Rechtsprechung
   BayObLG, 05.02.2002 - 3Z BR 325/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,2559
BayObLG, 05.02.2002 - 3Z BR 325/01 (https://dejure.org/2002,2559)
BayObLG, Entscheidung vom 05.02.2002 - 3Z BR 325/01 (https://dejure.org/2002,2559)
BayObLG, Entscheidung vom 05. Februar 2002 - 3Z BR 325/01 (https://dejure.org/2002,2559)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2002,2559) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Prozesskostenhilfe; Betreuervergütung; Mittelloser Betreuter; Vermögensverhältnisse; Betreuung

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Betreuervergütung, Zeitpunkt der Beurteilung der Mittellosigkeit

  • Judicialis

    BGB § 1836a; ; BGB § 1836c Nr. 2; ; BSHG § 88 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1836a § 1836c Nr. 2; BSHG § 88 Abs. 3
    Vergütung des Betreuers bei Mittelosigkeit - maßgebender Zeitpunkt - einzusetzendes Vermögen - nicht verbrauchte Versorgungsbezüge nach Opferentschädigungsgesetz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

  • LG Traunstein - 4 T 4700/00
  • BayObLG, 05.02.2002 - 3Z BR 325/01

Papierfundstellen

  • FGPrax 2002, 73
  • FamRZ 2002, 1289
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (13)

  • BayObLG, 29.06.2001 - 3Z BR 98/01

    Schongrenze des vom Betreuten für die Vergütung des Betreuers einzusetzenden

    Auszug aus BayObLG, 05.02.2002 - 3Z BR 325/01
    Danach hat er Vermögen nach Maßgabe des § 88 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) einzusetzen (§ 1836c Nr. 2 BGB), mithin grundsätzlich sein gesamtes, verwertbares Vermögen, soweit keiner der Verschonungstatbestände des § 88 Abs. 2 BSHG vorliegt (vgl. BT-Drucks.13/7158 S.31) und der Einsatz bzw. die Verwertung für ihn und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen keine Härte bedeuten würde (§ 88 Abs. 3 BSHG) "Schonvermögen" in diesem Sinne sind unter anderem kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte bis zu 4500 DM (§ 88 Abs. 2 Nr. 8, Abs. 4 BSHG, § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b der Verordnung zur Durchführung des § 88 Abs. 2 Nr. 8 des Bundessozialhilfegesetzes; vgl. BayObLGZ 2001, 158; BGH B.v. 24.10.2001 - XII ZB 142/01), bzw. ab 1.1.2002 bis zu 2301 Euro (Art. 17 Nr. 1 a bb, Art. 68 Abs. 10 des 4.Euro-Einführungsgesetzes vom 21.12.2000 - BGBl. I S.1983/2008).

    Von Bedeutung ist insoweit unter anderem die Art der Entstehung der Notlage, ihre (voraussichtliche) Dauer und das Ausmaß der zu ihrer Behebung oder Milderung notwendigen Aufwendungen (vgl. BayObLGZ 2001, 158/160).

    Die Begrenzung des Schonvermögens auf 4500 DM bzw. 2301 Euro bedeutet für den Betreuten in der Regel eine "Härte", soweit dies zu einem den Leitvorstellungen des § 88 Abs. 2 BSHG nicht entsprechenden Ergebnis führen, hierdurch insbesondere eine angemessene Lebensführung des Betreuten oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde (§ 88 Abs. 3 Satz 2 BSHG; vgl. BayObLGZ 2001, 158/160 f.).

    Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Beurteilung des Tatrichters nur auf Rechtsfehler überprüfen (§ 27 Abs. 1 Satz 1 FGG; vgl. BayObLGZ 2001, 158/161).

  • OLG Zweibrücken, 25.08.2000 - 3 W 151/00

    Bestimmung des Schonvermögens

    Auszug aus BayObLG, 05.02.2002 - 3Z BR 325/01
    Nach der mit dem Betreuungsrechtsänderungsgesetz am 1.1.1999 in Kraft getretenen klaren und eindeutigen Bestimmung des § 1836c Nr. 2 BGB ist für das im Betreuervergütungsrecht einzusetzende Vermögen ausschließlich § 88 BSHG und damit auch die zu 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG erlassene Durchführungsverordnung maßgebend (vgl. OLG Zweibrücken BtPrax 2000, 264).

