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   BGH, 22.08.2001 - XII ZB 67/01   

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https://dejure.org/2001,5424
BGH, 22.08.2001 - XII ZB 67/01 (https://dejure.org/2001,5424)
BGH, Entscheidung vom 22.08.2001 - XII ZB 67/01 (https://dejure.org/2001,5424)
BGH, Entscheidung vom 22. August 2001 - XII ZB 67/01 (https://dejure.org/2001,5424)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Scheidungsverbundurteil - Zugewinnausgleich - Prozeßkostenhilfe für die Durchführung einer Berufung - Sofortige Beschwerde - Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Versäumung der Berufungsfrist - Überlegungsfrist

  • Judicialis

    ZPO § 519 b Abs. 2; ; ZPO § 538 Abs. 2; ; ZPO § 516; ; ZPO § 233; ; ZPO § 85 Abs. 2; ; ZPO § 234 Abs. 1; ; ZPO § 234 Abs. 2; ; ZPO § 234

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 85 Abs. 2, §§ 233, 234 Abs. 2, §§ 516, 114
    Versäumung der Berufungsfrist; Entfallen der Bedürftigkeit nach Zahlung der Urteilssumme durch den Prozeßgegner; Beginn der Wiedereinsetzungsfrist

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FamRZ 2002, 1704
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 19.12.1988 - II ZR 243/88

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der

    Auszug aus BGH, 22.08.2001 - XII ZB 67/01
    Nach § 234 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO muß der Wiedereinsetzungsantrag innerhalb einer Frist von zwei Wochen gestellt werden, beginnend mit dem Tage, an dem das Hindernis behoben oder sein Fortbestand nicht mehr unverschuldet ist (BGH, Beschluß vom 19. Dezember 1988 - II ZR 243/88 - BGHR ZPO § 234 Abs. 1 Fristbeginn 2).
  • BGH, 21.09.1988 - IVb ZB 101/88
    Auszug aus BGH, 22.08.2001 - XII ZB 67/01
    Dazu gehört, daß sie die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung hinreichend dargelegt hat und davon ausgehen kann, daß ihr die beantragte Prozeßkostenhilfe aufgrund der von ihr gemachten Angaben nicht mangels Bedürftigkeit verweigert werden kann (Senatsbeschluß vom 21. September 1988 - IVb ZB 101/88 - BGHR ZPO § 233 Prozeßkostenhilfe 4).
  • BGH, 20.10.1993 - XII ZB 133/93

    Prozeßkostenhilfe im Berufungsverfahren

    Auszug aus BGH, 22.08.2001 - XII ZB 67/01
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Partei, der die Mittel fehlen, einen bei dem Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt mit der Einlegung und Durchführung eines Rechtsmittels zu beauftragen, infolge dieser Mittellosigkeit ohne ihr Verschulden an der Wahrung der Rechtsmittelfrist gehindert (Senatsbeschluß vom 20. Oktober 1993 - XII ZB 133/93 - BGHR ZPO § 233 Prozeßkostenhilfe 8).
  • BAG, 24.04.2006 - 3 AZB 12/05

    Prozesskostenhilfe - einzusetzendes Vermögen - Abfindung im

    Aus § 120 Abs. 4 ZPO folgt, dass auch durch Prozesserfolg erworbenes Vermögen einzusetzen ist, wenn der entsprechende Geldbetrag dem Antragsteller tatsächlich zugeflossen ist (vgl. BGH 22. August 2001 - XII ZB 67/01 - FamRZ 2002, 1704; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs PKH/BerH 4. Aufl. Rn. 390) .
  • BGH, 17.07.2013 - XII ZB 700/12

    Beschwerde in Familiensachen nach neuem Recht: Rechtsanwaltsverschulden bei

    Bei der Beantragung von Prozesskostenhilfe entspricht es allgemeiner Meinung, dass der Antrag bei einem noch nicht anhängigen Verfahren bei dem Gericht einzureichen ist, das für die Hauptsache zuständig wäre (vgl. Senatsbeschluss vom 9. März 1994 - XII ARZ 2/94 - NJW-RR 1994, 706), ein Prozesskostenhilfegesuch für ein beabsichtigtes Rechtsmittel also beim Rechtsmittelgericht einzureichen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 22. August 2001 - XII ZB 67/01 - FamRZ 2002, 1704; BGH Beschlüsse vom 26. September 2002 - I ZB 20/02 - FamRZ 2003, 89 und vom 22. Oktober 1986 - VIII ZB 40/86 - NJW 1987, 440).
  • BGH, 23.09.2014 - II ZB 14/13

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Fristversäumnis wegen Mittellosigkeit;

    Besteht das zur Fristversäumung führende Hindernis in der Mittellosigkeit der Partei, so fällt dieses dann weg, wenn sich die Vermögensverhältnisse der Partei in einer Weise ändern, dass sie objektiv in die Lage versetzt wird, die Prozesskosten aus eigenen Mitteln aufzubringen, und sie dies auch erkennt oder jedenfalls bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt erkennen könnte (BGH, Beschluss vom 13. Juli 1988 - IVb ZR 19/88, FamRZ 1988, 1153, 1154; Beschluss vom 11. November 1998 - XII ZR 262/98, NJW 1999, 793; Beschluss vom 22. August 2001 - XII ZB 67/01, FamRZ 2002, 1704, 1705; vgl. auch BGH, Beschluss vom 4. Oktober 1990 - IV ZB 5/90, NJW 1991, 109, 110 zur Deckungszusage des Rechtsschutzversicherers; MünchKommZPO/Gehrlein, 4. Aufl., § 234 Rn. 8).
  • LAG Düsseldorf, 14.04.2021 - 9 Ta 57/21

    Prozesskostenhilfe; Einsatz einer Abfindung; Schonvermögen; Freibetrag

    Aus § 120 a Abs. 3 ZPO folgt, dass auch durch Prozesserfolg erworbenes Vermögen einzusetzen ist, wenn der entsprechende Geldbetrag der Partei tatsächlich zugeflossen ist (vgl. BAG v. 24.06.2006 - 3 AZB 12/05 - juris; BGH v. 22.08.2001 - XII ZB 67/01, FamRZ 2002, 1704; Dürbeck/Gottschalk PKH/BerH 9. Auflage 2020 Rn 967).
  • LAG Düsseldorf, 12.01.2010 - 3 Ta 581/09

    Prozesskostenhilfe für Vergleichsmehrwert; stillschweigende Antragstellung für

    Aus § 120 Abs. 4 ZPO folgt, dass auch durch Prozesserfolg erworbenes Vermögen einzusetzen ist, wenn der entsprechende Geldbetrag dem Arbeitnehmer tatsächlich zugeflossen ist (vgl. BGH v. 22.08.2001, FamRZ 2002, 1704; Kalthöhner/Büttner/Wrobel-Sachs, PKH und BerH, 4. Aufl., Rz. 390).
  • OLG Düsseldorf, 20.09.2005 - 1 UF 59/05

    Höhe des Elternunterhalts bei Heimunterbringung

    Durch eine Kumulation der pauschalen Selbstbehalts-Erhöhung mit anderen Entlastungsmethoden, wie hier durch eine großzügige Handhabung der Einkommensermittlung, würde letztlich der Elternunterhalt entwertet, Klinkhammer Anmerkung zu BGH Urteil v. 23.10.2002, FamRZ 2002 S. 1704.
  • LAG Düsseldorf, 29.11.2011 - 3 Ta 597/11

    Prozesskostenhilfe; Umstellung von Raten- auf Einmalzahlung nach Erhalt einer

    Aus § 120 Abs. 4 ZPO folgt, dass auch durch Prozesserfolg erworbenes Vermögen einzusetzen ist, wenn der entsprechende Geldbetrag dem Arbeitnehmer tatsächlich zugeflossen ist (vgl. BGH vom 22.08.2001, FamRZ 2002, 1704; Kalthöhner/Büttner/Wrobel/Sachs, Prozesskosten- und Verfahrenskostenhilfe, 5. Aufl., Rz. 390).
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