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   OLG Bamberg, 02.08.2001 - 2 UF 189/01   

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https://dejure.org/2001,10936
OLG Bamberg, 02.08.2001 - 2 UF 189/01 (https://dejure.org/2001,10936)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 02.08.2001 - 2 UF 189/01 (https://dejure.org/2001,10936)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 02. August 2001 - 2 UF 189/01 (https://dejure.org/2001,10936)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde; Anforderungen an die Gewährung von Kindesunterhalt; Voraussetzungen für die Bemessung der Höhe des Kindesunterhalts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2002, 553
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BGH, 23.09.2015 - XII ZB 62/14

    Zwangsvollstreckung aus einem Unterhaltstitel der Unterhaltsvorschusskasse:

    So entspricht es ganz einhelliger Auffassung, dass das unterhaltsberechtigte Kind einen Titel auf Kindesunterhalt, den ein Elternteil in Verfahrensstandschaft gemäß § 1629 Abs. 3 BGB (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 19. Juni 2013 - XII ZB 39/11 - FamRZ 2013, 1378 Rn. 6 mwN) erwirkt hat, nach § 120 FamFG i.V.m. § 727 ZPO auf sich umschreiben lassen kann, wenn die Verfahrensstandschaft - etwa durch Volljährigkeit des Kindes - endet (vgl. OLG Koblenz JAmt 2014, 228, 229; OLG Bamberg FamRZ 2002, 553, 554; OLG Hamm FamRZ 2000, 1590; MünchKommBGB/Huber 6. Aufl. § 1629 Rn. 96; NK-BGB/Kaiser 3. Aufl. § 1629 Rn. 55; Johannsen/Henrich/Jaeger Familienrecht 6. Aufl. § 1629 BGB Rn. 13; MünchKommZPO/Wolfsteiner 4. Aufl. § 727 Rn. 9; BeckOK ZPO/Ulrici [1. März 2015] § 727 Rn. 17; Thomas/Putzo/Seiler ZPO 36. Aufl. § 727 Rn. 12a).
  • OLG Frankfurt, 08.06.2005 - 2 UF 119/05

    Zugewinnausgleich: Darlegungslast des nicht beweisbelasteten Ausgleichsschuldners

    Wie sich aus den vom Amtsgericht in Bezug genommenen und den Parteien bekannten Akten des Vorprozesses der Parteien betreffend den Trennungsunterhalt (F 758/00 - AG Bad Hersfeld, abgeschlossen durch Senatsurteil vom 25.09.2002, 2 UF 189/01) ergibt, hat die Antragsgegnerin (dortige Klägerin) am 01.06.2001 ein durch Grundschuld auf ihrem Hausgrundstück gesichertes Darlehen über 40.000 DM aufgenommen, das am 30.05.2011 durch die Bausparsumme eines zugleich geschlossenen Bausparvertrages getilgt werden sollte (Bl. 170 ff. der genannten Beiakte).
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