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   BGH, 21.06.2000 - XII ZB 12/97   

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BGH, 21.06.2000 - XII ZB 12/97 (https://dejure.org/2000,2167)
BGH, Entscheidung vom 21.06.2000 - XII ZB 12/97 (https://dejure.org/2000,2167)
BGH, Entscheidung vom 21. Juni 2000 - XII ZB 12/97 (https://dejure.org/2000,2167)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Scheidungsverbundverfahren - Stufenklage - Zugewinnausgleich - Eidesstattliche Versicherung - Endvermögen - Beschwerdegegenstand - Berufung - Streitwert

  • Judicialis

    ZPO § 511 a Abs. 1; ; BGB § 1375 Abs. 2; ; BRAGO § 57 Abs. 1; ; BRAGO § 58 Abs. 2 Nr. 8; ; BRAGO § 61 Abs. 1 Nr. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 511a Abs. 1, § 3
    Wert der Beschwer bei Verurteilung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 2000, 3073
  • FamRZ 2001, 1213
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 27.11.1991 - XII ZB 102/91

    Anspruch auf Auskunft über die Höhe der Einkünfte - Anspruch auf Zahlung von

    Auszug aus BGH, 21.06.2000 - XII ZB 12/97
    Im Hinblick darauf hat das Gericht berücksichtigt, daß der Antragsteller zur Zeit der Berufungseinlegung gegenwärtigen mußte, gleichwohl erfolgenden Vollstreckungsversuchen entgegentreten zu müssen (vgl. Senatsbeschluß vom 27. November 1991 - XII ZB 102/91 - FamRZ 1992, 425, 426; Senatsurteil vom 18. Dezember 1991 - XII ZR 79/91 - FamRZ 1992, 535, 536).

    Dann kommt es allein auf die hieraus resultierenden Kosten, auf die eine eventuelle Ratgebühr nach § 20 Abs. 1 BRAGO angerechnet wird, nicht dagegen auf diejenigen Kosten an, die mit der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verbunden sind (vgl. Senatsbeschluß vom 27. November 1991 aaO).

  • BGH, 22.02.1989 - IVb ZB 5/89

    Auskunft über seine Einkommensverhältnisse und Vermögensverhältnisse - Bewertung

    Auszug aus BGH, 21.06.2000 - XII ZB 12/97
    Es hat in seine Beurteilung einbezogen, daß das Teilurteil keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat, weil ihm die notwendige bestimmte Bezeichnung der Auskünfte, deren Richtigkeit eidesstattlich versichert werden soll, fehlt (vgl. hierzu Senatsbeschluß vom 22. Februar 1989 - IVb ZB 5/89 - FamRZ 1989, 731, 732; Senatsurteil vom 26. Januar 1983 - IVb ZR 355/81 - FamRZ 1983, 454, 455).

    Es ist deshalb nicht gerechtfertigt, die Bewertung des hierfür erforderlichen Zeitaufwandes danach auszurichten, welche Vergütung sonst gefordert werden könnte (Senatsbeschluß vom 22. Februar 1989 aaO, 732).

  • BGH, 26.01.1983 - IVb ZR 355/81

    Geltendmachung des Anspruchs auf Vorlage von Belegen

    Auszug aus BGH, 21.06.2000 - XII ZB 12/97
    Es hat in seine Beurteilung einbezogen, daß das Teilurteil keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat, weil ihm die notwendige bestimmte Bezeichnung der Auskünfte, deren Richtigkeit eidesstattlich versichert werden soll, fehlt (vgl. hierzu Senatsbeschluß vom 22. Februar 1989 - IVb ZB 5/89 - FamRZ 1989, 731, 732; Senatsurteil vom 26. Januar 1983 - IVb ZR 355/81 - FamRZ 1983, 454, 455).
  • BGH, 27.04.1994 - XII ZR 148/93

    Streitwert in einem Rechtsstreit wegen Erteilung einer Auskunft

    Auszug aus BGH, 21.06.2000 - XII ZB 12/97
    Letzteres kann insbesondere der Fall sein, wenn das Berufungsgericht bei der Ausübung seines Ermessens die in Betracht zu ziehenden Umstände nicht umfassend berücksichtigt hat (Senatsurteil vom 27. April 1994 - XII ZR 148/93 - FamRZ 1994, 1519 m.N.).
  • BGH, 18.12.1991 - XII ZR 79/91

    Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zu einer unmöglichen Auskunft