    Hierzu reicht insbesondere nicht aus, dass der Betroffene Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz i.V.m. dem Opferentschädigungsgesetz erhält (vgl. Senatsbeschluss vom 3.1.2002 - 3Z BR 300/01; OLG Zweibrücken BtPrax 2000, 264/265; a.A. HK-BUR/Winhold-Schött/Deinert § 1836c BGB Rn. 28).

  • BVerwG, 28.03.1974 - V C 29.73

    Gewährung von Erholungsfürsorge für einen Kriegsbeschädigten

    Auszug aus BayObLG, 05.02.2002 - 3Z BR 325/01
    Insbesondere können sozialrechtliche Leistungsnormen, die ausdrücklich nur die Einsatzfreiheit einer Sozialleistung als Einkommen anordnen (vgl. § 76 Abs. 1 BSHG), grundsätzlich nicht entsprechend für eine Einsatzfreiheit der Sozialleistung als Vermögen herangezogen werden (vgl. BVerwGE 45 135/136; BVerwG NJW 1998, 397).

    Zwar kann der gesetzgeberische Grund für die Nichtberücksichtigung einer Zahlung als Einkommen im Einzelfall auch im Rahmen des Vermögenseinsatzes durchgreifen, wenn der als Einkommen zugeflossene Wert, sofern er in das Vermögen eingegangen ist, den gleichen Zwecken zu dienen bestimmt ist wie als, Einkommen (BVerwGE 45, 135; BVerwG NJW 1995, 3001 und 1998, 397).

  • BVerwG, 04.09.1997 - 5 C 8.97

    Sozialhilfe - Einsatz angesparten Erziehungsgeldes als Härte - Vermögen -

    Auszug aus BayObLG, 05.02.2002 - 3Z BR 325/01
    Insbesondere können sozialrechtliche Leistungsnormen, die ausdrücklich nur die Einsatzfreiheit einer Sozialleistung als Einkommen anordnen (vgl. § 76 Abs. 1 BSHG), grundsätzlich nicht entsprechend für eine Einsatzfreiheit der Sozialleistung als Vermögen herangezogen werden (vgl. BVerwGE 45 135/136; BVerwG NJW 1998, 397).

    Zwar kann der gesetzgeberische Grund für die Nichtberücksichtigung einer Zahlung als Einkommen im Einzelfall auch im Rahmen des Vermögenseinsatzes durchgreifen, wenn der als Einkommen zugeflossene Wert, sofern er in das Vermögen eingegangen ist, den gleichen Zwecken zu dienen bestimmt ist wie als, Einkommen (BVerwGE 45, 135; BVerwG NJW 1995, 3001 und 1998, 397).

