Rechtsprechung
OLG Frankfurt, 01.09.1999 - 5 WF 7/99 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- hefam (Datenbank hessische Familiengerichte)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 1610 Abs. 2
Unterhalt für weitere Ausbildung - enger Zusammenhang - fortgeschrittenes Alter - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Wann ist die Ausbildung zu Ende?
Verfahrensgang
- AG Offenbach, 07.10.1998 - 312 F 1025/98
- OLG Frankfurt, 01.09.1999 - 5 WF 7/99
Papierfundstellen
- FamRZ 2001, 439
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 30.11.1994 - XII ZR 215/93
Anspruch des Kindes auf Ausbildungsunterhalt für den Besuch der Fachoberschule …
Auszug aus OLG Frankfurt, 01.09.1999 - 5 WF 7/99
Denn gem. § 1610 Abs. 2 BGB schulden die Eltern ihrem Kind zwar Unterhalt für eine angemesse Vorbildung zu einem Beruf, der der Begabung, den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und dem beachtenswerten Neigungen des Kindes am besten entspricht, doch sind sie grundsätzlich nach Abschluß einer derartigen Ausbildung nicht verpflichtet, die Kosten einer weiteren Ausbildung bzw. den Unterhalt während der Zeit einer weiteren Ausbildung zu tragen... Etwas anderes gilt nur, wenn der erlernte Beruf aus gesundheitlichen oder sonstigen, bei Ausbildungsbeginn nicht vorhersehbaren Gründen nicht ausgeübt werden kann oder wenn das Kind von den Eltern in einen seiner Begabung nicht hinreichend Rechnung tragenden Beruf gedrängt wurde oder die Erstausbildung auf einer deutlichen Fehleinschätzung der Begabung beruht (BGH FamRZ 1995, Seite 416, 417).Etwas anderes gilt nur, wenn der erlernte Beruf aus gesundheitlichen oder sonstigen, bei Ausbildungsbeginn nicht vorhersehbaren Gründen nicht ausgeübt werden kann oder wenn das Kind von den Eltern in einen seiner Begabung nicht hinreichend Rechnung tragenden Beruf gedrängt wurde oder die Erstausbildung auf einer deutlichen Fehleinschätzung der Begabung beruht (BGH FamRZ 1995, Seite 416, 417).
Dies muß dann erst Recht für den vorliegenden Fall gelten, indem nach dem Hauptschulabschluß zunächst eine Lehre gemacht wurde (siehe auch BGH FamRZ 95, 416, 418).
- BGH, 04.03.1998 - XII ZR 173/96
Obliegenheiten des Ausbildungsunterhaltsberechtigten
Auszug aus OLG Frankfurt, 01.09.1999 - 5 WF 7/99
Der Bundesgerichtshof (a. a. 0.; siehe auch NJW 1998, 1555) hat schon für die Ausbildungsvariante mittlere Reife - Lehre - Fachoberschule - Fachhochschule die Einheitlichkeit der Ausbildung jedenfalls dann verneint, wenn das Kind nicht von vornherein die Absicht hatte, nach der Lehre die Fachoberschule zu besuchen und anschließend zu studieren und die Eltern auch nicht aufgrund sonstiger besonderer Anhaltspunkte mit einem derartigen beruflichen Werdegang rechnen konnten. - BGH, 25.02.1981 - IVb ZR 547/80
Gewährung von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz …
Auszug aus OLG Frankfurt, 01.09.1999 - 5 WF 7/99
Vorliegend hat der Antragsteller eine Ausbildung zum Industriemechaniker mit gutem Abschluß absolviert, so daß grundsätzlich davon ausgegangen werden muß, daß für eine weitere Ausbildung eine Unterhaltspflicht des Antragsgegners nicht besteht, und zwar unabhängig davon, ob er während der Ausbildung durchgehend Unterhalt gezahlt oder seine Unterhaltsleistung, wie der Antragsgegner angibt, während der Lehrzeit des Antragstellers aufgrund dessen bedarfsdeckender Ausbildungsvergütung eingestellt hat (vgl. BGH FamRZ 1981, 437).