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   BGH, 27.09.2000 - XII ZB 67/99   

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BGH, 27.09.2000 - XII ZB 67/99 (https://dejure.org/2000,774)
BGH, Entscheidung vom 27.09.2000 - XII ZB 67/99 (https://dejure.org/2000,774)
BGH, Entscheidung vom 27. September 2000 - XII ZB 67/99 (https://dejure.org/2000,774)
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Volltextveröffentlichungen (12)

Besprechungen u.ä.

  • beck.de (Entscheidungsanmerkung)

    Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich bei ausländischen Versorgungen und Anrechten

Papierfundstellen

  • NJW 2001, 1490 (Ls.)
  • NJW-RR 2001, 289
  • MDR 2001, 217
  • FamRZ 2001, 284
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 31.08.2000 - XII ZB 89/99

    Fälligkeit des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs

    Auszug aus BGH, 27.09.2000 - XII ZB 67/99
    Auch die ausländische Versorgung muß, um die Fälligkeit des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs gemäß § 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB auslösen zu können, eine - (mit Hilfe des Vermögens oder) durch Arbeit begründete oder aufrechterhaltene - Versorgung wegen Alters (oder Invalidität) sein, also eine Rente, die der Versorgung für das Alter im Anschluß an die Beendigung des aktiven Arbeitslebens dienen soll (vgl. Senatsbeschlüsse vom 1. Juni 1988 - IVb ZB 132/85 = FamRZ 1989, 936, 938; vom 31. August 2000 - XII ZB 89/99, zur Veröffentlichung bestimmt).

    Im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich kann beispielsweise eine Ausgleichsrente bereits dann verlangt werden, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte die Voraussetzungen für den Bezug einer gesetzlichen Rentenversicherung noch nicht erfüllt, aber bereits - ebenso wie der Ausgleichspflichtige - eine betriebliche Altersversorgung bezieht, die schuldrechtlich (mit) auszugleichen ist (vgl. Senatsbeschluß vom 31. August 2000 - XII ZB 89/99).

  • BGH, 24.02.1982 - IVb ZB 508/80

    Bewertung ausländischer Anwartschaften

    Auszug aus BGH, 27.09.2000 - XII ZB 67/99
    So hat auch der Senat bereits grundsätzlich entschieden, daß der Versorgungsausgleich nicht auf Fälle mit ausschließlich inländischen Versorgungsanrechten beschränkt ist (vgl. Senatsbeschluß vom 24. Februar 1982 - IVb ZB 508/80 = FamRZ 1982, 473, 474).
  • BGH, 09.06.1983 - III ZR 74/82

    Zulässigkeit einer Feststellungsklage - Voraussetzungen für das Vorliegen des

    Auszug aus BGH, 27.09.2000 - XII ZB 67/99
    Dem trägt der Feststellungsausspruch (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 9. Juni 1983 - III ZR 74/82 - NJW 1984, 1118, 1119 unter 3 b m.w.N.) unter Nr. 2 des Entscheidungstenors Rechnung.
  • BGH, 01.06.1988 - IVb ZB 132/85

    Einbeziehung einer lebenslangen Geldrente aufgrund der Übertragung von

    Auszug aus BGH, 27.09.2000 - XII ZB 67/99
    Auch die ausländische Versorgung muß, um die Fälligkeit des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs gemäß § 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB auslösen zu können, eine - (mit Hilfe des Vermögens oder) durch Arbeit begründete oder aufrechterhaltene - Versorgung wegen Alters (oder Invalidität) sein, also eine Rente, die der Versorgung für das Alter im Anschluß an die Beendigung des aktiven Arbeitslebens dienen soll (vgl. Senatsbeschlüsse vom 1. Juni 1988 - IVb ZB 132/85 = FamRZ 1989, 936, 938; vom 31. August 2000 - XII ZB 89/99, zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BGH, 16.08.2017 - XII ZB 327/16

    Versorgungsausgleich: Befreiende Wirkung der Leistung des Versorgungsträgers an

    Nach der Rechtsprechung des Senats wird dem Schuldnerschutz in der Beschlussformel dadurch Rechnung getragen, die Verpflichtung des Versorgungsträgers vom Beginn des zweiten Monats nach Ablauf des Monats an, in dem er Kenntnis von der Rechtskraft der vorliegenden Entscheidung erlangt, auszusprechen und zusätzlich die Feststellung zu treffen, dass der Versorgungsträger die Ausgleichsrente auch für den rückständigen Zeitraum bis zum Ablauf des Monats zu zahlen hat, der dem Monat folgt, in dem er Kenntnis von der Rechtskraft der Entscheidung erlangt, soweit er in diesem Zeitraum nicht mit befreiender Wirkung an die Witwe oder den Witwer gezahlt hat (Senatsbeschluss vom 27. September 2000 - XII ZB 67/99 - FamRZ 2001, 284, 286).
  • OLG Köln, 22.04.2002 - 27 UF 221/01