  • OLG Frankfurt, 15.03.2001 - 20 W 311/00

    Vergütung des Betreuers - Mittellosigkeit des Betreuten

    Auszug aus BayObLG, 05.02.2002 - 3Z BR 325/01
    bb) Die Frage der Mittellosigkeit ist für den gesamten Abrechnungszeitraum einheitlich (vgl. OLG Frankfurt a. Main FamRZ 2001, 1098) und grundsätzlich gemäß den zum Zeitpunkt der Entscheidung der letzten Tatsacheninstanz geltenden materiell-rechtlichen Bestimmungen (vgl. LG Koblenz BtPrax 1999, 113; HK-BUR/Deinert § 1836d BGB Rn. 1; Jürgens BtPrax 1999, 99) und den zu diesem Zeitpunkt gegebenen Einkommens- und Vermögensverhältnissen (vgl. BayObLGZ 1995, 395/396; BayObLG FamRZ 2000, 558/559; OLG-Frankfurt a. Main FamRZ 2001, 1098; KG FamRZ 1998, 188/189) zu beurteilen.
  • LG Koblenz, 18.01.1999 - 2 T 555/98
    Auszug aus BayObLG, 05.02.2002 - 3Z BR 325/01
    bb) Die Frage der Mittellosigkeit ist für den gesamten Abrechnungszeitraum einheitlich (vgl. OLG Frankfurt a. Main FamRZ 2001, 1098) und grundsätzlich gemäß den zum Zeitpunkt der Entscheidung der letzten Tatsacheninstanz geltenden materiell-rechtlichen Bestimmungen (vgl. LG Koblenz BtPrax 1999, 113; HK-BUR/Deinert § 1836d BGB Rn. 1; Jürgens BtPrax 1999, 99) und den zu diesem Zeitpunkt gegebenen Einkommens- und Vermögensverhältnissen (vgl. BayObLGZ 1995, 395/396; BayObLG FamRZ 2000, 558/559; OLG-Frankfurt a. Main FamRZ 2001, 1098; KG FamRZ 1998, 188/189) zu beurteilen.
  • BayObLG, 17.11.1999 - 3Z BR 248/99

    Zeitpunkt der Feststellung der Mittellosigkeit des Betreuten

    Auszug aus BayObLG, 05.02.2002 - 3Z BR 325/01
    bb) Die Frage der Mittellosigkeit ist für den gesamten Abrechnungszeitraum einheitlich (vgl. OLG Frankfurt a. Main FamRZ 2001, 1098) und grundsätzlich gemäß den zum Zeitpunkt der Entscheidung der letzten Tatsacheninstanz geltenden materiell-rechtlichen Bestimmungen (vgl. LG Koblenz BtPrax 1999, 113; HK-BUR/Deinert § 1836d BGB Rn. 1; Jürgens BtPrax 1999, 99) und den zu diesem Zeitpunkt gegebenen Einkommens- und Vermögensverhältnissen (vgl. BayObLGZ 1995, 395/396; BayObLG FamRZ 2000, 558/559; OLG-Frankfurt a. Main FamRZ 2001, 1098; KG FamRZ 1998, 188/189) zu beurteilen.
  • BayObLG, 16.01.2002 - 3Z BR 300/01

    Vergütung des Rechtsanwalts als Verfahrenspfleger im Betreuungsverfahren

    Auszug aus BayObLG, 05.02.2002 - 3Z BR 325/01
    Hierzu reicht insbesondere nicht aus, dass der Betroffene Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz i.V.m. dem Opferentschädigungsgesetz erhält (vgl. Senatsbeschluss vom 3.1.2002 - 3Z BR 300/01; OLG Zweibrücken BtPrax 2000, 264/265; a.A. HK-BUR/Winhold-Schött/Deinert § 1836c BGB Rn. 28).
  • BayObLG, 23.11.1995 - 3Z BR 296/95

    Anspruch des Berufsbetreuers auf Vergütung

    Auszug aus BayObLG, 05.02.2002 - 3Z BR 325/01
    bb) Die Frage der Mittellosigkeit ist für den gesamten Abrechnungszeitraum einheitlich (vgl. OLG Frankfurt a. Main FamRZ 2001, 1098) und grundsätzlich gemäß den zum Zeitpunkt der Entscheidung der letzten Tatsacheninstanz geltenden materiell-rechtlichen Bestimmungen (vgl. LG Koblenz BtPrax 1999, 113; HK-BUR/Deinert § 1836d BGB Rn. 1; Jürgens BtPrax 1999, 99) und den zu diesem Zeitpunkt gegebenen Einkommens- und Vermögensverhältnissen (vgl. BayObLGZ 1995, 395/396; BayObLG FamRZ 2000, 558/559; OLG-Frankfurt a. Main FamRZ 2001, 1098; KG FamRZ 1998, 188/189) zu beurteilen.
  • BGH, 24.10.2001 - XII ZB 142/01