    Auszug aus BGH, 21.06.2000 - XII ZB 12/97
    Im Hinblick darauf hat das Gericht berücksichtigt, daß der Antragsteller zur Zeit der Berufungseinlegung gegenwärtigen mußte, gleichwohl erfolgenden Vollstreckungsversuchen entgegentreten zu müssen (vgl. Senatsbeschluß vom 27. November 1991 - XII ZB 102/91 - FamRZ 1992, 425, 426; Senatsurteil vom 18. Dezember 1991 - XII ZR 79/91 - FamRZ 1992, 535, 536).
  • BGH, 30.01.1991 - XII ZB 156/90

    Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Abgabe einer eidesstattlichen

    Auszug aus BGH, 21.06.2000 - XII ZB 12/97
    Das gilt insbesondere im Hinblick darauf, daß es bei der vor Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erforderlichen Überprüfung der bisherigen Angaben auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit (vgl. Senatsbeschluß vom 30. Januar 1991 - XII ZB 156/90 - FamRZ 1991, 791, 792) nicht um komplexe wirtschaftliche Zusammenhänge geht, sondern um einfachere Angaben über das Vorhandensein von Lebensversicherungen und sonstigen Vermögenswerten.
  • BGH, 27.02.2013 - IV ZR 42/11

    Statthaftigkeit der Berufung: Wert der Beschwer bei Verurteilung zur Erteilung

    Das ist insbesondere der Fall, wenn das Berufungsgericht maßgebliche Tatsachen verfahrensfehlerhaft nicht berücksichtigt oder etwa erhebliche Tatsachen unter Verstoß gegen die Aufklärungspflicht nicht festgestellt hat (Senatsbeschlüsse vom 27. September 2000 - IV ZB 6/00, NJW-RR 2001, 569 unter II; vom 29. November 1995 - IV ZB 19/95, WM 1996, 466 unter B 2; BGH, Beschluss vom 21. Juni 2000 - XII ZB 12/97, NJW 2000, 3073 unter II 2; jeweils m.w.N.).

    aa) Es ist im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass sich der Wert des Beschwerdegegenstandes auch im Fall der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach dem Aufwand an Zeit und Kosten bemisst, den die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erfordert sowie nach einem - hier nicht geltend gemachten - Geheimhaltungsinteresse des Verurteilten (Senatsbeschluss vom 29. November 1995 - IV ZB 19/95, WM 1996, 466 unter B 2 a; BGH, Beschlüsse vom 29. September 2010 - XII ZB 49/09, FuR 2011, 110 Rn. 6; vom 15. September 2009 - VI ZR 287/08, juris Rn. 1; Urteil vom 11. Oktober 2000 - XII ZR 303/98, FuR 2001, 236 unter a; Beschlüsse vom 21. Juni 2000 - XII ZB 12/97, NJW 2000, 3073 unter II 2; vom 30. März 2000 - III ZB 2/00, NJW 2000, 2113 unter II 2 a; vom 4. November 1998 - XII ZB 111/98, FamRZ 1999, 647 unter II; BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 24. November 1994 - GSZ 1/94, BGHZ 128, 85, 87 ff.; jeweils m.w.N.).

    Die Einschaltung eines Rechtsanwalts kann dem verurteilten Beklagten dann nicht verwehrt werden, wenn der Urteilsausspruch nicht hinreichend bestimmt genug ist, so dass Zweifel über seinen Inhalt und Umfang im Vollstreckungsverfahren zu klären sind, oder wenn die sorgfältige Erfüllung des titulierten Anspruchs Rechtskenntnisse voraussetzt (Senatsbeschluss vom 29. November 1995 aaO; Senatsurteil vom 2. Juni 1993 - IV ZR 211/92, NJW-RR 1993, 1154 unter 2 b m.w.N.; BGH, Beschluss vom 21. Juni 2000 - XII ZB 12/97, NJW 2000, 3073 unter II 2).

    Durch die ihm zugebilligte anwaltliche Beratung über Inhalt und Umfang der Verurteilung kann er Aufklärung erhalten, dass dieses keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat, und danach entscheiden, die eidesstattliche Versicherung gleichwohl in der sich aus der Beratung ergebenden Weise abzugeben (BGH, Beschluss vom 21. Juni 2000 - XII ZB 12/97, NJW 2000, 3073 unter II 2).

