für auf die Staatskasse übergegangene Ansprüche des beigeordneten Rechtsanwaltes gegen die ersatzpflichtige Gegenpartei gelten soll und solche Ansprüche von der Staatskasse deshalb nur im Rahmen der Prozesskostenhilfe für den Gegner angeordneter Zahlungen, nicht aber dann geltend gemacht werden können, wenn dem Gegner - wie im vorliegenden Fall - Prozesskostenhilfe ohne Anordnung von Raten bewilligt worden ist (so etwa OLG Braunschweig, JurBüro 1990, 509; OLG Zweibrücken, Rechtspfleger 1989, 114; OLG Hamburg, JurBüro 1985, 612; OLG Karlsruhe, JurBüro 1999, 370; OLG München, FamRZ 2001, 1156; Bork in Stein/Jonas, Kommentar zur Zivilprozessordnung, 22. Aufl., § 122 Rn. 8; Fischer, JurBüro 1998, 622).
  • OLG Dresden, 01.09.2009 - 20 WF 751/09

    Kostenansatz; Vergütungsanspruch; Forderungsübergang; Prozesskostenhilfe

    Schließlich entspreche diese Auffassung dem Ziel der Prozesskostenhilfe, die wirtschaftlich unvermögende Partei nicht an der Durchsetzung ihrer individuellen Rechtsposition zu hindern; der Staat unterstütze deshalb mit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe die "unbemittelte Partei" und würde sich letztlich in Widerspruch zu seinem eigenen Verhalten setzen, wenn er andererseits die Mittel, die er zu Unterstützung des ebenfalls bedürftigen Prozessgegners aufwendet, bei einer Partei beitreibt, deren Mittellosigkeit gerade zu einer Unterstützung zum Anlass genommen worden sei (vgl. OLG München FamRZ 2001, 1156, zitiert nach Juris Rdn. 7 bis 10 unter Hinweis auf weitere Rspr.; Philippi in Zöller ZPO 27. Aufl., § 122 Rdn. 6; Fischer in Musielak ZPO 6. Aufl. § 122 Rdn. 5; Bork in Stein/Jonas ZPO 22. Aufl. § 122 Rdn. 8).
  • OLG Köln, 05.05.2003 - 14 WF 64/03

    Aufrechnung und Einrede durch die Staatskasse bei beigeordnetem Rechtsanwalt

    Soweit in Literatur und Rechtsprechung( vgl. Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, a.a.O., Rn. 806; OLG München Rpfleger 2001, 307,308 ) die Auffassung vertreten wird, die Sozialhilfepflicht des Staates hindere die Geltendmachung des übergegangenen Kostenerstattungsanspruchs gegenüber dem erstattungspflichtigen Gegner, dem ebenfalls Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, folgt der Senat dem nicht.
  • OLG Schleswig, 01.07.2009 - 15 WF 116/09

    Geltendmachung von übergegangenen Ansprüchen des beigeordneten Rechtsanwalts

    Die Argumente der Gegenauffassung (neben Zöller/Philippi aaO., OLG München, FamRZ 2001, 1156; OLG Braunschweig, JurBüro 1990, 509; OLG Stuttgart, Justiz 1986, 42; OLG Hamburg, JurBüro 1985, 612; Musielak/Fischer, 6. Aufl., Rn. 5 zu § 122 ZPO ; Stein/Jonas/Bork, 22. Aufl., Rn. 8 zu § 122 ZPO ; Thomas/Putzo-Reichold, 29. Aufl., Rn. 1 zu § 122 ZPO ; im Ergebnis auch Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 4. Aufl., Rn. 806, aus dem Gesichtspunkt einer Sozialhilfepflicht des Staates gegenüber dem erstattungspflichtigen Gegner - diesen Gesichtspunkt verlagert Motzer, aaO., in die praktische Frage, ob der Anspruch von Seiten der Staatskasse wegen Aussichtslosigkeit überhaupt geltend gemacht werden sollte) überzeugen nicht.
  • LG Mönchengladbach, 10.04.2003 - 5 T 122/03

    Geltendmachung einer auf die Landeskasse übergegangenen Forderung wegen erfolgter

    Die Gegenmeinung (OLG München, JurBüro 2001, 310 m.w.N.) überzeugt nicht.
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