    Umfang des Schonvermögens

    Auszug aus BayObLG, 05.02.2002 - 3Z BR 325/01
    Danach hat er Vermögen nach Maßgabe des § 88 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) einzusetzen (§ 1836c Nr. 2 BGB), mithin grundsätzlich sein gesamtes, verwertbares Vermögen, soweit keiner der Verschonungstatbestände des § 88 Abs. 2 BSHG vorliegt (vgl. BT-Drucks.13/7158 S.31) und der Einsatz bzw. die Verwertung für ihn und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen keine Härte bedeuten würde (§ 88 Abs. 3 BSHG) "Schonvermögen" in diesem Sinne sind unter anderem kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte bis zu 4500 DM (§ 88 Abs. 2 Nr. 8, Abs. 4 BSHG, § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b der Verordnung zur Durchführung des § 88 Abs. 2 Nr. 8 des Bundessozialhilfegesetzes; vgl. BayObLGZ 2001, 158; BGH B.v. 24.10.2001 - XII ZB 142/01), bzw. ab 1.1.2002 bis zu 2301 Euro (Art. 17 Nr. 1 a bb, Art. 68 Abs. 10 des 4.Euro-Einführungsgesetzes vom 21.12.2000 - BGBl. I S.1983/2008).
  • BVerwG, 01.03.1985 - 5 B 120.84

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Gewährung von Leistungen der

  • BVerwG, 18.05.1995 - 5 C 22.93

    Schmerzensgeld im Sozialhilferecht

  • KG, 08.07.1997 - 1 W 7404/95

    Prüfung einer Mittellosigkeit im Zeitpunkt der Entscheidung der letzten

  • BayObLG, 24.02.2005 - 3Z BR 261/04

    Einssatz von Ersparnissen des Betreuten aus Opferentschädigung - Rückstellungen

    Bei der Feststellung des einzusetzenden Vermögens des Betroffenen ist vorhandenes Geldvermögen oberhalb der Schongrenze von derzeit 2.301 EUR auch dann heranzuziehen, wenn es aus einer Rente nach dem BVG i. V. m. dem OEG angespart wurde (vgl. BayObLG FamRZ 2002, 1289), und zwar ohne Berücksichtigung vorhandener Verbindlichkeiten (vgl. BayObLGZ 2003, 271 = FamRZ 2004, 308).

    Ebenso wenig kommt es darauf an, inwieweit die Ersparnisse aus der von ihm im Rahmen des sozialen Entschädigungsrechts bezogenen Grundrente herrühren (BayObLG FamRZ 2002, 1289).

    Wird die Rente dann dem Vermögen zugeführt, ist es dem Betroffenen grundsätzlich zuzumuten, auch das so Ersparte für die Kosten der Betreuung zu verwenden (BayObLG FamRZ 2002, 1289).

  • OLG München, 18.09.2008 - 33 Wx 100/08

    Betreuervergütung: Höhe des Stundenansatzes bei während des Abrechnungszeitraums

    Für die Feststellung des Vergütungsschuldners ist bezüglich der Mittellosigkeit auf den Zeitpunkt der letzten Tatsachenentscheidung abzustellen (BayObLG BtPrax 1996, 29; 1998, 79; FamRZ 2002, 1289).
  • OLG Frankfurt, 15.04.2008 - 20 W 37/08

    Festsetzung der Berufsbetreuervergütung: Maßgeblicher Zeitpunkt für die

    Mangels einer diesbezüglichen abweichenden Regelung in den durch das 2. BtÄntG zum 01. Juli 2005 in Kraft getretenen Vorschriften des VBVG ist für die Bestimmung des Vergütungsschuldners wie bereits nach vorherigem alten Recht auf die zum Zeitpunkt der Entscheidung der letzten Tatsacheninstanz maßgeblichen Verhältnisse abzustellen (vgl. BayObLG FamRZ 2002, 1289; OLG Schleswig FGPrax 05, 161; OLG Zweibrücken FGPrax 05, 264; OLG München BtPrax 2007, 131; OLG Dresden, Beschluss vom 22. Februar 2007 - 3 W 77/07; Brandenburgisches OLG Beschluss vom 30. Juli 2007 - 11 Wx 14/07 dok bei Juris; OLG Frankfurt am Main FamRZ 2001, 1098 und Beschluss vom 18. Dezember 2007, 20 W 314/07).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht