Weitere Entscheidung unten: BayObLG, 23.11.1999

Rechtsprechung
   BayObLG, 16.11.1999 - 1Z BR 115/99   

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https://dejure.org/1999,7301
BayObLG, 16.11.1999 - 1Z BR 115/99 (https://dejure.org/1999,7301)
BayObLG, Entscheidung vom 16.11.1999 - 1Z BR 115/99 (https://dejure.org/1999,7301)
BayObLG, Entscheidung vom 16. November 1999 - 1Z BR 115/99 (https://dejure.org/1999,7301)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen einer Erwachsenenadoption; Anforderungen an ein Eltern-Kind-Verhältnis; Vorangegangene Scheinehe des zu Adoptierenden, die dazu diente, ein dauerndes Bleiberecht in Deutschland zu erhalten

  • vfst.de

    § 1767 BGB

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1767 Abs. 1
    Voraussetzungen einer Erwachsenenadoption

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2001, 118
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (7)

  • KG, 22.09.1981 - 1 W 3258/81

    Annahme eines volljährigen Ausländers durch eine Deutsche

    Auszug aus BayObLG, 16.11.1999 - 1Z BR 115/99
    Auf das Element der inneren Verbundenheit, d. h. einer auf Dauer angelegten seelisch-geistigen Beziehung, kann auch dann nicht verzichtet werden, wenn es um die Adoption eines Ausländers geht (KG FamRZ 1982, 641).

    Deshalb muß das Bestehen eines Eltern-Kind-Verhältnisses nach dem äußeren Verhalten der Beteiligten und ihrer vergangenen und gegenwärtigen Lebensumstände beurteilt werden (vgl. OLG Zweibrücken NJWE-FER 1999, 295/296; KG FamRZ 1982, 641).

  • BayObLG, 29.03.1995 - 1Z BR 72/94

    Erwachsenenadoption eines Ausländers

    Auszug aus BayObLG, 16.11.1999 - 1Z BR 115/99
    a) Die Vorinstanzen sind zutreffend davon ausgegangen, daß im Hinblick auf die deutsche Staatsangehörigkeit des annehmenden Beteiligten zu 1 die deutschen Gerichte zur Entscheidung über die Annahme international zuständig sind (§ 43b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FGG ) und daß für diese Entscheidung gemäß Art. 22 Satz 1 EGBGB das deutsche Adoptionsrecht maßgebend ist (vgl. BayObLG FamRZ 1996, 183 ).

    Eine solche Beziehung zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern beschränkt sich unter den gegenwärtigen Verhältnissen, soweit nicht Unterhalt geleistet wird, in der Regel auf die innere Verbundenheit und die Bereitschaft zu gegenseitigem Beistand (BayObLG FamRZ 1996, 183/184 m.w.N.).

  • OLG Zweibrücken, 12.10.1988 - 3 W 130/88
    Auszug aus BayObLG, 16.11.1999 - 1Z BR 115/99
    Die in Betracht kommenden Umstände des Einzelfalls sind gegeneinander abzuwägen (OLG Zweibrücken FamRZ 1989, 537 /538).
  • BayObLG, 21.05.1985 - BReg. 1 Z 30/85

    Erfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs "sittlich gerechtfertigt" im Rahmen

    Auszug aus BayObLG, 16.11.1999 - 1Z BR 115/99
    Sie bilden für sich allein keine Rechtfertigung der Annahme als Kind (BayObLG NJW 1985, 2094).
  • BayObLG, 31.07.1992 - 1Z BR 69/92

    Erwachsenenadoption; Hauptzweck; Nebenzweck; Wunsch; Fortführung; Adelsnamen;

    Auszug aus BayObLG, 16.11.1999 - 1Z BR 115/99
    Die anderen Zwecke dürfen lediglich Nebenfolge, nicht der ausschlaggebende Hauptzweck der Adoption sein (BayObLG FamRZ 1993, 236 ).
  • BayObLG, 28.11.1979 - BReg. 1 Z 48/79

    Antrag auf Aufhebung der Adoption; Schwerwiegende Gründe zum Wohl des Kindes und

    Auszug aus BayObLG, 16.11.1999 - 1Z BR 115/99
    (vgl.. BayObLGZ 1979, 386/392, st. Rspr.).
  • OLG Köln, 01.03.1982 - 16 Wx 9/82

    Zur Adoption einer volljährigen Person; Eltern-Kind-Verhältnis bei einem geringen

    Auszug aus BayObLG, 16.11.1999 - 1Z BR 115/99
    (2) Es ist auch nicht zu beanstanden, daß das Landgericht in seine Gesamtwürdigung einbezogen hat, daß die Beteiligten aus unterschiedlichen Kulturkreisen stammen (vgl. KG FamRZ 1982, 642; MünchKomm/Lüderitz BGB 3. Aufl. § 1767 Rn. 7).
  • OLG Hamm, 07.01.2003 - 15 W 406/02

    Sittliche Rechtfertigung einer Volljährigenadoption

    Deshalb ist das Eltern-Kind-Verhältnis unter Erwachsenen im Sinne des § 1767 Abs. 1 BGB wesentlich durch eine auf Dauer angelegte Bereitschaft zu gegenseitigem Beistand geprägt, wie ihn sich leibliche Eltern und Kinder typischerweise leisten (BayObLG FamRZ 1996, 183, 184; FamRZ 1997, 638, 639; FamRZ 2001, 118; OLG Frankfurt NJWE-FER 2000, 56).

    Die Begründung einer solchen, dem natürlichen Eltern-Kind-Verhältnis nachgebildeten, familienbezogenen Beziehung muß Hauptzweck der Volljährigenadoption sein; wirtschaftliche Ziele oder öffentlich-rechtliche Konsequenzen (wie etwa eine günstigere Rechtsstellung für die Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis) dürfen nur Nebenfolge sein (KG FamRZ 1982, 641; OLG Zweibrücken NJWE-FER 1999, 295; BayObLG FamRZ 1997, 638, 639; FamRZ 2001, 118,119; Soergel/Liermann, BGB 13. Aufl., § 1767, Rdnr. 5).

  • OLG Hamm, 29.06.2012 - 2 UF 274/11

    Voraussetzungen der Erwachsenenadoption; Anforderungen an die Unterhaltung

    Deshalb ist das Eltern-Kind-Verhältnis unter Erwachsenen im Sinne des § 1767 Abs. 1 BGB wesentlich durch eine auf Dauer angelegte Bereitschaft zu gegenseitigem Beistand geprägt, wie ihn sich leibliche Eltern und Kinder typischerweise leisten (vgl. BayObLG, Beschluss vom 16.11.1999 - 1Z BR 115/99 - FamRZ 2001, 118; BayObLG, Beschluss vom 29.03.1995 - 1Z BR 72/94 - FamRZ 1996, 183; OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.02.1999 - 20 W 347/98 - NJWE-FER 2000, 56).
  • BayObLG, 21.04.2004 - 1Z BR 19/04

    Voraussetzungen für eine Erwachsenenadoption

    Das Bestehen eines Eltern-Kind-Verhältnisses zwischen Volljährigen kann daher nur nach dem äußeren Verhalten der Beteiligten und ihren vergangenen und gegenwärtigen Lebensumständen beurteilt werden (vgl. BayObLG StAZ 2000, 172; OLG Zweibrücken NJW-FER 1999, 295/296).
  • BayObLG, 10.07.2000 - 1Z BR 52/00

    Erwachsenenadoption

    Die anderen Zwecke dürfen lediglich Nebenfolge, nicht aber der ausschlaggebende Hauptzweck der Adoption sein (BayObLG FamRZ 1993, 236 ); sie bilden für sich allein keine Rechtfertigung der Annahme als Kind (BayObLG NJW 1, 985, 2094; FamRZ 1997, 638 ; StAZ 2000, 172, 182).

    Es hat daher zutreffend berücksichtigt, daß das Bestehen eines Eltern-Kind-Verhältnisses nach dem äußeren Verhalten der Beteiligten und ihrer vergangenen und gegenwärtigen Lebensumstände beurteilt werden muß (vgl. BayObLG StAZ 2000, 172; OLG Zweibrücken NJWE-FER 1999, 295/296).

  • OLG Zweibrücken, 09.09.2005 - 3 W 121/05

    Adoption: Sittliche Rechtfertigung einer Erwachsenenadoption

    Eine sittliche Rechtfertigung der Erwachsenenadoption kommt jedoch nach § 1767 Abs. 2 i.V.m. § 1741 Abs. 1 Satz 1 BGB auch dann in Betracht, wenn bei objektiver Betrachtung bestehender Bindungen und ihrer Entwicklungsmöglichkeiten zu erwarten ist, dass sich eine - dem Alter der Beteiligten entsprechende - Eltern-Kind-Beziehung noch ausbilden wird (Senat OLGR 2000, 122 ff; BayObLG FamRZ 2001, 118; KG FamRZ 1082, 641).
  • KG, 17.06.2003 - 1 W 302/01

    Minderjährigenadoption: Eintritt der Volljährigkeit beim Anzunehmendem während

    An die Stelle der Haushaltsgemeinschaft tritt in diesem Fall die erforderliche gegenseitige Einstandspflicht, die sich eher in materieller Unterstützung, innerer Verbundenheit und Bereitschaft zu gegenseitigem Beistand äußert (vgl. hierzu BayObLG FamRZ 2001, 118).
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Rechtsprechung
   BayObLG, 23.11.1999 - 1Z BR 89/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,4048
BayObLG, 23.11.1999 - 1Z BR 89/99 (https://dejure.org/1999,4048)
BayObLG, Entscheidung vom 23.11.1999 - 1Z BR 89/99 (https://dejure.org/1999,4048)
BayObLG, Entscheidung vom 23. November 1999 - 1Z BR 89/99 (https://dejure.org/1999,4048)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Verfahrensgang

  • AG Nürnberg - UR III 245/98
  • LG Nürnberg-Fürth - 13 T 10699/98
  • BayObLG, 23.11.1999 - 1Z BR 89/99

Papierfundstellen

  • FamRZ 2001, 118 (Ls.)
  • BayObLGZ 1999, 367
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Celle, 03.07.1996 - 17 W 15/96
    Auszug aus BayObLG, 23.11.1999 - 1Z BR 89/99
    § 1757 Abs. 1 Satz 1 BGB ist gemäß § 1767 Abs. 2 BGB für die Volljährigenadoption uneingeschränkt anwendbar (vgl. BayObLG FamRZ 1985, 1182/1183; OLG Celle FamRZ 1997, 115; Staudinger/Frank § 1770 Rn. 10).
  • BGH, 20.12.1972 - IV ZB 20/72

    Schutzmaßnahmen in einem elterlichen Gewaltverhältnis

    Auszug aus BayObLG, 23.11.1999 - 1Z BR 89/99
    e) Insoweit weicht der Senat zwar von der Entscheidung des Kammergerichts vom 16.2.1988 (StAZ 1988, 170/171) ab; gleichwohl besteht kein Anlaß, eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs gemäß § 28 Abs. 2 FGG herbeizuführen (vgl. BGH NJW 1973, 417).
  • BGH, 23.12.1998 - XII ZB 5/98

    Bestimmung eines Doppelnamens aus dem spanischen Rechtskreis zum Ehenamen

    Auszug aus BayObLG, 23.11.1999 - 1Z BR 89/99
    Danach kommt dem Selbstbestimmungsrecht der Ehegatten und dem Grundsatz der Gleichberechtigung neben der Abstammungsfunktion des Namens maßgebliche Bedeutung für die Namensführung in der Ehe zu (vgl. BGH NJW-RR 1999, 873/874).
  • BayObLG, 09.07.1985 - BReg. 1 Z 38/85

    Adoptionsbeschluß; Geburtsnamen; Änderung; Ehenamen; Zustimmung; Ehegatten

    Auszug aus BayObLG, 23.11.1999 - 1Z BR 89/99
    § 1757 Abs. 1 Satz 1 BGB ist gemäß § 1767 Abs. 2 BGB für die Volljährigenadoption uneingeschränkt anwendbar (vgl. BayObLG FamRZ 1985, 1182/1183; OLG Celle FamRZ 1997, 115; Staudinger/Frank § 1770 Rn. 10).
  • BVerfG, 05.03.1991 - 1 BvL 83/86

    Ehenamen

    Auszug aus BayObLG, 23.11.1999 - 1Z BR 89/99
    Zur Frage der Namensführung in der Ehe ist aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5.3.1991 (StAZ 1991, 89 f.) ein Bedeutungswandel eingetreten, dem der Gesetzgeber in der Neuregelung des § 1355 BGB durch Art. 1 FamNamRG (seit 1.4. 1994) und Art. 1 Nr. 47 KindRG (seit 1.7. 1998) Rechnung getragen hat.
  • BGH, 17.08.2011 - XII ZB 656/10

    Ehenamensrecht: Auswirkung eines adoptionsbedingten Wechsels des Geburtsnamens

    Der Angenommene könne den früheren Geburtsnamen aber auch gegen seinen neuen Geburtsnamen als Beinamen austauschen (BayObLG StAZ 2000, 107; OLG Düsseldorf FamRZ 2011, 907, 908; Soergel/Liermann BGB 13. Aufl. § 1757 Rn. 18; Bamberger/Roth/Enders BGB 2. Aufl. § 1757 Rn. 13 f.; MünchKommBGB/v. Sachsen Gessaphe 5. Aufl. § 1355 Rn. 30; Hepting/Gaaz PStR Bd. II Rn. V - 487; Eckebrecht FPR 2001, 357, 371).
  • BayObLG, 18.05.2004 - 1Z BR 30/04

    Ablehnung einer Erwachsenenadoption

    Andernfalls muss bei objektiver Betrachtung bestehender Bindungen und ihrer Entwicklungsmöglichkeiten das Entstehen einer Eltern-Kind-Beziehung für die Zukunft zu erwarten sein (§ 1767 Abs. 2 Satz 1, § 1741 Abs. 1 Satz 1 BGB; vgl. BayObLG FamRZ 1982, 644/645 m.w.N.; NJW 1985, 2094; FamRZ 2001, 118; Staudinger/Frank BGB [2001] § 1767 Rn. 18; MünchKomm/ Maurer BGB 4. Aufl. § 1767 Rn. 5 f.; Soergel/Liermann BGB 13. Aufl. § 1767 Rn. 5).

    Diese dürfen aber nicht ausschlaggebender Hauptzweck der Adoption sein; denn für die sittliche Berechtigung der Adoption kommt es stets vorwiegend auf die Herstellung eines echten Eltern-Kind-Verhältnisses, eines sozialen Familienbandes an, das seinem ganzen Inhalt nach dem durch die natürliche Abstammung geschaffenen Band ähnelt (BayObLG FamRZ 1982, 644/645; 2001, 118/119).

  • BayObLG, 21.04.2004 - 1Z BR 19/04

    Voraussetzungen für eine Erwachsenenadoption

    c) Gemäß § 1767 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB ist eine sittliche Rechtfertigung der Annahme eines Volljährigen als Kind insbesondere anzunehmen, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist oder wenn das Entstehen eines Eltern-Kind-Verhältnisses für die Zukunft zu erwarten ist (vgl. § 1767 Abs. 2 i.V.m. § 1741 Abs. 1 Satz 1 BGB; BayObLG FamRZ 2001, 118; Staudinger/Frank BGB 13. Bearb. § 1767 Rn. 20, 21, 24).
  • OLG Zweibrücken, 29.11.2000 - 3 W 255/00

    Namensänderung bei Adoption Volljähriger - Beschwerde gegen Ablehnung -

    Diese Vorschrift, die unmittelbar nur die Annahme Minderjähriger regelt, ist bei der Annahme Volljähriger gemäß § 1767 Abs. 2 BGB sinngemäß anzuwenden, weil sich insoweit aus den Bestimmungen der §§ 1768 bis 1772 BGB nichts anderes ergibt (vgl. BayObLG StAZ 2000, 107, 108 und NJW-RR 1986, 498; OLG Celle FamRZ 1997, 115; Staudinger/Frank aaO § 1767 Rdnr. 31 und 1770 Rdnr. 10; MünchKomm/Lüderitz aaO § 1767 Rdnr. 15).
  • BayObLG, 24.10.2001 - 2Z BR 132/01

    Wiedereinsetzung bei unterbliebener Rechtsmittelbelehrung in

    Der verfassungsrechtlich geschützte Anspruch auf einen wirkungsvollen Rechtsschutz, der durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG gewährleistet ist, kann aber nur dann verwirklicht werden, wenn bei Fristversäumung trotz gebotener, aber unterbliebener Rechtsmittelbelehrung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird, weil die Fristversäumung im Hinblick auf die fehlende Rechtsmittelbelehrung als unverschuldet angesehen wird (vgl. dazu auch BayObLG, Beschluss vom 22.1.2001, 1Z BR 89/99 = BayObLGZ 2001, 10).
  • OLG Celle, 15.11.2010 - 17 W 40/10

    Führung des alten Geburtsnamens als Begleitnamen zum Ehenamen durch einen

    Der Angenommene könne aber wählen, ob er den neuen Geburtsnamen gegen den früheren Geburtsnamen eintauschen wolle (BayObLGZ 1999, 367, 369 f. = StAZ 2000, 107, 108; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11. Oktober 2010 - I-3 Wx 203/10 - veröffentlicht bei juris [Tz. 30 ff.]; Eckebrecht FPR 2001, 357, 371; MünchKomm/von Sachsen, Gessaphe BGB 5. Auflage § 1355 Rn. 30; Bamberger/Roth/Enders, BGB 2. Auflage § 1757 Rn. 13; Hepting/Gaaz PStR Bd. II Rn. V-487).
  • OLG Düsseldorf, 11.10.2010 - 3 Wx 203/10

    Erstreckung einer Änderung des Geburtsnamens eines Adoptierten auf den Ehenamen

    Begründet werde dieses Wahlrecht mit der Regelung des § 1355 Abs. 4 Satz 1 BGB, der auch erlaube, den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen dem Ehenamen voranzustellen oder aber anzufügen [vgl. BayObLGZ 1999, 367= StAZ 2000, 107 ff.].
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