Rechtsprechung
   BayObLG, 18.10.2000 - 3Z BR 195/00   

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https://dejure.org/2000,7152
BayObLG, 18.10.2000 - 3Z BR 195/00 (https://dejure.org/2000,7152)
BayObLG, Entscheidung vom 18.10.2000 - 3Z BR 195/00 (https://dejure.org/2000,7152)
BayObLG, Entscheidung vom 18. Oktober 2000 - 3Z BR 195/00 (https://dejure.org/2000,7152)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Sofortige weitere Beschwerde; Ausbildung; Diplom-Ingenieur; Besondere Kenntnisse; Betreuer; Betreuervergütung

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Stundensatz Diplom-Ingenieur

  • Judicialis

    BVormVG § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BVormVG § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
    Kenntnisse, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • AG Erlangen - 2 XVII 719/98
  • LG Nürnberg-Fürth - 13 T 3232/00
  • BayObLG, 18.10.2000 - 3Z BR 195/00

Papierfundstellen

  • FamRZ 2001, 1166 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • BayObLG, 29.12.1999 - 3Z BR 348/99
    Auszug aus BayObLG, 18.10.2000 - 3Z BR 195/00
    Das vom Betreuer abgeschlossene Ingenieurstudium (Maschinenbau) ist in erster Linie darauf ausgerichtet, Kenntnisse im technischen Bereich zu vermitteln (vgl. Senatsbeschluß vom 29.12.1999 3Z BR 348/99).
  • BayObLG, 27.10.1999 - 3Z BR 282/99

    Für die Führung einer Betreuung nutzbare Fachkenntnisse

    Auszug aus BayObLG, 18.10.2000 - 3Z BR 195/00
    Hierzu hat der Senat in seinem Beschluss vom 27.10.1999 (BayObLGZ 1999, 339) im einzelnen dargelegt:.
  • LG Stuttgart, 07.04.2011 - 19 T 304/10

    Zum Anspruch des Betreuers auf eine Vergütung mit dem Stundensatz von 44,00 EUR

    Besondere Kenntnisse i.S.d. § 4 Abs. 1 S. 2 VBVG sind Fachkenntnisse, die über das jedermann zu Gebote stehende Grundwissen deutlich hinausgehen, wobei derartige Fachkenntnisse grundsätzlich nicht durch bloße Lebenserfahrung erworben sein dürfen und angesichts der Anforderungen an einen Berufsbetreuer, insbesondere juristische, steuerliche, wirtschaftliche, medizinische, psychologische oder sozialpädagogische Kenntnisse betreffen sollen (BayObLG Beschl. vom 18.10.2000 - 3 ZBR 195/00 - zitiert nach juris; Diederichsen in Palandt, BGB, 70. Aufl., 2011, Anhang zu § 1836 BGB § 4 VBVG Rn. 7).

    Sowohl nach § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 als auch nach Nr. 2 VBVG ist erforderlich, dass die Ausbildung in ihrem Kernbereich auf die Vermittlung dieser für die Betreuung besonders nutzbaren Fachkenntnisse gerichtet ist und diese nicht nur bei Gelegenheit erworben wurden (u. a. BayObLG Beschl. vom 18.10.2000 - 3 ZBR 195/00; OLG Dresden Beschl. vom 27.10.1999 3 ZBR 282/99; Schleswig Holsteinisches Oberlandesgericht Beschl. vom 16.03.2000 - 2 W 29/00 - jeweils zitiert nach juris).

  • LG Stuttgart, 07.04.2011 - 19 T 181/10

    Zu den Voraussetzungen für den Stundensatz von 44,00 EUR bzgl. der

    Besondere Kenntnisse i.S.d. § 4 Abs. 1 S. 2 VBVG sind Fachkenntnisse, die über das jedermann zu Gebote stehende Grundwissen deutlich hinausgehen, wobei derartige Fachkenntnisse grundsätzlich nicht durch bloße Lebenserfahrung erworben sein dürfen und angesichts der Anforderungen an einen Berufsbetreuer, insbesondere juristische, steuerliche, wirtschaftliche, medizinische, psychologische oder sozialpädagogische Kenntnisse betreffen sollen (BayObLG Beschl. vom 18.10.2000 - 3 ZBR 195/00 - zitiert nach juris; Diederichsen in Palandt, BGB, 70. Aufl., 2011, Anhang zu § 1836 BGB § 4 VBVG Rn. 7).

