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   BGH, 30.01.2002 - XII ZB 94/00   

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BGH, 30.01.2002 - XII ZB 94/00 (https://dejure.org/2002,3173)
BGH, Entscheidung vom 30.01.2002 - XII ZB 94/00 (https://dejure.org/2002,3173)
BGH, Entscheidung vom 30. Januar 2002 - XII ZB 94/00 (https://dejure.org/2002,3173)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Namensänderung - Ersetzen der Einwilligung - Einwilligung in die Namensänderung - Beschwerde

  • Väteraufbruch für Kinder e.V.

    Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, daß der Gesetzgeber das Interesse des nicht sorgeberechtigten Elternteils an der Beibehaltung des Namensbandes erst dann zurücktreten läßt, wenn zwingende Gründe des Kindeswohls die Namensänderung erforderlich machen.

  • Judicialis

    BGB § 1618; ; BGB § 1618 Satz 4; ; BGB n.F. § 1618 Satz 4; ; BGB n.F. § 1617 Abs. 1 Satz 3; ; KindRG Art. 1 Nr. 7

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1618
    Voraussetzungen der Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils in die Einbenennung von Kindern

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FamRZ 2002, 1331
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 24.10.2001 - XII ZB 88/99

    Ersetzung der Einwilligung des nicht sorgeberechtigten Elternteils in die

    Auszug aus BGH, 30.01.2002 - XII ZB 94/00
    (vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. Oktober 2001 - XII ZB 88/99 - FamRZ 2002, 94 f. m.N. und vom 9. Januar 2002 - XII ZB 166/99, unveröffentlicht -).

    Dies gilt auch und insbesondere dann, wenn der Kontakt zu diesem bereits eingeschränkt oder gar gefährdet ist und durch die Einbenennung als nach außen sichtbarer endgültiger Ablösung von ihm verfestigt würde (vgl. Senatsbeschluß vom 24. Oktober 2001 aaO; OLG Hamm FamRZ 1999, 1380, 1381).

  • BVerfG, 17.07.1992 - 1 BvR 394/91

    Verfassungsmäßigkeit des § 1618 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. BGB

    Auszug aus BGH, 30.01.2002 - XII ZB 94/00
    Auch wenn es grundsätzlich dem Wohl des Kindes entspricht, den gleichen Namen zu tragen wie die neue Familie, in der es jetzt lebt (so bereits BVerfG FamRZ 1992, 1284, 1285), darf dabei nicht übersehen werden, daß diese Wertung regelmäßig ihrerseits das Ergebnis einer Abwägung einander widerstreitender Interessen des Kindes ist.
  • BVerfG, 24.03.1998 - 1 BvR 131/96

    Mißbrauchsbezichtigung

    Auszug aus BGH, 30.01.2002 - XII ZB 94/00
    Immerhin ist der Name ein nicht beliebig austauschbarer Ausdruck der Identität und Individualität, der die Lebensgeschichte seines Trägers begleiten und sie unter diesem Namen als zusammenhängende erkennbar werden lassen soll (vgl. BVerfGE 97, 391, 399).
  • OLG Frankfurt, 29.03.1999 - 6 UF 86/99
    Auszug aus BGH, 30.01.2002 - XII ZB 94/00
    Zwar ist grundsätzlich davon auszugehen, daß Kindes- und Elterninteressen gleichrangig sind (vgl. OLG Naumburg FamRZ 2001, 1161, 1162; OLG Saarbrücken ZfJ 2000, 437, 438; OLG Stuttgart FamRZ 1999, 1375, 1376; OLG Frankfurt FamRZ 1999, 1376, 1377; Wagenitz FamRZ 1998, 1545, 1552; Willutzki, KindPrax 2000, 76, 77).
  • OLG Hamm, 27.04.1999 - 2 UF 43/99

    Einbenennung nichtehelicher Kinder; Antrag auf Ersetzung der Einwilligung in die

    Auszug aus BGH, 30.01.2002 - XII ZB 94/00
    Dies gilt auch und insbesondere dann, wenn der Kontakt zu diesem bereits eingeschränkt oder gar gefährdet ist und durch die Einbenennung als nach außen sichtbarer endgültiger Ablösung von ihm verfestigt würde (vgl. Senatsbeschluß vom 24. Oktober 2001 aaO; OLG Hamm FamRZ 1999, 1380, 1381).
  • BGH, 09.01.2002 - XII ZB 166/99

    Ersetzung der Zustimmung des nicht sorgeberechtigten Elternteils in die

    Auszug aus BGH, 30.01.2002 - XII ZB 94/00
    (vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. Oktober 2001 - XII ZB 88/99 - FamRZ 2002, 94 f. m.N. und vom 9. Januar 2002 - XII ZB 166/99, unveröffentlicht -).
  • VGH Baden-Württemberg, 22.02.2001 - 1 S 929/00

