Rechtsprechung
OLG Braunschweig, 20.03.2002 - 1 UF 187/01 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
Nachehelicher Unterhalt: Differenzberechnung bei nachehelicher Erwerbstätigkeit der Ehefrau; halbschichtige Tätigkeit bei Betreuung eines achtjährigen Kindes
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
§ 1570 BGB ; § 1577 Abs. 2 BGB ; § 92 Abs. 2 ZPO ; § 308 Abs. 1 ZPO ; § 708 Nr. 10 ZPO ; § 711 ZPO ; § 713 ZPO
Anspruch auf nachehelichen Ehegattenunterhalt wegen Kinderbetreuung ; Einkünfte als wirtschaftliches Surrogat für Haushaltsführung und Kindererziehung; Anrechnung überobligatorischer Arbeit; Obliegenheit des Unterhaltsberechtigten zur Nutzung erzielbarer Steuervorteile ... - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anspruch auf nachehelichen Ehegattenunterhalt wegen Kinderbetreuung ; Einkünfte als wirtschaftliches Surrogat für Haushaltsführung und Kindererziehung; Anrechnung überobligatorischer Arbeit; Obliegenheit des Unterhaltsberechtigten zur Nutzung erzielbarer Steuervorteile ...
- Judicialis
BGB § 1570; ; BGB § 1577 Abs. 2; ; ZPO § 92 Abs. 2; ; ZPO § 308 Abs. 1; ; ZPO § 708 Nr. 10; ; ZPO § 711; ; ZPO § 713
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 1570; BGB § 1577 Abs. 2
Zur Berechnung des nachehelichen Ehegattenunterhalts wegen Kinderbetreuung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Braunschweig, 17.05.2001 - 247 F 205/00
- OLG Braunschweig, 20.03.2002 - 1 UF 187/01
Papierfundstellen
- FamRZ 2002, 1711
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- OLG Braunschweig, 03.05.1996 - 1 UF 153/95
Anrechnung von Einkünften aus unzumutbarer Tätigkeit auf den Unterhaltsanspruch
Auszug aus OLG Braunschweig, 20.03.2002 - 1 UF 187/01
Bei einer solchen Sachlage ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats, FamRZ 1997, 355 ff., der geschuldete Unterhalt vereinfacht dadurch zu errechnen, dass von der Hälfte des bereinigten Einkommens des Unterhaltsverpflichteten (bzw. von 3/7 des nicht um den Erwerbstätigenbonus bereinigten, nur aus Erwerbstätigkeit stammenden Einkommens) das nicht um berufsbedingte Aufwendungen und nicht um den Erwerbstätigenbonus bereinigten Nettoeinkommen des Unterhaltsberechtigten zu 3/14 und zusätzlich die berufsbedingten Aufwendungen des Unterhaltsgläubigers zu 2/7 abgezogen werden. - BGH, 13.06.2001 - XII ZR 343/99
Neue Grundsätze zur Berechnung des nachehehlichen Unterhalts
Auszug aus OLG Braunschweig, 20.03.2002 - 1 UF 187/01
Soweit die Klägerin im August 2001 eine vollschichtige Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, stellen diese Einkünfte ein wirtschaftliches Surrogat für die Haushaltsführung und die Kindererziehung dar und sind deshalb aufgrund der erst nach Verkündung des erstinstanzlichen Urteils geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. Urteil vom 13. Juni 2001 FamRZ 2001, 986 ff. nicht im Wege der Anrechnungsmethode, sondern im Rahmen einer Differenzberechnung zu berücksichtigen.
Rechtsprechung
OLG Naumburg, 22.04.2002 - 8 WF 78/02 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer
Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für minderjährige Kinder; Anspruch auf ratenweise Prozesskostenvorschuss gegen die Kindesmutter; Ratenzahlungsanordnung bei Gewährung von PKH
- Judicialis
GVG § 122 Abs. 1; ; ZPO §§ 114 ff.; ; ZPO § 569 Abs. 1 Satz 2 n.F.
- rechtsportal.de
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Merseburg, 19.02.2002 - 2 F 630/01
- OLG Naumburg, 22.04.2002 - 8 WF 78/02
Papierfundstellen
- FamRZ 2002, 1711
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- OLG Naumburg, 07.07.1999 - 8 WF 199/99
Prozesskostenhilfe für Minderjährige - realisierbarer Anspruch auf …
Auszug aus OLG Naumburg, 22.04.2002 - 8 WF 78/02
Ihr wäre also Prozesskostenhilfe zu bewilligen, zumal die Summe der Prozesskosten insgesamt höher als vier Monatsraten zu je EUR 60,-- ist (vgl. § 115 Abs. 3 ZPO; ferner Senat, Beschl. v. 07.07.99 -, 8 WF 199/99 [FamRZ 2000, 1095], unter Bezugnahme auf BGH, Rpfleger 1993, 302 f.). - BGH, 13.01.1993 - 5 StR 669/92
Keine Prozeßkostenhilfe für 9-jährigen Nebenkläger bei durchsetzbarem …
Auszug aus OLG Naumburg, 22.04.2002 - 8 WF 78/02
Ihr wäre also Prozesskostenhilfe zu bewilligen, zumal die Summe der Prozesskosten insgesamt höher als vier Monatsraten zu je EUR 60,-- ist (vgl. § 115 Abs. 3 ZPO; ferner Senat, Beschl. v. 07.07.99 -, 8 WF 199/99 [FamRZ 2000, 1095], unter Bezugnahme auf BGH, Rpfleger 1993, 302 f.).
Rechtsprechung
AG Andernach, 22.04.2002 - 6 C 577/01 |
Volltextveröffentlichung
- juris (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- FamRZ 2002, 1711