    Sowohl nach § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 als auch nach Nr. 2 VBVG ist erforderlich, dass die Ausbildung in ihrem Kernbereich auf die Vermittlung dieser für die Betreuung besonders nutzbaren Fachkenntnisse gerichtet ist und diese nicht nur bei Gelegenheit erworben wurden (u. a. BayObLG Beschl. vom 18.10.2000 - 3 ZBR 195/00; OLG Dresden Beschl. vom 27.10.1999 3 ZBR 282/99; Schleswig Holsteinisches Oberlandesgericht Beschl. vom 16.03.2000 - 2 W 29/00 - jeweils zitiert nach juris).

  • LG Stuttgart, 07.04.2011 - 19 T 182/10

    Zum Vergütungsanspruch des Betreuers hinsichtlich des Stundensatzes von 44,00 EUR

    Besondere Kenntnisse i.S.d. § 4 Abs. 1 S. 2 VBVG sind Fachkenntnisse, die über das jedermann zu Gebote stehende Grundwissen deutlich hinausgehen, wobei derartige Fachkenntnisse grundsätzlich nicht durch bloße Lebenserfahrung erworben sein dürfen und angesichts der Anforderungen an einen Berufsbetreuer, insbesondere juristische, steuerliche, wirtschaftliche, medizinische, psychologische oder sozialpädagogische Kenntnisse betreffen sollen (BayObLG Beschl. vom 18.10.2000 - 3 ZBR 195/00 - zitiert nach juris; Diederichsen in Palandt, BGB, 70. Aufl., 2011, Anhang zu § 1836 BGB § 4 VBVG Rn. 7).

    Sowohl nach § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 als auch nach Nr. 2 VBVG ist erforderlich, dass die Ausbildung in ihrem Kernbereich auf die Vermittlung dieser für die Betreuung besonders nutzbaren Fachkenntnisse gerichtet ist und diese nicht nur bei Gelegenheit erworben wurden (u. a. BayObLG Beschl. vom 18.10.2000 - 3 ZBR 195/00; OLG Dresden Beschl. vom 27.10.1999 3 ZBR 282/99; Schleswig Holsteinisches Oberlandesgericht Beschl. vom 16.03.2000 - 2 W 29/00 - jeweils zitiert nach juris).

  • OLG Köln, 15.02.2008 - 16 Wx 302/07

    Betreuungsrecht - Betreuervergütung; Kein erhöhter Stundensatz wegen eines

    Kenntnisse, die wegen der Komplexität der betreffenden Fachrichtung daneben erworben worden sind und auch die Vermittlung betreuungsrelevanter Kenntnisse zum Inhalt haben, reichen als am Rand des Studiums erworbene Kenntnisse nicht aus (vgl. BayObLG vom 18.10.2000 - 3Z BR 195/00; BayObLG, FamRZ 2000, 844; OLG Frankfurt, FamRZ 2005, 1279).
  • OLG München, 19.08.2005 - 33 Wx 128/05

    Keine Erhöhung der Grundvergütung allein aufgrund langjähriger Erfahrung mit

    Der Senat teilt auch die Auffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts, dass die Ausbildung zum Diplomingenieur keine besonderen Kenntnisse vermittelt, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind (vgl. Beschluss vom 29.12.1999, Az: 3Z BR 348/99 zum Diplomingenieur mit Schwerpunkt Mess- und Regeltechnik mit Pflichtfach "Bürgerliches Recht" und vom 18.10.2000, Az: 3Z BR 195/00 zur Fachrichtung Maschinenbau).
  • BayObLG, 02.04.2004 - 3Z BR 43/03

    Fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers als absoluter Beschwerdegrund

    Hingegen können in ausschließlich oder ganz überwiegend technisch orientierten Fachrichtungen wie z.B. Maschinenbau oder Architektur grundsätzlich keine für die Führung einer Betreuung nutzbaren Kenntnisse erworben werden (vgl. BayObLGZ aaO und FamRZ 2001, 1166 [Ls]; OLG Hamburg BtPrax 2002, 131 [Ls]).
  • OLG Hamm, 04.01.2023 - 10 W 78/22

    Höhe der Vergütung eines zum Nachlasspfleger bestellten, staatlich geprüften

    Kenntnisse, die wegen der Komplexität der betreffenden Fachrichtung daneben erworben worden sind und auch die Vermittlung nachlassrelevanter Kenntnisse zum Inhalt haben, reichen als am Rand des Studiums erworbene Kenntnisse nicht aus (vgl. BayObLG, Beschluss vom 18.10.2000, Aktenzeichen 3Z BR 195/00; BayObLG FamRZ 2000, 844; OLG Frankfurt FamRZ 2005, 1279).
  • OLG Hamm, 15.12.2022 - 10 W 79/22
    Kenntnisse, die wegen der Komplexität der betreffenden Fachrichtung daneben erworben worden sind und auch die Vermittlung nachlassrelevanter Kenntnisse zum Inhalt haben, reichen als am Rand des Studiums erworbene Kenntnisse nicht aus (vgl. BayObLG vom 18.10.2000 - 3Z BR 195/00; BayObLG, FamRZ 2000, 844; OLG Frankfurt, FamRZ 2005, 1279).
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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 23.05.2000 - 25 Wx 24/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,8388
OLG Düsseldorf, 23.05.2000 - 25 Wx 24/00 (https://dejure.org/2000,8388)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 23.05.2000 - 25 Wx 24/00 (https://dejure.org/2000,8388)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 23. Mai 2000 - 25 Wx 24/00 (https://dejure.org/2000,8388)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

Papierfundstellen

  • FGPrax 2000, 194
  • FamRZ 2001, 1166 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • BayObLG, 23.11.2000 - 3Z BR 320/00

    Vergütung des Betreuers eines vermögenden Betreuten

    Sie will vermeiden, dass Berufsbetreuer, denen bisher höhere Stundensätze bewilligt wurden als ihnen nach der Neuregelung zustünden, Einkommenseinbußen erleiden, ohne dass sie Gelegenheit hatten, sich der veränderten Vergütungssituation anzupassen, d.h. durch eine in § 2 BVormVG vorgesehene Umschulung und Fortbildung eine zu einem höheren Stundensatz führende Qualifikation zu erreichen oder die Unkosten in einer weise zu reduzieren, dass ihnen ihre Tätigkeit auch bei geringerer Vergütung eine ausreichende Existenzgrundlage verschafft (vgl. OLG Braunschweig BtPrax 2000, 130; OLG Düsseldorf FGPrax 2000, 194; OLG Hamm FGPrax 1999, 223/224 und 2000, 20; Dodegge NJW 2000, 2704/2713).
  • BayObLG, 11.09.2001 - 3Z BR 279/01

    Erhöhter Stundensatz für Betreuer eines mittellosen Betreuten

    Hat der Betreuer Betreuungen schon seit mindestens 1.1.1997 berufsmäßig geführt, kann ihm das Gericht gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 BVormVG für eine Übergangszeit einen über 35 bzw. 45 DM hinausgehenden Stundensatz zubilligen, und zwar unabhängig davon, wann der Betreuer die konkrete Betreuung, für die er die Vergütung beansprucht, übernommen hat (vgl. OLG Düsseldorf FGPrax 2000, 194; OLG Hamm FGPrax 2000, 20).

    Die seit mindestens zwei Jahren tätigen Berufsbetreuer, denen bisher höhere Stundensätze bewilligt wurden als ihnen nach der Neuregelung zustünden, sollen Gelegenheit erhalten, sich der veränderten Vergütungssituation anzupassen, z.B. indem sie durch die in § 2 BVormVG vorgesehene Umschulung und Fortbildung eine zu einem höheren Stundensatz führende Qualifikation erreichen oder die Unkosten in einer Weise reduzieren, dass ihnen ihre Tätigkeit auch bei geringerer Vergütung eine ausreichende Existenzgrundlage verschafft (vgl. BayObLGZ 2000, 136/138 f.; 2000, 331/334; OLG Braunschweig BtPrax 2000, 130; OLG Düsseldorf FGPrax 2000, 194; OLG Hamm FGPrax 1999, 223/224; 2000, 20; Dodegge NJW 2000, 2704/2713).

  • BayObLG, 21.02.2001 - 3Z BR 10/01

    Härteausgleich für einen Berufsbetreuer

    Hat der Betreuer Betreuungen schon seit mindestens 1.1.1997 berufsmäßig geführt, kann ihm das Gericht gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 BVormVG für den Zeitraum bis zum 30.6.2001 einen über 35 bzw. 45 DM hinausgehenden Stundensatz zubilligen, und zwar unabhängig davon, wann der Betreuer die konkrete Betreuung, für die er die Vergütung beansprucht, übernommen hat (vgl. OLG Düsseldorf FGPrax 2000, 194; OLG Hamm FGPrax 2000, 20).

    Die seit mindestens zwei Jahren tätigen Berufsbetreuer, denen bisher höhere Stundensätze bewilligt wurden als ihnen nach der Neuregelung zustünden, sollen Gelegenheit erhalten, sich der veränderten Vergütungssituation anzupassen, z.B. indem sie durch die in § 2 BVormVG vorgesehene Umschulung und Fortbildung eine zu einem höheren Stundensatz führende Qualifikation erreichen oder die Unkosten in einer Weise reduzieren, dass ihnen ihre Tätigkeit auch bei geringerer Vergütung eine ausreichende Existenzgrundlage verschafft (vgl. BayObLGZ 2000, 136/138 f.. und 2000 Nr. 71; OLG Braunschweig BtPrax 2000, 130; OLG Düsseldorf FGPrax 2000, 194; OLG Hamm FGPrax 1999, 223/224 und 2000, 20; Dodegge NJW 2000, 2704/2713).

  • OLG Schleswig, 18.07.2001 - 2 W 11/01

    Betreuungsvergütung; eingeschränkt zugelassene weitere Beschwerde; Betreuung

    Mit dieser Regelung soll vermieden werden, daß Berufsbetreuer, denen vor der Neuregelung des Vergütungsrechtes höhere Stundensätze zugebilligt wurden als ihnen nach dem seit dem 1. Januar 1999 geltenden Recht zustünden, Einkommensbußen erleiden, ohne daß sie Gelegenheit hatten, sich der veränderten Vergütungssituation anzupassen, d. h. entweder durch eine Umschulung oder Fortbildung (§ 2 BVormVG) eine zu einem höheren Stundensatz führende Qualifikation zu erreichen oder ihre Kosten in einer Weise zu reduzieren, daß ihnen ihre Tätigkeit auch bei einer geringeren Vergütung eine ausreichende Existenzgrundlage verschafft (vgl. BayObLG BtPrax 2001, 77, 78; OLG Karlsruhe FGPrax 2001, 117; OLG Braunschweig BtPrax 2000, 130; OLG Düsseldorf FGPrax 2000, 194; OLG Hamm FGPrax 1999, 223, 224 und 2000, 20).
  • OLG Schleswig, 03.04.2003 - 2 W 215/02

    Übergang zur Vergütung nach dem Berufsvormündervergütungsgesetz

    Mit der Regelung des § 1 Abs. 3 BVormVG soll vermieden werden, dass Berufsbetreuer und Betreuungsvereine, denen vor der Neuregelung des Vergütungsrechts höhere Stundensätze zugebilligt wurden als ihnen nach dem seit dem 1. Januar 1999 geltenden Recht zustünden, Einkommenseinbußen erleiden, ohne dass sie Gelegenheit hatten, sich der veränderten Vergütungssituation anzupassen, d. h. entweder durch eine Umschulung oder Fortbildung (ihrer Mitarbeiter) eine zu einem höheren Stundensatz führende Qualifikation zu erreichen oder ihre Kosten in einer Weise zu reduzieren, dass ihnen ihre Tätigkeit auch bei einer geringeren Vergütung eine ausreichende Existenzgrundlage verschafft (vgl. BayObLG, BtPrax 2001, 77, 78; OLG Karlsruhe, FGPrax 2001, 117; OLG Braunschweig, BtPrax 2000, 130; OLG Düsseldorf FGPrax 2000, 194; OLG Hamm, FGPrax 1999, 223, 224 und 2000, 20).
  • OLG Schleswig, 06.02.2002 - 2 W 206/01

    Voraussetzungen für höhere Vergütung des Betreuers nach § 1 Abs. 3 BVormVG

    "Mit dieser Regelung soll vermieden werden, dass Berufsbetreuer, denen vor der Neuregelung des Vergütungsrechtes höhere Stundensätze zugebilligt wurden als ihnen nach dem seit dem 1. Januar 1999 geltenden Recht zustünden, Einkommensbußen erleiden, ohne dass sie Gelegenheit hatten, sich der veränderten Vergütungssituation anzupassen, d. h. entweder durch eine Umschulung oder Fortbildung (§ 2 BVormVG) eine zu einem höheren Stundensatz führende Qualifikation zu erreichen oder ihre Kosten in einer Weise zu reduzieren, dass ihnen ihre Tätigkeit auch bei einer geringeren Vergütung eine ausreichende Existenzgrundlage verschafft (vgl. BayObLG BtPrax 2001, 77, 78; OLG Karlsruhe FGPrax 2001, 117; OLG Braunschweig BtPrax 2000, 130; OLG Düsseldorf FGPrax 2000, 194; OLG Hamm FGPrax 1999, 223, 224 und 2000, 20).
  • OLG Zweibrücken, 15.04.2002 - 3 W 62/02