    Namensänderung - Scheidungshalbwaise

    Auszug aus BGH, 30.01.2002 - XII ZB 94/00
    Daraus folgt jedoch nicht, daß das Vorhandensein von Halbgeschwistern eine Namensänderung regelmäßig als für das Kindeswohl erforderlich erscheinen läßt (vgl. VGH Baden-Württemberg FamRZ 2001, 1551, 1554 m.N.).
  • OLG Naumburg, 11.07.2000 - 8 UF 122/00
    Auszug aus BGH, 30.01.2002 - XII ZB 94/00
    Zwar ist grundsätzlich davon auszugehen, daß Kindes- und Elterninteressen gleichrangig sind (vgl. OLG Naumburg FamRZ 2001, 1161, 1162; OLG Saarbrücken ZfJ 2000, 437, 438; OLG Stuttgart FamRZ 1999, 1375, 1376; OLG Frankfurt FamRZ 1999, 1376, 1377; Wagenitz FamRZ 1998, 1545, 1552; Willutzki, KindPrax 2000, 76, 77).
  • OLG Frankfurt, 18.12.2019 - 1 UF 140/19

    Ersetzung der Einwilligung in Namensänderung setzt keine Kindeswohlgefährdung

    Hiernach kann die Einwilligung des nicht sorgeberechtigten Elternteils erst dann ersetzt werden, wenn konkrete Umstände vorliegen, die das Kindeswohl gefährden, und die Einbenennung daher unerlässlich ist, um Schäden von dem Kind abzuwenden; es bedarf hiernach zwingender Gründe des Kindeswohls (vgl. BGH FamRZ 2002, 1331).
  • BGH, 09.11.2016 - XII ZB 298/15

    Änderung des Familiennamens eines Kindes gemeinsam sorgeberechtigter Eltern:

    Sie kann in einer dem jeweiligen Alter des Kindes angemessenen Weise erklärt werden (BVerwGE 116, 28 = FamRZ 2002, 1104, 1108; vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. Oktober 2001 - XII ZB 88/99 - FamRZ 2002, 94, 95 und vom 30. Januar 2002 - XII ZB 94/00 - FamRZ 2002, 1331, 1333).
  • OLG Hamm, 28.04.2020 - 2 WF 14/20

    Einbenennung

    Es müssen konkrete Umstände vorliegen, die das Kindeswohl gefährden, so dass die Einbenennung unerlässlich ist, um Schäden von dem Kind abzuwenden (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 24.10.2001 - XII ZB 88/99 - FamRZ 2002, 94; Beschluss vom 30.01.2002 - XII ZB 94/00 - FamRZ 2002, 1331; Beschluss vom 10.03.2005 - XII ZB 153/03 - FamRZ 2005, 889; Abgrenzung zu OLG Frankfurt, Beschluss vom 18.12.2019 - 1 UF 140/19 -, FamRZ 2020, 591).

    Nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. Beschluss vom 24.10.2001 - XII ZB 88/99 -, FamRZ 2002, 94; Beschluss vom 30.01.2002 - XII ZB 94/00 -, FamRZ 2002, 1331; Beschluss vom 10.03.2005 - XII ZB 153/03 -, FamRZ 2005, 889), der der Senat folgt und von der abzuweichen auch in Ansehung der von der Kindesmutter in Bezug genommenen Entscheidung des OLG Frankfurt (Beschluss vom 18.12.2019 - 1 UF 140/19 -, FamRZ 2020, 591) kein Anlass besteht (s. hierzu unten unter 2. d)), setzt eine Ersetzung der Einwilligung des anderen Elternteils in die Einbenennung eine umfassende Abwägung der - grundsätzlich gleichrangigen - Kindes- und Elterninteressen voraus.

    Es müssen mithin konkrete Umstände vorliegen, die das Kindeswohl gefährden, so dass die Einbenennung daher unerlässlich ist, um Schäden von dem Kind abzuwenden (vgl. BGH, Beschluss vom 30.01.2002 - XII ZB 94/00 -, FamRZ 2002, 1331, Tz. 5 und 16; OLG Hamm, Beschluss vom 29.12.2015 - 4 UF 178/15 -, Tz. 24 mwN., zit. nach juris).

    Diesem Wunsch ist kein solches Gewicht beizumessen, dass sich daraus die Erforderlichkeit einer Namensänderung ableiten ließe (vgl. BGH, Beschluss vom 30.01.2002 - XII ZB 94/00 -, FamRZ 2002, 1331, Tz. 17, zit. nach juris).

