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   OLG Frankfurt, 28.02.2002 - 5 UF 133/01   

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https://dejure.org/2002,23391
OLG Frankfurt, 28.02.2002 - 5 UF 133/01 (https://dejure.org/2002,23391)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 28.02.2002 - 5 UF 133/01 (https://dejure.org/2002,23391)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 28. Februar 2002 - 5 UF 133/01 (https://dejure.org/2002,23391)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Aufrechterhaltung eines Sorgerechtsentzugs wegen enger Bindung des Kindes zu seinen Pflegeeltern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2002, 1277
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Hamm, 20.05.2010 - 2 UF 280/09

    Verhältnismäßigkeit einer Verbleibensanordnung und der Entziehung der elterlichen

    Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Gefährdung des Kindeswohls nur durch einen dauerhaften unbefristeten Verbleib des betroffenen Kindes in der Pflegefamilie sichergestellt werden kann, wie zum Beispiel bei einer festgestellten dauerhaften Erziehungsunfähigkeit der leiblichen Eltern (vgl. OLG Hamm, a. a. O.) oder dann, wenn das Verhältnis zwischen den leiblichen Eltern und den Pflegepersonen so gestört ist, dass eine am Kindeswohl ausgerichtete Ausübung der elterlichen Sorge nicht stattfindet oder mit ziemlicher Sicherheit nicht zu erwarten ist (vgl. dazu auch: OLG Frankfurt a/M FamRZ 2002, 1277, 1278).
  • OLG Hamm, 26.06.2012 - 2 UF 135/10

    Entziehung der elterlichen Sorge, da das seelische Wohl des Kindes durch die

    Eine Verbleibensanordnung ist dann nicht geeignet oder nicht ausreichend, um die bestehende Gefahr für das Kindeswohl abzuwenden, wenn das Verhältnis zwischen den leiblichen Eltern und den Pflegepersonen so gestört ist, dass eine am Kindeswohl ausgerichtete Ausübung der elterlichen Sorge nicht stattfindet oder mit ziemlicher Sicherheit nicht zu erwarten ist (Senat, FamRZ 2010, 865, (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 28.02.2002 - 5 UF 133/01 - FamRZ 2002, 1277).
  • KG, 01.07.2003 - 18 UF 112/03

    Sorgerechtsregelung: Ablehnung der gemeinsamen elterlichen Sorge für ein

    Dabei ergibt sich die Gefährdung der gedeihlichen und guten Entwicklung des Kindes nicht aus einer Einschränkung der Erziehungsfähigkeit der Mutter (vgl. dazu auch OLG Frankfurt FamRZ 2002, 1277).
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