    Namensänderung bei additiver Einbenennung

    Grundsätzlich ist zwar davon auszugehen, dass mit der durch die Neufassung des § 1618 Abs. 4 BGB geänderten Wortwahl, wonach die Namensänderung erforderlich sein muss, der Schutz der namensrechtlichen Bindung an den nicht sorgeberechtigten Elternteil stärker als nach bisherigem Recht ausgestaltet worden ist (vgl. BGH MDR 2001, 217; Wagenitz, FamRZ 1998, 1546, 1550 ff; Mühlens/Kirchmeier/Gressmann, Das neue Kindschaftsrecht. S.129 unter Hinweis auf BT-Drs. 13/8511 S. 73 f; Willutzki, KindPrax 2000, 76, 77; Oelkers/Oelkers, MDR 2001, 2169, 1270)).

    Abzuwägen sind dabei einerseits das Interesse des Kindes, den gleichen Namen zu tragen wie die neue Familie, andererseits der Grundsatz der Kontinuität der Namensführung, der ein Belang des diesen Namen führenden Elternteils, aber auch ein wichtiger Kindesbelang ist, weil er der Aufrechterhaltung der Beziehung zu dem nicht sorgeberechtigten Elternteil dient (vgl. BGH MDR 2001, 217).

    Insoweit mag zwar eine "vollständige Einbenennung" in die Familie der sorgeberechtigten Mutter wegen der Schwere des Eingriffs in das Elternrecht in Fällen ausscheiden, in denen eine unabdingbare Notwendigkeit im Interesse des Kindes nicht festgestellt werden kann, nicht jedoch die additive Einbenennung, der nach der Rechtsprechung als der "mildere Eingriff" in das Elternrecht stets zu prüfen ist (vgl. BGH MDR 2001, 217, 218; OLG Celle, FamRZ 1999, 1374, 1375; OLG Frankfurt, FamRZ 1999, 1376, 1377; OLG Bamberg, 2 UF 327/99; AG Bad Oldeslohe KindPrax 2000, 51; Willutzki a.a.O., 78).).

  • BGH, 17.10.2018 - XII ZB 209/18

    Versorgungsausgleichsansprüche nach der Ehescheidung: Umwandlung von bei der

    Das entspricht auch der Rechtslage nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht (vgl. Senatsbeschluss vom 27. September 2000 - XII ZB 67/99 - FamRZ 2001, 284, 285 mwN).
  • BGH, 22.06.2022 - XII ZB 584/18

    Versorgungsausgleichssache: Wirksamkeit der Bestimmungen in einer

    Diesem Umstand wird im gerichtlichen Verfahren über den Teilhabeanspruch nach § 25 VersAusglG in der Beschlussformel dadurch Rechnung getragen, dass einerseits der Versorgungsträger (erst) für die Zeiträume nach dem Ende der Übergangszeit zur Zahlung der Hinterbliebenenrente an den Ausgleichsberechtigten verpflichtet, andererseits aber die Feststellung getroffen wird, dass der Versorgungsträger die Hinterbliebenenrente auch für den rückständigen Zeitraum bis zum Ende der Übergangszeit zu zahlen hat, soweit der Versorgungsträger in diesem Zeitraum nicht mit befreiender Wirkung an die Witwe oder den Witwer geleistet hat (vgl. Senatsbeschluss vom 16. August 2017 - XII ZB 327/16 - FamRZ 2017, 1919 Rn. 20; vgl. bereits Senatsbeschluss vom 27. September 2000 - XII ZB 67/99 - FamRZ 2001, 284, 286 zu § 3 a VAHRG).
  • BGH, 14.03.2007 - XII ZB 36/05

    Abgrenzung von Versorgungs- und Zugewinnausgleich bei einer Lebensversicherung

    Dennoch wird eine Versorgung wegen Alters regelmäßig nur dann vorliegen, wenn die zugesagte Versorgungsleistung im Anschluss an die Beendigung des aktiven Berufslebens gewährt wird und das bisherige Erwerbseinkommen ersetzen soll (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23. Februar 2005 ­ XII ZB 198/01 ­ FamRZ 2005, 696, 698, vom 27. September 2000 ­ XII ZB 67/99 ­ FamRZ 2001, 284, 285 und vom 1. Juni 1988 ­ IVb ZB 132/85 ­ FamRZ 1988, 936, 938).
  • OLG Celle, 28.08.2001 - 10 UF 152/00

    Scheidung; Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich ; Erweitertes Splitting ;

    Gemäss § 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB kann die schuldrechtliche Ausgleichsrente verlangt werden, wenn beide Ehegatten eine Versorgung (i. S. des § 1587 Abs. 1 BGB; vgl. BGH FamRZ 1988, 936, 937; 2001, 284, 285) erlangt haben.

    Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der Gerichtskosten auf § 131 a KostO i. V. m. den §§ 91, 93 a Abs. 1 Satz 1 ZPO in entsprechender Anwendung (vgl. BGH FamRZ 2001, 284, 286), hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten auf § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG, die Festsetzung des Beschwerdewerts auf § 99 Abs. 3 KostO und die Zulassung der weiteren Beschwerde auf § 621 e Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 546 Abs. 1 Satz 2 ZPO.