    Berufsbetreuervergütung: Befristung der Härtefallregelung in Rheinland-Pfalz

    Ein wesentlicher Zweck der Härteregelung ist es vielmehr, den von ihr erfassten Berufsbetreuern Gelegenheit zu geben, sich durch wirtschaftliche Anpassung (Reduzierung der Kosten, Erhöhung der Einnahmen durch Übernahme weiterer Betreuungen) trotz geringerer Vergütung eine ausreichende Existenzgrundlage zu verschaffen (vgl. BayObLGZ 2000, 136, 138 f.; 331, 334; 2001, 37; 122, 125; BayObLG FGPrax 2001, 243, 244; OLG Schleswig SchlHA 2002, 74, 75 f.; OLG Karlsruhe FGPrax 2001, 117; OLG Braunschweig BtPrax 2000, 130; OLG Düsseldorf FGPrax 2000, 194; OLG Hamm FGPrax 1999, 223, 224; 2000, 20).
  • BayObLG, 19.10.2001 - 3Z BR 216/01

    Härteausgleich bei Betreuung nicht mittelloser Betroffener - Verzinsung der

    Die Gewährung des Härteausgleichs setzt eine Tätigkeit vor diesem Zeitpunkt gerade in der Betreuungssache, in der die Vergütung beansprucht wird, nicht voraus (vgl. OLG Düsseldorf FGPrax 2000, 194; OLG Hamm BtPrax 2000, 36; OLG Brandenburg FGPrax 2000, 238).
  • OLG Schleswig, 09.08.2001 - 2 W 55/01

    Vergütung eines Berufsbetreuers; Übergangsregelung des § 1 III BVormVG

    Mit dieser Regelung soll vermieden werden, dass Berufsbetreuer, denen vor der Neuregelung des Vergütungsrechtes höhere Stundensätze zugebilligt wurden als ihnen nach dem seit dem 1. Januar 1999 geltenden Recht zustünden, Einkommenseinbußen erleiden, ohne dass sie Gelegenheit hatten, sich der veränderten Vergütungssituation anzupassen, d. h. entweder durch eine Umschulung oder Fortbildung (§ 2 BVormVG) eine zu einem höheren Stundensatz führende Qualifikation zu erreichen oder ihre Kosten in einer Weise zu reduzieren, dass ihnen ihre Tätigkeit auch bei einer geringeren Vergütung eine ausreichende Existenzgrundlage verschafft (vgl. BayObLG BtPrax 2001, 77, 78; OLG Karlsruhe FGPrax 2001, 117; OLG Braunschweig BtPrax 2000, 130; OLG Düsseldorf FGPrax 2000, 194; OLG Hamm FGPrax 1999, 223, 224 und 2000, 20).
  • LG Berlin, 07.05.2001 - 87 T 681/00
    Vielmehr soll die Härteregelung Berufsbetreuern ganz allgemein die Möglichkeit eröffnen, auf die Veränderung der Vergütungssituation reagieren zu können, ohne in der Zeit der Umstellung unzumutbare Einkommenseinbußen zu erleiden (vgl. Bay- ObLG a. a. O.; OLG Braunschweig, BtPrax 2000, 130; OLG Düsseldorf, FGPrax 2000, 194).
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Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 13.09.2000 - 9 Wx 28/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,15104
OLG Brandenburg, 13.09.2000 - 9 Wx 28/00 (https://dejure.org/2000,15104)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 13.09.2000 - 9 Wx 28/00 (https://dejure.org/2000,15104)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 13. September 2000 - 9 Wx 28/00 (https://dejure.org/2000,15104)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

Papierfundstellen

  • FGPrax 2000, 238
  • FamRZ 2001, 1166 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • OLG Frankfurt, 08.04.2002 - 20 W 368/01

    Betreuervergütung: Stundensatz für Berufsbetreuer mit abgeschlossenem

    Des weiteren hat das Landgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass es auf eine konkrete Nutzbarkeit der besonderen Fachkenntnisse für die einzelne Betreuung im Hinblick auf die gesetzliche Vermutungsregelung des § 1 Abs. 2 Satz 1 BVormVG grundsätzlich nicht ankommt (vgl. OLG Zweibrücken FGPrax 2000, 238 und 2001, 21).
  • BayObLG, 19.10.2001 - 3Z BR 216/01

    Härteausgleich bei Betreuung nicht mittelloser Betroffener - Verzinsung der

    Die Gewährung des Härteausgleichs setzt eine Tätigkeit vor diesem Zeitpunkt gerade in der Betreuungssache, in der die Vergütung beansprucht wird, nicht voraus (vgl. OLG Düsseldorf FGPrax 2000, 194; OLG Hamm BtPrax 2000, 36; OLG Brandenburg FGPrax 2000, 238).
  • BayObLG, 29.04.2002 - 3Z BR 28/02

    Härteausgleich bei Vereinsbetreuung eines vermögenden Betreuten - Beschränkung

    Es ist rechtlich möglich, die Zulassung einer weiteren Beschwerde auf rechtlich oder tatsächlich selbständige Teile des Verfahrensgegenstands, über die gesondert entschieden werden kann, zu begrenzen (vgl. BGH NJW 1999, 2116 und FamRZ 1995, 1405 f.; Brandenburgisches OLG FGPrax 2000, 238/239; SchlHOLG BtPrax 2001, 259).
  • OLG Brandenburg, 22.03.2001 - 9 Wx 54/00

    Höhe der Vergütung eines als Betreuer tätigen Dipl.-Staatswissenschaftlers der

    Soweit das Landgericht in dem angefochtenen Beschluss die Auffassung vertreten hat, dass die Ausnahmevorschrift des § 1 Abs. 3 BVormVG keine Anwendung zu finden habe, wird klarstellend darauf hingewiesen, dass es bei der Beurteilung der mindestens zweijährigen berufsmäßigen Führung von Betreuungen nicht davon abhängig sein dürfte, dass der Betreuer in derselben Betreuungssache bereits vor dem 1. Januar 1999 tätig war (Beschluss des Senats vom 13. September 2000 - 9 Wx 28/00; OLG Hamm NJWE-FER 2000, 59).
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Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 27.12.2000 - 2 WF 126/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,13061
OLG Karlsruhe, 27.12.2000 - 2 WF 126/00 (https://dejure.org/2000,13061)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 27.12.2000 - 2 WF 126/00 (https://dejure.org/2000,13061)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 27. Dezember 2000 - 2 WF 126/00 (https://dejure.org/2000,13061)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Väteraufbruch für Kinder e.V.

    Aufgabe der Verfahrenspflegerin gehört auch eine außergerichtliche Vorbereitung und Ermittlung der Interessen des Kindes. Dazu gehören ausführliche Unterhaltung mit dem Kind, die Darstellung der Eltern und der Pflegefamilie sowie die Erörterung der  erzieherischen ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FamRZ 2001, 1166
 
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Wird zitiert von ... (13)

  • BVerfG, 09.03.2004 - 1 BvR 455/02

    Zum Umfang des Vergütungsanspruchs eines nach § 50 FGG zur Wahrung der Interessen

    Welche Tätigkeiten eines nach § 50 FGG bestellten Verfahrenspflegers im Einzelnen als vergütungsfähig anzuerkennen sind, wird in der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt (vgl. mit restriktiver Tendenz: KG, FamRZ 2000, S. 1300; OLG Brandenburg, FamRZ 2001, S. 692 f. und S. 1541 f.; OLG Frankfurt, FamRZ 2002, S. 335 f.; demgegenüber weiter gehend: OLG Karlsruhe, FamRZ 2001, S. 1166 f.; OLG München, FamRZ 2002, S. 563; OLG Zweibrücken, FamRZ 2002, S. 627).
  • OLG Dresden, 12.02.2003 - 22 WF 641/01

    Aufgaben eines Verfahrenspflegers für ein Kind in einem Verfahren betreffend die

    Während die einen dazu neigen, ihm einen umfassenden Aufgabenkatalog zuzuweisen, der sich an dem wohlverstandenen Interesse des Kindes orientieren soll (z.B. OLG Karlsruhe, FamRZ 2001, 1166 f.; OLG Düsseldorf, 5. Senat, FamRZ 2003, 167 f.; AG Mönchengladbach-Rheydt in KindPrax 2002, 64 f.; Borth in KindPrax 2000, 48 ff. und Willutzki in KindPrax 2001, 307 ff.) wird von anderen eher betont, dass der Verfahrenspfleger kein Sachverwalter objektiver Kindesinteressen, sondern "Sprachrohr" für den subjektiven Willen des Kindes und dessen parteiischer Interessenvertreter sein solle (so überwiegend die veröffentlichte Rechtsprechung der Oberlandesgerichte - vgl. die Zusammenstellung und Auswertung von Söpper in FamRZ 2002, 1535 ff.).