  • OLG Hamm, 29.12.2015 - 4 UF 178/15

    Ersetzung der Zustimmung der Kindesmutter in die Einbenennung zweier beim Vater

    Der bloße Wunsch der Kinder bzw. des sorgeberechtigten Elternteils und dessen Ehegatten, einen einheitlichen Familiennamen zu führen, reicht zur Ersetzung der Zustimmung keinesfalls aus (allg. M: BGH FPR 2002, 411, 412; 267; OLG Hamm BeckRS 2011, 7429).
  • BGH, 10.03.2005 - XII ZB 153/03

    Voraussetzungen der Ersetzung der Einwilligung des anderen Elternteils in die

    Auch wenn es im Regelfall dem Wohl des Kindes entspricht, denselben Namen zu tragen wie die neue Familie, in der es jetzt lebt, so darf doch nicht übersehen werden, daß diese Bewertung des Kindeswohls regelmäßig ihrerseits auf einer Abwägung einander widerstreitender Interessen des Kindes beruht (Senatsbeschlüsse vom 24. Oktober 2001 - XII ZB 88/99 - FamRZ 2002, 94, 95 und vom 30. Januar 2002 - XII ZB 94/00 - FamRZ 2002, 1331, 1332).
  • OVG Brandenburg, 20.11.2003 - 4 A 277/02

    Namensrecht, Berufung, Isolierte Anfechtungsklage gegen einen

    Die Beurteilung des wichtigen Grundes darf nicht allein aus der Perspektive der aktuellen familiären Situation erfolgen, weil sie ja deutlich über das Kindesalter hinausreicht (BGH, Beschluss vom 30. Januar 2002 - XII ZB 94/00 -, FamRZ 2002, 1331).

    Der Begriff der Erforderlichkeit der Namensänderung im Hinblick auf das Kindeswohl bedeutet vielmehr, dass so schwerwiegende Nachteile für das Kind zu gewärtigen sind oder die Namensänderung solche erheblichen Vorteile für das Kind mit sich bringt, dass verständigerweise die Aufrechterhaltung des Namensbandes zu dem nicht sorgeberechtigten Elternteil nicht zumutbar erscheint (vgl. BVerwG, NJW 2002, 2406, 2409; zur entsprechenden Auslegung des § 1618 Satz 4 BGB bei den "Stiefkinderfällen": BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2001 - XII ZB 88/99 -, NJW 2002, 300, 301, vom 9. Januar 2002 - XII ZB 166/99 -, FamRZ 2002, 1330 und vom 30. Januar 2002 - XII ZB 94/00 -, FamRZ 2002, 1331; danach ist eine Namensänderung vorzunehmen, "wenn konkrete Umstände vorliegen, die das Kindeswohl gefährden und [die Namensänderung] daher unerlässlich ist, um Schäden von dem Kind abzuwenden.").

    Er begleitet die Lebensgeschichte seines Trägers und ist deshalb nicht allein aus der Perspektive der gegenwärtigen familiären Situation heraus zu beurteilen (BGH, FamRZ 2002, 1331, 1332).

  • OLG Frankfurt, 14.07.2021 - 4 WF 51/21

    Ersetzung der Einwilligung des Kindsvaters zur Einbenennung des Kindes

    Soweit der Bundesgerichtshof demgegenüber in ständiger Rechtsprechung als Voraussetzung für eine Ersetzung der Einwilligung des nicht sorgeberechtigten Elternteils konkrete Umstände fordert, die das Kindeswohl gefährden und die Einbenennung daher unerlässlich machen, um Schäden von dem Kind abzuwenden (vgl. BGH FamRZ 2002, 1330; 2002, 1331; 2005, 889), steht dies zumindest im vorliegenden Fall der Anlegung eines niedrigeren Maßstabes nicht entgegen.
  • OLG Stuttgart, 11.08.2010 - 16 UF 122/10

    Namensänderung: Überwiegen der Kontinuität des Kindesnamens als Kindesbelang

    Er begleitet die Lebensgeschichte seines Trägers und ist deshalb nicht allein aus der Perspektive der gegenwärtigen familiären Situation heraus zu beurteilen (BGH FamRZ 2002, 1331).
  • OLG Hamm, 21.08.2013 - 7 WF 60/13

    Voraussetzungen einer additiven Einbenennung eines minderjährigen Kindes

    Auch wenn es im Regelfall dem Wohl des Kindes entspricht, denselben Namen wie die neue Familie zu tragen, in der es jetzt lebt, so darf doch nicht übersehen werden, dass diese Bewertung des Kindeswohles regelmäßig ihrerseits auf einer Abwägung widerstreitender Interessen des Kindes selbst beruht (BGH FamRZ 2002, 94; 2002, 1331).
  • AG Essen-Borbeck, 06.11.2019 - 11 F 63/19
    Dieser Wunsch reicht zur Ersetzung der Zustimmung nicht aus (u.a. BGH FPR 2002, 411, 412).
  • AG Stuttgart, 19.07.2021 - 4 UR III 42/19

    Personenstandssache: Rechtswahländerung zur Änderung des Geburtsnamen des Kindes

  • OLG Bamberg, 12.07.2021 - 7 WF 139/21

    Voraussetzungen für die Ersetzung der Einwilligung in die Einbenennung bei einer

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