  • BGH, 22.07.2009 - XII ZB 176/06

    Auswirkungen der Teilzeitbeschäftigung eines Versorgungsberechtigten auf die

    Der Ehezeitanteil ist im Zeit-Zeit-Verhältnis auf der Grundlage voller Monate zu ermitteln (so im Ergebnis Senatsbeschluss vom 27. September 2000 - XII ZB 67/99 - FamRZ 2001, 284, 286 ; ausdrücklich OLG Hamm FamRZ 1999, 923 ; Palandt/Brudermüller BGB 68. Aufl. § 1587 a Rdn. 44; Erman/Wellenhofer BGB 12. Aufl. § 1587 a Rdn. 52).
  • OLG Oldenburg, 16.05.2001 - 11 UF 189/99

    Versorgungsausgleich; Umrechnung; BarwertVO; Scheidung; Zusatzversorgung;

    Die Kostenentscheidung lehnt sich - abweichend von dem bisher üblichen Verzicht auf eine Entscheidung über die Gerichtskosten in FGGSachen - an die Entscheidung BGH FamRZ 2001, 284, 286 an.
  • OLG Karlsruhe, 27.04.2006 - 16 UF 175/05

    Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich: Nachträglicher Eintritt der

    Gemäß § 1587g I S. 2 BGB kann die schuldrechtliche Ausgleichsrente verlangt werden, wenn beide Ehegatten eine Versorgung (i. S. des § 1587 I BGB; vgl. BGH, FamRZ 1988, 936, 937; 2001, 284, 285) erlangt haben.

    Auch für diesen (letztgenannten) Fall sind daher die Vorschriften der §§ 91 ff. ZPO zur entsprechenden Anwendung heranzuziehen (BGH MDR 2001, 217).

  • OLG Frankfurt, 18.05.2004 - 3 UF 229/03

    Versorgungsausgleichsverfahren: Berücksichtigung eines Teilausgleichs im

    Ob auch bei erfolglosem Rechtsmittel eine entsprechende Anwendung der §§ 91 ff ZPO auf die Gerichtskosten zu erwägen wäre (vgl. BGH FamRZ 2001, 284, 286), kann dahingestellt bleiben, da sich hieraus im Hinblick auf die §§ 97, 92 II ZPO keine abweichende Kostenregelung rechtfertigen würde.
  • OLG Celle, 12.01.2009 - 10 UF 86/08

    Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich einer Minister und einer

  • OLG Karlsruhe, 27.04.2006 - 6 UF 175/05
  • OLG Celle, 08.03.2004 - 10 UF 268/03

    Aufeinandertreffen eines Antrages auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich und

  • OLG Celle, 19.09.2003 - 10 UF 128/02

    Anteil einer Ehefrau an Versorgungsleistungen des Ehemannes bei Scheidung;

  • OLG Hamm, 08.04.2003 - 11 UF 273/02

    Nachträglicher Versorgungsausgleich wegen betrieblicher Altersversorgung

  • OLG Frankfurt, 18.05.2004 - 3 UF 228/03

    Anforderungen an die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs;

  • OLG Oldenburg, 19.08.2002 - 11 UF 134/01

    Anspruch eines Rentenversicherten auf die Begründung von Versorgungsanrechten auf

  • OLG Saarbrücken, 27.04.2006 - 6 UF 71/05

    Volldynamische Behandlung der Versorgung bei dem BVV Versicherungsverein des

  • OLG Celle, 22.11.2004 - 10 UF 154/04

    Voraussetzungen für einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich einer

  • OLG Nürnberg, 13.09.2004 - 11 UF 4240/03

    Zur Festlegung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente im Wege des Supersplittings

  • OLG Frankfurt, 07.12.2005 - 6 UF 302/04

    Versorgungsausgleich: Dynamik einer Anwartschaft auf betriebliche

  • OLG Köln, 04.04.2001 - 27 UF 193/98

    Anrechnung fiktiver Versorgung im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich - grobes

  • OLG Frankfurt, 19.05.2005 - 5 UF 81/04

    Versorgungsausgleich: Bereicherungsausgleich bei Leistungserbringung vor Kenntnis

  • OLG Frankfurt, 03.06.2005 - 6 UF 59/05

    Versorgungsausgleich: Volldynamik der Versorgung des Beamtenversicherungsvereins

  • OLG Frankfurt, 21.01.2005 - 6 UF 221/04

    Versorgungsausgleich: Behandlung von Anwartschaften der betrieblichen

  • OLG Frankfurt, 26.06.2001 - 5 UF 8/99

    Versorgungsausgleich, Abänderung, Rechtsanwendungsfehler, Ehezeit, Totalrevision

  • OLG Frankfurt, 29.11.2001 - 5 UF 144/00

    schuldrechtlicher Versorgungsausgleich; Ausschluß; unbillige Hörte

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