    (2) Ausgehend von dem Interesse der Klägerin an der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juni 2000 aaO unter II 1), das nach einem Teilwert ihrer Pflichtteilsquote auf 7.500 EUR geschätzt werden kann, belaufen sich die Anwaltskosten auf 955, 33 EUR (1,3 Geschäftsgebühr gemäß RVG VV 2300: 535, 60 EUR, 0,3 Verfahrensgebühr gemäß RVG VV 3309: 123, 60 EUR, 0,3 Terminsgebühr RVG VV 3310: 123, 60 EUR, Auslagenpauschale: 20, 00 EUR, 19 % Umsatzsteuer: 152, 53 EUR).

    Außerdem ist der eigene Zeitaufwand der Beklagten für die Überprüfung der Angaben auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juni 2000 aaO).

  • KG, 03.03.2006 - 7 U 122/05

    Stufenklage des Pflichtteilsberechtigten: Inhalt einer Eidesstattlichen

    Der Aufwand für die eidesstattliche Versicherung ist nur dann maßgeblich, wenn es auf das Abwehrinteresse des Beklagten ankommt (vgl. BGH NJW 2000, 3073).
  • BGH, 28.11.2012 - XII ZB 620/11

    Beschwerde in der abgetrennten Folgesache "Güterrecht" nach Ehescheidung:

    In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist entschieden, dass die als Folge der Ehe bestehende Auskunftspflicht sowie die Verpflichtung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung persönlicher Natur sind, weshalb es nicht gerechtfertigt ist, die Bewertung des hierfür erforderlichen Zeitaufwandes danach auszurichten, welche Vergütung sonst gefordert werden könnte (Senatsbeschluss vom 21. Juni 2000 - XII ZB 12/97 - FamRZ 2001, 1213, 1214).

    Während der Aufwand zur Überprüfung der erteilten Auskunft, der dem Pflichtigen vor Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zuzubilligen ist (s. etwa Senatsbeschluss vom 21. Juni 2000 - XII ZB 12/97 - FamRZ 2001, 1213, 1214), dem Aufwand zur Erstellung der Auskunft entsprechen mag und deshalb wertmäßig auch beim Aufwand für die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung einzustellen ist, hat sich ein Geheimhaltungsinteresse mit Erteilung der Auskunft regelmäßig erledigt.

  • BGH, 31.03.2010 - XII ZB 130/09

    Berufungssumme: Beschwer des Berufungsklägers bei Verurteilung zur Duldung des

    Die nach § 3 ZPO im freien Ermessen stehende Bewertung des Rechtsmittelinteresses kann vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht die gesetzlichen Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 21. Juni 2000, XII ZB 12/97, NJW 2000, 3073).
  • BGH, 17.12.2003 - IV ZR 28/03

    Streitwert für Klage gegen den Testamentsvollstrecker

    Bei der Auskunft und Rechnungslegung, die der Beklagte zu 2) zu erteilen hat, geht es nicht um berufstypische Leistungen, so daß der Zeitaufwand nicht danach bewertet werden kann, welche Vergütung der Beklagte zu 2) sonst verlangen könnte (vgl. BGH, Beschluß vom 21. Juni 2000 - XII ZB 12/97 - NJW 2000, 3073 unter II 2; Urteil vom 11. Juli 2001 - XII ZR 14/00 - NJW-RR 2002, 145 unter 2).
  • OLG Brandenburg, 02.10.2007 - 9 UF 137/07

    Unzulässige Berufung wegen Nichterreichens der Berufungssumme - Wert eines

    Seine Beschwer ist daher am Aufwand des erneuten Durchgehens und Prüfens auf Vollständigkeit seiner bereits getätigten Angaben zu orientieren (BGH, NJW 2000, 3073, 3074).

    Eine Addition der beiden gegenläufigen Interessen findet grundsätzlich nicht statt, da sich der Beklagte für eine der beiden Vorgehensweisen entscheiden muss und nur eines den Grund für die Einlegung seines Rechtsmittels darstellen kann (vgl. auch BGH, NJW 2000, 3073, 3074).

    Wendet sich der Beklagte gegen die Vollstreckung des angefochtenen Teilurteils, d. h. will er die eidesstattliche Versicherung nicht abgeben, so kann sein Interesse zunächst daran bemessen werden, den nicht zweifelsfrei feststehende Inhalt des Vollstreckungstitels zu klären (BGH, NJW 2000, 3073, 3074).

  • BGH, 14.01.2009 - XII ZB 146/08

    Bestimmung der Beschwer eines zur Auskunft über sein Endvermögen verurteilten

    Darüber hinaus ist auch der eigene Zeiteinsatz des Beklagten zu bewerten (vgl. BGH Urteil vom 7. März 2001 - IV ZR 155/00 - BGHR ZPO § 3 Rechtsmittelinteresse 47; Senatsbeschluss vom 21. Juni 2000 - XII ZB 12/97 - FamRZ 2001, 1213, 1214).
  • OLG Düsseldorf, 15.03.2007 - 2 U 108/05

    Ermittlung der angemessenen Vergütung des Arbeitnehmererfinders - Grenzen der

    Für dessen Ermittlung bilden neben dem Wunsch des Auskunftsschuldners, die von der Auskunft erfassten Tatsachen vor dem Prozessgegner geheim zu halten, einen wesentlichen Anhaltspunkt der Aufwand und die Kosten, die er für die Erteilung der Auskunft aufwenden müsste (BGH NJW 2001, 1284; BGH NJW 2000, 3073 (3074); BGH NJW 2000, 1724 (1725); BGH BeckRs 1998, 30034979).
  • LG Berlin, 07.02.2012 - 63 S 266/11

    Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bzgl. Rechnungslegung der Betriebskosten

    (BGH, ständige Rechtsprechung, Beschluss vom 30. Januar 1991 - XII ZB 156/90, NJW 1991, 1833 , Beschluss vom 27. März 1991 - XII ZB 25/91, NJW-RR 1991, 956 ; Beschluss vom 15 Januar 1992 - XII ZB 153/91, FamRZ 1992, 663 ; Beschluss vom 21. Juni 2000 - XII ZB 12/97, NJW 2000, 3074 ).

    Selbst wenn man auch die Kosten für eine Verteidigung gegen die Verpflichtung mit einer Erinnerung/Beschwerde im Rahmen der Zwangsvollstreckung hinzurechnete (so BGH, Beschluss vom 21. Juni 2000 - XII ZB 12/97, NJW 2000, 3074 ), wird die erforderliche Höhe der Beschwer nicht erreicht.

    Entgegen der Auffassung des Beklagten ist als Wert jedoch lediglich der Wert der Hauptsache in Ansatz zu bringen (so BGH, Beschluss vom 21. Juni 2000 - XII ZB 12/97, NJW 2000, 3074 ).

  • OLG Brandenburg, 02.10.2007 - 9 UF 138/07

    Bemessung des Berufungswerts bei Verurteilung zur Abgabe der eidesstattlichen

    Die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung beinhaltet allein, dass bereits erstellte Verzeichnis nochmals durchzugehen und auf Vollständigkeit zu überprüfen (BGH, NJW 2000, 3073, 3074).

    Eine Addition der beiden gegenläufigen Interessen findet grundsätzlich nicht statt, da sich der Beklagte für eine der beiden Vorgehensweisen entscheiden muss und nur eines den Grund für die Einlegung seines Rechtsmittels darstellen kann (vgl. auch BGH, NJW 2000, 3073, 3074).

    Wendet sich der Beklagte gegen die Vollstreckung des angefochtenen Teilurteils, d. h. will er die eidesstattliche Versicherung nicht abgeben, so kann sein Interesse zunächst daran bemessen werden, den nicht zweifelsfrei feststehende Inhalt des Vollstreckungstitels zu klären (BGH, NJW 2000, 3073, 3074).

  • OLG Stuttgart, 22.07.2021 - 19 U 135/20

    Stufenklage: Zurückverweisung der Sache bei erstinstanzlicher Entscheidung über

  • OLG Frankfurt, 13.10.2016 - 3 UF 180/15

    Beschwerdesumme bei Rechtsmittel gegen Verpflichtung zur Abgabe eidesstattlicher

  • BGH, 07.03.2001 - IV ZR 155/00

    Bemessung der Beschwer bei Verurteilung zur Auskunft

  • OLG Koblenz, 10.02.2015 - 3 U 1344/15

    Streitwert und Rechtsmittelbeschwer der Verurteilung zur Abgabe einer

  • OLG Brandenburg, 11.01.2008 - 13 U 131/07

    Berufungsverfahren: Beschwer bei der Verurteilung zur eidesstattlichen

  • BGH, 10.10.2001 - IV ZB 9/01

    Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft

  • OLG Brandenburg, 02.02.2009 - 15 UF 144/08

    Berufung: Beschwerwert bei Verurteilung, die Richtigkeit einer Auskunft

  • OLG Brandenburg, 15.11.2021 - 3 U 108/21

    Ansprüche auf Auskunft Herausgabe gegen einen Erbschaftsbesitzer; Verwerfung

  • VG Frankfurt/Main, 21.11.2002 - 9 E 1317/02

    Bemessung des Interesses eines Beteiligten an der Nichterteilung einer Auskunft

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