    (so im Wesentlichen auch OLG München, 16. Senat, Beschluss vom 12.02.2000 in FamRZ 2002, 563; KG, 19. Senat, Beschluss vom 06.06.2000, FamRZ 2000, 1300 f.; OLG Frankfurt, 2. Familiensenat, FamRZ 2002, 335 ff.; OLG Düsseldorf, 7. Senat, FmRZ 2003, 190; SchlHOLG, KindPrax 2001, 31 f.; OLG Stuttgart, 8. Senat, in FamRZ 2003, Heft 2 "Neueste Informationen"; OLG Dresden, 20. Senat, Beschluss vom 06.11.2001 - 20 WF 853/01; OLG Brandenburg, 3. Senat, FamRZ 2002, 1353 f.; Engelhardt in FamRZ 2001, 525 ff., 525/526; Kunkel in KindPrax 2000, 139 - weitergehend demgegenüber OLG Karlsruhe, 2. Senat, Beschluss vom 27.12.2000 in FamRZ 2001, 1166 f.; OLG Düsseldorf, 5. Senat, FamRZ 2003, 167 f. und Willutzki in KindPrax 2001, 107 ff.).

  • OLG Frankfurt, 26.04.2006 - 1 WF 263/05

    Verfahrenspfleger für das minderjährige Kind: Umfang der vergütungsfähigen

    Insoweit ist vielmehr im Einzelfall entscheidend, ob die Gespräche mit Jugendamt, Kindergarten und Schule zur Erklärung und Bewertung der Äußerungen und Willensbekundungen des Kindes erforderlich sind, um dessen Wünsche und Interessen gegenüber dem Gericht zutreffend darstellen zu können (ebenso: OLG Naumburg, FamRZ 2001, S. 170 f.; OLG Karlsruhe, FamRZ 2001, S. 1166; OLG Stuttgart, FamRZ 2003, S. 322 f.).

    Insoweit ist vielmehr im Einzelfall entscheidend, ob die Gespräche mit Jugendamt, Kindergarten und Schule zur Erklärung und Bewertung der Äußerungen und Willensbekundungen des Kindes erforderlich sind, um dessen Wünsche und Interessen gegenüber dem Gericht zutreffend darstellen zu können (ebenso: OLG Naumburg, FamRZ 2001, S. 170 f.; OLG Karlsruhe, FamRZ 2001, S. 1166; OLG Stuttgart, FamRZ 2003, S. 322 f.; vgl. auch § 166 des Referentenentwurfs des Bundesministeriums der Justiz für ein Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, Stand: 14.2.2006, der in § 166 Abs. 4 Satz 3 "klarstellend" vorsieht, wie es in der Begründung heißt, S. 501, dass der Verfahrenspfleger zur Erfüllung seiner Aufgaben auch Gespräche mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen des Kindes führen kann).

  • OLG Naumburg, 01.04.2003 - 8 WF 33/03

    Aufgabenbereich des Verfahrenspflegers

    Vor diesem Hintergrund kann sich der Verfahrenspfleger bei seiner Tätigkeit nicht bloß auf die Vertretung des Kindes vor Gericht beschränken, sondern er muss zur Vorbereitung der gerichtlichen Vertretung auch außergerichtlich tätig werden, um die von ihm wahrzunehmenden und zu vertretenden Interessen des Kindes zu ermitteln (OLG Dresden in FamRZ 2002, 1211; OLG Karlsruhe in FamRZ 2001, 1166).

    Vor diesem Hintergrund kann sich der Verfahrenspfleger bei seiner Tätigkeit nicht bloß auf die Vertretung der Kinder vor Gericht beschränken, sondern muss zur Vorbereitung der gerichtlichen Vertretung auch außergerichtlich tätig werden, um die von ihm wahrzunehmenden und zu vertretenden Interessen des Kindes zu ermitteln (OLG Dresden, FamRZ 2002, 1211, OLG Karlsruhe, FamRZ 2001, 1166).

  • OLG Brandenburg, 15.12.2003 - 9 WF 215/03

    Vergütung des Verfahrenspflegers für ein minderjähriges Kind

    Der Verfahrenspfleger soll nicht eigenmächtig erzieherische und soziale Gesichtspunkte zur Entwicklung des Kindes und ggf. bestehende weitere Hilfsmöglichkeiten mit den weiteren Verfahrensbeteiligten erörtern und erforschen (erkennender Senat, MDR 2001, 573 und FamRZ 2001, 692, 693; KG, FamRZ 2000, 1300, 1301; OLG München, FamRZ 2002, 563; a.A. OLG Karlsruhe, FamRZ 2001, 1166; OLG Düsseldorf, FamRZ 2003, 167).
  • OLG Stuttgart, 29.10.2002 - 8 WF 20/02

    Verfahrenspflegschaft: Aufgabenbereich und Vergütung des Verfahrenspflegers in

    Zu diesem Personenkreis gehören in erster Linie die Eltern, aber je nach Lage des Falles etwa auch Großeltern, Kindergärtnerinnen bzw. Lehrer, Tagesmütter oder auch Ärzte und Vertreter des Jugendamts, wenn und soweit dies zur Klärung des Kindesinteresses dient (in diesem Sinn, teilweise auch weitergehend OLG Karlsruhe FamRZ 2001, 1166; OLG Zweibrücken FamRZ 2002, 627; OLG München FamRZ 2002, 563; OLG Frankfurt, Beschl. v. 23.3. 2000 - 2 WF 32/00 - nach Bl. 157 dA).
  • OLG Frankfurt, 17.04.2008 - 1 WF 68/08

    Verfahrenspfleger für das minderjährige Kind: Anfechtbarkeit der Bestellung und

    Insoweit ist vom Einzelfall abhängig, welche weiteren Gespräche zur Klärung und Bewertung der Äußerungen und Willensbekundungen des Kindes erforderlich sind, um dessen Wünsche und Interessen gegenüber dem Gericht zutreffend darstellen zu können (ebenso: OLG Naumburg, FamRZ 2001, S. 170 f.; OLG Karlsruhe, FamRZ 2001, S. 1166; OLG Stuttgart, FamRZ 2003, S. 322 f.; vgl. auch § 166 des Referentenentwurfs des Bundesministeriums der Justiz für ein Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit , der in § 166 Abs. 4 Satz 3 "klarstellend" vorsieht, wie es in der Begründung heißt , dass der Verfahrenspfleger zur Erfüllung seiner Aufgaben auch Gespräche mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen des Kindes führen kann).
  • OLG Stuttgart, 10.09.2002 - 8 WF 26/02

    Verfahrenspflegervergütung: Umfang der vergütungsfähigen Tätigkeiten des

    Zu den Bezugspersonen gehören in erster Linie die Eltern, es können aber auch Gespräche mit Kindergärtnerinnen bzw. Lehrern oder Ärzten und Vertretern des Jugendamts notwendig werden, wenn und soweit dies der Klärung des Kindesinteresses dient (in diesem Sinn, teilw. auch weitergehend OLG Zweibrücken FamRZ 2002, 627; OLG Karlsruhe FamRZ 2001, 1166; OLG München FamRZ 2002, 563).
  • OLG Brandenburg, 05.06.2008 - 10 WF 1/08

    Vergütung und Auslagen eines Verfahrenspflegers im Familienrechtsstreit; Grenzen

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  • OLG Koblenz, 23.07.2003 - 9 WF 532/03

    Umfang und Geltendmachung der Vergütung eines Verfahrenspflegers, wenn der

    Mithin muss es nach Auffassung des Senats auch zur Kompetenz des Verfahrenspflegers gehören, die Plausibilität des geäußerten Kindeswillens durch Ermittlungen in dessen Umfeld durch außergerichtliche Gespräche zu überprüfen (Senat OLGR 2002; 408; 11. Senat 11 WF 590/02; ebenso OLG Karlsruhe OLGR 2001, 435; FamRZ 2001, 1166, vgl. auch Luthin FamRZ 2001, 1167; Dormann / Spangenberg FamRZ 1999, 1294).
  • OLG Koblenz, 06.06.2002 - 9 WF 358/02

    Festsetzung der Vergütung eines Verfahrenspflegers

  • OLG Brandenburg, 29.04.2002 - 10 WF 175/01

    Umfang des Auslagenersatzes und der Vergütung bei Tätigkeiten die nicht im

  • OLG Düsseldorf, 15.03.2002 - 5 WF 287/01

    Aufgaben des Verfahrenspflegers

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Rechtsprechung
   AG Neustadt/Weinstraße, 05.06.2000 - XVII 43/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,32353
AG Neustadt/Weinstraße, 05.06.2000 - XVII 43/96 (https://dejure.org/2000,32353)
AG Neustadt/Weinstraße, Entscheidung vom 05.06.2000 - XVII 43/96 (https://dejure.org/2000,32353)
AG Neustadt/Weinstraße, Entscheidung vom 05. Juni 2000 - XVII 43/96 (https://dejure.org/2000,32353)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Bt-Recht

    Vergütung, Verhinderungsbetreuer

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FamRZ 2001, 1166 (Ls.)
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